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7. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Hyrina. Da du bekennst, dass der dir verpfändete Sclave deines Schuldners das Vermögen seines dereinstigen der Welt entrückten Herrn inne habe, so verlangst du wider das Recht, dass dir gegen denselben Klagen ertheilt werden sollen, da zwischen einem Sclaven und einem Freien kein Prozess bestehen kann. Es ist daher angemessener, dass du zum Besitz der Pfänder durch den Richter von Amts wegen gelangst, als dass du Unerlaubtes verlangst. Geg. zu Sirmium, d. 18. April, u. d. C. d. Cäsar.

8. D. K. Constantinus u. Licinius an Dionysius.

Man hat angenommen, dass in allen Dingen die Rücksicht auf die Gerechtigkeit und Billigkeit höher stehe, als die auf das strenge Recht. Geg. d. 15. Mai 314, u. d. 2ten C. d. Volusian. u. d. d. Annian.

9. D. K. Constantinus an Maximus.

Die Richter müssen vorzüglich die Beschaffenheit der Sache durch eine vollständige Untersuchung erörtern, und dann beide Parteien öfters fragen, ob sie etwas Neues hinzuzufügen begehren, da gerade dies beiden Parteien nützt, gleichviel übrigens, ob die Sache durch den Richter selbst zu entscheiden, oder an eine höhere Gewalt zu berichten ist. Geg. zu Sirmium, d. 12. Jan., u. d. 2ten C. d. Crispus u. d. 2ten d. Constantin.

Auth. Ut cum de appell. cognosc. §. sed et hoc. (Nov. CXV. c. 2.)

Wir befehlen, dass, wenn einmal die eine Partei ihren Anführungen entsagt, die andere Partei aber behauptet haben sollte, dass sie Etwas habe, was sie vorbringen könne, der Prozess-Richter diese Partei, wenn sie von einer Fristerstrekkung Gebrauch macht, auf alle Weise nöthigen soll, innerhalb dreissig Tagen, seit der Zeit, wo die andere Partei ihren Anführungen entsagt haben wird, Alles, was sie will, ohne Verzug vorzubringen. Wenn sie dies nicht gethan haben wird, so soll ihr, um ihre böse Absicht zu überwältigen, vom Richter noch ein Monat verwilligt werden. Wenn sie aber noch gezögert haben wird, so soll ihr eine Fristverlängerung von noch einem Monat gewährt werden, so dass, wenn sie bis zum Ablauf der obigen drei Monate ihre Anführungen nicht vorgebracht haben wird, der über die Sache erkennende Richter, ohne weiter zu warten, ein in jeder Hinsicht den Gesetzen und Gewohnheiten entsprechendes Urtheil fällen, oder, wenn er nicht will, berichten soll, damit es den schlecht verfahrenden Streitern nicht frei stehe, die Beendigung der Rechtssachen noch weiter hinauszuziehen.

10. Derselbe K. an Severus, Prüf. der Stadt.

Es soll durchaus keinem Solchen richterliche Untersuchung und Entscheidung zu Theil werden, welcher eine zusammenhängende Rechtssache getheilt haben wird, und in Folge eines kaiserlichen Rescripts 2) Das, was in einem und demselben Prozess hätte entschieden werden können, bei verschiedenen Richtern verhandeln will; indem Derjenige, welcher im Widerspruch mit dieser Verordnung ein Bittschreiben eingereicht, und einen anderen Richter über den Besitz, einen andern über die Hauptstreitfrage verlangt haben wird, eine vom Richter von Amts wegen aufzuerlegende Strafe zu befürchten hat. Geg. d. 30. Juli 325, u. d. C. d. Paulin. u. Julian.

11. Eine griechische Constitution 3).

Der Richter soll sich nach der Strenge der Gesetze richten, nicht aber Das berücksichtigen, was vom Kaiser wider die Gesetze bestimmt worden ist.

12. D. K. Zeno 4).

Alle Obrigkeiten und die vortrefflichen Richter sollen die Prozesse schnell entscheiden; und wenn ein Prozessirender oft zu dem competenten Richter gekommen ist, aber ohne einen triftigen Grund hingezogen wird, so sell er den Kaiser angehen, und Hülfe von da her erwarten. §. 1. Wenn aber Jemand aus triftigen Gründen vor der Litiscontestation den Richter ablehnt (recusirt), so wird in Folge der Anrufung Unserer Hoheit ein Anderer Richter oder Mitrichter dazu bestellt werden. Nach der Litiscontestation aber soll, auch wenn er aus triftigen Gründen [den Richter] abzulehnen scheinen wird, kein anderer Richter oder Mitrichter verlangt werden; es soll vielmehr die ganze Sache bei einem einzigen Richter untersucht werden. Und wenn dieser über irgend einen Punkt incompetent zu sein scheinen sollte, so soll er denselben in Folge eigenen Beschlusses dem competenten Richter überweisen. Denn wenn Jemand zweimal oder öfter sich beschwert hat, so soll er sowohl das Doppelte des durch die zweite Beschwerde entstandenen Schadens erlegen, als auch

2) Ex beneficii praerogativa, vgl. Gothofr. zu dieser Stelle im Th. C. (L. 2. h. t. 2. 18. T. I. p. 195.) Vgl. noch über dieses Gesetz v. Glück XI. S. 311 ff.

3) Aus den Basil. VII. 6. 11. (Tom. I. p. 318.) restituirt. S. Biener a. a. O. S. 289. u. Witte a. a. O. S. 156 f.

4) Diese ebenfalls griechische Constitution ist auch aus den Basil. VII. 6. 12. (Tom. I. p. 318.) vgl. mit VI. 1. 23. (Tom. I. p. 183.) restituirt. S. Biener a. a. O. S. 289. u. Witte a. a. O. S. 156 f.

Corp. jur. civ. V.

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ohne Bürgen oder eidliche Sicherheitsleistung 5) in Folge der zweiten Klageschrift bei dem ersten Richter verfahren.

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13. D. K. Justinianus an Julianus, Praef. Praet. Damit die Prozesse nicht fast unsterblich würden, und über das Ziel eines Menschenlebens hinaus dauern möchten, schien Uns, da ein Gesetz von Uns zwar schon die CriminalRechtssachen an einen Zeitraum von zwei Jahren gebunden hat, die Civil-Rechtssachen [aber] häufiger sind, und bekanntlich oft selbst den Stoff zu Criminal - Anklagen herbeiführen, über die [Civil-Rechtssachen] gegenwärtiges an keine Ortsoder Zeitbeschränkungen zu bindendes Gesetz für den Erdkreis schleunig erlassen werden zu müssen. §. 1. Wir beschliessen also, dass alle Prozesse über Civilsachen, von welchem Betrag [der Gegenstand derselben] auch sein möge, gleichviel ob sie über persönliche Rechtszustände 6), oder über das Recht von Stadtgemeinden oder Privatpersonen erhoben sind, gleichviel ob über Besitz, oder Eigenthum, oder Hypothek, oder über Dienstbarkeiten, oder wegen irgend anderer Verhältnisse, wegen welcher die Menschen untereinander zu processiren haben nur mit Ausnahme der Rechtssachen, welche sich auf das Recht des Fiscus beziehen, oder welche öffentliche Aemter betreffen, nicht über die Zeit von drei Jahren von der Litiscontestation an hinausgezogen werden sollen. Es soll aber den Richtern insgesammt, mögen sie in dieser hohen Stadt, oder in den Provinzen eine höhere oder eine niedere Verwaltung führen, mögen sie in einem obrigkeitlichen Amte stehen, oder von Unserem Hofe bestellt, oder von Unseren Grossen beauftragt sein, nicht gestattet werden, die Prozesse länger, als auf eine Zeit von drei Jahren, auszudehnen. Denn Jedermann sieht ein, dass dies mehr in der Hand der Richter [als der Parteien] liege; denn wenn sie selbst es nicht wollen, so findet sich gewiss Keiner, welcher es wagen könnte, den Prozess wider Willen des Richters in die Länge zu ziehen. §. 2. Wenn nun die klagende Partei gezögert haben sollte, so dass der Beklagte durch die oftmalige Fristverlängerung ermüdet wird, und die Zeit von drei Jahren seit der Litiscontestation fast schon zu Ende gelaufen ist, so dass nur noch ein halbes Jahr übrig ist, so soll der Richter die Befugniss haben, durch die Executoren des Pro

5) Χωρίς

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swuocías, d. h. sine juratoria cautione nicht sine ejeratione. S. Schulting de recus. jud, c. 8. §. 6. in Comment. acad. T. I. p. 117.

6) Super conditionibus: „, personarum, liberorum vel servorum, adscripticiorum, colonorum." Glossa.

zesses den Kläger auffordern zu lassen, wenn nämlich die beklagte Partei einseitig die Abwesenheit des Klägers anschuldigt; indem die Richter jeden Falls ihre Ohren solchen Beschwerden öffnen sollen. Und wenn dies nun dreimal erfolgt sein wird, so dass für jeden Eintritt [des Beklagten in das Gericht] ein Zeitraum von zehn Tagen bestimmt ist 7), und auch so die klagende Partei nicht ausfindig gemacht sein, auch weder in eigener Person, noch durch einen mit Vollmacht versehenen Stellvertreter erschienen sein wird, dann, wollen Wir, soll der Prozessrichter die bei ihm ergangenen Acten einsehen. Wenn nun Das, was verhandelt worden ist, nicht hinreicht, um daraus einen sichern Schluss für die Entscheidung ziehen zu können, so wollen Wir, dass der Richter nicht blos den beklagten Theil von der Verbindlichkeit, in das Gericht zu kommen 8), freispreche, sondern auch den [Kläger] in alle Kosten, welche nach gewohnter Weise bei den Prozessen aufgewendet werden, verurtheile, indem der wahre Betrag derselben durch einen Eid des Beklagten anzugeben, und alle Sicherheit, welche der Beklagte wegen des Prozesses bestellt hat, [demselben] zurückzugeben ist, und wenn sie auch bestehen bleiben sollte, so sollen doch ihre Kräfte erlöschen. Wenn aber [der Richter] aus den bei ihm geführten Acten, da die klagende Partei nicht ausfindig gemacht ist, einen Weg finden kann, auf welchem es ihm augenscheinlich wird, was zu entscheiden ist, so soll er auch in Abwesenheit des Klägers, wenn er erkannt haben wird, dass derselbe eine bessere Sache habe, zu Gunsten desselben ein Urtheil zu sprechen, und den gegenwärtigen Beklagten dem abwesenden Kläger zu verurtheilen nicht anstehen; nur sollen die Prozesskosten, welche der Beklagte gesetzmässig aufgewendet zu haben beschworen haben wird, von der Verurtheilung ausgenommen werden, weil wir diese Strafe dem Kläger, auch wenn er eine bessere Sache hat, blos wegen seines in der Abwesenheit liegenden Ungehorsams auflegen; [auch] soll demselben durchaus kein Rücktritt zu demselben Prozess gelassen werden; wenn aber der Beklagte freigesprochen wird, so soll der ungehorsame Kläger durchaus den Prozess verlieren, Wenn aber irgend eine Verurtheilang gegen den Beklagten zu Gunsten des abwesenden Klägers gesprochen wird, so gestatten Wir dem flüchtigen Kläger, wenn er etwa die Verurtheilung für nicht

7) Der Beklagte muss dreimal hintereinander mit Zwischenräumen von 10 Tagen in das Gericht kommen und sich über die contumacia des Klägers beschweren. Vgl. Cujac. Observ. IX. c. 22. u. Giphan. Expl. diff. et cel. ll. Cod. p. 141. 8) Ab observatione judicii, d. h. von der Instanz.

genügend hält, auf keine Weise, denselben Prozess wieder anzufangen. Diese Strafe nun soll dem Kläger auferlegt sein. §. 3. Wenn aber der Beklagte abwesend sein, und eine gleiche Aufforderung desselben, wie Wir sie rücksichtlich der Person des Klägers angegeben haben, Statt gefunden haben wird, so soll auch durch seine Abwesenheit ein Versäumnissprozess?) begründet werden, und der Richter dem gemäss, was in älteren Gesetzen bestimmt worden ist, einseitig die Sache mit aller Genauigkeit untersuchen, und, wenn [der Beklagte] schuldig befunden sein wird, auch gegen ihn, da er abwesend ist, eine Verurtheilung auszusprechen nicht säumen, welche in Wirksamkeit gesetzt werden soll; und es soll der Sieger durch die Sachen und Vermögensgegenstände des Beklagten befriedigt werden, gleichviel ob dies der Richter selbst kraft seiner Gerichtsbarkeit thun kann, oder diese [Sache] durch einen Bericht an einen höheren Richter gebracht, und von da aus der gesetzliche Weg zu dem Vermögen des Ungehorsamen eröffnet wird, so dass ihm oder einem Andern, welcher blos die Stelle desselben vertritt, die Erlaubniss zu widersprechen, wenn der Kläger aus einem solchen Grund in den Besitz eingewiesen wird, nicht gegeben werden soll; auch soll er nicht gehört werden, wenn er zurückgekehrt sein wird, und Bürgen stellen, und den Besitz wiedererlangen will; Wir versagen ihm nämlich in solchen Fällen jedes Widerspruchsrecht. §. 4. Wenn aber über eine Versäumniss verhandelt wird, sei es auf Seiten des Klägers oder des Beklagten, so soll die Untersuchung der Sache ohne irgend ein Hinderniss geführt werden. Denn indem die heiligen Schriften herbeigebracht werden, wird die Abwesenheit des Streiters durch die Gegenwart Gottes ergänzt; auch besorge der Richter kein Hinderniss in Folge einer Appellation, da Der, von welchem es bekannt ist, dass er ungehorsam abwesend sei, keine Erlaubniss zur Berufung hat, was, wie ganz bekannt ist, schon in den alten Gesetzen festgesetzt worden ist. §. 5. Ein solches Urtheil soll aber gegen das Ende der drei Jahre gesprochen werden, über welche Wir auch das gegenwärtige Gesetz gegeben haben. Denn wenn in einer früheren Zeit, wo noch eine reichliche Zeitfrist übrig und dem Abwesenden noch die Hoffnung zurückzukehren geblieben ist, eine von beiden Parteien gesäumt haben wird, so soll nur etwa blos rücksichtlich der Bezahlung der Kosten und der Freisprechung [von denselben] ein strafendes [oder freisprechendes] Urtheil gesprochen 10), nicht aber dann ein

9) Etiam absente eo eremodicium contrahatur. S. die Bem. zu L. 13. pr. D. judicat. solvi 46. 7.

10) In sola expensarum datione et absolutione forsitan praestetur poenalis sententia. S. Cujac. 1. 1. u. Recitatt. solenn, að h. 1.

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