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hat, [von dir] nicht freigelassen worden ist, so macht dein Alter eine Erneuerung des Prozesses zulässig. Wenn du ihm aber die Freiheit, obwohl ungeschuldet, schon ertheilt hast, so siehst du ein, dass sie nicht widerrufen werden könne, sondern dass der Schade, welcher dir durch diese Sache zugefügt worden ist, von deinen Curatoren auf die Geschäftsführungsklage ersetzt werden müsse. Geg. d. 30. Juni 197, u. d. C. d. Lateran. u. Rufin,

2. D. K. Gordianus an Solanoa.

Wenn gleich du, als du jünger als zwanzig Jahre, wie du anführst, gewesen bist, deinen Sclaven, von ihm betrogen, vor dem Concilium 104) freigelassen hast, so kann doch die Auflegung des Stabes, durch welche eine rechtmässige Freiheitsertheilung bekräftigt wird, nicht einmal unter dem Vorwand deines Alters wiederaufgehoben werden, es muss aber für deine Schadloshaltung, welche natürlich von dem Freigelassenen zu leisten ist, von Dem, welcher die Gerichtsbarkeit hat, soweit es die Rechtsregel gestattet, gesorgt werden. Geg. d. 10. März 241, u. d. C. d. K. Gordian. u. d. d. Pompejan. 3. D. K. Valerian. u. Gallien. an Marthona u. Sabinilla.

Wenn ihr Diejenigen, welche ihr in die Sclaverei zurückzuziehen verlangt, nicht vor dem Concilium nach vorgängiger Untersuchung der Sache, da ihr noch jünger als zwanzig Jahre waret, freigelassen habt, so braucht ihr [euer Recht] nicht erst durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern könnt es schon von selbst verfolgen.

Wenn

[denselben] aber die Freiheit, nachdem der Grund dazu [im Concilium] gebilligt war, ertheilt worden ist, so kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Freiheit nicht Statt haben. Wenn jedoch bei dieser Sache durch das Verschulden oder den Betrug eures Freigelassenen, welcher zugleich euer Curator ist, euer Interesse verletzt worden ist, so wird der Präsident der Provinz dafür sorgen, dass der Schade von Dem, welcher ihn zugefügt hat, ersetzt werde, und derselbe wird kein Bedenken tragen, auch eine härtere Bestrafung in Anwendung zu bringen, wenn [von dem Freigelassenen] Etwas mit so offenbarem Betrug verübt worden ist, dass es sich als ein an demselben zu bestrafendes Verbrechen darstellt, Geg, d. 24. Octob, 260, u. d. 2ten C. d. Secularis u. d. d. Donatus,

104) S. L. 4. §. 2. D. de manum. vind. 40. 2. und die Bem. dazu und über die Auflegung des Stabs, d, h. die manumissio vindicta die Bem, zur Inser. tit, cit.

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4. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar, an Tatian. Es kann nicht bezweifelt werden, dass ein in einem Prozess über eine Freiheits-Angelegenheit zu Gunsten der Freiheit gesprochenes Urtheil nicht ein Mal in Folge des Vorrechts des minderjährigen Alters ohne Appellation wiederaufgehoben werden könne. Geg. d. 8. Jan. 293, u. d. 5ten u. d. 4ten C. d. Kaiser selbst.

Zweiunddreissigster Titel.

Si adversus transactionem vel divisionem in integrum minor restitui velit.

(Wenn ein Minderjähriger gegen einen Vergleich oder gegen eine Theilung in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden will.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Antonius.

Da für gut befunden worden ist, dass, nachdem die Müin-` delin in den vorigen Stand wiedereingesetzt worden, der Vergleich oder die Theilung wiederaufgehoben werden solle, so kannst du dich der Klagen, welche du früher gehabt hast, bedienen. Geg. zu Sirmium, d. 18. März 202, u. d. 3ten u. d. 1sten. C. d. Kaiser.

2. D. K. Diocletian. u. Maxim i an. u. die Cäsar. an Hymnodas. Wenn von Seiten der Minderjährigen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Vergleich in Folge der Rechtshilfe ihres Alters erbeten wird, so ist auch für dich, wenn du von Neuem klagen willst, entweder durch eine Gegeneinrede wider die Einrede des Pactums, oder, wenn die frühere Verbindlichkeit erweislich vernichtet worden ist, durch eine vermöge der Erneuerung des Geschäfts ertheilte Klage zu sorgen. Geg. d. 1. Dec. u. d. C. d. Cäsar.

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Dreiunddreissigster Titel.

Si adversus solutionem a tutore vel a se
factam etc.

(Wenn gegen eine vom Vormund oder von dem [Minderjährigen] selbst gemachte Zahlung u. s. w.)

1. D.K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar, an Soterică. Nach dem Muster der übrigen Schuldner werden auch die Vormünder, wenn sie Das, was sie in Folge der Verwaltung der Vormundschaft schulden, an die Curatoren zahlen, befreit, es kann aber vor Ablauf der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgesetzten Frist die im prätorischen Edict gestattete Rechtswohlthat erbeten und nach Untersuchung

der Sache ermessen werden, ob sie zu ertheilen sei105). d. 8. Febr. u. d. C. d. Cäsar.

2. Dieselben K. u. die Cäsar. an Laurina.

Geg.

Es ist der Rechtsregel entsprechend, dass, wenn von einem Minderjährigen ein ungeschuldetes Vermächtniss, wenn gleich aus Rechtsirrthum, gezahlt worden ist, ihm das Zurückforderungsrecht ertheilt werde, wenn er die Zeit, während welcher die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung ertheilt wird, noch nicht hat verstreichen lassen. Geg. zu Sirmium, d. 18. März, u. d. C. d. Cäsar.

Vierunddreissigster Titel.

Si adversus dotem, etc.

(Wenn gegen die Bestellung eines Heirathsguts u. s. w.) ́
1. D. K. Alexander an Valens.

Weil du behauptest, dass deine Schwester hintergangen worden sei, und in Folge dessen ihr ganzes Vermögen zun Heirathsgut gegeben habe 106), so wird der Präsident der Provinz in Gegenwart der Gegenpartei untersuchen, ob deinem Anführen die Wahrheit zur Seite stehe, vorausgesetzt, dass die Erbschaft oder der Besitz des Nachlasses deiner Schwester dir gehört hat, und die Fristen noch nicht abgelaufen sind, innerhalb welcher es von den Gesetzen gestattet wird, kraft des Rechts, welches einem Verstorbenen zustand, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu fordern. Geg. d. 10. Juli 233, u. d. C. d. Maxim. u. d. d. Patern.

Fünfunddreissigster Titel.

Si adversus delictum etc.
(Wenn gegen ein Vergehen u. s. w.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Longinus. Bei Verbrechen steht zwar den Minderjährigen die Begünstigung ihres Alters nicht zur Seite; denn ein schlechtes Betragen entschuldigt [ihr] Leichtsinn nicht. Wenn jedoch ein Vergehen nicht mit Absicht, sondern ohne solche vorfällt, so wird kein Verbrechen (noxia) begangen, wenn gleich als Strafe ein Verlust von Geld auferlegt wird; und darum steht

105) Es ist hier an eine ohne obrigkeitliches Decret geschehene Zahlung zu denken. S. L. 25. C. de admin. tut. 5. 37. 106) Es ist hier nach der Basil. X. 16. 1. T. I. p. 657 sq. vorauszusetzen, dass der Mann die dos beim Tode der Frau vertragsmässig lucrirt habe.

den Minderjährigen in diesem Falle die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Geg. d. 15. Oct. 200, u. d. C. d. Sever, u. Victorin.

2. D.K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Procula. Wenn gleich es bekannt ist, dass bei Vergehen Niemand durch sein Alter entschuldigt werde, so hat man doch angenommen, dass einer Mutter, welche aus der ihrem Alter eigenthümlichen Unbesonnenheit für ihre Söhne keinen Vormund erbeten hat, die Beerbung derselben keineswegs zu versagen sei, da dies nur bei grossjährigen Müttern Statt findet. Geg. d. 3. März, u. d. C. d. Cäsar.

Sechsunddreissigster Titel.

Si adversus usucapionem etc.
(Wenn gegen eine Ersitzung u. s. w.)

1. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Isidora. Den Minderjährigen muss gegen Die, welche Sachen derselben innehaben, die Rechtshälfe der Wiedereinsetzung ertheilt werden 107), wenn sie durch Ersitzung das Eigenthum [an diesen Sachen] erworben haben. Geg. zu Sirmium, d: 1. Mai, u. d. C. d. Cäsar.

Siebenunddreissigster Titel.

Si adversus fiscum etc.
(Wenn gegen den Fiscus u. s. w.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Longinus.

Wenn Probus, da er sich im minderjährigen Alter befand, von Unserm Rechnungsführer Rufinus hintergangen, den Verkauf einer Sache voreilig zu einem viel zu geringen Preis geschlossen hat, so wird Unser Fiscus in Bezug auf das Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Vorschrift des gemeingültigen Rechts folgen 108). Geg. 200, u. d. C. d. Sever. u. Victorin.

2. D. K. Alexander an Antiochus u. Andere.

Wenn du sowohl als deine Brüder Wiedereinsetzung in

107) S. jedoch L. 5. C. in quib. caus. 2. 41. u. vgl. Unterholzner ausführl. Entwickl. d. gesammt. Verj. I. S. 122. u. 490. Anm. 490.

108) Juris publici fiscus noster in integrum restitutionis jure sequetur auctoritatem, d. h. es ist die in int. restitutio auch gegen den Fiscus zulässig.

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den vorigen Stand gegen Privatpersonen forderst, so gehört dies zur Untersuchung des Präsidenten der Provinz (vir clariss.), und der wird nach Untersuchung der Sache ermessen, ob euch die Rechtshülfe, welche ihr erbittet, ertheilt werden dürfe. Wenn ihr dieselbe aber gegen den Fiscus fordert,, so seht ihr ein, dass ihr meinen Procurator zugleich mit dem Präsidenten, in Gegenwart des Sachwalters des Fiscus, angehen müsst. Geg. d. 1. Aug. 226, u. d. C. d. Alexander u. d. d. Marcell.

3. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar, an Laurentius. Zwar unterstützt der Umstand, dass in dem Edict des verewigten Marcus, Unsers Vorfahren, die Sachen der Minderjährigen ausgenommen sind, dein Begehren nicht, weil, wenn wegen einer Schuld des Vaters eines Minderjährigen, oder auch wegen seiner eigenen Grundstücke verkauft worden sind, keine Anfechtung der Verjährung von fünf Jahren zulässig ist 109). Aber weil du versicherst, dass durch ein heimliches Einverständniss oder einen Betrug Unsers damaligen Procurators dein Grundstück mit den Sclaven um einen allzugeringen Preis verkauft worden sei, so wird Unser Rationalis, wenn er [von dir] angegangen sein und gefunden haben wird, dass deine Behauptungen glaubwürdig und die Erfordernisse der Subhastation nicht beobachtet worden seien, befehlen, dass, wenn du den Fiscus befriedigst, der Verkauf wieder aufgehoben, und dir das Grundstück zurückgegeben werde. Geg. zu Sirmium, d. 13. Febr., u. d. C. d. Cäsar.

Achtunddreissigster Titel.

Si adversus creditorem etc.
(Wenn gegen einen Gläubiger u. s. w.)

1. D. K. Antoninus Pius an Prunicus.

Da du selbst bekennst, sowohl dass du mit der Zenodora, als sie jünger als fünfundzwanzig Jahre gewesen, contrahirt

109) Marcus Aurelius Antoninus hatte nämlich bestimmt, dass, wenn der Fiscus fremde Sachen veräussert hätte, die Ansprüche der Eigenthümer an dieselben durch eine fünfjährige Ersitzung von Seiten des Erwerbers ausgeschlossen werden sollten. S. §., 14 I. de usucap. 2. 6. Von dieser Bestimmung waren nun zwar die Sachen der Minderjährigen ausgenommen, doch konnte natürlich dieses Vorrecht nicht auf den Fall ausgedehnt werden, in welchem der Fiscus zum Verkauf der Sachen eines Minderjährigen oder des Vaters desselben, als seines Schuldners, berechtigt gewesen war.

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