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Erlöschen des Prozesses und eine Verurtheilung gegen den Abwesenden herbeigeführt werden, welche nur in den Fällen Statt finden, in welchen die Furcht vor dem bevorstehenden Ablauf der drei Jahre vorhanden ist. §. 6. Es mögen aber alle Richter, welche unter Unserer Herrschaft bestellt sind, wissen, dass, gleichviel ob in Abwesenheit einer von beiden, oder in Gegenwart beider Parteien der Prozess entschieden worden sei, der Besiegte dem Sieger rücksichtlich der Kosten auf soviel zu verurtheilen şei, als dieser als gewöhnliche Prozesskosten beschworen haben wird; indem sie wohl bedenken mögen, dass, wenn sie dies unterlassen haben sollten, sie selbst dieser, Strafe aus ihren eigenen Mitteln unterliegen, und dieselben der verletzten Partei zu leisten werden gezwungen werden. §. 7. So viel nun fanden Wir, die Wir Alles mit Rücksicht auf die Billigkeit verbessern, für gut, über den Fall zu bestimmen, wenn eine von beiden Parteien ungehorsam abwesend ist. §. 8. Wenn aber der Richter, da beide Parteien zugegen sind, und den Prozess zu Ende führen wollen, nicht hat annehmen wollen, [und] entweder aus Freundschaft, oder aus Feindschaft, oder um eines ganz schändlichen Gewinnes willen, oder aus irgend einer andern schlechten Triebfeder, welche in den niederträchtigen Seelen solcher Richter entstehen kann, den Prozess selbst hinauszuziehen gewagt hat, und darüber die drei Jahre abgelaufen sind, so soll der Richter, wenn er in einem obrigkeitlichen Amte, oder in einer höhern Würde bis zur Stufe der Illustres steht, durch die schola palatina gezwungen werden, an Unsern Privatschatz zehn Pfund Goldes zu zahlen; wenn er aber ein niederer Richter gewesen sein wird, so soll er mit einer Geldstrafe von drei Pfund Goldes, welche durch dieselbe schola einzutreiben und an Unsern Schatz abzuliefern ist, bestraft werden, und, indem er von seiner Stelle zu entfernen ist, soll ein anderer Richter an die Stelle desselben unter Androhung einer gleichen Strafe gesetzt werden. Dies Alles soll Statt haben, wenn ein einziger Richter die ganze Sache von Anfang an leitet. Wenn aber während der drei Jahre durch den Tod des Richters oder eine andere unvermeidliche Veranlassung die Person des Richters verändert sein wird, dann soll, wenn von den drei Jahren noch die Zeit von einem Jahre oder mehr übrig ist, während welcher ein anderer Richter für diese Rechtssache bestellt wird, dieselbe innerhalb der noch übrigen Zeit beendigt werden; wenn aber weniger Zeit, als ein Jahr, übrig ist, dann soll die ganze an demselben fehlende Zeit zugegeben werden, so dass der an die Stelle [des weggefallenen] gesetzte Richter den Prozess in keiner kürzern Zeit, als in der von einem ganzen Jahre sowohl untersuchen, als entscheiden kann.

§. 9.

[Ferner] ist ohne alles Bedenken Das in Obacht zu nehmen, dass, wenn es weder an einer von beiden prozessirenden Parteien, noch am Richter, sondern an den Sachwaltern, gelegen haben wird, dass der Prozess nicht auf die gehörige Art zu Ende kommt, dem Richter die Erlaubniss ertheilt wird, auch diese mit einer Strafe von zwei Pfund Goldes zu belegen, welche durch die schola palatina einzutreiben und auf gleiche Weise in öffentliche Rechnung zu bringen ist, so jedoch, dass der Richter selbst eben dies in seinem Urtheil ausspricht, dass die Verzögerung durch die Sachwalter entweder des Beklagten, oder des Klägers', entweder durch alle, oder durch einige von ihnen bewirkt worden ist. Es ist [daher] den Advocaten die Verbindlichkeit aufzulegen, einen Prozess von da an, wo sie die Führung desselben übernommen haben, bis zu Ende, wenn sie nicht das Gesetz oder ein rechtmässiger Grund verhindert, durchzuführen, damit nicht durch ihre Weigerung eine Verzögerung der Sache bewirkt wird; es sollen jedoch die Honorare von den Clienten, welche sie geben können, den wohlberedten Advocaten jeden Falls gezahlt, und, wenn [die ersteren] säumig dabei sein werden, durch die Exsecutoren der Prozesse beigetrieben werden, damit nicht durch eine solche List die Entscheidung der Sachen hinausgezogen werde, es müsste denn ein Streiter selbst lieber einen andern Sachwalter erwählen wollen. §. 10. Alles dies

ist aber von Uns in Bezug auf alle Die verordnet worden, welche sich im vollkommenen Alter befinden, und bei welchen in allen Fällen ihr eigenes Ermessen genügt. §. 11. Wenn aber Rechtssachen entweder von Mündeln, oder von Minderjährigen, oder von anderen unter Curatel stehenden Personen, männlichen oder weiblichen Geschlechts, vorliegen, so dass sie durch Vormünder, oder Curatoren, oder Actoren, oder ihre Pro ́curatoren betrieben werden, und durch die Nachlässigkeit dieser Männer die drei Jahre verflossen sein und sie den Prozess verloren haben sollten, so soll der Prozess nichts destoweniger seine Gültigkeit haben, der ganze Verlust aber, welcher aus dieser Sache entsteht, die Vormünder und Curatoren, oder deren Bürgen und Erben, und das Vermögen derselben, und Alle, welche diese Sache nach den Getzen angeht, treffen. Wenn aber für die [Schadloshaltung der] Mündel oder Minderjährigen das Vermögen derselben nicht hinreichen sollte, dann ist es Unser Wille, dass ihnen insoweit, als sie Scha. den gelitten haben werden, noch die Rechtshülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zustehen solle. Geg. d. 27. März 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

14. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Wir verschreiten zu einer Sache, welche nicht neu und ungewöhnlich, sondern welche zwar schon die alten Gesetzgeber angeordnet haben, deren Hintenansetzung aber den Rechtssachen keinen geringen Schaden gebracht hat. Denn wem ist es unbekannt, dass schon die alten Richter nicht anders die richterliche Befugniss erhalten haben, als wenn sie zuvor einen Eid geleistet hatten, dass sie den Prozess durchaus mit Gerechtig keit und Beobachtung der Gesetze leiten und entscheiden wärden? Da. Wir also sowohl gefunden haben, dass ein nicht ungewöhnlicher Weg zu betreten sei, als auch Unsere frühe ren Gesetze, welche über die Eide erlassen worden sind, durch die Erfahrung ihre Nützlichkeit für die Prozessirenden in nicht geringem Grade bewährt haben, und darum mit Recht von Allen gelobt werden, so sind Wir zu diesem für ewige Zeiten gültigen Gesetz verschritten, durch welches Wir verordnen, dass alle Richter, gleichviel ob höhere, oder niedere, welche in einem Amte stehen, entweder in dieser kaiserlichen Stadt, oder auf dem Erdkreis, welcher durch Unser Steuerruder regiert wird, gleichviel ob solche, welchen Wir das Recht zur Erörterung und Entscheidung übertragen, oder solche, welche von höheren Richtern bestellt werden, oder solche, welche kraft ihrer eigenen Gerichtsbarkeit die Befugniss, zu richten haben, oder solche, welche in Folge eines Vertrags, das heisst, eines Compromisses, welches die gerichtliche Verhandlung nachahmt, die Entscheidung von Rechtssachen übernehmen, oder solche, welche ein Schiedsrichteramt verwalten, oder in Folge eines Urtheils oder durch den übereinstimmenden Willen der Parteien erwählt worden sind, kurz alle und jede Richter, welche nach dem Römischen Recht entscheiden, nicht anders den Anfang mit der Untersuchung von Prozessen machen sollen, als wenn zuvor vor dem Richterstuhl die heiligen Schriften niedergelegt werden; und diese sollen nicht blos im Anfang des Prozesses sich daselbst befinden, sondern auch bei allen Untersuchungen bis zum Ausgang selbst und zur Vorlesung des Endurtheils liegen bleiben. Denn so werden sie, ihren Blick auf die heiligen Schriften richtend, und durch die Gegenwart Gottes geweiht, die Prozesse unter höherem Beistand entscheiden, indem sie wohl wissen werden, dass sie Andere nicht mehr richten, als sie selbst gerichtet werden, da sogar für sie der Prozess schrecklicher ist, als für die Parteien, iudem die Streiter unter Menschen, sie aber unter der Aufsicht Gottes Rechtssachen zur Untersuchung und Entscheidung.bringen. So möge denn dieser richterliche Eid Allen bekannt sein, und zu den Römischen Gesetzen als ein vortrefflicher Zuwachs durch Uns binzukommen, und von allen Richtern in Obacht

genommen werden, und, wenn er unterlassen ist, seinen Verächtern gefährlich sein.

Auth. De defens. civit. §. jusjurandum. (Nov. XV. c. 1.) u. Auth. Jusjurandum, quod praest. ab his. (Nov. VIII. tit. 3.)

Heut zu Tage schwören sie, dass sie Dem gemäss, was ihnen gerecht und billig scheinen werde, verfahren wollen, mit Ausnahme der Defensoren der Städte, welche schwören, dass sie in Allem nach den Gesetzen und Rechten verfahren wollen.

§. 1. Die Sachwalter aber, welche beiden Parteien ihre Hülfe leistend in das Gericht kommen, sollen, wenn die Litiscontestation vorgenommen sein wird, [d. h.] nachdem die Erzählung aufgestellt und dagegen der Widerspruch erfolgt ist, in einem jeden höhern oder niedern Gericht, oder bei den Schiedsrichtern, mögen sie in Folge eines Compromisses oder auf andere Weise erwählt oder bestellt sein, mit Berührung der hochheiligen Evangelien einen Eid leisten, dass sie mit aller ihrer Geschicklichkeit und Kraft dafür sorgen wollen, Das, was sie für wahr und gerecht gehalten haben werden, für ihre Clienten vorzubringen, indem sie, soviel ihnen nur möglich ist, keine Mühe unterlassen wollen; dass aber, wenn sie erfahren haben sollten, dass die ihnen anvertraute Rechtssache eine unredliche oder ganz verzweifelte, und aus lügenhaften Behauptungen zusammengesetzte sei, sie wissentlich und damit bekannt mit schlechtem Bewusstsein dem Prozess iliren rechtlichen Beistand nicht leisten, sondern, auch wenn sie im Laufe des Prozesses so Etwas erfahren haben sollten, von dem Rechtshandel zurücktreten wollen, indem sie sich ganz von einer solchen Gemeinschaft trennen wollen. Und wenn dies erfolgt ist, so soll dem verachteten Streiter die Befugniss, zum rechtlichen Beistand eines anderen Advocaten seine Zuflucht zu nehmen, nicht zugestanden werden, damit nicht mit Hintenansetzung der besseren ein unredlicher Advocat an die Stelle gesetzt wird. Wenn aber [in einer Rechtssache] mehrere Sachwalter zugezogen und von Allen der Eid geleistet worden, und hierauf einige von ihnen im Laufe der Rechtssache ihren Rechtsbeistand leisten zu müssen geglaubt, andere es verweigert haben werden, so mögen die sich weigernden abtreten, die willfährigen aber bleiben; denn das Ende der Sache wird es an den Tag bringen können, welche furchtsamer, und welche kühner den Prozess entweder verlassen, oder fortgesetzt haben, doch ist auch in diesem Falle den Streitern die Befugniss, andere an die Stelle der sich weigernden zu setzen, nicht zu ertheilen. Geg. d. 29. März 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

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15. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass alle Richter, sowohl in dieser reichblühenden Stadt, als in den Provinzen, in dem Falle, wenn irgend einmal eine förmlich geladen gewesene abwesende Person sich nachher 11) gestellt haben wird, ihr nicht anders den Zutritt ins Gericht öffnen, vielmehr sie von allem gerichtlichen Verkehr ausschliessen sollen, als wenn sie vorher alle durch ein solches Versehen ihren Gegnern zugefügten Schäden ersetzt, gleichviel ob sie bei der Erhebung des Prozesses, oder durch die Honorare der Advocaten, oder durch andere Verhältnisse, welche in dem Prozesse vorkommen, erwachsen sind; so dass der Betrag derselben durch die Schätzung des Richters zu bestimmen ist, nachdem zuvor [die Grösse der Kosten] von Dem beschworen sein wird, welcher dieselben gehabt hat; [auch] sollen die Exsecutoren der Prozesse die [diesfallsigen] Bestimmungen der [Richter] in jeder Hinsicht erfüllen. Es mögen [aber] Unsere Richter und Exsecutoren wissen, dass, wenn sie dies unterlassen haben werden, sie einen solchen Schaden den Verletzten aus ihrem Vermögen zu ersetzen werden genöthigt werden. Wir wollen übrigens, dass dies auch riicksichtlich der pedanei judices 12) beobachtet werde, wenn gleich die Streiter nicht förmlich geladen, sondern aufgefordert mit bösem Bewusstsein abwesend gewesen sind. Geg. d. 22. April 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

Auth. De judic. §. oportet. (Nov. LXXXII. c. 10.)

Nachdem der Eid [über die Kosten einer Partei] auferlegt und [von ihr] geleistet worden ist, darf der Richter nicht weiter schätzen. Aber auch wenn der Richter heut zu Tage zuvor geschätzt haben, und dann [von der Partei] nach dem vom Richter abgeschätzten Betrag geschworen sein wird, so soll der Richter nicht die Erlaubniss haben, in weniger, als was beschworen sein wird, zu verurtheilen. Aber wenn der Richter eingesehen haben wird, dass wegen der zweifelhaften Natur des Rechtshandels keinem von beiden Streitern die Er

Im Folg.

11) D. h. noch vor beendigtem Contumacialverfahren. 12) S. die Bem. zur Inscr. tit. de ped. jud. 3. 3. heisst es: licet non citati, sed requisiti litigatores abfuerint. Den Unterschied zwischen citatio u. requisitio, welcher letztere Ausdruck auch in der L. 13. h. t. von einem contumax gebraucht wird, stellt Giphan. 7. l. ad L. 13. p. 142. so dar: citatio fit voce praeconis aut tuba, sed requisitio fit per apparitorem sive executorem. Deinde citatio fit a magistratu, sed requisitio a judice pedaneo.

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