Imágenes de páginas
PDF
EPUB

schäfte], welche in Gegenwart ihrer Vormünder oder Curatoren in dem Gericht oder ausserhalb des Gerichts geführt worden sind, zustehe, wenn sie hintergangen worden sind. G.

d. 5. März 223, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aelian.

[ocr errors]

3. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Nicomedes. Man hat schon längst angenommen, dass auch rücksichtlich der [Geschäfte], welche die Vormünder oder Curatoren von Minderjährigen erweislich schlecht geführt haben, wenn gleich [die letzteren] durch eine persönliche Klage von dem Vormund oder Curator ihr Recht erlangen können, doch diesen Minderjährigen die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ertheilt werde. Geg. d. 4. Mai 286, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aquilin.

4. Dieselben K, u, die Cäsar. an Isidorus,

[ocr errors]

Es ist augenscheinlich, dass, wenn der Gläubiger sich nicht an eure Person, sondern die [eurer] Curatoren haltend, mit diesen den Contract geschlossen und von ihnen sich [Etwas] stipulirt hat, ihm gegen euch durchaus keine Klage zustehe. Geg. zu Heraclea den 27. April, u. d. C. d. K.

5. Dieselben K ̧ u. die Cäsar, an Valentinus.

Man hat angenommen, dass auch, wenn die Vormünder oder Curatoren [Sachen der Pflegbefohlenen] veräussern, oder oder sonst [für sie] contrahiren, die Minderjährigen sowohl in ihre eigenen Sachen wiedereingesetzt werden, als auch ihre Schädenansprüche gegen die Vormünder oder Curatoren verfolgen können, ohne dass ihnen durch die Wahl ein Nachtheil erwächst 100). Geg. den 13. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

Sechsundzwanzigster Titel. ;

Si in communi eademque causa in integrum restitutio postuletur.

(Wenn in derselben Sache, welche mit Anderen gemeinschaftlich ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangt wird.) 1. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar. an

Aphobius u. Andere.

Auch wenn eure Schwester älter als fünfundzwanzig Jahre gewesen ist, hat sie, ohne dass ihr sie bevollmächtigtet, und ohne dass ihr den [von ihr geschlossenen] Vergleich geneh

100) D. h. sie können, wenn sie die eine Art, ihr Recht geltend zu machen, erwählt haben, und auf diese Weise nicht befriedigt sind, immer noch auf die andere Weise Befriedigung suchen.

ין

migtet, euer Recht in keiner Hinsicht schmälern können. Freilich (nam) wenn ihr, nachdem ihr [das Geschäft], welches sie geführt hat, erfahren hattet,-dazu eure Einwilligung gegeben habt, da ihr schon über das Alter von fünfundzwanzig Jahren hinaus waret, so kann, obgleich jene als Minderjährige für ihren Antheil die Rechtshilfe der Wiedereinsetzung erbitten kann, doch euch ihr Alter nicht dazu nützen, um der Rechtswohlthat des prätorischen Edicts theilhaftig zu werden. Geg. d. 11. Aug., u. d. C. d. Cäsar.

[ocr errors]

Siebenundzwanzigster Titel. W

Si adversus rem judicatam restitutio postuletur. (Wenn gegen ein rechtskräftiges Urtheil Wiedereinsetzung verlangt wird.)

1. D. K. Alexander an die Vilii.

Wenn ihr auf die Vormundschaftsklage zu wenig erhalten habt, so könnt ihr wegen des Fehlenden dann eine Klage haben, wenn ihr zur Zeit des Prozesses minderjährig gewesen seid und euch jetzt die Rechtswohlthat eures Alters ertheilt wird. Sonst, wenn das Urtheil, nachdem ihr schon das gesetzliche Alter (die Grossjährigkeit) erreicht, gesprochen worden ist, so könnt ihr dieselbe Klage wegen derselben Gegenstände nicht zum zweiten Mal anstellen. Geg. d. 28. Jan. 231, u. d. C. d. Pompejan. u. Pelignian.

2. D. K. Gordianus an Serena.

Wenn der Proconsul, als dein Vater behauptete, dass du in seiner Gewalt seiest, und die von ihm vorgenommene Entlassung aus der väterlichen Gewalt keineswegs gelte, diese Sache untersucht und erkannt hat, dass du der Gewalt desselben unterworfen seiest, so wird der Statthalter der Provinz, da du gegen dieses Urtheil in den vorigen Stand wiedereingesetzt zu werden verlangst, bei Anstellung der Untersuchung der Umstände seine Pflichten den Gesetzen gemäss erfüllen 101). Geg. d. 17. Nov. 238, u. d. C. d. Pius u. d. Pontianus. 3. D. K. Philippus u. der Cüsar Philippus an Aeliana. Du wirst gegen das Urtheil eines Solchen, welcher damals an der Stelle des Kaisers entschieden hat, keineswegs die Rechtshilfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Praetor oder Präsidenten der Provinz (clariss. vir.), fordern können; denn gegen das Urtheil Desjenigen, welcher

[ocr errors]

101) D. h. er wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ertheilen. Vgl. Burchardi a, a. O. §. 76. u. 121.

statt des Kaisers erkannt hat, kann blos der Kaiser Wiedereinsetzung ertheilen. Geg. d. 15. Oct. 245, u. d. C. d. K. Philipp. u. d. d. Titian.

4. D. K. Diocletian. u. Maximian, an Urbinius u. Andere. Da ihr versichert, dass ihr sowohl minderjährig, als auch unvertheidigt seid, so wird der Präsident der Provinz seiner Amtspflicht gemäss dafür sorgen, dass euch kein Nachtheil zugefügt werde. Freilich wenn [in euren Angelegenheiten] Etwas festgesetzt worden ist, da euch die rechtmässige Vertretung eurer Vormünder oder Curatoren zur Seite stand, so seht ihr ein, dass euch die Rechtshilfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nöthig ist; dasselbe findet auch statt, wenn durch euren gesetzlich angeordneten Procurator der Prozess. geführt worden ist. Geg. d. 16. April 286, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aquilin.

5. Dieselben K. u. die Cäsar, an Martianus.

Es ist bekannt, dass, wenn vom Präsidenten [einer Provinz] ein Urtheil zum Besten eines Mündels oder Minderjährigen gegen die Vormünder oder Curatoren gesprochen worden ist, sie wegen ihrer Minderjährigkeit nicht weniger die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung erbitten können, als wenn Etwas gegen sie erkannt worden wäre. Geg. d. 23. Oct., a. d. C. d. K.

Achtundzwanzigster Titel.

Si adversus venditionem

(Wenn gegen einen Verkauf u. s. w.)

etc.

1. D. K. Alexander an Florentinus, Soldat.

Wenn du, als du jünger als fünfundzwanzig Jahre warst, dem Käufer eines Grundstücks versprochen hast, dass du weiter keinen Streit erheben wollest, und auch durch einen körperlich geleisteten Eid dies zu halten bekräftigt hast, so hast du nicht hoffen dürfen, dass ich dir bei einer Treulosigkeit oder einem Meineid Beistand leisten 102) würde. Geg. d. 27. Aug. * Eine neue Verordnung von Friederich (I.) Sacramenta puberum.

Die Eide, welche von Mündigen darüber, dass sie Contracte, welche sie über ihre Sache geschlossen haben, nicht anfechten wollten, freiwillig geleistet worden sind, sollen unverletzt gehalten werden. Wir befehlen aber, dass die durch

102) D. h. so kannst du keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbitten.

Gewalt oder rechtmässige Furcht, sei es auch Grossjährigen, abgepressten Eide, welche vorzüglich des Inhalts zu sein pflegen, dass sie über begangene Missethaten keine Beschwerden erheben wollen, ganz ungültig sein sollen.

2. D. K. Constantinus an das Volk.

Es ist nicht zweifelhaft, dass die Minderjährigen vermittelst der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die von ihren Vormiindern oder Curatoren mit Verstellung abgeschlossenen Verkäufe, und gegen die Betrügereien derselben durch den Schutz der Gesetze gesichert sind. Geg. zu Sirmium d. 15. März 326, u. d. 7ten C. d. C. Constantin. u. d. d. Cäsar. Constantius.

[ocr errors]

Neunundzwanzigster Titel.

Si adversus venditionem pignorum etc.
(Wenn gegen den Verkauf von Pfändern u. s. w.)

1. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar. an Sabina u. Andere.

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

Man hat schon längst angenommen, dass den Minderjährigen auch gegen die Verkäufe der Pfänder, welche von ihren Gläubigern vorgenommen werden, Hülfe geleistet werde, vorausgesetzt, dass ihnen [durch dieselben] ein grosser Schaden zugefügt wird. Wenn also [eure] Grundstücke pfandweise in Beschlag genommen und verkauft worden sind, und ihr nachgewiesen haben werdet, dass ihr durch diesen Verkauf einen überaus grossen Schaden erlitten habt, so wird euch, vorzüglich da ihr versichert, dass ihr auch jetzt noch minderjährig seid, die Rechtshilfe der Wiedereinsetzung ertheilt werden. Geg. zu Sirmium d. 22. Nov., u. d. C. d. K.

2. Dieselben K.-u. die Cäsar. an Severa u. Clementina.

Wenn ihr verlangt, dass die Sache, welche der Gläubiger als eine ihm dereinst von eurem Vater verpfändete verkauft hat, wegen eures Alters wieder solle zurückgefordert werden können, so hat euer Gesuch keinen triftigen Grund. Und das ist auch Rechtens, wenn gleich ihr Erben eines Fremden geworden seid; denn wenn der Gläubiger nicht mit Redlichkeit verfahren ist, so belangt vielmehr ihn selbst, oder eure Vormünder oder Curatoren, welche den Verkauf derselben zugelassen haben. Geg. zu Sirmium, d. 19. April, u. d. C. d. Casar.

Dreissigster Titel.

Si adversus donationem

(Wenn gegen eine Schenkung u. s. w.)

etc.

1. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Theodora. Wenn Sachen vor der Ehe in dem gehörigen Maass von deinem minderjährigen Ehemann zur Zeit eures Verlöbnisses, auch in Gegenwart seines Curators, dir geschenkt worden sind, so können sie unter dem Vorwand seines Alters nicht zurückgefordert werden. Geg. d. 3. Nov. 285, u. d. 2ten C. d. K. Diocletian. u. d. d. Aristobulus.

[ocr errors]

2. Dieselben K. u. die Cäsar. an Medea.

[ocr errors]

Wenn dein Vater an dich und deinen Bruder, als ihr aus der väterlichen Gewalt entlassen waret, eine Schenkung gemacht hat, so hat er dadurch, dass er nachher einen Theil derselben auf einen Anderen übertragen hat, euch nichts entziehen können; und es hat weder dein Bruder das Eigenthum an einem Theil des von ihm erworbenen Landgutes dadurch, dass er darein gewilligt hat, dass der Vater denselben verschenkte, wegen der Vorschrift des Senatsschlusses 103) verlieren können, noch ist die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in diesem Falle nothwendig. Bei ander ren Sachen aber, welche auch ohne die Ertheilung eines Decrets veräussert werden können, kann er diese Rechtshilfe erbitten, wenn er, nachdem die Sachen ihm geschenkt waren, nachher, da er sich noch im minderjährigen Alter befand, ebenfalls die Zustimmung dazu gegeben hat, dass der Vater sie einem Anderen schenkte, und die gesetzlichen Fristen der Wiedereinsetzung noch nicht hat verstreichen lassen. Geg. d. 25. Dec. u. d. C. d. K.

Einunddreissigster Titel.

Si adversus libertatem etc.
(Wenn gegen eine Freiheitsertheilung u. s. w.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Hamnia.

Wenn nach dem Decret des Prätors (vir clariss.), welcher ausgesprochen hat, dass dem Secundus die fideicommissarische Freiheit gebühre, dieser, welcher, wie du dich beschwerst, der ihm auferlegten Bedingung nicht Folge geleistet

103) S. L. 1. D. de reb. eor., qui sub tut. etc. 27. 9. Natürlich muss hier angenommen werden, dass der Sohn noch minderderjährig sei.

« AnteriorContinuar »