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den übergeben, nicht mehr, als in der folgenden Constitution 20) bestimmt ist, an Gebühren nehmen, oder, wenn sie dieselbe überschritten haben, so werden sie den Strafen derselben unterliegen. Geg. d. 1. Juni 533, u. d. Sten C. d. K. Justinian.

Dritter Titel.

De pedaneis judicibus.
(Von den pedanei judices 21).)

1. D. K. Gordianus an die Vicarii.

Es ist allgemein bekannt, dass Unserem Procurator, wenn er nicht die Stelle des Präsidenten vertritt, die Befugniss, Richter unter Privatpersonen zu bestellen, nicht zusteht; und darum ist, wenn, wie ihr anführt, Der, dessen ihr gedenkt, unter Privatpersonen Schiedsrichter bestellt hat, das von ihnen gefällte Urtheil durchaus nicht rechtsbeständig. Geg. d. 1. Febr. 242, u. d. C. d. Atticus u. Praetextatus.

2. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an d. Vicarii. Wir finden für gut, dass die Präsidenten in den Rechtssachen, bei welchen sie, weil sie nicht selbst untersuchen und entscheiden konnten, früher pedanei judices zu bestellen pflegten, selbst eigene Untersuchung anstellen sollen, so jedoch, dass sie, wenn sie entweder wegen öffentlicher Geschäfte, oder wegen der Menge von Rechtssachen alle Rechtshändel der Art nicht untersuchen und entscheiden können, die Befugniss, Richter zu bestellen, haben sollen. Doch darf dies nicht so verstanden werden, dass man glaubt, es sei ihnen die Befugniss, Richter zu bestellen, auch bei solchen Rechts

20) Diese Constitution fehlt; Witte a. a. O. S. 261. hat eine Stelle bei Theoph. ad §. 24. J. de actt, als Restitution gegeben. Vgl. denselben noch S. 160 ff. u. Biener S. 291 f. Uebrigens gehört die am Ende der L. 4. befindliche subscriptio nicht zu dieser, sondern zu der ausgefallenen L. 5. S. Wit te a. a. O. S. 159.

21) Vgl. d. Bem. zu L. 1. §. 6. D. de postul. 3. 1. Bd. I. S. 351. In neuster Zeit hat Burchardi a. a. O. S. 435 ff. (vgl. auch S. 540 ff.) eine, wie es scheint, sehr richtige Ansicht über den judex pedaneus bekannt gemacht. Nach derselben ist der judex ped. am meisten einem heutigen commissarischen Richter zu vergleichen, dem judex delegatus des Canon. R. Er liess an der Stelle des Kaisers (judex a principe datus) oder des Magistrats, welcher ihn bestellt hatte, einen ganzen Prozess vom Anfange bis zu Ende vor sich verhandeln, und unterschied sich dadurch wesentlich vor dem alten judex privatus, welchen man früher oft mit ihm identificirte

sachen ertheilt, bei welchen sie [schon früher] in Folge ihrer Amtspflicht zu untersuchen und zu erkennen pflegten. Denn dies ist so sehr als Gegenstand der Untersuchung und Entscheidung der Präsidenten beizubehalten, dass die von ihnen zu verhandelnden Prozesse nicht als vermindert erscheinen sollen, indem sie doch sowohl über die freie Geburt, über welche sie auch vorher erkennen konnten, und über den Stand eines Freigelassenen selbst urtheilen sollen. Geg. d. 18. Juli, u. d. C. d. Cäsar.

3. Ein Exemplar eines Sendschreibens derselben KK. u. Cäsar.

an Serapion.

Wir finden für gut, dass du den Richtern, welche dein Amtseifer zur Entscheidung von Rechtssachen bestellt hat, bekannt machen sollst, dass sie die Rechtshändel, mit deren Untersuchung sie beauftragt sind, durch ein Urtheil entscheiden, und dass sie wissen sollen, dass ihnen in Rechtssachen, in welchen sie ein Urtheil sprechen müssen und können, die Befugniss nicht zustehe, sie an das Präsidialgericht zurückgehen zu lassen, da zumal auch den Streitern, wenn das Ürtheil einem derselben ungerecht zu sein scheint, freie Gewalt ertheilt wird, eine Berufung gegen ein bei jeder Rechtssache gesprochenes Urtheil einzulegen. Geg. zu Antiochien, d. 25. März, u. d. C. d. Cäsar.

4. Dieselben K. u. die Cäsar. an Firminus.

Wir finden für gut, dass, so oft die bestellten pedanei judices nach der Litiscontestation entweder nothwendiger Weise zu einem andern Prozess gezogen werden, oder aus Rücksicht auf das öffentliche Beste in andere Provinzen reisen, oder gestorben sind, und auf diese Weise die angefangenen Rechtshändel nicht haben zu Ende gebracht werden können, ein anderer Richter an die Stelle derselben gesetzt werden soll, um die Sache zu untersuchen, damit nicht durch den Eintritt solcher Fälle irgend ein Hinderniss in der Fortstellung der Prozesse herbeigeführt werde. Geg. d. 22. (23.) * 291, u. d. C. d. Tiberius u. Maxim.

5. D. K. Julianus an Secundus, Praef. Praet.

Es giebt gewisse Rechtshändel, bei welchen es unnöthig ist, [das Urtheil] des Vorstehers der Provinz zu erwarten; und darum geben Wir den Präsidenten die Befugniss, pedanei judices, das heisst, solche, welche geringfügige Rechtshändel schlichten, zu bestellen 22). Geg. zu Antiochien, d. 28. Juli 362, u. d. C. d. Mamertin. u. Nevitta.

22) Ueber die verschiedenen Erklärungen dieser Stelle, namentlich über deren Verhältniss zur L. 2. h. t. vgl. die von Zim

Vierter Titel.

Qui pro sua jurisdictione judices dare darive possunt.

(Wer kraft seiner Gerichtsbarkeit Richter bestellen und wer dazu bestellt werden kann.)

1. D. K. Theodosius u. Valentinian. an Cyrus, Praef. Praet. Wir befehlen mit weisem Vorbedacht, dass bei den Ueberweisungen (Delegationen) von Prozessen dies beobachtet werden soll, dass sie dann gelten, wenn diese in den Kreis der Gerichtsbarkeit des Ueberweisenden gehören. Wenn aber Jemand einen Prozess, welcher zu einer fremden Gerichtsbarkeit gehört, zu überweisen für gut befunden haben sollte, so wollen Wir, dass Derjenige, welcher zur Untersuchung und Entscheidung bestellt worden ist, dem Befehl keinen Gehorsam leisten solle, und befehlen, dass, wenn er gegen die Gesetze dem Ueberweisenden gehorcht haben wird, Alles, was in Folge einer solchen Ueberweisung geschieht, so für ungültig gehalten wer den solle, als wenn Die selbst, welche überwiesen haben, in einer fremden Gerichtsbarkeit zu Gericht gesessen hätten, so dass die Besiegten nicht einmal nöthig haben sollen, gegen solche Urtheile zu appelliren. Diese Bestimmungen sollen gelten, wenn nicht etwa die in Folge Unserer besonderen Ueberweisung bestellten Richter Rechtssachen Andern zur Entscheidung überwiesen haben werden; denn wenn diese [von Uns bestellten Richter] überweisen, so sollen die Appellationen, ohne dass weiter auf die Person oder Beschaffenheit der Rechtssachen Rücksicht genommen werden soll, an sie dem Recht gemäss zurückgehen. Geg. d. 20. Dec. 440, u. d. 5ten C. d. K. Valentinian. u. d. d. Anatolius.

Fünfter Titel.

Ne quis in sua causa judicet, vel jus sibi dicat. (Dass Niemand in seiner eigenen Sache richten, oder sich selbst Recht sprechen soll.)

1. D.K. Valens, Gratianus u.Valentinianus an Gracchus' Präf. der Stadt.

Wir verordnen durch dieses allgemeine Gesetz, dass Niemand sein eigener Richter sein, oder sich selbst Recht sprechen solle. Denn es würde sehr unbillig sein, wenn man Jemandem die Befugniss, in seiner eigenen Sache ein Urtheil zu sprechen, ertheilen wollte. Geg. d. 1. Dec. 376, u. d. 5ten C. d. K. Valens u. d. d. K. Valentinian.

mern a. a. O. III. §. 18. Anm. 13. u. 14, S. 53 f. citirten Schriftsteller.

Corp. jur. civ. V.

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Sechster Titel. 2

Qui legitimam personam standi in judiciis habeant, vel non.

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(Wer die gesetzliche Befugniss, in den Gerichten aufzutreten, hat, oder wer sie nicht hat.)

1. D. K. Gordianus an Candida.

Wenn der Präsident der Provinz gegen dich, als du dich im unmündigen Alter befandest und ohne Ermächtigung des Vormunds gegen deinen Gegner aufgetreten warst, ein Urtheil gesprochen hat, so hat Das, was von ihm erkannt worden ist, keineswegs die Kraft eines Urtheils. Geg. d. 13. Dec. 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. d. d. Aviola.

2. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Gemacha. Sowie ein Mändel unter Ermächtigung des Vormunds in Sachen, welche Gegenstand eines Civilprozesses sind, sowohl klagen, als belangt werden kann, so darf auch ein Minderjähriger mit Einwilligung des Curator einen Prozess sowohl anstellen, als annehmen. Geg. d. 24. Dec., u. d. C. d. Cäsar. 3. D. K. Honorius u. Theodosius an Julian., 2ten Proconsul von Afrika.

Die Klage wegen des augenblicklichen Besitzes 23) kann von jeder Person angestellt werden. Eine unter dem Vorwand der [Wieder]erlangung des Besitzes erschlichene Klage24) aber darf der andern [Partei] nicht schaden, vorzüglich da der Prozess ohne die Belangung einer den Gesetzen gemäss dazu geeigneten Person begonnen zu sein scheint. Es hilft aber eine gegen einen Minderjährigen erfolgte Belangung nichts, da dies richtiger gegen den Curator hätte geschehen sollen. Geg. zu Ravenna, d. 6. März 414, u. d. C. d. Constantius u. Constans.

23) Momentaneqe possessionis actio. Mit diesem und ähnlichen Ausdrücken wird im Codex das interd. unde vi (s. tit. C. 8. 4.) bezeichnet. Ueber den Grund dieser Benennung s. v. Savigny in der Zeitschr. für geschichtl. Rwiss. VI. S. 255. Anm. 1. u. Zimmern a. a. O. III. §. 144. Anm. 6. S. 436 f. Uebrigens findet sich eine vortreffliche Erläuterung dieser Stelle bei Gothofred. zu derselben im Th. C. (L. 6. unde vi 4. 22. 'T. I. p. 460. ed. Ritter.)

24) Sub colore autem adipiscendae (i. e. recuperandae) possessionis obreptitia petitio, d. h. ein durch falsche Angaben erschlichenes int. unde vi. S. Gothofred. l. l. u. vgl. Basil. VII. 19. 3. T. I. p. 392.

Siebenter Titel.

Ut nemo invitus agere vel accusare cogatur. (Dass Niemand wider seinen Willen zu klagen, oder anzuklagen gezwungen werden soll.)

1. D. K. Diocletianus an Camerius.

Niemand soll wider seinen Willen zu klagen oder anzuklagen gezwungen werden. Geg. d. 15. Oct. 284, u. d. 2ten C. d. Carin. u. d. d. Numerian.

Achter Titel.

De ordine judiciorum.
(Von der Reihefolge der Prozesse.)

1. D. K. Severus u. Antonin. an Marcellina u. Andere.

Geht den Präsidenten der Provinz an und thuet dar, dass das Testament des Fabius Präsens durch die Nachgeburt eines Sohnes umgestossen worden sei. Auch hindert es ja die Untersuchung desselben nicht, dass ein Streit über den Rechtszustand zugleich mit zur Entscheidung kommt, wenn gleich er über eine den Rechtszustand betreffende Sache nicht entscheiden kann; denn es gehört zur Amtspflicht eines Richters, welcher über eine Erbschaftssache erkennt, alle Nebenfragen, welche in dem Prozess zur Sprache kommen, zu untersu chen, indem er nicht über diese, sondern über die Erbschaftssache ein Urtheil spricht. Geg. d. 19. Nov. 203, u. d. C. d. Getá u. d. 2ten d. Plautian.

2. D. K. Antoninus an Magnilla.

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Wenn von Denen, von welchen du behauptest, dass sie Söhne deines Oheims väterlicher Seite seien, gegen dich kein Streit über deine Abstammung erhoben wird, so gehe den Präsidenten der Provinz an, und klage mit der von ihm erhaltenen Erbtheilungsklage. Wenn aber über jenen Umstand Streit sein wird, so wird ebenderselbe (vir clariss.) Sorge tragen, dass zuvor über die Aechtheit der Geburt, der Vorschrift des Rechts gemäss, Untersuchung angestellt werde. Geg. d. 20. Juli 213, u. d. 4ten C. d. K. Antoninus u. d. 2ten d. Balbinus.

3. D. K. Valerianus u. Gallienus an Demetrius.

Wenn bei einem Civilprozess, welcher als Hauptprozess angestellt worden ist, ein Nebenstreit über ein Verbrechen entsteht, oder zu dem zuerst angestellten Criminalprozess eine Civilrechtssache hinzukommt, so kann der Richter zu dersel

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