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dung erhalten zu haben behauptest, doch bei dem Ausspruch der kaiserlichen Verordnungen beruhigen. Denn es ist verboten, dass Die, welche eine Rechtssache des Fiscus verhandelt haben, gegen den Fiscus ihren Rechtsbeistand leisten. Geg. d. 20. Dec. 213, u. d. 4ten C. d. Antonin. u. d. 2ten d. Balbin.

2. D. K. Valerianus u. Gallienus an Frequentius.

Du kannst mit Unserer Erlaubniss auch gegen den Fiscus Privatpersonen Rechtsbeistand leisten, wenn du es nämlich nur ablehnst, eine solche Rechtssache zu übernehmen, welche du etwa, als du Advocat des Fiscus gewesen warst, geführt hast. Geg. d. 24. Febr. 254, u. d. 2ten C. d. K. Valerian. u. d. d. K. Gallien.

3. D. K. Constantinus an Aelianus, Proconsul von Afrika. Nach vorausgegangenen anderen Bestimmungen: Ein Advocat des Fiscus hüte sich, wenn er sich vor Strafe bewahren will, die Vortheile des Fiscus zu verbergen, auf der andern Seite aber mag er auch nicht, im Namen des Fiscus Privatpersonen zu chikaniren, wenn in der That kein Grund zu einem Rechtshandel mit denselben vorhanden ist. Geg. zu Trevir, d. 8. Nov. 315, u. d. 4ten C. d. K. Constantin. u. d. 4ten d. K. Licinius.

4. D. K. Valentinianus, Theodosius und Arcadius an Ammianus, Comes des kaiserl. Privatschatzes.

Die Rationales, welche bei den Prozessen des kaiserlichen Privatschatzes oder des Staatsschatzes den Vorsitz führen, sollen in Gegenwart des Advocaten des Fiscus die Untersuchung führen. Geg. d. 16. Dec. 383, u. d. 2ten C. d. Merobaudes u. d. d. Saturninus.

Zehnter Titel.

De errore advocatorum vel libellos seu preces concipientium.

(Von dem Irrthum der Advocaten bei Abfassung von Process- oder Bittschriften.)

1. D. K. Alexander an Aurelia.

Das, was Advocaten in Gegenwart Derjenigen, deren Rechtssachen verhandelt werden, anführen, ist ebenso anzusehen, als wenn es von den Herren des Prozesses selbst vorgebracht würde. Geg. d. 1. März 227, u. d. C. d. Albín. u. d. Maxim.

2. D. K. Gordianus an Rogatus, Soldat.

Es ist offenbar, dass die Irrthümer Derjenigen, welche

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Wünsche, das heisst Bittschriften aufsetzen, der Wahrheit keinen Eintrag thun können. Und darum wird, wenn du klar beweisen kannst, dass die Verurtheilung, deren, wie du anführst, in dem Bittschreiben Erwähnung gethan worden ist, nicht vorgefallen sei, Der, welcher über die Sache entscheiden wird, wohl wissen, dass Dem, was du für dich anführen kannst, dadurch kein Eintrag geschehen dürfe. Geg. d. 22. Jun. 238, u. d. C. d. Pius u. d. Pontian.

3. D. K. Diocletian, u. Maximian. u. die Cäsar. än Ulpia. Rechtsbändel, welche durch Urtheile beendigt sind, dürfen durch Rescripte nicht wieder erneuert werden. Auch kann Das, was verordnet worden ist, nämlich, dass ein Irrthum der Advocaten den Streitern nicht schaden solle, nicht auch dir von Nutzen sein, da du anführst, dass du gegenwärtig gewesen seist, und weder der Sache offen auf der Stelle, das heisst in den nächsten drei Tagen, widersprochen, noch dich nách dem Urtheil, wenn dir dasselbe missfiel, des Rechtsmittels der Appellation bedient habest. Geg. zu Viminatium, d. 27. Aug., u. d. C. d. Cäsar.

Eilfter Titel.

Ut quae desunt advocatis partium, judex

suppleat.

(Dass der Richter Das, was die Advocaten der Parteien übersehen, ergänzen solle.)

1. D. K. Diocletian. u. Maximian, u. die Cäsar. an Honorat.

Es ist nicht zu zweifeln, dass der Richter, wenn von den Streitern, oder Denen, welche in den Rechtshändeln ihren Beistand leisten, Etwas nicht gesagt sein sollte, dies ergänzen, und Das, was nach seinem Wissen den Gesetzen und dem öffentlichen Recht gemäss ist, aussprechen könne, Geg. d. 14. Febr. 293, u. d. 5ten C. d, K. Diocletian. u. d. 4ten d. K. Maximian.

Zwölfter Titel.

Ex quibus causis infamia irrogatur. (Aus welchen Gründen man mit der Infamie bezeichnet wird.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Manilius.

Der Nachtheil der Infamie wird dir keineswegs blos deshalb zugefügt, weil du ins Gefängniss geworfen worden bist, oder dir auf Befehl eines gesetzlichen Richters Fesseln angelegt worden sind. Geg. ohne Datum u. Consul.

Corp. jur. civ. V.

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2. Dieselben K. an Venerius.

Der kann weder als wegen Diebstahls, noch als wegen Raubs, noch als wegen Diebstahls am öffentlichen Vermögen (peculatus) verurtheilt angesehen werden, welcher deshalb, weil er an Abgaben mehr, als geschuldet wurde, eingefordert hatte, vom Präsidenten auf das Doppelte verurtheilt worden ist. Geg. d. 9. Jan. 197, u. d. C. d. Lateran. u. Rufin. 3. Dieselben K. an Metrodorus.

Da der Proconsul (vir clariss.), obwohl ein härteres Urtheil hätte gesprochen werden sollen, doch, durch gewisse Rücksichten bewogen, ein gelinderes Urtheil ausgesprochen und befohlen hat, dass du zwei Jahre lang aus dem Stand der Decurioneu austreten solltest, so ist es offenbar, dass du nach Verlauf der Zeit nicht zu den Infamen gehörst, und zwar deshalb, weil der Richter nach den zwei Jahren den Ausschluss vom Decurionat dir erlassen zu haben scheint. d. 23. Dec. 197, u. d. C. d. Lateran. u. Rufin.

4. Dieselben K. an Venustianus.

Geg.

Wenn du bewiesen haben wirst, dass Posidonius, welcher auf die Zeit eines Jahres relegirt war, nicht dem Urtheil des Proconsul gemäss [die Provinz] verlassen habe 58), so ist er in ein zeitiges Exil von ́fünf Jahren zu verurtheilen, darf aber nicht für infam gehalten werden, weil die Härte des Urtheils einen Vergleich mit den übrigen Nachtheilen zu schliessen scheint. Geg. d. 24. Febr. 198, u. d. C. d. Saturnin. u. d. Gallus.

5. Dieselben K. an Ambrosius.

Es ist zwar verboten, die Decurionen, ingleichen die Söhne der Decurionen mit Ruthen zu geisseln; wenn aber der Pro

58) Die gewöhnliche Lesart ist: Si Posidonium

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relegatum sententiam non excessisse Proconsulis probaveris, quinque annis damnandum- etc. Viele haben nun relegatum in relegandum, und damnandum in damnatum umändern wollen. S. v. Glück V. S. 156. Anm. 19. Dagegen lesen Andere secundum sententiam, welche Lesart eine Handschrift (s. die Anm. im Geb. Spangenb. C. j. ad h. l.) und die Auctorität des Scholiasten Thalelaeus (zu Basil. XXI. 3. 4. unt. nro. f. T. II. p. 644.) für sich hat. Nach dieser in der Uebersetzung befolgten Lesart ist der Sinn der Stelle dieser: Posidonius war wegen eines infamirenden Verbrechens statt einer sonst nur verwirkten Geldstrafe auf ein Jahr relegirt worden, er kam aber dem Urtheil nicht nach und verliess die Provinz nicht. Deshalb verurtheilte ihn der Kaiser zu einem fünfjährigen Exile, schenkte ihm aber wegen der härteren Strafe die Infamie. S. v. Glück a. a. O. u. Cramer Dispunct. jur. civ, c. 1. p. 10 sqq.

consul (vir clariss.) ausgesprochen haben wird, dass du eine Injurie begangen habest, so bist du mit dem Schandfleck der Infamie (ignominia) bezeichnet. Geg. d. 1. Jul. 198, u. d. C. d. Saturnin. u. d. Gallus.

6. Dieselben K. an Justus.

Die, welche auf eine Zeitlang zur öffentlichen Arbeit verurtheilt worden sind, behalten zwar ihren früheren Rechtszustand, aber sie sind der Infamie nach dem Ablauf der Zeit unterworfen. Geg. d. 7. Dec. 203, u. d. C. d. Getą u. Plautian.

7. Dieselben K. an Demetrius.

Niemand ist deshalb, weil er sich vom väterlichen Nachlass losgesagt hat, infam. Geg. d. 9. Jan. 205, u. d. 2ten C. d. K. Antonin. u. d. d. Geta Casar.

8. Dieselben K. an Ulpia.

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Wenn du wegen Diebstahls verurtheilt worden bist, hast du, auch ohne dass du Ruthenschläge erhalten hast, einen Schaden an deinem guten Ruf erlitten. Wenn aber die gestolilne Sache, welche ein Anderer entwendet hat, bei dir, ohne dass du [von der Entwendung] wusstest, gefunden worden ist, so hat das zu harte Urtheil deine bürgerliche Ehre nicht verletzen können. Geg. d. 20. Febr. 205, u. d. 2ten C. d. Antonin. u. d. d. Geta Cäsar.

9. Dieselben K. an Laetus.

Auf Niemandem haftet die Infamie deswegen, weil er die öffentlichen Angelegenheiten seiner Vaterstadt vertheidigt hat 59), Geg. d. 12. Febr. 208, u. d. 3ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Geta Casar.

10. Dieselben K. an Severus.

Auch wer wegen einer einem Sclaven zugefügten Injurie verurtheilt worden ist, wird mit dem Schandfleck der Infamie bezeichnet. Geg. d. 27. Juli 208, u. d. C. derselben.

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11. D. K. Alexander an Herennius.

Schuldner, welche ihr Vermögen abgetreten haben, wer den nicht infam, wenn gleich in Folge dessen ihr Vermögen verkauft worden ist Geg. d. 22. April 223, u. d. 2ten C. d. Maximus u. d. d. Aelianus.

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12. Derselbe K. an Donatus.

Wenn durch ein Urtheil des Präsidenten in Gewissheit

59) Vergl. L. 2. D. de jure fisci 49. 14. u. L. 4. C. de delator.

10. 11.

gesetzt ist, dass du eine Erbschaft ausgeplündert habest, so hast du dadurch, dass dir nicht auch eine andere Strafe zugefügt worden ist, die mit einem unverschämten Diebstahl verbundene Infamie nicht vermieden. Geg. d. 1. Jul. 224, u. d.

2ten C. d. Julian, u. d. d. Crispin.

13. Derselbe K. an Juventius.

Das, was ein Vater in seinem Testamente als Tadel für seine Söhne niedergeschrieben hat, macht zwar die Söhne dem Rechte nach nicht infam, belästigt aber doch den Ruf dessen, der seinem Vater missfallen hat, bei guten und ehrwürdigen Menschen. D. 20. Octob. 229, u. d. 3ten C. d. K. selbst u. d. d. Dionysius.

14. D. K. Gordianus an Jovinus.

Dein Oheim mütterlicher Seite, welcher wegen eines Verbrechens nach angestellter Untersuchung der Strafe des Geisselus mit Ruthen unterworfen worden ist, soll nicht fürchten, eine Infamie zu erleiden, wenn das Urtheil, welches ihm den Schandfleck der Infamie auferlegt hat, nicht in Kraft getreten ist. Geg. d. 1. Sept. 238, u. d. C. d. Pius u. d. Pontian.

15. Derselbe K. an Sulpicia.

Nachdem durch ein Decret des hohen Senats die Trauer der Frauen vermindert worden ist, so werden zwar den Frauen die Trauerkleidung und andere Abzeichen der Art erlassen, nicht aber ihnen auch gestattet, innerhalb der Zeit, während welcher sie der Sitte gemäss den Ehemann betrauern müssen, eine Ehe einzugehen, da auch fernerhin, wenn [eine Frau] eine andere Ehe innerhalb dieser Zeit geschlossen hat, sowohl sie, als auch Der, welcher sie wissentlich zur Frau genommen hat, auch wenn er ein Soldat sein sollte, nach dem prätorischen Edict sich einen Flecken an der Ehre zuzieht. Geg. d. 15. Juni 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. d. d. Aviola.

16. Derselbe K. an Domitianus.

Es ist offenbar, dass ein mit Ruthen Gehauener, zu welchem durch den Herold gesagt worden ist: sovkopávtŋoas 60), als Chikaneur bezeichnet zu sein scheine und darum infam sei. Geg. d. 30. Juli 240, u. d. 2ten C. d. Sabin. u.d. d. Venust.

17. Derselbe K. an Magnus.

Das in der Bittschrift angeführte Wort scheint mehr das

60) Du hast chikanirt. Vgl. L. 1. §. 4. 5. D. ad SC. Tertull. 48. 16. S. jedoch Cujac. Observatt. VIII. c. 7. u. XIII. c. 3. u. die Anm. in Geb. Spangenb. Corp. Juris.

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