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sind, soll Niemand Etwas aufbürden zu können vermeinen. Demnach soll den Advocaten keine Aufsicht, keine gleiche s Vertheilung der Steuern 39) aufgedrungen, keine Errichtung e eines Werkes, keine Untersuchung 40), keine Berechnung auferlegt, kurz nichts Anderes ihnen aufgetragen werden, als ein Schiedsrichteramt, jedoch nur an demselben Orte, an welchem sie ihr Advocaten - Amt ausüben; so dass dem niedern Gerichtspersonal eine Strafe von funfzig Pfund Goldes zuerkannt werden soll, wenn es die Vorschriften dieses Gesetzes zu verletzen, sich unterstanden haben sollte. Geg. zu Constantinopel, d. 22. Febr. 439, u. d. 17ten C. d. K. Theodos. eu. d. d. Festus.

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7. Dieselben K. an Thalassius, Praef. Praet. in Illyrien. Wir verordnen, dass der Advocatenstand bei der Präfectur (illustriss.) von Illyrien derselben Vorrechte und derselben Befreiungen theilhaftig sein soll, welche der Advocatenstand bei dem erhabenen Sitz des Praefectus Praetorio im Orient geniesst. Geg. zu. Constantinopel, d. 7, Sept. 439, u. d. 17ten C. d. Theodos. u. d. d. Festus.

8. Dieselben K. an Cyrus, Praef. Praet. u. Consul design.

Da der Advocatenstand bei der prätorianischen Präfectur aus einer Zahl von hundert und funfzig Advocaten, welche weder vermindert, noch vermehrt werden darf, besteht, so befehlen Wir, dass diejenigen, welche aus dieser Zahl zum Amt eines Sachwalters des Fiscus gelangt sein werden, mit ihren, gleichviel zu welcher Zeit erzeugten, Kindern, für frei von den Banden des Cohortal- oder eines anderen niedrigen Verhältnisses geachtet werden, und, nachdem sie dieses Amt niedergelegt und ein Jahr [in demselben] zugebracht haben, mit der Comitiva consistoriana aus dem Advocatenverein treten sollen, und dass Alles, was die bei deinem Gericht angestellten Advocaten in irgend einem Falle und aus irgend einem Rechtsgrunde erwerben, sie für sich als ein gleichsam bei Gelegenheit des Kriegsdienstes erworbenes Sondergut in Anspruch nehmen können; auch verordnen Wir durch dieses Gesetz, dass sie weder für ihre Väter, noch für ihre väterlichen Grossväter einen Vortheil an jenen Sachen erwerben sollen. Dieses Alles ist auch auf das Advocatenamt bei der Stadtpräfectur zu beziehen. Geg. d. 30. Dec. 440, u. d. 5ten C. d. K. Valentinian, u. d. d. Anatol.

39) Peraequatio. S. tit. C. de censib. et censitor. et peraequat.

II. 57.

40) Discussio. S. tit. C. de discussorib. 10. 30.

Corp. jur. civ. V.

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9. Dieselben K. an Apollonius, Praef. Praet.

Wenn einer von den bei deinem erhabenen Gerichte, oder bei der Illyrischen oder der Stadt-Präfectur angestellten Advocaten, oder von denen, welche in den Provinzial - Gerichten Rechtsbeistand leisten, in Folge einer von deinem Sitz vorgenommenen Wahl das Amt und die Gewalt eines Provinzial - Statthalters übernommen haben wird, so soll er, nachdem er die Verwaltung redlich und ohne irgend einen Flecken an seinem guten Ruf geführt haben wird, nicht blos die Befugniss haben, in jenes Amt, aus welchem er herausgerissen worden ist und durch welches er sich den Lebensunterhalt erwarb, zurückzutreten, sondern auch durch keinen Neid abgehalten werden, von Neuem Rechtssachen zu verhandeln. Geg. zu Constantinopel, d. 21. Aug. 442, u. d. C. d. Eudoxius u. d. Dioscor.

10. D. K. Valentinian. u. Marcian. an Pallad., Praef. Praet.

Wir verordnen, dass jedes Jahr je zwei [Sachwalter,] welche sich als die ersten bei deinem hohen Sitze vorfinden, zu dem Amte eines Sachwalters des Fiscus gelangen, und ihnen dieselben Ehrenvorzüge und Vorrechte ertheilt werden sollen, welche vorher Derjenige genoss, welcher allein zum Sachwalter des Fiscus erwählt wurde. Geg. zu Constantinopel, d. 18. Juni 452, u. d. C. d. Herculan. u. d. d. Asporat.

11. D. K. Leo an Vivianus, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass es Niemandem erlaubt sein solle, unter dem Vorwande eines Beisitzes Jemanden der festgesetzten Zahl von hundert und funfzig Advocaten zuzugesellen, welche der Praefectus Praetorio (eminentiss.) in seinen Rath aufgenommen haben wird. §. 1. Es soll aber Niemand anders in den Verein der bei deinem Sitz angestellten Advocaten aufgenommen werden, als wenn zuvor bei der vom Statthalter der Provinz (vir. clariss.), aus welcher er gebürtig ist, angestellten Untersuchung in Gegenwart der Cohortalen ein Protocoll aufgenommen ist, aus welchem deutlich hervorgeht, dass derselbe durchaus nicht dem Lebensverhältniss und dem Loos eines Cohortalen unterworfen sei. Und zwar ist es Unser Wille, dass dies sodann geschehen solle, wenn der Statthalter der Provinz (vir clariss.) bei der mit demselben angestellten Untersuchung gegenwärtig sein wird. Wenn jener aber abwesend sein sollte, so soll das Protocoll bei dem Defensor seiner Geburtsstadt aufgenommen werden. Auch befehlen Wir, dass die rechtskundigen Lehrer derselben eidlich unter Aufnahme eines Pro

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tocolls aussagen sollen, dass Derjenige, welcher sodann gewählt werden will, mit Rechtskenntniss ausgerüstet sei. Die Söhne aber der bei deinem Gericht angestellten Advocaten, welche entweder jetzt Rechtssachen verhandeln, oder in Zu kunft verhandelt haben werden, sollen den anderen Ueberzähligen vorgezogen werden. §. 2. Ueberdies verordnen Wir noch, dass auch Diejenigen, welche sich über die Zahl der hundert und funfzig bei deinem (eminentiss.) Sitz angestellten Advocaten vorfinden, auch bei dem Proconsul (vir spectab.), oder dem Praefectus Augustalis, oder dem Comes des Orients, auch bei den Vicarii (viri spectabb.) und bei den Statthaltern der Provinzen Rechtssachen verhandeln dürfen. Geg. zu Constantinopel, d. 1. Febr. 460, u. d. C. d. Magnus u. d. Apollon.

12. Derselbe K. an Eusebius, Praef. Praet. von Illyrien.

Wir verordnen, dass der Sachwalter des Fiscus bei deinem hohen Gericht nicht mehr jährlich, sondern alle zwei Jahre, nach der alten Gewohnheit, zum Ende seines Amtes gelange; es sollen aber diesem Stande alle Vorrechte unbenommen bleiben, welche er von den früheren Kaisern erhalten hat. Geg. zu Constantinopel, d. 20. Febr. 463, u. d. C. d. Basil. u. d. Vivian.

13. D. K. Leo u. Anthemius an Alexander, Dux an der Aegyptischen Grenze u. Praef. Augustalis.

Indem Wir das Gesuch, welches die wohlberedten Advocaten von Alexandrien, der wohlansehnlichen Stadt, in Bezug auf die Matrikel ihres Gerichts und auf den Sachwalter des Fiscus vorgetragen haben, wie billig zulassen, beschliessen Wir durch diese Verordnung, dass die Zahl derselben auf funfzig festgesetzt sein soll, und die Namen derselben in die von Zeit zu Zeit anzufertigende Matrikel eingeschrieben werden sollen, und dass sie ihr Advocatenamt in dem Gericht sowohl des Praefectus Augustalis (viri spectab.) als auch des Dux an der Aegyptischen Grenze (viri spectab.), zum Besten Derer, welche sie darum bitten, ausüben können; dass aber die übrigen, welche über die erwähnte Zahl sind, bei anderen Richtern in derselben Stadt Alexandrien Rechtssachen verhandeln können; es sollen jedoch die Söhne Derjenigen, welche zu der gesetzlichen Zahl gehören, bei Besetzung der Stellen der wegfallenden den Ueberzähligen vorgezogen werden. Der Sachwalter des Fiscus aber soll, wenn er nach zwei Jahren aus seinem Amte tritt, aus Rücksicht auf seine Anstrengungen, mit dem Rang eines Statthalters einer Provinz, welcher Consul gewesen ist, geziert werden, auch soll ihm die Freiheit und Befugniss nicht versagt werden, das Amt

eines Sachwalters, wenn es die Umstände erfordern, sowohl zu seinem eigenen Besten, als auch zum Besten seiner Kinder, Eltern und Ehefrauen, nicht weniger auch seiner Seitenverwandten bis zum vierten Grad, auszuüben. Wenn es sich aber ereignen sollte, dass ein Sachwalter des Fiscus stirbt, so soll der ihm in der Reihe folgende ohne allen Aufschub an seine Stelle gesetzt werden, so dass die Erben des verstorbenen nicht hoffen sollen, dass ihnen daraus irgend ein Vortheil erwachsen könne. Es sollen [aber den Sachwaltern des Fiscus] alle Vorrechte, welche sie bisher bekannter Maassen gehabt haben, nicht weniger die, welche dein Bericht enthält, auch in Zukunft unangetastet und unverletzt bewahrt werden, auf dass sie, nachdem ihnen durch die Freigebigkeit Unserer Hoheit eine solche Ehrenstelle übertragen ist, ihre übrige Lebenszeit in Musse und Ruhe verleben können, ohne dass ihnen wider ihren Willen eine Besorgung aufgebürdet werden soll.

14. Dieselben K. an Callicrates, Praef. Praet. von Illyrien.

Die Advocaten, welche das zweifelhafte Schicksal der Rechtssachen entscheiden, und durch die Stärke ihrer Vertheidigung oft in öffentlichen und Privatangelegenheiten das Gefallene aufrichten, das Entkräftete wiederherstellen', sorgen für das menschliche Geschlecht nicht weniger, als wenn sie in Schlachten und durch Wunden das Vaterland und ihre Eltern retteten. Denn Wir halten dafür, dass nicht blos Die, welche mit Schwertern, Schildern und Helmen streiten, sondern auch die Advocaten für Unser Reich kämpfen; es kämpfen nämlich Sachwalter, indem sie, auf das Bollwerk ihrer glorreichen Worte sich stützend, die Hoffnung, das Leben und die Nachkommen Derer, welche sich in Noth befinden, vertheidigen. Geg. zu Constantinopel, d. 28. März 469, u. d. C. d. Zeno u. Marcian.

15. D. K. Leo an Dioscorus, Praef. Praet.

Wir finden für gut, dass die vier und sechzig Advocaten, welche gegenwärtig die nächsten nach den zwei Sachwaltern des Fiscus sind, welche [beide] in Gemässheit früherer Constitutionen gleicher Wohlthaten theilhaftig sind 41), — vom ersten bis zum vier und sechzigsten die kaiserlichen Wohlthaten geniessen sollen, mit welchen die Sachwalter des Fiscus und die Kinder derselben begnadigt sind. §. 1. Auch haben Wir beschlossen, Diesem auch noch Das hinzuzufügen, dass, wenn Jemand, welcher den Rang eines Sachwalters des Fiscus

41) S. L. 10. u. 12. h. t.

erlangt hat, stirbt, er die freie Befugniss haben soll, die gesammte Besoldung des ganzen Jahres, seit welchem er dieses Amt zu bekleiden angefangen hat, auf seine Erben oder Nachfolger, mögen sie seine Kinder oder Fremde sein, sowohl durch ein Testament, als auch ohne ein solches zu übertragen. Geg. zu Constantinopel, d. 16. Mai 472, u. d. C. d. Festus u. d. Marcian.

16. D. K. Leo d. Jüng, u. d. K. Zeno an Justinian., Prüf. d. St.

Nach Art der vier und sechzig bei dem Gericht der hochansehnlichen prätorianischen Präfectur angestellten Advocaten, sollen aus deinem Gericht nur funfzehn, welche gegenwärtig die ersten Stellen einnehmen, nämlich nach dem Sachwalter des Fiscus, dieselben Vorrechte durch die von Unserer Milde gespendete Wohlthat geniessen, welcher die Sachwalter des Fiscus und die Kinder derselben theilhaftig sind. Geg. zu Constantinopel, den 16. März 474, u. d. C. d. K. Leo d. Jüng.

17. D. K. Zeno an Paulus, Praef. Praet. in Illyrien.

ver

Wir befehlen, dass der Advocatenstand bei deinem erhabenen Gericht aus hundert und funfzig Advocaten, so wie es früher verordnet worden war, bestehen, und dass diese Zahl, so oft sie entweder durch den Ablauf der Amtszeit 42), oder durch den Tod, oder durch irgend einen Zufall verringert sein wird, durch eine von deinem hohen Sitze vorgenommene Wahl, wieder ergänzt werden soll, so dass zwar gegenwärtig und von jetzt an noch zwei Jahre lang, Die, welche zur Ergänzung der oben festgesetzten Zahl zu wählen sind, ohne alle Untersuchung, ob sie in einem Cohortalen-, oder irgend einem noch niedrigern Verhältniss stehen, eintreten sollen, steht sich, unbeschadet der etwa den Gerichtsdienern gegen dieselben zustehenden Klagen, welche bekanntlich erlöschen, wenn sie aus dem Amt eines Sachwalters des Fiscus nach erfüllter Amtspflicht ausgetreten sind; dass aber nach dem Ablauf von zwei Jahren Diejenigen, welche bei deinem hohen Gericht angestellt zu werden verlangen, nicht anders zugelassen werden sollen, als wenn unter Aufnahme eines Protocolls sich ergeben haben wird, dass sie sich keineswegs in Cohortal-Verhältnissen befinden. §. 1. Wir verordnen aber durch dieses für ewige Zeiten gültige Gesetz, dass alle und jede Vorrechte, welche den bei der Präfectur des Orients angestellten Advocaten durch die erhabenen Verordnungen der früheren Kaiser, oder durch die Leo's, glorreichen Auden

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