Imágenes de páginas
PDF
EPUB
[ocr errors]
[ocr errors]

entrichten. Auch ein Gläubiger soll, nach Zurückgabe der Pfandsache, die Klage auf Bezahlung blos gegen Den anstel,, len können, welcher ihm das Pfand übergeben hatte. Der, welcher ein Erbzinsgut empfangen, soll dasselbe ebenfalls verlieren und Das, was er schon bezahlt hat, nicht zurück,, fordern, sondern vielmehr sogleich Dasjenige abführen, was ,, er im Falle eines gesetzlichen Vertrages in jedem einzelnen ,,Jahre zu entrichten gehabt hätte; aber noch richtiger heisst ,, es, dass einem Empfänger dieser Art schlechterdings alle ,, Klagen verweigert werden sollen."

[ocr errors]

Auth. de Alien. et emph. §. Si vero quaedam sunt

(Nov. CXX. c. 1.)

Wenn die erwähnten Gotteshäuser an Baufälligkeit lei,, den, die nicht wieder herzustellen ist, so sollen auch diese ,, in beständigen Erbzins dergestalt ausgethan werden, dass der Empfänger die Bestandtheile des abgetragenen Gebäudes benutze, der Zins aber auf den dritten Theil Desjenigen her,, abgesetzt werde, was aus dem noch tiichtigen Gebäude genommen wurde, oder, wenn derselbe (der Empfänger) gleich wieder aufbaut, so soll von den Zinsen, welche ihm nach ,, geschehener Abschätzung auferlegt werden, die Hälfte an das Gotteshaus entrichtet werden; im erstern Falle aber ist der ,, Zins gleich nach eingegangenem Geschäfte zu bezahlen."

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

Auth. de Non alien. §. Quia vero Leonis (Nov. VII. c. 3.) et Auth. de Alien. et emph. §. Et hoc quidem vers. licentiam (Nov. CXX. c. 6.)

[ocr errors]

Auch ein beständiger Erbzins ist an diesen Gegenständen erlaubt, wenn das Geschäft in Beisein Derer abgeschlossen wird, welche vom Gesetze dazu berufen sind, und wenn ,,Diejenigen, welche dabei betheiligt sind, eidlich erhärten, dass durch diesen Vertrag dem Gotteshause kein Schaden zuge

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

,, fügt werde; der gewöhnliche Ertrag der Sache, wie er stattgefunden hat, als er noch der Kirche zufiel, darf aber höchstens nur um den 6ten Theil vermindert werden, oder, wenn die Sache durch Unfall an ihrem Werthe verloren hätte, so „, soll sie nunmehr für eine feststehende Abgabe in Erbzins verliehen werden. Wenn aber eine Sache von Werth ist ,, und dennoch wenig oder gar keine Zinsen einträgt, so soll dieselbe genau abgeschätzt und hiernach der gehörige Zins fest,, gesetzt werden. Und auch nur solche Gegenstände sollen in Erbzins ausgethan werden, welche dem Verwalter der ,,Kirchengüter und den übrigen Vorstehern zu diesem Behufe ,,geeignet scheinen."

[ocr errors]
[ocr errors]

Auth. de Non alien. aut permut. §. Sinimus igitur

(Nov. VII. c. 2.)

,, Aber dem Kaiser ist es auch erlaubt, (Kirchengüter) „für eine grössere oder bessere Sache, oder auch eine von „gleichem Werthe einzutauschen, wenn das Staatswohl dieses „erheischt und die (vorgeschriebene) Geschäftsform vorange"gangen ist.“

[ocr errors]

Auth. const. Quae ex adscriptitio §. Quia igitur

(Nov. LIV. c. 2.)

Gleicherweise kann (über die Kirchengüter) ein gülti"ger Tausch getroffen werden, wenn dies ohne Schaden bei,, der Theile geschieht und die Einwilligung der oben erwähn,, ten Personen hinzutritt. “

Auth. de Alien. et emph. §. Si vero quis de praedictis
(Nov. CXX. c. 7.)

Eben so kann auch ein Grundstück, welches wegen der „, (zu entrichtenden) öffentlichen Steuern keinen Nutzen bringt, ,,Veräussert werden, wenn nur, wie oben gesagt, das Geschäft ,, schriftlich abgefasst und ein Eid geleistet wird, dass die Ver„, äusserung aus keinem andern Grunde geschehe, als um die ,,Freiheit der hochwürdigen Kirche zu erhalten. “

[ocr errors]

Auth. de Alien. et emph. §. Si vero quis aut locator (Nov. CXX. c. 8.) et de Non alien. §. Scire (Nov, CVII. c. 3. et CXX. c. 8.)

Wer eine solche (Kirchen-)Sache gepachtet oder in Erb,,zins bekommen, selbige aber verschlechtert, oder den Erbzins zwei Jahre lang nicht bezahlt hat, soll auf diesen Fall des Besitzes entsetzt werden, muss jedoch den Zins für die gan,,ze (festgesetzte) Zeit bezahlen und den Schaden, den er der ,,Sache zugefügt hat, ersetzen, ohne Dasjenige zurückfodern zu ,,können, was er der Verbesserung halber aufgewendet,"

[ocr errors]
[ocr errors]

Auth. de Alien. et emph. §. Si vero aliquis voluerit

(Nov. CXX. c. 2.)

Diese Gestattung des Gebrauchs (einer Kirchensache). ,, findet bei jeder Kirche statt. 2) Wenn derselbe beendigt

2) Nämlich, dass, wenn Jemand auf Lebenszeit oder auch auf eine kürzere den Gebrauch eines Kirchengutes empfing, er der Kirche eine andere Sache von gleichem Werthe sofort ins volle Eigenthum übergeben musste und sowohl diese bei der Kirche verblieb als auch die verliehene nach dem Tode des Empfängers oder nach Ablauf der festgesetzten, kürzeren Zeit an die verleihende Kirche zurückfiel.

[ocr errors]

1

,, ist, so fallen beide Sachen in das volle Eigenthum der erwähnten Kirche, auch darf diejenige Sache, welche der Kirche dafür 3) gegeben wird, nicht höher besteuert sein und ,, muss auch dieselben Nutzungen tragen."

[ocr errors]

15.

Der Kaiser Zeno.

Wenn Jemand eine bewegliche oder unbewegliche oder sich selbst bewegende Sache oder ein Befugniss einem Heiligen oder Propheten oder Engel geschenkt hat, um demselben späterhin eine Capelle zu errichten, und die Schenkung der Behörde angezeigt hat, so sollen sowohl er, als seine Erben angehalten werden, das Werk, obwohl es vielleicht noch nicht begonnen ist, herzustellen und dem vollendeten Gebäude Dasjenige zu übergeben, was in der Schenkung enthalten ist. Dasselbe soll auch bei den Lazarethen, Krankenhäusern und Hospitälern stattfinden und die Bischöfe und Verwalter sollen das Recht haben, jene (die Stifter) zu belangen. Ist dies (das Versprechen des Stifters) aber erfüllt, so soll die Verwaltung sich nach der Anordnung Derer richten, welche die Stiftung gemacht haben, und soll auf die (von denselben) vorgeschriebene Weise geschehen.

16.

Der Kaiser Zeng an den Sebastianus, Praef. Praet.

Wir befehlen, dass mit gänzlicher Beseitigung und Aufhebung Dessen, was gegen den Gott des wahren Glaubens auf irgend eine Weise geschehen ist, alles Dasjenige wieder Platz ergreife und in seine alten Rechte trete, was vor dem öffentlichen Bekenntnisse Unserer Hoheit über den wahren, religiösen Glauben und über die Verfassung der hochheiligen Kirchen und Capellen fest beobachtet worden; und wollen, dass Alles, was zur Zeit des Tyrannen dagegen eingeführt worden ist, und zwar sowohl gegen die ehrwürdigen Kirchen, über welche der gottselige und andächtige Bischof Acacius, der Patriarch und Schöpfer Unserer Demuth, die priesterliche Aufsicht führt, als auch gegen die übrigen (Kirchen), welche sich in den verschiedenen Provinzen befinden oder gegen die hochwürdigen Vorsteher derselben, es möge dies nun das Recht der Priesterwahlen, oder die Absetzung irgend eines Bischofs, die zu jener Zeit Jemand vorgenommen hätte, oder die Begünstigung, in oder ausser der Versammlung der Bischöfe den Vorrang vor Andern zu haben oder das Vorrecht eines Erzbi

3) Für den Gebrauch des Kirchengutes.

schofs oder Patriarchen zu jenen gottlosen Zeiten betreffen, gänzlich der Vergessenheit übergeben werde, so wie auch, dass mit Beseitigung und Aufhebung Dessen, was durch solche gottlose Befehle, oder Rescripte oder Constitutionen oder Vorschriften des Unglaubens herbeigeführt worden ist, vielmehr Dasjenige unverletzt beibehalten werde, was früher von den Kaisern seligen Andenkens vor Unserer Regierung und später von Unserer Hoheit selbst über die heiligen Kirchen oder Capellen so wie über die andächtigen Bischöfe und über Geistliche und Mönche zugestanden oder festgesetzt worden ist. Auch verordnen und befehlen Wir in Bezug auf die Hauptstadt, dass die hochheilige Kirche dieser rechtgläubigen Stadt, die Mutter unsers Glaubens, so wie die aller übrigen, rechtgläubigen Christen und der heilige Stuhl derselben Hauptstadt alle die Begünstigungen und Ehrenrechte bei Bischofswahlen oder in Bezug auf den Vorrang vor Andern, und alle übrige Rechte, welche dieselben vor oder unter Unserer Regierung erweislich gehabt haben, auch für die Zukunft ohne Störung geniessen sollen. Geg. am 17. Dec. 477, nach dem Consulate des Armasius.

17.

Der Kaiser Anastasius.

Die Vorrechte der grossen Kirche zu Constantinopel und der heiligen Gotteshäuser, welche unter ihr verwaltet und erhalten werden, sind zu bewahren.

§. 1. Aber die übrigen Kirchen oder auch die Klöster, Krankenhäuser, Hospitäler und Waisenhänser, welche sich in derselben Stadt oder ihrem Bezirke befinden und welche der Aufsicht desselben Bischofs unterworfen sind, oder die Erzbischöfe, welche demselben ebenfalls untergeordnet sind, oder die, welche wieder unter der Aufsicht der letztern stehen, sollen ibre Grundstücke oder ihr Recht auf gewisse Zinsen) nicht veräussern, es müsste denn ein Verkauf, oder eine Hypothek, oder ein Tausch, oder ein beständiger Erbzins (der Kirche) von Nutzen sein, nämlich, wenn der Werth Dessen, was veräussert wird, oder das Darlehn, welches gegen Verpfändung aufgenommen wird, zu Tilgung einer Schuld, die bei Gelegenheit eines Erbantrittes eingegangen wurde, oder zu Befriedigung anderer Bedürfnisse der ehrwürdigen Kirche, oder zu Wiedereinlösung eines dringend nothwendigen Gegenstandes oder zur Wiederherstellung des heiligen. Gotteshauses verhelfen kann. Und sollten sie einen Tausch eingehen, so darf derselbe nur in Bezug auf eine Saché geschehen, welche 4) Panes civiles, dasselbe was fructus civiles.

1

(der Kirche) nothwendiger ist und keine geringeren Nutzungen bringt, als diejenige ist, welche (dafür) gegeben wird, und auch in Erbzins sollen sie eine Sache nur dann austhun, wenn dies ohne Schmälerung der Einkünfte geschehen kann, oder wenn die Sache oder das Grundstück weniger brauchbar und fruchtbar ist, denn Dasjenige, was wegen Unfruchtbarkeit (eher) Schaden bringt, kann verschenkt oder verliehen werden.

§. 2. Das Geschäft aber, welches abgeschlossen worden ist, soll nicht anders gelten, als wenn es aus einer der oben erwähnten Ursachen (eingegangen) und schriftlich aufgenommen und zwar zu Byzanz bei dem Magister censuum, in den Provinzen aber bei den Defensoren der Städte nach Vorlegung der kirchlichen Urkunden (gehörig) angezeigt worden ist, und zwar, rücksichtlich der Kirchen in Gegenwart der Vorsteher und der dabei angestellten Geistlichen; für die Klöster ist aber die Gegenwart der Aebte und der übrigen Mönche, für die Armenhäuser die des Verwalters, seiner Unterbeamten und der Armen selbst, für die Hospitäler die des Verwalters und aller der Beamten, welche unter seinen Befehlen stehen, und eben so bei den Waisenhäusern die des Aufsehers erfoderlich, so dass dann gültig sein soll, was die Mehrzahl beschlossen hat, jedoch auch mit Einwilligung des Bischofs derjenigen Orte, an welchen jene Handlung gewöhnlich vorgenommen wird. Auch sollen sich der Magister census und der Defensor nicht entbrechen, der ehrwürdigen Kirche, in welcher eine solche Handlung ohne deren Schaden vorgenommen wird, zu willfahren, sondern (vielmehr) das Beste derselben im Auge haben und im Unterlassungsfalle mit Erlegung von 20 Pfund Goldes bestraft werden. Hierauf aber solleu Urkunden aufgesetzt werden, in welchen sowohl der Ursachen als der (übrigen) Umstände des abgeschlossenen Geschäftes, so wie der Namen Derer, welche dabei gegenwärtig gewesen und Desjenigen, vor welchem die Abschliessung geschehen, Erwähnung zu thun ist.

§. 3. Wenn aber von dem oben Gesagten etwas unterlassen worden ist, so soll sowohl der Darleiher, als der Käufer seines Gegenstandes verlustig gehen, entweder des Darlehns oder des Kaufpreises; Der aber, welcher etwas durch Tausch empfangen hat, soll nicht nur Das, was er gegeben, sondern auch Das, was er erhalten, verlieren und wer etwas auf Lebenszeit in Erbzins oder durch Schenkung oder (andere) verbotene Verleihung empfangen hat, soll das Erhaltene und noch einmal so viel, als ihm gegeben worden ist, zurückerstatten.

[ocr errors]

§. 4. Aber das Bishergesagte gilt nicht minder von den

« AnteriorContinuar »