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denn dann muss alles Das beobachtet werden, was in Unserem Gesetz über eine solche Untersuchung und Entscheidung [des Schiedsrichters] bestimmt worden ist. §. 1. Wenn gleich Wir die Meinung des Julius Paulus und gewisser anderer Rechtsgelehrten wohl kennen, welche zwar diese Frage, auf welche Wir gegenwärtig übergehen, berührt, aber nicht auf das Geschickteste entschieden, sondern der Meinung gewesen sind, dass man nur bei gewissen zeitigen Klagen stehen bleiben müsse, so bestimmen Wir doch vollständiger und ganz allgemein, dass eine vor einem compromissarischen Richter geschehene Belangung eben so eine Unterbrechung der Verjährung herbeiführe, als wenn der Prozess im ordentlichen Gericht erhoben gewesen wäre. §. 2. Ausserdem verordnen Wir allgemein, dass, wenn unter Dem, was bei den compromissarischen Richtern verhandelt worden ist, etwas auf eine Thatsache Bezügliches entweder bekannt oder bezeugt worden ist, man sich desselben auch in den ordentlichen Prozessen bedienen könne. Geg. d. 26. (27.) * 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes VV. CC.

6. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass Frauenspersonen, weil sie ihrer Züchtigkeit und der Beschäftigungen, welche ihnen die Natur gestattet, und von welchen sie ihnen sich zu enthalten befohlen hat, eingedenk sein müssen, wenn sie gleich in dem vortrefflichsten und besten Rufe stehend ein Schiedsrichteramt übernommen, oder auch wenn sie als Patroninnen unter ihren Freigelassenen [als Schiedsrichterinnen] Untersuchung angestellt und ihre Entscheidung ertheilt haben sollten, [doch] von jedem richterlichen Geschäft entfernt werden sollen, so dass in Folge der Wahl derselben keine Strafe verfallen, keine Einrede des Pactums gegen Die entstehen soll, welche [die Aussprüche] derselben rechtmässiger Weise hintenansetzen. Geg. zu Constantinopel d. 1. Sept. 530, u. d. C. d. Lampadius u, Orestes.

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Siebenundfunfzigster Titel.

De satis dando.

(Von der Bürgschaftsbestellung.)

1. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar. ** **. Es ist kein unbekannter Rechtssatz, dass Der, welcher durch Erklärung zu Protocoll zum Procurator des Klägers bestellt worden ist 143), nicht genöthigt werde, die Bürgschaft

143) Qui apud acta factus est agentis procurator. S. Bethmann-Hollweg Versuche üb. Civilproc. S. 200 ff., namentlich S. 203 f. u. Keller üb. Litiscont. u. Urtheil S. 314 ff.

zu leisten, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde; denn in diesem Falle ist es so anzusehen, als trete der Procurator eines Gegenwärtigen auf. Wenn daher auch [der Geschäftsherr] später, nachdem er seine Willensmeinung geändert, nicht gewollt haben sollte, dass derselbe Procurator sei, so wird doch der Richter den Prozess, welchen er als Procurator angestellt hat, aufrecht erhalten müssen. Wenn ihm aber von seinem Gegner gleich im Anfang des Prozesses der Einwand der Vertheidigung 144) entgegengesetzt sein sollte, so wird auch er, gleich als wäre er in dieser Hinsicht der Procurator eines Abwesenden, gezwungen, Bürgschaft über die Annahme des Prozesses zu leisten; und wenn diese nicht erfolgt, so wird vom Richter nicht zugegeben, dass der Prozess, welcher ihm übertragen worden ist, weiter fortgehe. Der Procurator oder Vertheidiger eines Beklagten aber wird, auch wenn er unter Aufnahme eines Protocolls bestellt worden ist, doch in allen Rechtssachen gezwungen, gleich beim Beginnen des Prozesses die Bürgschaft: dass dem Urtheile Genüge geschehen solle 145), zu leisten. Geg. d. 24. Oct. u. d. C. d. Cäsar.

Achtundfunfzigster Titel.

De formulis et impetrationibus actionum

sublatis.

(Von der Aufhebung der Formeln und der Auswirkungen der Klagen.) 1. D. K. Constantius u. Constans an Marcellinus, Praes. v. Phönizien.

Die Rechtsformeln, welche durch Sylbenstecherei den Verhandlungen Aller Gefahr bringen 146), sollen von Grund aus vertilgt werden. Geg. d. 23. Jan. 342, u. d. 3ten C. d. Constantius ù. d. 2ten d. Constans.

2. D. K. Theodos. u. Valentinian. an Hieriùs, Praef. Praet. Es soll durchaus keinem Kläger in einem höheren oder niederen Gericht die Einrede der nicht ausgewirkten Klage 147) entgegengesetzt werden, wenn sich nur ergeben wird, dass

144) Dass er nämlich seinen Principal gegen den jetzigen Beklagten, wenn dieser als Kläger gegen denselben auftreten würde, auch wieder vertheidigen solle. S. L. 5. C. de procurat. 2. 13. L. 33. §. 3. L. 43. §. 2. 4. D. eod. 3. 3. 145) S. d. Bem. z. Inscr. tit. D. jud. solvi 46. 7.

146) Aucupatione syllabarum insidiantes cunctorum actibus, d. h. also eigentlich: welche auf die Verhandlungen Aller auflauern. 147) S. Zimmern a. a. O. III. §. 89. vgl. mit §. 118. u, Burchardi a. a. O. S. 473 ff.

sie der Sache angemessen und für den vorliegenden Rechtshandel passend sei. Geg. d. 22. April 428, u. d. C. d. Felix u. Taurus.

Neunundfunfzigster Titel.

De jurejurando propter calumniam dando. (Von dem für Gefährde zu leistenden Eid 148).)

1. D. K. Justinianus an Demosthenes, Praef. Praet. Wir verordnen, dass in allen Rechtssachen, möge nun über Schriften oder über Urkunden, oder über irgend etwas Anderes, wobei [einer Partei] die Beweislast obliegt, gestritten sein, [dieselbe] nicht anders, diese Beweise zu führen, gezwungen werden soll, als wenn vorher Der, welcher sie fordert, den Eid für Gefährde geleistet haben wird, dass er [nämlich] nicht zum Verschleif der Sache dergleichen Behauptungen aufgestellt hat; denn durch die Ehrfurcht vor dem Eide wird die Streitsucht der Parteien im Zaume gehalten. §. 1. Damit aber nicht etwa Streiter, indem sie zur Folterung von Sclaven verschreiten, die Grausamkeit ihres Gemüths auslassen mögen, so soll Denen, welche die Folterung von Sclaven verlangen, nicht anders gestattet werden, dazu zu verschreiten oder von den Richtern Gehör gegeben werden, als wenn sie vorher unter Berührung der hochheiligen Schriften erklären, dass sie nicht aus Hass gegen die Sclaven, oder aus Feindschaft gegen ihre Miterben, sondern dass sie deshalb dazu verschritten sind, weil sie die wahre Beschaffenheit der Erbschaftsangelegenheiten nicht anders erforschen oder darthun können. Geg. zu Constantinopel, den 20. Sept. 529, u. d. C. d. Decius, V. Cl.

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Auth. De his, qui ingred. ad. appell. (Nov. XLIX. c. 3.)

Dieser Eid wird heut zu Tage erlassen, da [die Partei] im Anfange [des Prozesses] schwört, dass sie in dem ganzen Rechtshandel Nichts aus Chicane verlangen wolle.

2. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Da Wir sowohl festgesetzt haben, dass die Richter Rechtssachen nicht anders entscheiden sollen, als wenn zuvor das hochheilige Evangelium aufgelegt worden ist 149), als auch angeordnet haben, dass die Sachwalter auf dem ganzen Erdkreis, welcher der Römischen Herrschaft unterworfen ist, vor

148) Vgl. d. Bem. zu L. 16. D. de jurejur. 12. 2. 149) S. L. 14. C. de jud. 3. 1.

her schwören, und dann, die Rechtssachen verhandeln sollen, so haben wir es für nöthig erachtet, vorliegendes Gesetz zu geben, durch welches Wir verordnen, dass in allen Prozessen, welche nach dem vorliegenden Gesetz werden begonnen sein, sowohl der Kläger als der Beklagte im Anfang des Prozesses nicht anders ihren Streit verhandeln sollen, als wenn nach der Erzählung [des Klägers] und Antwort [des Beklagten], ehe die Advocaten beider Parteien den gesetzlichen Eid leisten, sie, die Hauptpersonen selbst, einen Eid ablegen. Und zwar soll der Kläger schwören, dass er nicht in der Absicht zu chikaniren den Prozess erhoben habe, sondern dass er nach seiner Meinung gerechte Sache habe; der Beklagte aber soll von seinen Einwendungen nicht anders Gebrauch machen dürfen, als wenn auch er zuvor geschworen haben wird, dass er, in dem Glauben, eine gute Sache zu haben, zum Widerspruch [gegen den Kläger] verschritten sei; und nachher sollen die Advocaten beider Parteien, die wohlberedten Männer, in Gemässheit Dessen, was von Uns schon früher angeordnet worden ist, ihren Eid leisten, nachdem nämlich das hochheilige Evangelium vor dem Richter aufgelegt worden ist. §. 1. Wenn es aber entweder die Würde, oder das Geschlecht einer Person nicht zulassen sollte, dass sie zum Richter komme, so soll im Hause dieses Streiters der Eid erfolgen, und zwar in Gegenwart der anderen Partei oder des Procurators derselben.

Auth. De his, qui ingred. ad appell. (Nov. XLIX. c. 3.)

Bei jenem Eide ist hinzuzufügen, dass [die Partei] im' ganzen Prozess keinen anderen Beweis fordern wolle, als einen solchen, dessen Führung sie zur Erforschung der Wahrheit für nothwendig hält, damit nämlich nicht in einer Rechtssache öfters geschworen werde.

Auth. Ut litigantes jurent. (Nov. CXXIV. c. 1.)

Die Hauptpersonen, oder Die, auf welche der Rechtshandel in der Zwischenzeit übergegangen sein wird, sollen vor den Richtern schwören, dass sie durchaus Nichts um des Rechtsbeistandes willen den Richtern, oder irgend einer anderen Person für diese Sache gegeben, oder versprochen haben, oder nachher, sei es selbst, oder durch eine andere Zwischenperson, geben werden, Das ausgenommen, was sie den eigenen Advocaten für den Rechtsbeistand leisten, und anderen Personen, welchen nach der Bestimmung Unserer Gesetze gegeben werden muss. §. 1. Wenn aber Prozesse oder Anfragen vor das hohe Consistorium gebracht werden, so soll in Gegenwart des hohen Senats der vorhin angegebene Eid geleistet werden. §. 2. Wenn aber etwa Streiter nicht zum

Richter kommen können, so sollen sie den vorhin angegebenen Eid vor dem Gerichtspersonal leisten, welches zugleich mit der Gegenpartei von den amtführenden [Richtern] zu ihnen geschickt worden ist. §. 3. Eine Frauensperson von ehrbaren Lebenswandel soll, ohne dass der Gegner anwesend ist, vor den Gerichtsdienern schwören. §. 4. Aber wenn es sich treffen sollte, dass die Parteien an anderen Orten sind, oder eine von ihnen abwesend sein sollte, so soll sie unter Aufnahme eines Protocolls bei dem Statthalter der Provinz oder dem Defensor eines Ortes schwören. §. 5. Wenn aber einer von den Streitern den vorhin angegebenen Eid nicht hat leisten wollen, so soll er als Kläger den Verlust der Klage, als Beklagter die Verurtheilung erleiden. §. 6. Die Vormünder und Curatoren werden in Rechtssachen, welche sie führen, den oben angegebenen Eid leisten.

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§. 2. Und das muss auch beobachtet werden, Wenn Vormünder, oder Curatoren, oder andere Personen sind, welche die Verwaltung fremder Angelegenheiten unter gesetzlicher Ermächtigung führen. Denn es ist angemessen, dass auch ihnen der Eid auferlegt werde, weil sie selbst mit der Rechtssache bekannt, zur Führung derselben verschreiten; denn weder der Mündel, noch der Minderjährige, noch andere Personen der Art, sondern die selbst, welche für sie die Vormundschaft, oder Cura, oder eine andere gesetzliche Verwaltung führen, können mit der Rechtssache bekannt sein, und so zum Richter kommen, dass sie nach ihrem besten Wissen schwören können. Und wenn gleich die wahre Beschaffenheit der Sache vielleicht eine andere ist, so muss doch Das, was jeder glaubt und meint, beschworen werden. Es sollen [aber] alle übrigen Eide, welche entweder aus früheren Gesetzen herrühren, oder von Uns angeordnet sind, in ihrer Kraft bleiben. §. 3. Wenn aber die eine von beiden Parteien abwesend sein und ihre Rechtssache durch einen Procurator verhandelt werden sollte, so soll der Kläger nicht eher die Erlaubniss haben, die Anstellung des Prozesses seinem Procurator zu übertragen, als wenn er zuvor unter Aufnahme eines Protocolls in der Provinz, in welcher er lebt, den Eid für Gefährde leistet. Und auf gleiche Weise soll, wenn der Beklagte abwesend sein und etwa durch die Stipulation 150), dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, einen Procurator bestellt haben, oder ein Vertheidiger für ihn aufgetreten sein sollte, auch er entweder in Gegenwart des Klägers in eigner

150) Vgl. L. 1. pr. §. 1. D. de stipul. praet. 46. 5. u. d. Bem. dazu.

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