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stattung der Kosten auferlegt werden könne, so soll er dies in seinem Urtheil angeben.

16. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Es ist ein ganz bekannter Rechtssatz, dass die Streiter die beauftragten Richter vor der Litiscontestation 13) ablehnen dürfen, da auch durch die allgemeinen Vorschriften deines hohen Sitzes bestimmt worden ist, dass den Parteien, wenn sie den Richter abgelehnt haben, die Verbindlichkeit auferlegt werde, zur Wahl von Schiedsrichtern zu schreiten und unter deren Leitung und Entscheidung ihre Rechte auszuführen. Denn wenn gleich ein Richter von Unserer kaiserlichen Hoheit beauftragt worden ist, so soll es doch, weil es Uns am Herzen liegt, dass alle Prozesse ohne Verdacht vor sich gehen sollen, Demjenigen, welcher diesen Richter für verdächtig hält, freistehen, denselben vor der Litiscontestation 13) abzulehnen, um zu einem anderen zu gehen, nachdem er jenem die Ablehnungsschrift überreicht hat, da Wir schon verordnet haben, dass nach der Litiscontestation weder vor dem Endurtheil appellirt werden, noch ein Richter abgelehnt werden könne, damit nicht die Prozesse ins Unendliche ausgedehnt würden; indem nämlich eben derselbe Exsecutor 14) den Parteien durch den ordentlichen Richter und jedes civilrechtliche Hülfsmittel die Verbindlichkeit auferlegt, sowohl Schiedsrichter zu wählen, als auch zu denselben zu kommen, und den Prozess so emsig zu betreiben 15), als wären die Schiedsrichter von (der kaiserlichen Hoheit beauftragt worden. Und Wir wollen, dass dies auch dann gelten solle, wenn der Richter nicht von der kaiserlichen Majestät, sondern von einer anderen erhabenen Person' beauftragt worden ist. Geg. zu Constantinopel den 27. April 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

Auth. Ut differentes judices audire interpellant. allegat. cog. §. si vero contigerit. (Nov. LXXXVI. c. 2.)

Wenn es aber vorkommen sollte, dass einer von Unseren Unterthanen einen Richter für verdächtig hält, so befehlen

13) Antequam lis inchoetur. S. Anm. 1. 14) Derselbe nämlich, welcher gleich vom Anfang für diesen Prozess bestimmt war. S. Cujac. Recitatt. ad h. 1. p. 154. u. Observatt. IX. c. 23. Der exsecutor nöthigt aber die Parteien nicht kraft eigener Befugniss, sondern unter Anrufung des ordinarius judex, d. h. die regelmässige Behörde in Civilsachen, und per omne civile auxilium, z. B. pignorum capio u. dgl. S. L. 1. §. 3. D. de ventr. insp. 25. 4. u. vgl. Schulting . į c. 12. §. 2. p. 147.

15) Litem appetere. S. Schulting l. 1. §. 3. p. 148.

Wir, dass der hochheilige Erzbischof oder Bischof des Orts die Rechtssache zugleich mit dem hochachtbaren Richter anhören solle, damit sie Beide entweder durch eine freundschaftliche Vereinigung die Zweifel lösen, oder durch eine schriftlich aufgezeichnete Bemerkung, oder nach förmlicher Untersuchung der Sache der Streit entschieden werde, damit nicht die Provinzialen ihre Vaterstadt verlassen und zur Untersuchung der Sache in die Ferne ziehen müssen. Wenn aber der Richter dem Bischof nicht sollte gehorchen wollen, so möge dieser es nur dem Kaiser schreiben, welcher an einem solchen Richter Rache nehmen wird.

17. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Es ist ausgemacht Rechtens, dass auch Militairpersonen die Fähigkeit haben, Richter zu werden. Denn was steht im Wege, dass Menschen, welche Kenntniss von einer Sache haben, über dieselbe richten? da Wir wissen, dass sowohl die Militairbeamten, als alle Menschen der Art durch die tägliche Gewohnheit schon als solche anerkannt sind, welche sowohl Prozesse leiten und sie schlichten, als auch nach ihrem Gewissen und ihrer Gesetzeskunde solchen Streitigkeiten ein Ziel setzen können. Geg. d. 1. Nov. 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

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18. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

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Wenn ein besonderer Richter entweder von der kaiserlichen Majestät, oder von einem erhabenen Richter in irgend einer Provinz, in welcher der Beklagte lebt, bestellt worden ist, und eine Partei sagt, dass derselbe ihr verdächtig sei, so verordnen Wir, damit der Beklagte nicht etwa, wenn der Richter abwesend ist und in einer anderen Stadt derselben Provinz verweilt, genöthigt werde, demselben nach Zurücklegung eines langen Weges die Ablehnungsschrift zu überreichen, dass, wenn der Präsident der Provinz in der Stadt, in welcher über jene Sache ein Bedenken erhoben wird, gegenwärtig ist, es Demjenigen, welcher sagt, dass der Richter ihm verdächtig sei, frei stehen solle, den Präsidenten selbst anzugehen, und dies zu Protocoll zu erklären. Wenn aber der Oberstatthalter der Provinz sich nicht in dem angegebenen Orte befindet, so soll [jene Partei] eben dies bei dem Defensor des Orts, oder bei den Duumviri municipales, unter Aufnahme eines Protocolls, vornehmen und jenen Richter ablehnen, [sie] soll aber genöthigt werden, sogleich, das heisst innerhalb der nächsten drei Tage, ohne allen Aufschub einen Schiedsrichter oder mehrere Schiedsrichter zu erwählen, und vor denselben zu prozessiren, damit nicht sowohl der bestellte

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Richter entfernt, als auch kein anderer erwählt werde. Die Wahl des Schiedsrichters soll aber, wenn unter den Parteien eine Verschiedenheit der Meinung statt finden sollte, auf gleiche Weise durch das Ermessen, entweder des Präsidenten der Provinz, wenn er zugegen ist, oder des Defensor des Orts oder der Obrigkeiten des Municipiums entschieden werden, auch soll der Exsecutor des Processes, welchem die Untersuchung dieser Sache aufgetragen worden ist 16), mit Eifer dafür sorgen und den Beschluss der Schiedsrichter in Wirksamkeit setzen, wenn nicht etwa eine Berufung eingelegt worden ist; denn dann soll Der selbst, welcher zuvor den Richter bestellt hat, welcher als verdächtig erschienen ist, nach Erwägung der Appellation, eine gesetzliche Entscheidung der Rechtssache geben. Geg. d. 13. Nov. 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes.

Zweiter Titel.

De sportulis et sumtibus in diversis judiciis faciendis, et de exsecutoribus litium.

(Von den in den verschiedenen Gerichten zu zahlenden Gebühren und Kosten, und von den Exsecutoren der Prozesse.)

1. D. K. Gratianus, Valentinianus u. Theodosius an Potitus, Vicarius.

Wir verordnen, dass ein Jeder, welcher ergriffen 17) sein wird, von dem Gerichtsdiener, welchem er zuerst übergeben worden ist, bis zur Beendigung der Sache bewacht werden soll; wenn aber durch irgend eine unerlaubte Handlung diese Vorschrift Unserer Gnade hintenangesetzt sein sollte, so soll der primiscrinius, welcher Unsere Befehle übertreten haben wird, durch die Verurtheilung zu fünf Pfund Goldes bestraft werden. Geg. zu Mailand, d. 1. Juli 379, u. d. C. d. Ausonius u. Olybrius.

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2. D. K. Justinianus 18).

Diejenigen, welche die [kaiserlichen] Verordnungen über

16) Et exsecutore negotii, cui mandata est hujusmodi causae examinatio, imminente. Statt examinatio lesen alte Ausg., Haloander, Cujac. ad h. 1. u. Observatt. IX. v. 23. u. And. exactio, was allerdings einen sehr guten Sinn giebt. Behält man aber die gewöhnliche Lesart bei, so ist der Sinn der Stelle der Executor soll darauf sehen und untersuchen, ob die Parteien den Schiedsrichter auf die gehörige Weise wählen. Vgl. L. 16. h. t. u. Schulting l. I. XII. §. 2. p. 147. 17) Exhibitus i. e. comprehensus, arretirt. Vgl. Gothofr. ad L. 2. Th. C. de exsecut. et exact. 8. 8. (T. II. p. 616.)

18) Diesen Auszug aus einer Constitution Justinians hat Cu

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Die, welche ein Civil- oder Militairamt führen werden, herumtragen, sollen blos funfzehn Goldstücke aus der Provinz erhalten. Wenn sie aber mehr nehmen, so sollen sie das Vierfache davon zahlen, und zu ihrer Vertheidigung nicht anführen können, dass sie Das, was zu viel ist, von den Gebern aus deren freiem Willen erhalten haben. Bis hierher aber ist diese Verordnung allgemein, der übrige Theil setzt eine Strafe gegen den Dux von Theben, an welchen sie geschrieben ist, und Diejenigen, welche nach demselben zu dessen Amt gelangen werden, auf den Fall fest, wenn sie von den Uebertretern dieses Gesetzes die festgesetzte Strafe nicht einfordern.

3. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Wir ertheilen allen Richtern, sowohl Denen, welchen von Unserer Hoheit Prozesse übertragen werden, den Illustres, oder Spectabiles, oder Clarissimi, oder den bei einem jeden Präfecturgericht angestellten Advocaten, oder allen Anderen, als auch Denen, welche von Unseren Richtern mit Prozessen beauftragt werden, die Befugniss, den Exsecutoren, wenn sie säumig gewesen sein sollten, die ihnen aufgetragenen Sachen zu entziehen, und sie von dem Exsecutorenamte zu ent: setzen und andere taugliche an ihre Stelle zu setzen, oder auch sie mit Geldstrafen zu belegen, und zwar, wenn die Richter Illustres sind, bis zur Summe von sechs Goldstücken, wenn sie aber andere sind, nur bis zu drei Goldstücken, und es an die Richter, welche dabei betheiligt sind, zu berichten, damit sie, ihres Amtes beraubt, körperliche Strafen leiden mögen. Unsere höchsten Richter sollen aber die Befugniss_haben, über die Exsecutoren sowohl grössere Strafen, als körperliche Marter zu verhängen, wenn sie sich bei den Prozessen schlecht benommen haben, damit sie wissen, dass mit den Rechtssachen von ihnen kein Spiel zu treiben, und dass denselben aus Gewinnsucht kein Schaden zuzufügen sei. Geg. d. 28. März 530, u. d. C. d. Lampadius u. d. Orestes.

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Derjenige, welchem öffentliche oder Privatrechtsbändel vom Kaiser oder von einem der hochberühmten Staatsbeamten übertragen worden sind, soll den Beklagten erinnern und be

jac. Observ. XII. c. 22. aus Basil. VII. 6. 18. Tom. I. p. 322. restituirt. S. Biener a. a. O. S. 290. u. Witte a. a. O. S. 157 f.

19) Diese griech, Constitution _hat Cujac. Observ. XII. c. 22, aus den Basil. VII. 6. 20. (Tom. I. p. 323.) restituirt. S. Bie ner a. a. O. u. Witte a. a. O. S. 158 ff.

denn weder die

vor er demselben dergleichen Befehle mitgetheilt hat zuweilen darf man dieselben nicht wissen, gewöhnlichen Gebühren von demselben nehmen, noch denselben heraussetzen, wenn er ihm nicht ein Exemplar des kaiserlichen oder erhabenen Befehls gegeben hat, in Folge dessen er ihn erinnert hat. Wenn er aber eine öffentliche oder Privatverordnung irgend einer anderen Obrigkeit oder der Obrigkeit des Orts hat, so soll er den Beklagten nicht heraussetzen, auch nicht die gewöhnlichen Gebühren erhalten, wenn er dieselbe nicht zuvor dem Präsidenten der Provinz mitgetheilt haben wird, damit die Belangten davon eine Abschrift nehmen können, und es soll denselben die Klageschrift, oder in Criminalsachen die Anklageacte übergeben werden. Wenn aber der Exsecutor, ohne dass dies geschieht, die Klageschrift überbringt, oder die Gebühren einfordert, so soll der Verklagte ihn zurückweisen dürfen. §. 1. Es sollen aber die Steuerpflichtigen (Provinzialen) von den Einforderern (Exsecutoren) nicht unter dem Vorwand von Bürgschaftsbestellungen oder wegen der Stellung eines Bevollmächtigten belästigt werden, sondern wenn sie eine unbewegliche Besitzung haben, so sollen sie eine Verschreibung, welche eine eidliche Sicherheitsleistung enthält, ausstellen, wenn sie aber [eine solche Besitzung] nicht haben, so sollen sie einen Bürgen wegen der Schadloshaltung bis auf funfzig Pfund Goldes bestellen. Wenn aber ein Streit über die Person des Bürgen, oder über den Inhalt der eidlichen Sicherheitsleistung entsteht, so soll derselbe von dem Bischof und dem Vater (Statthalter) der Stadt, und dem Vertreter (Defensor) derselben entschieden werden, indem der Einforderer (Exsecutor) die Verbindlichkeit auf sich hat, den [von jenen] für zuverlässig erachteten Bürgen, oder die erhaltene eidliche Sicherheitsleistung anzunehmen. Wenn ihm aber durch eine kaiserliche oder erhabene Verordnung befohlen ist, schlechterdings die Person selbst zu bringen, und nicht dieselbe dem Bürgen anzuvertrauen, dann ist es ihm erlaubt, den Bürgen nicht anzunehmen, sondern die Person selbst [jedoch] ohne Nachtheil und mit aller Schonung abzuführen. Wenn aber der Gottgeliebte Bischof des Orts gestattet haben wird, dass dieses Gesetz übertreten werde, oder den Uebertreter nicht angezeigt haben wird, so wird er sowohl bei Gott anstossen, als auch den kaiserlichen Unwillen erfahren. Auf gleiche Weise wird aber auch der Vorsteher der Provinz, wenn er rücksichtlich des Gesetzes fahrlässig ist, sowohl seines Amtes verlustig sein, als geächtet auf ewig verwiesen werden. §. 2. Es sollen aber die Exsecutoren, welche die Klagschriften, oder die Anklageacten, und die Protocolle, oder die Urkun

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