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Vergleichsvertrags [von dir] gegeben werden sollte, übergeben habest, so ist, wenn du wegen der Zurückforderung desselben durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf irgend eine andere Weise zu verfahren gemeint bist, natürlich, dass du den Präsidenten der Provinz angehen musst, in welcher Die, welche du belangst, ihren Wohnsitz haben.

3. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

Da Wir wissen, dass man rücksichtlich der Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand gezweifelt hat, ob sie [nämlich,] wenn sie verlangt würden, nur bei einem solchen Richter, welcher irgend eine Gerichtsbarkeit hat, untersucht werden dürften, oder ob auch bei den pedanei judices 122), gleichviel ob Minderjährige, oder Grossjährige um dieselbe gebeten haben, so verordnen Wir Dem gemäss, was durch frühere Verorduungen theils aus der Vorzeit, theils durch Unsere eigenen bestimmt worden ist, dass nicht bloss von den Richtern, welche auf dem Tribunal sitzen 123), eine solche Untersuchung der Sache vorgenommen werden könne, sondern auch von den Richtern, welche Unsere kaiserliche Majestät, oder die Verwalter Unsers Staates 124) entweder in dieser kaiserlichen Stadt, oder in den Provinzen ernannt haben werden, so dass Der, welcher [einen solchen] Richter bestellt haben wird, als ein von dem Tribunal herab erkennender [Richter], selbst die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen und die Gründe derselben zu untersuchen scheint; denn so wird die Untersuchung der Gründe nicht schwierig sein. Damit aber Niemand den Sinn Unserer Verordnung so weit auszudehnen wage, dass er meine, es könne diese Verordnung auch auf die compromissarischen Richter, oder die in Folge einer gemeinsamen Willensmeinung erwählten Schiedsrichter, oder auf Die, welche von Richtern, welche keine eigene Gerichtsbarkeit, sondern nur die Befugniss zu entscheiden haben, ernannt werden, ausgedehnt werden, so erklären Wir Unseren Willen dahin, dass überhaupt nur Diejenigen solche Sachen entscheiden können, welche entweder einer bestimmten Verwaltung, mit welcher auch die Gerichtsbarkeit verknüpft ist, vorgesetzt sind, oder von Solchen ernannt sein werden, und noch

122) S. die Bem. zur Inscr. tit. C. de ped. jud. 3. 3.

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123) Apud judices pro tribunali, d. h. welche eine Gerichtsbarkeit haben. Vgl. Zimmern a. a. O. III. §. 6. S. 18 f. u. Burchardi a. a. O. S. 433. u. 541.

124) Unter diesen sind die höchsten Beamten, die verschiedenen Civil- und Militair - Gouverneure, die Praef. urbi u. praet., die vicarii, die Praesides provinc., die duces und magistri militum zu verstehen. S. Burchardi a. a. O. S. 434..

vielmehr Diejenigen, welchen von Unserer Majestät die Untersuchung von Rechtssachen übertragen worden ist. Damit aber durchaus kein Zweifel übrig gelassen werde, so finden Wir für gut, auch noch Das hinzuzusetzen, dass nur Die, welche Wir oben aufgezählt haben, über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheiden können, gleichviel ob ihnen das besonders aufgetragen sein wird, was auch den Alten nicht unbekannt war, oder sie im Allgemeinen zu Richtern ernannt sind, oder in anderen Fällen eine Wiedereinsetzungsfrage als Nebenpunct vorgekommen sein wird. Geg. d. 30. Sept. 531, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes VV. CC.

De

Achtundvierzigster Titel.

e reputationibus, quae fiunt in judicio in integrum restitutionis.

(Von den Abrechnungen, welche in dem Prozess über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt finden.)

1. D..K. Antoninus an Talianus.

Wer in den vorigen Stand wieder eingesetzt wird, darf sich, so wie nicht in Verlust, eben so auch nicht in Gewinn befinden, und darum muss er Alles, was aus dem Kauf, oder aus dem Verkauf, oder aus einem anderen Contract an ihn gekommen ist, zurückerstatten. §. 1. Aber auch wenn ein Minderjähriger als Intercedent eingetreten ist, muss gegen den alten Schuldner die Klage wiederhergestellt werden. §. 2. Aber auch wenn ein Minderjähriger eine Erbschaft angetreten hat, und wiedereingesetzt wird, so muss er Alles, was aus der Erbschaft an ihn gekommen ist, leisten; aber auch wenn Etwas durch den Betrng desselben geschehen ist, so muss er dafür stehen., Ohne Datum und Consul.

Neunundvierzigster Titel.

Etiam per procuratorem causam in integrum restitutionis agi posse.

(Dass die Sache der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch durch einen Procurator geführt werden könne.)

1. D. K. Alexander an Licinius,

Man nimmt an, dass die Sache der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine solche zusteht, auch durch einen Procurator geführt werden könne. Geg. d. 19. Sept. 231, u. d. C. d. Pompejan, u, d. Pelignian,

Funfzigster Titel.

In integrum restitutione postulata ne quid novi fiat.

(Dass, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gefordert worden ist, nichts Neues vorgenommen werden soll.)

1. D. K. Gordianus an Secundinus, Soldat.

Es ist augenscheinlich Rechtens, dass, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gefordert worden ist, Alles so lange in seinem bisherigen Zustande bleiben muss, bis die Sache geendigt ist, und dafür wird Der Sorge tragen, zu dessen Amt diese Sache gehört. Geg. d. 20. Juni 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. d. d. Aviola.

Einundfunfzigster Titel.

De restitutionibus militum, et eorum, qui reipublicae causa absunt.

(Von den Wiedereinsetzungen der Soldaten und Derjenigen, welche um des Staats willen abwesend sind.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Chilo.

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Wenn Valerianus, Centurio der zwölften Cohorte der Alpiner, eher mit Tode abgegangen ist, als er den Nachlassbesitz annahm, so wird sein Erbe im Namen des Verstorbenen die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung innerhalb eines nützlichen 125) Jahres dann mit Recht erbitten können, wenn Valerianus nach Ablauf der Tage, innerhalb welcher der Nachlassbesitz ertheilt wird, im Soldatenstande verstorben ist. Geg. d. 1. Nov. 197, u. d. C. d. Lateran. u. Rufin,

2. D. K. Alexander an Petronius, Centurio. Wenn Etwas von dem Vermögen Derjenigen, welche um des Staats willen abwesend sind, ersessen 126) worden ist, oder irgend Jemand von einer ihnen gegen denselben zustehenden Klage befreit worden ist, so wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das prätorische Edict innerhalb eines nützlichen Jahres gestattet. Geg. d. 20. Oct. 226, u.

d. 2ten C. d. K. Alexander u. d. d. Marcell.

3. Derselbe K, an Flavius Aristodemus, Soldat. Wenn Etwas von Jemands Vermögen während der Zeit

125) S. d. Bem. z. L. 14. S. 2. D. quod met. c. 4. 2.

126) Deminutum i. e. usucaptum. s. Cujac. Observ, XXIV. c. 14. et 40.

seines Soldatenstandes von einem Andern ersessen worden ist, so ist es ihm, nachdem er um des Staats willen abwesend zu sein aufgehört hat, gestattet, innerhalb eines nützlichen Jahres, nach Aufhebung der Verjährung der Zwischenzeit, seinen Besitz zu vindiciren; weiter darf er aber das gegen ihn begründete Recht des Besitzers nicht verletzen. Geg. d. 5. Jan. 223, u. d. 2ten C. d. K. Maxim. u. d. d. Aelian. f

4. D. K. Gordianus an Mastrianus.

Du musst wissen, dass das Vermögen Derjenigen, welche um des Staats willen ohne böse Absicht abwesend sind, wenn sie als Abwesende nach dem Ermessen eines redlichen Mannes nicht vertheidigt werden, nur in Besitz genommen werden könne, der Verkauf desselben aber auf die Zeit verschoben werde, zu welcher sie aufgehört haben, um des Staats willen abwesend zu sein. Geg. d. 21. Dec. 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. d. Aviola.

5. Derselbe K. an Secundinus, Soldat.

Es ist augenscheinlich, dass weder Denen, welche um des Staats willen abwesend sind, noch andern Grossjährigen, welche auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anspruch haben, die vierjährige Verjährung nach einem vom Fiscus vorgenommenen Verkauf schaden könne. Geg. d. 10. Mai 240,

u. d. 2ten C. d. Sabin. u. d. d. Venust.

6. D. K. Valerian. u. Gallien. an Germanus, Centurio.

Wenn die Erben deines Gläubigers, während du kriegerische Anstrengungen ertrugst, die ihnen verpfändeten Besitzungen verkauft haben, so wirst du, nachdem du den Präsidenten der Provinz angegangen bist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen können, und du wirst nach Wiederaufhebung des Verkaufs die Besitzungen wieder erhalten, wenn du vorher die Schuld oder den Preis, wenn er geringer als die Schuld gewesen sein sollte, angeboten hast. Geg. d. 2. April, u. d. C. d. K. Valerian. u. Gallien.

7. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Marina. Es ziemt sich nicht, dass [Geschäfte,] welche vom Vater geführt worden, von den Söhnen wegen ihres Soldatenstandes widerrufen werden, zumal da du versicherst, dass dein Vater, so lange er auf der Welt gewesen, sich über diesen Contract nicht beschwert hat. Geg. d. 5. Febr., u. d. C. d. Cäsar.

8. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet. Wir verordnen, dass blos denjenigen [Soldaten], welche

im Felde stehen, nur die Zeit, welche während desselben Feldzugs verläuft, sowohl zur Abwendung von Einreden [der Verjährung,] als auch zur Erbittung von Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand nützen soll; während die Zeit, welche sie, obne durch den Feldzug dazu gezwungen zu sein, an andern Orten, oder in ihren Häusern zubringen, ihnen keineswegs nützen soll, um die erwähnten Vorrechte in Anspruch nehmen zu können. Geg. zu Constantinopel, d. 8. April 529, u. d. C. d. Decius, V. Cl.

Zweiundfunfzigster Titel.

De uxoribus militum, et eorum, qui reipublicae causa absunt.

(Von den Ehefrauen der Soldaten und Derer, welche um des Staats willen abwesend sind.)

1. D. K. Alexahder an Secundina.

Es ist nicht unbekannt, dass man den von zeitigen Klagen ausgeschlossenen Frauen, welche mit ihren um des Staats willen abwesenden Ehemännern fortgereist sind, nach dem Muster der Soldaten, zu Hülfe zu kommen pflege. Geg. d. 3. Dec. 226, u. d. 2ten C. d. K. Alexander u. d. d. Marcell. 2.D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Quintilian.

Einer Frau schadet, wenn sie auch noch so lange mit ihrem Ehemanne, welcher dem Kriegsdienst oblag, entfernt gewesen ist, die Einrede der langen Zeit (der Ablauf der ordentlichen Verjährung) nicht; aber weil schlau ersonnene und zusammengesetzte Erdichtungen im Falle einer solchen langen Abwesenheit durchaus nicht schaden dürfen, so verordnen Wir, dass, wenn eine solche Frau dargethan haben wird, dass das Haus ihr gehöre, welches in ihrer Abwesenheit verkauft worden ist, sie dasselbe, nachdem sie den Preis, welcher in der That für dasselbe gezahlt worden ist, wiedererstattet hat, zurückerhalten solle. Geg. d. 24. Nov., u. d. C. d. K. u. d. Cäsar.

Dreiundfunfzigster Titel.

De temporibus in integrum restitutionis tam minorum, et aliarum personarum, quae restitui possunt, quam etiam heredum eorum. (Von den Fristen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowohl der Minderjährigen und der übrigen Personen, welche wiedereingesetzt werden können, als auch ihrer Erben.)

1. D. K. Gordianus an Pudens, Soldat.

Rücksichtlich der Verhältnisse, bei welchen du verletzt

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