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habest, als auch dass dem Prätor (vir clariss.) nicht habe dargethan werden können, dass durch jenen Contract ihr Nutzen befördert worden sei 110), so siehst du ein, dass sie mit Recht in den vorigen Stand wiedereingesetzt worden sei. Geg. d. 2. Aug. 147, u. d. C. d. Largus u. Messalin.

2. D. K. Gordianus an Cajanus.

Wenn du, wie du anführst, als Minderjähriger Geld als ein verzinsliches Darlehn erhalten hast, und dasselbe nicht in deinen Nutzen verwendet worden ist, so kannst du gegen den Schuldschein, durch welchen du dich deshalb verbindlich gemacht hast, die Rechtshilfe der Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand auf die gewöhnliche Weise fordern.

Geg. d. 3. Febr. 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordian. u. d. d. Pompejan.

Neununddreissigster Titel.

Si minor ab hereditate se abstineat. (Wenn ein Minderjähriger sich von einer Erbschaft lossagt 111). 1. D. K. Severus u. Antoninus an Florentius u. Andere. Wenn ihr euch nicht in die väterliche Erbschaft gemischt habt, so ist deshalb keine Erklärung vor Zeugen 112) nothwendig gewesen, da die Wahrheit keiner Unterstützung durch Worte bedarf. Wenn ihr euch aber als Erben benommen oder den Nachlassbesitz angenommen habt, so müsst ihr wegen eures Alters, welchem man zu Hülfe zu kommen pflegt, die Rechtshilfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten. Geg. d. 2. Mai 198, u. d. C. d. Saturninus u. d. Gallus.

Auth. Ut spons. larg. §. ad haec quoque. (Nov. CXIX. c. 6.)

Wenn alle Gläubiger da gegenwärtig sind, wo die Wiedereinsetzung verlangt wird, so sollen sie vom Richter zusammengerufen werden, damit sie zugegen seien, wenn der Minderjährige sich lossagt. Aber wenn sie alle oder einige abwesend sind, so sollen sie vom Richter förmlich vorgeladen werden; und wenn sie innerhalb dreier Monate nicht erscheinen, so mag der Minderjährige ohne Nachtheil von der Erbschaft zurücktreten, indem der Richter dafür sorgen muss, wo

110) Locupletiorem eam esse factam. Vgl. über diese Stelle Burchardi a. a. O. S. 58.

111) D. h. sich von einer schon erworbenen Erbschaft vermittelst der in int. rest. wieder lossagt.

112) Dass ihr euch nicht in die Erbschaft mischen wolltet.

'und auf welche Weise die Erbschaftssachen aufbewahrt werden sollen, [auch] der Betrag derselben in dem Protocoll angegeben werden soll.

2. D. K. Gordianus an Herodota.

Wenn du, da dich deine Grossväter durch Testament als Erbin hinterlassen hatten, die Erbschaften derselben nicht angetreten hast, so steht es dir frei, nach Ausschlagung der väterlichen Erbschaft, durch die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welcher du kraft deines Alters unterstützt zu sein behauptest, die Erbschaft deiner Grossväter (parentum) wenn du sie gleich vorher nicht angetreten hast, jetzt zu erhalten. Geg. d. 11. Febr. 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordian. u. d. d. Pompejan.

Vierzigster Titel.

Si ut omissam hereditatem, vel bonorum possessionem, vel quid aliud acquirat.

(Wenn [ein Minderjähriger], um eine ausgeschlagene Erbschaft, oder einen [nicht angenommenen] Nachlassbesitz, oder etwas Anderes zu erwerben, [in den vorigen Stand wiedereingesetzt zu werden verlangt]. )

1. D. K. Gordianus an Prota.

Man hat schon längst angenommen, dass Minderjährige nicht nur rücksichtlich Dessen, was sie aus ihrem eigenen Vermögen verloren haben, sondern auch wenn sie eine ihnen angetragene Erbschaft nicht angetreten haben, die Rechtshilfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fordern können. Geg. d. 15. Oct. 238, u. d. C. d. Pius u. Pontian. 2.D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Sarapiades.

Man hat schon längst angenommen, dass Minderjährige zu dem nicht angenommenen Nachlassbesitz rücksichtlich des väterlichen Vermögens durch die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugelassen werden können. Sie müssen aber, wenn sie durch ein Decret wiedereingesetzt worden sind, die Güter, welche sie zur Todeszeit ihres Vaters gehabt haben, ihren Brüdern einwerfen. Geg. zu Sirmium, d. 17. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

Einund vierzigster Titel.

In quibus causis in integrum restitutio neces

saria non est.

(In welchen Fällen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nothwendig ist.)

1. D. K. Alexander an Mutatus.

Es ist in unzähligen, von meinen verewigten Vorfahren

und von mir erlassenen Rescripten [der Grundsatz] enthalten, dass es Denen, welche jünger als fünfundzwanzig Jahre sind, vorzüglich Denen, welche nicht durch Vormünder oder Curatoren vertreten werden, nicht schadet, wenn sie den Tod ihres verstorbenen Vaters nicht rächen. Geg. d. 11. Mai 229, u. d. 3ten C. d. K. Alexander u. d. 2ten d. Dio.

2. D. K. Valerianus u. Gallienus an Theodora.

Wir haben früher deutlich vorgeschrieben, dass die Zeit der Minderjährigkeit den Kindern in die fünf Jahre nicht eingerechnet werden solle, deren Ablauf als Einrede Denen entgegengesetzt zu werden pflegt, welche die Beschwerde wegen lieblosen Testaments zu spät erheben. Sobald sie also das gesetzliche Alter (die Grossjährigkeit) erreicht haben, haben sie keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nöthig, weil ihnen keine Erneuerung einer verlornen Sache verwilligt, sondern die Sache selbst ungeschmälert erhalten wird. Geg. d. 12. Aug. 258, u. d. C. d. Tuscus u. d. Bassus.

3. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar, an Decimus. Man hat nach einem hergebrachten Rechtsgrundsatz angenommen, dass gegen die Person der Minderjährigen von selbst und mit dem blossen Eintritt der Zeit in Folge einer zu späten Zahlung des Geldes ein Verzug eintrete, nämlich bei solchen Verhältnissen, bei welchen ein Verzug Statt findet, d.h. bei Contracten guten Glaubens, und bei Fideicommissen und Vermächtnissen 113).

4. Dieselben K. u. die Cäsar. an Stratonica.

Wenn dein Vormund, welcher wegen seines vormundschaftlichen Amtes keine Sicherheit geleistet hatte, mit einer Klage verfahren ist, so hat das gegen ihn gesprochene Urtheil deinem Rechte nicht schaden können, auch haben die Geschäfte, welche von ihm geführt worden sind, keine Gültigkeit. Du verlangst also unnöthiger Weise die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da Geschäfte, welche von einem Solchen geführt worden sind, welcher nicht als ein gesetzlicher Verwalter hat gelten können, von Rechts wegen ungültig sind. Geg. zu Nicomedia, d. 15. Oct., u. d. C.

d. Cäsar.

113) Diese Stelle hat wohl ursprünglich den Schluss derjenigen Constitution gebildet, welche jetzt L. 5. C. de actt. emt. vend. 4. 49. ist. S. Noodt de foen. et usus. III. c. 10. g. d. E (Opp. T. I. p. 253.)

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5. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

Wir verordneh aus Begünstigung des unvollkommenen Alters, dass die [Verjährungszeit der] Einrede des nicht ausgezahlten Geldes gleich von Anfang an gegen Minderjährige nicht laufen soll, damit nicht, während Wir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abwarten, entweder irgend ein Hinderniss entstehen möge, wegen dessen der Minderjährige sich dieser Rechtswohlthat nicht bedienen kann, oder das Vermögen desselben zu Grunde gehe. Aber es ist billiger, wenn man diese gesetzliche Verordnung weiter ausdehnt, so dass in allen den Fällen, in welchen die früheren Rechte es zwar zugelassen haben, dass die Verjährungen 114) gegen die Minderjährigen liefen, denselben aber durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Hülfe kamen, dieselben von Rechts wegen nicht laufen sollen. Denn es ist besser, dass ihre Rechte unangetastet erhalten werden, als dass sie, nachdem sie in einer Sache verwundet worden sind, ein Heilmittel suchen sollen. Jedoch soll die dreissig- oder vierzigjährige Verjährung in ihrem bisherigen Verhältnisse verbleiben. Geg. zu Constantinopel, d. 1. Nov. 531, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes.

Zweiundvierzigster Titel.

Qui et adversus quos in integrum restitui non possunt.

(Welche [Minderjährige] und gegen wen sie nicht in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden können.)

1. D. K. Alexander an Cononides.

Es muss zwar Gegenstand der Ueberlegung Desjenigen sein, welcher über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkennt, ob Der, welcher behauptet, er sei als Minderjähriger verletzt worden, ein fleissiger Hausvater gewesen sei, und sich bei öffentlich vorgenommenen Handlungen sorgsam bewiesen habe, so dass es nicht wahrscheinlich ist, dass er durch sein Alter in Nachtheil gekommen sei. Wenn es sich aber nach Untersuchung der Sache finden sollte, dass er hintergangen sei, so kann er von der gewöhnlichen Rechtshilfe, gleichwie durch Verjährung blos deswegen nicht ausgeschlossen werden, weil er etwa bei einem dringenden Bedürfniss seiner Vaterstadt als Minderjähriger zum Decurio erwählt worden ist, oder durch Erziehung seiner Kinder für die Fortpflanzung der `Nachkommenschaft gesorgt hat. Geg. d. 22. Sept. 232, u. d. C. d. Lupus u. d. Maxim.

114) Temporales praescriptiones. Vgl. Unterholzner a. a. O. S. 122 ff.

2. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

Da bei den alten Rechtsgelehrten darüber Zweifel herrschte, ob Kinder gegen ihre Eltern, oder Freigelassene gegen ihre Patrone eine Beschwerde erheben könnten, gleich als ob dieselben nicht gehörig gegen sie verfahren wären, so meinten einige, dass gegen diese Personen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt finde, indem das [den Eltern] von Natur [zukommende] Ansehn, oder die den Patronen zu bezeigende Ehrfurcht einem solchen Beginnen widerstreite

,

ausser wegen eines erheblichen Grundes oder wenn jene Personen übelberüchtigt wären; andere dagegen hielten zwar dafür, dass [diese] Unterscheidung zwischen den Personen oder dem Grunde zu verwerfen sei, glaubten aber, dass nur dann eine Wiedereinsetzung zu ertheilen sei, wenn ein Minderjähriger behauptete, dass er durch seine eigene Einfalt, nicht durch einen Betrug seines Vaters oder Patrons verkürzt worden wäre. Damit aber in allen Fällen die Ehre, welche den Eltern und dem Patron oder der Patronin gebührt, unverletzt und unangetastet bleibe, verordnen Wir, dass auf keinen Fall weder gegen Eltern beiderlei Geschlechts, noch gegen den Patron oder die Patronin die Wiedereinsetzung ertheilt werden solle; denn die [diesen] Personen gebührende Ehrfurcht schliesst die [Kinder oder Freigelassenen] von jeder Wiedereinsetzung aus, da ohne allen Zweifel auch jene Personen selbst dafür sorgen, dass nichts ihrem guten Ruf Zuwiderlaufendes geschehe 115). Geg. zu Constantinopel, d. 1. Sept. 531, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes VV. Clariss.

Dreiundvierzigster Titel.

Si minor se majorem dixerit, vel major probatus fuerit.

(Wenn ein Minderjähriger sich für grossjährig ausgegeben haben, oder bewiesen sein wird, dass [ein angeblicher Minderjähriger] ein Grossjähriger sei.)

1. D. K. Alexander an Maximiana.

Wenn du, als du noch jünger, als fünfundzwanzig Jahre warst, und dir die 116) Urkunden, welche die Angaben über die Zeit deiner Geburt enthalten, übergeben worden waren, in Folge einer Täuschung dein Alter, gleich als wärest du

115) Vgl. über diese Stelle Burchardi a. a. O. S. 117 ff. 116) Tabulis, quae sunt tuarum professionum, oblatis tibi. Vgl. die Bem. zur L. 16. D. de probatt. 22. 3. Die Geburtsscheine waren in dem vorliegenden Falle verfälscht. Vgl. Basil. X. 25. 2. T. 1. p. 673 sq.

Corp. jur. civ. V.

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