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sei. Freilich wenn du dadurch, dass [deinem Vater von dir] auf gehörige Weise durch Novation und Acceptilation Befreiung ertheilt worden ist, unmässig verletzt worden bist, so ist dir zwar nicht die Klage wegen Betrugs, aus Rücksicht auf die dem Vater schuldige Ehrfurcht, sondern eine Klage auf das Geschehene zu ertheilen, Geg. d. 13. Jun., u. d. C. d. Cäsar.

6. Dieselben K. u. die Cäsar. an Hymnodes.

Ein Betrug muss durch deutliche Anzeigen bewiesen werden. Geg. d. 1. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

7. Dieselben K. u. die Cäsar. an Sebastianus.

Wenn du, als du schon älter als fünf und zwanzig Jahre warst, die Erbschaft deines Bruders ausgeschlagen hast, so ist für dich die Befugniss, sie anzutreten, nicht mehr vorhanden. Freilich wenn es durch den Betrug der dir substituirten Ehefrau desselben bewirkt worden ist, so kannst du die Klage wegen Betrugs gegen sie anstellen. Geg. d. 16. April, u. d. C. d. Casar.

8. D. K. Constantinus an Symmachus, Vicar.

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Wir haben es für gut befunden, dass die Klage wegen Betrugs nicht von dem Tage an, an welchem Jemand nach seiner Behauptung erfahren hat, dass ein Betrug begangen worden sei, auch nicht innerhalb der Zeit eines nützlichen (zur Rechtsverfolgung dienlichen) Jahres 93), sondern vielmehr von dem Tage an, an welchem der Betrug begangen sein soll, innerhalb zwei steten (ununterbrochen laufenden) Jahren erhoben werden solle, gleichviel ob Der, welcher sich darüber beschwert, dass er einen Betrug erlitten hat, abwesend gewesen, oder gegenwärtig ist. Es mögen also Alle wissen, dass weder die Befugniss, die Klage wegen Betrugs nach dem Ablauf der zwei Jahre anzustellen, noch die, dieselbe, wenn sie vor dem Ablauf der zwei Jahre angestellt worden ist, nach dem Ablauf der zwei Jahre zu beendigen, gestattet sei94). Geg. zu Naissus, d. 25. Juli 319, u. d. 5ten C. d. K. Constantin. u. d. d. Cäsar. Licinius.

93) S. d. Bem. zu L. 14. §. 2. D. quod met. c. 4. 2.

94) Vgl. namentlich über die Interpolationen dieser Stelle (s. L. 1. Th. C. h. t. 2. 15.) v. Glück V. S. 434 f. u. besonders Unterholzner ausführl. Entwickel. d. ges. Verjährungslehre B. 2. S. 371 f.

Zweiundzwanzigster Titel.

De in integrum restitutione minorum viginti quinque annis.

(Von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche Denjeni gen, welche jünger als fünfundzwanzig Jahre sind, ertheilt wird.) 1. D. K. Alexander an Plotiana.

Es ist darauf zu sehen, ob auf die Beschwerde wegen lieblosen Testaments entweder offen oder stillschweigend dadurch, dass man sie unbenutzt lässt, Verzicht geleistet sei. Das zeigt aber noch nicht, dass die Rechtshülfe, welche dem [minderjährigen] Alter ertheilt wird, auf deine Person Anwendung leide 95). Geg. d. 11. Juli 223, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aelian.

2. D. K. Gordianus an Alexander.

Wenn deine Schwester zu der Zeit, als ihr die Rechtshülfe des Alters zur Seite stand, den Besitz des Nachlasses [eures] ohne Testament verstorbenen Vaters hätte annehmen sollen, so hat sie, wenn sie gleich fünf Söhne am Leben hat, doch darum um nichts weniger Anspruch auf das durch das Edict gewährte Vorrecht, wenn ihr nämlich [auch] jetzt [noch] wegen ihres Alters die Wohlthat der Wiedereinsetzung ertheilt werden kann. Geg. d. 6. Aug. 238, u. d. C. d. Pius u. Pontian.

3. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Căsar. an Attian. Wenn du, da du einen Curator hattest, als Minderjähriger nach dem unmündigen Alter Sachen verkauft hast, so darf dieser Contract nicht gehalten werden, da ein Minderjähriger, welcher einen Curator hat, als Demjenigen nicht unähnlich angesehen wird, welchem vom Praetor ein Curator gegeben und die Verwaltung seines Vermögens untersagt worden ist 96). Wenn du aber, da du ohne Curator warst, den Contract abgeschlossen hast, so wirst du nach Untersuchung der Sache nicht abgehalten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erbitten, wenn die gesetzlichen Fristen noch nicht abgelaufen sind. Geg. zu Heraclea, d. 18 April, u. d. C. d. K.

95) Vgl. Burchardi a. a. O. S. 252.

96) Vgl. v. Glück V. S. 57. XXIX S. 11 f. XXX. S. 471, dagegen Marezoll in der Zeitschr. f. Civ. R. u., Proz. II. S. 387 ff. u. gegen diesen Mühlenbruch Doctr. Pand, III. §. 591. not. 5. p. 156 sq. ed. 3.

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4. Dieselben K. u. die Cäsar, an Isidorus.

Wenn du gezeigt haben wirst, dass du, als du contrahirtest, jünger als fünf und zwanzig Jahre gewesen seiest, und von deinem Gegner nicht bewiesen sein wird, dass die für die Wiedereinsetzung festgesetzten Fristen abgelaufen seien, so muss dir der Präsident der Provinz die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ertheilen. Geg. zu Heraclea, d. 26. April, u. d. C. d. K.

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5. Dieselben K, u. die Cüsar. an Rufus.

Den Minderjährigen steht rücksichtlich solcher Verhältnisse, in welchen sie, wie sie beweisen können, verkürzt worden sind, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, wenn gleich ein Betrug des Gegners nicht bewiesen wird. §. 1. Dass die Minderjährigen auch schon vor dem erfüllten fünfundzwanzigsten Jahre wegen solcher Verhältnisse, bei welchen sie sich verkürzt glauben, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbitten können, ist ein ganz ausgemachter Rechtssatz. Geg. zu Heraclea, d. 25. April, u. d. Č. d. K.

6. Dieselben K. u. die Cäsar, an Sententia.

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Wenn während des Alters, welchem man zu Hülfe zu kommen pflegt, der Prozess vermöge der Rechtshülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begonnen worden ist, und du nicht auf denselben verzichtet hast, so kann dir der Tod Desjenigen, gegen welchen sie erbeten gewesen ist, nicht zum Nachtheil gereichen. Geg. zu Sirmium, d. 22. April, u. d. C. d. Casar.

7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Severa.

Du kannst wegen der von deinem Oheim`mütterlicher Seite, der auch dein Vormund gewesen ist, geführten Vormundschaft, da du demselben, nachdem fälschlich angegeben worden war, dass du grossjährig seist 97), Befreiung ertheilt hast, und doch sowohl sein Amt als Vormund, als auch die Nähe der Blutsverwandtschaft deutlich anzeigt, dass er mit deinem Alter nicht unbekannt gewesen sei, die Erben desselben, kraft der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, belangen, wenn die gesetzliche Frist [derselben] noch nicht abgelaufen ist. Geg. d. 22. Juli, u. d. C. d. Cäsar.

8. D. K. Honoriusju. Theodosius an Julian., Proc. v. Afrika. Es ist aus unzähligen Verordnungen bekannt, dass für die

97) Falso aetate probata. S. Giphanius l. 1. p. 92 sq. u. vgl. L. 1. 3. 4. C. si minor se major 2. 43.

Minderjährigen in Bezug auf Das, was sie versäumt, oder nicht gewusst haben, gesorgt sei. Geg. zu Ravenna, d. 7. Mai 414, u. d. C. d. Constantius u. Constans VV. Clariss.

9. D. K. Zeno an Aelianus, Praef. Praet.

Ein Minderjähriger scheint nicht bevortheilt zu sein, wenn er sich des gemeingültigen Rechts bedient hat. Jan. 480, u. d. C. d. Basilius, V. Clariss.

Dreiundzwanzigster Titel.

De filiofamilias

minore.

(Von dem minderjährigen Haussohn.)

Geg. d. 1.

1. D. K. Gordianus an Gaudianus, Soldat.

Ein Haussohn wird, wenn er als Minderjähriger sich für einen Fremden verbürgt hat, nicht abgehalten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erbitten. Aber auch wenn

er Bürge für seinen Vater geworden und denselben nach dessen Tod nicht beerbt hat, kann er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen. Geg. d. 1. Juli 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordian. u. d. d. Pompejan.

2. Derselbe K. an Tripho, Soldat.

Wenn sich dein Bruder, als er ein Darlehn erhielt, in der Gewalt des Vaters befunden hat, und weder auf Befehl desselben, noch gegen den Senatsschluss 98) contrahirt worden ist, so hat er wegen des Leichtsinns seines Alters gegen jenen Schuldschein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen können. Geg. den 13. Oct. 238, u. d. C. d. Pius n. d. Pontian.

Vierundzwanzigster Titel.

De fidejussoribus minorum.
(Von den Bürgen der Minderjährigen.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Miro.

Nachdem du in Folge der Rechtswohlthat deines Alters in den vorigen Stand wiedereingesetzt worden bist, so wirst du nicht gezwungen, dem Käufer, welchem du ein Grundstück aus dem väterlichen Vermögen verkauft hast, für die Gefahr der Entwährung zu stehen. Aber jener Umstand kann die Bürgen, welche für dich eingetreten sind, nicht befreien. Darum wirst du, wenn sie das Geld gezahlt haben, oder ver

98) Den Macedonianischen S. tit. D. 14. 6. C. 4. 28. Corp. jur. civ. V.

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urtheilt sein werden, mit der Auftragsklage belangt werden, ausgenommen wenn du auch in dieser Hinsicht durch die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung unterstützt werden wirst. Geg. d. 26. Sept. 194, u. d. 2ten C. d. K. Sever. u. d. d. Albin.

2. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Curio. Wenn Diejenige, welche dir Besitzungen verkauft hat, nachdem dazu ein Decret des Präsidenten ertheilt worden war, nur durch die Rechtshülfe ihres Alters unterstützt wird, so ist es nicht zweifelhaft, dass ihr Bürge für seine Person an den Contract gebunden sei. Aber wenn sich ergeben haben wird, dass der Contract in Folge eines Betruges geschlossen worden sei, so ist es augenscheinlich Rechtens, dass für beide Personen, sowohl für die der Verkäuferin, als für die des Bürgen, gesorgt werden müsse. Geg. d. 26. April 287, u. d. 3ten C. d. K. Diocletian. u. d. d. K. Maximian.

Fünfundzwanzigster Titel.

Si tutor vel curator intervenerit.

(Wenn der Vormund oder der Curator dabei vorgekommen ist 99).) 1. D. K. Antoninus an Martiana und Andere.

Wenn ihr als ihr schon mündig waret, die Erbschaft eurer Eltern beiderlei Geschlechts angetreten habt, und auch jetzt noch euch in dem Alter befindet, dass ihr deshalb, weil ihr euch der väterlichen Erbschaft verbindlich gemacht habt, die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten müsst, so geht deshalb den Präsidenten der Provinz durch eure Procuratoren an. Wenn ihr aber das gesetzliche Alter (die Grossjährigkeit) schon erfüllt, und die Zeit, während welcher ihr in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden könnt, überschritten habt, so belangt eure Curatoren, wenn ihr noch nicht gegen sie verfahren seid, der Vorschrift des Rechts gemäss mit einer Klage. Geg. d. 4. April 215, u. d. 2ten C. d. Laet. u. d. d. Cerealis.

2. D. K. Alexander an Martiana.

Man hat angenommen, dass Denen, welche jünger als fünfundzwanzig Jahre sind, die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch rücksichtlich solcher [Ge

99) D. h. von der Wiedereinsetzung der Minderjährigen in den vorigen Stand in Fällen, in welchen sie unter Auctorität ihrer Vormünder, oder mit Einwilligung ihrer Curatoren, oder die Vormünder oder Curatoren allein gehandelt haben.

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