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worden bist, als du jünger als fünfundzwanzig Jahre warst, kannst du während der ganzen Zeit des Feldzugs die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung fordern; denn die nach erfülltem minderjährigen Alter [für die Wiedereinsetzung] festgesetzte Frist muss, der Rechtsregel gemäss, vom Tage des Abschieds an gerechnet werden. Geg. d. 5. Oct. 238, u. d. C. d. Pius ú. Pontian.

2. Derselbe K. an Secundinus, Soldat.

Wenn dein Vater innerhalb des gesetzlichen Alters (der Minderjährigkeit) oder nach Erfüllung desselben, jedoch vor Ablauf der festgesetzten Frist, mit dem Tode abgegangen ist, und du sein Erbe geworden bist, und während des Alters von fünfundzwanzig Jahren, oder nach diesem Alter innerhalb der Zeit, welche dem Verstorbenen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übrig war, in den Kriegsdienst getreten bist, so wird der Präsident der Provinz nach Untersuchung der Sache dafür sorgen, dass dir durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kraft des dem Verstorbenen zuständig gewesenen Rechts, zu Hülfe gekommen werde. Geg. d. 22. Oct. 238, u. d. C. d. Pius u. d. Pontian.

3. Derselbe K. an Mutianus, Soldat.

Wenn du dich in den Jahren befindest, welchen die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ertheilt wird, oder während jener Zeit in den Kriegsdienst geindem die treten bist und im Felde stehst, so dulden Wir, Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung verlängert, wird, nicht, dass dir durch die Ersitzung, wenn sie gleich vor dem Kriegsdienst vollendet worden ist, ein Schade an deinem Vermögen zugefügt werde. Geg. 23. Oct. 238, u. d. C. d. Pius u. d. Pontia n.

4. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Dionysius. Du kannst kraft des deinen Brüdern zuständig gewesenen Rechts, wenn du dieselben beerbt hast, gegen Den, wider welchen du dein Bittschreiben richtest, klagen, indem du wissen musst, dass, wenn deine Brüder, da sie jünger als fünfundzwanzig Jahre waren, Kriegsdienste gethan haben und während des Kriegsdienstes verstorben sind, die Frist der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen sie nicht gelaufen ist, sondern dass sie die ganze Frist auf ihren Nachfolger übertragen haben. Geg. zu Philippopolis, d. 25. Dec. 294, u. d. C. d. Casar.

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5. D. K. Constantinus an Bassus, Praef. Praet. Es muss Das, was über die Fristen der Wiedereinsetzun

gen in den vorigen Stand gesetzlich 127) verordnet worden ist, beobachtet werden, und wenn etwa Jemand durch Unsere Wohlthat die Jahrgebung erlangt haben sollte, so soll er von dem Tage an, an welchem diese Unsere Gnadenbezeigung dem competenten Gericht bekannt gemacht und ihm die Verwaltung seines eigenen Vermögens gestattet sein wird, dem Recht gemäss 128) die gesetzlich bestimmte Frist zur Geltendmachung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Beendigung dieser Rechtssachen haben 129), so jedoch, dass Denen, welche jünger als fünfundzwanzig Jahre sind, die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen, Stand, rücksichtlich der [Geschäfte], welche sie, vor erlangter Jahrgebung geführt haben, niemals versagt werden soll. §. 1. Wenn freilich einmal ein Minderjähriger in die Rechte eines Minderjährigen eingetreten sein wird, so soll er keineswegs verhindert werden, von da an, wo er das, fünfundzwanzigste Jahr seines Alters überschritten haben wird, sich der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, [und zwar] innerhalb der ganzen Frist 130), zu bedienen. §. 2. Wenn aber ein Minderjähriger [durch Erbfolge] die Rechte eines Grossjährigen erlangt haben wird, so wird er, so viel die Rechtsverhältnisse betrifft, welche er von der Person des Grossjährigen erlangt haben wird, so viel Zeit zur Geltendmachung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Beendigung dieser Rechtssachen erhalten müssen, als dem Verstorbenen, dessen Erbe oder Nachlassbesitzer er erweislich geworden ist, noch übrig gewesen war. §. 3. Wenn aber ein Grossjähriger die Verlassenschaft eines Minderjährigen erworben haben wird, so sollen, wenn er nach dem Civilrecht ohne Testament oder in Folge eines Testaments, geerbt haben wird, sobald als die Erbschaft [von ihm] angetreten sein wird, wenn aber nach dem honorarischen Recht, von da an, wo der Nachlassbesitz [von ihm] angenommen sein wird, die Fristen für die Untersuchung und Been

127) Legibus, d. h. durch das prätorische Edict. "Eben so ist in der folg. L. legitimum tempus und in d. L. 7. ex. h. t. veteres leges zu verstehen.

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128) Jure; in d. L. 2. Th. C. de int. rest. 2. 16. heisst es juge, welche Lesart Beck auch hier aufgenommen hat; s. jedoch Gothofred. ad L. Th. C. cit.

129) Es ist nämlich im Röm. Recht die für die in int. rest. festgesetzte Verjährungsfrist nicht blos für die Nachsuchung um dieselbe, sondern auch für die Beendigung des ganzen Restitutionsverfahrens bestimmt, wie aus den folg. §§. dieser L. u. aus der L. 7. pr. h. t. hervorgeht.

130) Nicht, wie im folg, §., nur innerhalb der dem Verstorbenen noch übrigen Frist,

digung des Wiedereinsetzungsprozesses ohne alle Verminderung berechnet werden. Geg. zu Naissus d. 26. Juli, bek. gem. zu Rom, d. 7. Oct. 329, u. d. 8ten C. d. K. Constantin. u. d. d. Constantin., Cäsar.

Auth. De temp. non solut. pecuniae super dote. §. generaliter. (Nov. C. c. 2.)

Wenn Jemand, welcher jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, nicht sogleich sich darüber beschwert, dass er den Empfang eines Heirathsguts schriftlich bekannt, dieses ihm aber nicht ausgezahlt worden sei, so wird er in soweit wiedereingesetzt, dass er vom Anfang der Ehe an nicht mehr als zwölf Jahre hat. Auch wird, wenn er innerhalb der gegebenen Zeit ge. storben ist, seinem Erben ein Jahr verwilligt. der Erbe eines grossjährigen oder minderjährigen Verstorbenen selbst minderjährig sein sollte, so soll er sich einer Frist von fünf Jahren erfreuen, ohne dass jedoch das Ende seines [minderjährigen] Alters abgewartet werden soll.

Aber wenn

6. Derselbe K. an Julianus, Präf. d. Stadt.

Wenn vom Kläger, nachdem die Fristen zur Nachsuchung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beobachtet worden sind, eine Fristverlängerung erbeten werden sollte, und sie sich noch in den für die Wiedereinsetzung bestimmten Zeitraum hineinfügen lässt 131), so muss sie, mag sie fordern, wer da will, nach Untersuchung der Sache ertheilt werden. Wenn aber solche Fristerstreckungen gefordert werden, welche nicht mehr in die gewöhnliche Frist hineingebracht werden können, wenn sie nämlich gegen das Ende der gesetzlichen Frist erbeten werden, und die Grenzen derselben ausdehnen würden, so wird dem Kläger die Fristverlängerung versagt werden müssen; denn es hat ja gerade in seinem Ermessen gestanden, den Prozess damals anzufangen, als der durch die erbetene Fristverlängerung bewirkte Aufschub sich in die noch übrige Frist noch einschliessen liess. §. 1. Wenn aber der Beklagte zu seiner Vertheidigung um Ertheilung einer Fristverlängerung gebeten haben wird, so verordnen Wir, dass dieselbe, nachdem ein [gehöriger] Grund für sie angeführt wor den, ohne dass die Frist ein Hinderniss abgeben soll, ertheilt werde, weil es keineswegs in seiner Gewalt gestanden hatte,

131) Dies und das Folgende erklärt sich daraus, dass das Restitutionsverfahren innerhalb der Frist auch beendigt werden musste. Vgl. Anm. 129. Es sollte also eine Dilation nur dann bewilligt werden, wenn durch dieselbe kein Ueberschreiten der Verjährungsfrist rücksichtlich der Beendigung des Restitutionsprozesses herbeigeführt werden würde.

wann er durch den Prozess angegriffen werden wollte. Sie muss also gegeben werden, wenn auch die [durch sie] erlangte Zeitlänge sich über die Grenze der Frist ausdehnen sollte. Wenn nun vom Beklagten eine solche Fristverlängerung erlangt wird, so soll auch der Kläger nicht verhindert werden, sich derselben zur Herbeischaffung seiner Beweise zu bedienen. Geg. d. 19. Juli 327, bek. gem. zu Rom, u. d. 5ten C. d. Constantin., Cäsar, u. d. d. Maxim.

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7. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

Indem Wir die überflüssige Unterscheidung eines nützlichen Jahres 132) bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Unserm Staate entfernen, verordnen Wir, dass sowohl im alten Rom, als auch in dieser erhabenen Stadt, sowohl in Italien, als auch in den übrigen Provinzen nur vier stete (ununterbrochen fortlaufende) Jahre von dem Tage an, von welchem an das nützliche Jahr lief, gezählt werden sollen, und dass diese Frist allen Orten gemein sein solle; denn, dass wegen der Verschiedenheit der Orte ein Unterschied angenommen werde 133), ist Uns als ziemlich ungereimt erschienen. Und Wir verordnen, dass dies nicht blos bei Wiedereinsetzungen von Minderjährigen, welchen [nach dem bisher geltenden Recht] das nützliche Jahr von dem Augenblick an zu laufen anfängt, wo der erste Tag des sechsundzwanzigsten Jahres eingetreten ist, sondern auch bei denen der Grossjährigen angewendet werden soll, so dass auch hier anstatt des nützlichen Jahres die erwähnte stete Berechnung der Zeit bei der Vornahme der Litiscontestation und bei der Beendigung des [Wiedereinsetzungs-] Prozesses 134) beobachtet werden soll. §. 1. Und so wie bei den Wiedereinsetzungen der Minderjährigen das ganze minderjährige Alter ausgenommen wird, so soll auch bei denen der Grossjährigen die Zeit, während welcher sie um des Staats willen abwesend, oder aus anderen gesetzlichen Gründen, welche in den alten Gesetzen (dem Edict) aufgezählt worden sind, abgehalten gewesen sind, ganz und gar aus

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132) Vgl. d. Bem. zur L. 14. §. 2. D. quod met. c. 4. 2. Constantin d. Gr. hatte nämlich durch seine Verordnung über die restitutio minorum (s. d. folg: Anm.) bewirkt, dass die Re stitution bald in einem annus ut., bald nicht in einem solchen verjährte. Vgl. Burchardi a. a. O. S. 511.

133) Dies war von Constantin d. Gr. bei der restitutio minorum geschehen. S. L. 2. Th. C. de int. rest. 2. 16. 134) Ad interponendam contestationem finiendamque litem. Weil man die in der Anm. 129. erwähnte Eigenthümlichkeit des Röm. Rechts übersah, hat man hier früher auf verschiedene Weise zu emendiren gesucht. S. Unterholzner a. a. O. II. S. 9. Anm. 531. u. Burchardi a. a. O. S. 503 ff.

genommen werden, und es soll die Wiedereinsetzung der Minderjährigen und der Grossjährigen in dieser Hinsicht nicht verschieden sein. Geg. zu Constantinopel, d. 1. Sept. 531, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes VV. Cl.

Vierundfunfzigster Titel.

Quibus ex causis majores in integrum
restituantur,

(Aus welchen Gründen die Grossjährigen in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden.)

1. D. K. Antoninus an Aemilianus..

verur

Wenn du, als du wegen des Amtes einer Gesandtschaft an mich, welche [von dir] in gutem Glauben übernommen worden war, abwesend und unvertheidigt warst, theilt worden bist, so forderst du mit Recht die Erneuerung des Prozesses, damit dir von Neuem Gelegenheit werde, deine Vertheidigungsmittel zu gebrauchen. Denn man hat angenommen, dass auch Die, welche das Amt einer Gesandtschaft versehen, dasselbe Vorrecht haben, welches Diejenigen haben, welche um des Staates willen abwesend sind. Geg. d. 3. März 212, u. d. C. d. beiden Asper.

2. Derselbe K. an Dionysius.

Wenn du bei dem Schiedsrichter deshalb dich nicht hast einfinden können, weil du auf Befehl des Präsidenten unter militairischer Bewachung gehalten wurdest, und du dem Präsidenten der Provinz bewiesen haben wirst, dass dies in der Wahrheit begründet sei, so wirst du eine Erneuerung der Rechtssache erlangen. Geg. d. 19. Sept. 216, u. d. 2ten C. d. Laetus u. d. d. Cerealis.

3. D. K. Diocletian. u. Maximian. an Proculus, Decurio. Bei Contracten, welche auf dem guten Glauben beruhen, kommt das öffentliche Recht auch den Grossjährigen in Folge der Amtspflicht des Richters nach Untersuchung der Sache zu Hülfe. Geg. d. 5. Aug. 235, u. d. 2ten C. d. K. Diocletian. u. d. d. Aristobul..

4. Dieselben K. an Priscianus.

Eine Stadtgemeinde pflegt das Recht der Minderjährigen zu geniessen, und darum kann sie die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung erbitten. Geg. d. 12. Nov. 235, u. d. 2ten C. d. Diocletian. u. d. d. Aristobul.

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