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ben Zeit beide Prozesse durch sein, Urtheil entscheiden. Geg. 262, u. d. 5ten C. d. Gallien. u. d. d. Faustin.

4. D. K. Constantinus an Calphurnius.

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Weil es oft geschieht, dass mit Aussetzung eines Civilprozesses zuvor über eine Criminalsache entschieden werden muss, welche, da sie wichtiger ist, mit Recht der minder wichtigen vorgezogen wird, so muss die Civilsache von da an, wo die Criminaluntersuchung auf irgend eine Weise aufgehört haben wird, gleichsam als von Neuem klagbar gemacht entschieden werden, so dass das Ende des Criminalrechtshandels von dem Tage an, wo das Urtheil zwischen den Parteien gesprochen worden ist, den Anfang für den Civilprozess herbeiführt. Geg. d. 15. März 336, u. d. C. d. Nepotian. u. d. Facundus.

Neunter Titel.

De litis contestatione.
(Von der Litiscontestation.)

1. D. K. Severus u. Antoninuș an Valens.

Eine Sache scheint noch nicht klagbar gemacht zu sein, wenn nur ein einfaches Nachsuchen [um die Klage] erfolgt, oder dem Beklagten die Art der Klage vor dem Prozess bekannt geworden ist. Denn zwischen der Litiscontestation und der Vorlegung der Klage findet ein grosser Unterschied statt. Die Litiscontestation scheint nämlich dann geschehen zu sein, wenn der Richter durch Erzählung des Geschäfts die Sache zu hören angefangen hat 25). Geg. d. 1. Sept. 202, u. d. 3ten C. d. Severus u. d. d. Antonin.

Auth. De exhib. et introd. reis. §. sancimus. (Nov. LIII. c. 3.)

Es soll Dem, welcher vor Gericht gefordert wird, die Klagschrift überreicht werden, und von da an soll er, wenn er die Gebühren bezahlt und Bürgschaft gestellt hat, sich einer Frist von zwanzig Tagen erfreuen, während welcher er es überlegen soll, ob er nachgeben, oder streiten, oder ob er bitten wolle, dass zu dem Richter ein anderer gesellt werde, oder denselben ablehnen wolle, es müsste denn dieser ein solcher sein, welchen er selbst schon nach Ablehnung eines andern erbeten hat.

25) Ueber die verschiedenen Erklärungen dieser für das Wesen der Litiscontestation sehr bedeutenden Constitution, welche ursprünglich mit L. 3. C. de edendo (2. 1.) ein Ganzes ausgemacht hat, vgl. v. Glück VI. S. 164 ff. u. vorzüglich Keller a. a. O. S. 12 ff. 26. u. 51 ff. S. auch Zimmern a. a. O. §. 119. namentlich Anm. 13. S. 361 f.

Zuletzt soll er im Gericht gefragt werden, ob diese Prozessfrist vorüber sei, was nicht blos aus seiner Antwort, sondern auch aus der Unterschrift der Klagschrift hervorgeht, welche er gleich zu Anfang vornehmen muss. Eine mit Hintansetzung dieser Verwilligung (Frist) erfolgte Litiscontestation ist für nichtig zu halten.

Auth. De exsecutoribus. §. 1. (Nov. XCVI. c. 1.)

Der Kläger soll aber die Klagschrift nicht anders zustellen lassen, als wenn er zuvor sowohl Dem, welchen er als den ihm Verpflichteten angegeben hat, als auch dem Executor Sicherheit bestellt, dass er entweder innerhalb 2 Monaten die Litiscontestation vornehmen, oder allen dem Beklagten [durch die Klagerhebung] erwachsenden Schaden doppelt ersetzen wolle; jedoch soll die Sicherheit nicht sechsunddreissig Goldstücke übersteigen.

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Zehnter Titel.

De plus petitionibus.
(Vom Zuvielfordern.)

1. D. K. Zeno 26).)

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Ein jeder Kläger, männlichen sowohl, als weiblichen Geschlechts, welcher vor dem festgesetzten Termin der Schuld klagt und dadurch dem Beklagten Schaden zufügt, soll noch eine eben so lange Zeit hindurch warten, ohne [jedoch] in der Zwischenzeit Zinsen nehmen zu dürfen, er selbst dem Termin zuvorzukommen gewagt hat, und wenn diese Zeit verflossen ist, so soll er nicht anders klagen könals wenn er die bei dem ersten Auftreten wegen der Vorbereitung des Prozesses gemachten Ausgaben dem Gegner bezahlt. §. 1. Wenn aber Vormünder oder Curatoren rücksichtlich der Zeit, oder des Betrags zuviel zu fordern gewagt haben, so sollen dadurch die Schuldner ihrer Pflegbefohlnen keinen Schaden leiden, ebenso wenig wie die unter der Vormundschaft oder der Curatel stehenden Pflegbefohlnen, sondern die Vormünder und Curatoren selbst sollen den dadurch entstandenen Nachtheil tragen. §. 2. Diejenigen aber, welche Erbschaftssachen fordern, oder die Ablegung der Vormundschafts- oder Curatel-Rechnungen verlangen, oder Die, welche gegen Minderjährige oder Grossjährige wegen einer Geschäfts

26) Diese Constitution hat Cujac. Observatt. XII, 21. aus den Basil. VII. 6. 21. T. I. p. 325. restituirt. S. Biener a. a. 0. S 292 f. u. Witte a. a. O. S. 163 ff. Vgl. übrigens §. 33. 34. J. de actt. u. §. 10. J. de exceptt.

führung klagen, oder von Andern niedergelegte Sachen, als Nachfolger Derjenigen, welche sie niedergelegt haben, fordern, sollen wegen des Zuvielforderns keinen Nachtheil erleiden, da sie einen gerechten Grund der Unbekanntschaft [mit der Sache] haben. Dann soll aber der Kläger einen Nachtheil erleiden, wenn er augenscheinlich als habsüchtig überführt worden ist. §. 3. Wenn aber Jemand [den Gegenstand] seines Prozesses geringer, als er wirklich ist, angeschlagen hat: so soll der Richter darauf keine Rücksicht nehmen, sondern sein Urtheil nach dem wahren Betrag fällen.

2. D. K. Justinianus 27).)

Indem Wir in die Fusstapfen des Zeno, hochseligen Andenkens, treten, verordnen Wir durch gegenwärtiges Gesetz, dass, wer eine Schuld vor der Zeit einklagen wird, noch eben so lange Zeit hindurch über die festgesetzte Zeit hinaus, da sein Zuvielfordern augenscheinlich ist, ohne Zinsen nehmen zu können, warten soll, und er kann auch dann nicht eher klagen, als bis er der Gegenpartei allen Schaden ersetzt. Die Vormünder und Curatoren, welche so etwas begehen, werden selbst verurtheilt werden. Ausgenommen [von jener Bestimmung] sind Diejenigen 28), welche Erbschaftssachen, oder die Ablegung von Vormundschafts- oder Curatel-Rechnungen fordern, oder wegen Geschäftsführung gegen Minderjährige oder Grossjährige klagen, oder eine niedergelegte Sache vermöge der Nachfolge [in das Recht des Niederlegers] zurückfordern. §. 1. Wer aber zu wenig vor Gericht fordert, leidet in keiner Hinsicht Schaden. §. 2. Wenn aber Jemand eine grössere Summe, als ihm geschuldet wird, in die Klagschrift gesetzt haben wird, so soll er der Gegenpartei Alles dreifach zu ersetzen gezwungen werden, was sie aus jenem Grund an Sporteln den Executoren zu viel gegeben hat.

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3. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet, Indem Wir die verbassten Betrügereien der Contrahenten

27) Diese Constitution, in deren erster grösserer Hälfte das Wesentliche der L. 1. wiederholt wird, findet sich in den Ausgaben des Corp. juris gewöhnlich in der Gestalt, in welcher sie zuerst Contius 1571 aus einer in mehreren Handschriften befindlichen alten latein. Uebersetzung aufgenommen hat. Ausserdem findet sich auch der §. 2. derselben, so wie ihn Cujac. 1. 1. c. 21. aus den Basil. VII. 6. 22. T. I. p. 326. restituirt hat, in manchen Ausgaben. S. Biener a. a. O. S. 293, u. Witte a, a. O. S. 165 f. Vgl. übrigens §. 24. u. 33, J.

de actt.

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28) Vor exceptis his muss nothwendig ein Punkt stehen, da diese Ausnahmen sich nicht blos auf tutores u. curatores beziehen, S. L. 1. §. 2. h. t.

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zu vertilgen Uns beeilen, verordnen Wir, dass, wenn Jemand, da ihm eine bestimmte Summe geschuldet wurde, durch Betrug und Hinterlist einen Schuldschein über eine grössere Summe verlangt und den Schuldner so vor Gericht gefordert haben wird, er zwar keinen Nachtheil erleiden soll, wenn er vor angefangenem Prozess (der Litiscontestation) seine Betrügerei bereut, und den wahren Betrag der Schuld bekannt hat; dass er aber, wenn er den Anfang mit dem Prozess gemacht (die Litiscontestation vorgenommen) hat und bei dem streitigen Gegenstand des Prozesses verharrend überführt wird, dass ein falscher Schuldbetrag angegeben worden sei, nicht blos diesen, sondern auch die ganze Schuld verlieren soll, so dass jedoch Vergleiche und zum zweiten Male ausgestellte Schuldscheine 29), mögen sie insinuirt sein, oder nicht, auch in diesem Falle ihre Kraft behaupten sollen; denn solchen Schuldscheinen darf [der Schuldner] so Etwas nicht entgegensetzen. Geg. d. 18. Oct. 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

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1. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. verordnen:

Weil es gewöhnlich geschieht, dass der Richter um der Urkunden oder Personen willen eine Fristerstreckung zu ertheilen durch die Umstände gezwungen wird 30), so muss der zur Herbeischaffung eines Beweismittels geforderte Zeitraum gestattet werden. Wir meinen aber, dass dies auf die Weise einzurichten sei, dass, wenn entweder eine Person, oder [andere] Beweismittel aus derselben Provinz, wo der Prozess geführt wird, verlangt werden, nicht mehr, als drei Monate verwilligt werden sollen; wenn aber aus den angrenzenden Provinzen, so ist es der Gerechtigkeit gemäss, dass sechs Monate beobachtet werden. [Wenn] aber eine Fristerstreckung [zur Herbeischaffung von Beweismitteln aus einer] über dem Meer [gelegenen Provinz erbeten wird,] sa müssen neun Monate gerechnet werden. Die Richter werden aber diese Verordnung so verstehen müssen, dass sie einsehen, es sei ihnen auf diese Weise nicht eine freie Willkühr in Ertheilung einer Frister

29) Secundis confessionibus (s. d. Bem. z. L. 4. §. 3. C. de adv. div. jud. 2. 8.), d. h. Schuldscheine, durch welche die Schuldner die in den früheren Schuldscheinen verschriebenen höheren Summen schuldig zu sein noch einmal anerkennen.

30) Vgl. mit dieser Stelle die L. 99. D. de verb. sign. 50. 16, u. d. Bem. dazu.

streckung ertheilt, vielmehr wohl wissen, dass eine solche Fristerstreckung [nur,] wenn die dringendsten Umstände sie erheischen und die Nothwendigkeit des verlangten Beweismittels sie fordert, nicht wohl öfter, als einmal, und ohne dadurch litiger Weise die Sache verschleifen zu wollen, zu ertheilen sei. Geg. d. 18. März u. d. C. d. Cäsar.

2. D. K. Constantinus an Ursus, Vicar.

Wenn etwa Jemand ein Rescript zu einem ausserordentlichen Richter gebracht haben wird 31), so ist ihm eine Fristerstreckung durchaus zu versagen. Demjénigen aber, welcher [von ihm] vor Gericht gefordert wird, ist sie zu ertheilen, um die in der Bittschrift enthaltenen Lügen zu beweisen 32), oder um einige Urkunden oder Zeugen herbeizuschaffen, weil er nicht hat mit Beweismitteln versehen sein können, indem er ja wider Erwarten vor einen fremden Richter gezogen wird. Geg. d. 6. März 314, u. d. C. d. Volusian. u. Annian.

Auth. De exhib. et introd. reis. §. 1. (Nov. LIII. c. 1.)

Dies darf aber nicht geschehen, wenn nicht der Kläger Bürgschaft gestellt haben wird, indem er verspricht, eine bestimmte Summe geben zu wollen, wenn er den Prozess nicht durchführe, oder denselben zwar durchführe, aber nicht gewinne. Wenn er also nach der von ihm festgesetzten Zeit innerhalb zehn Tagen, da der Beklagte, gegenwärtig ist, sich nicht einstellt, so soll der Beklagte entlassen werden, nachdem Das, was [vom Kläger] versprochen worden ist, und Das, was [der Beklagte] etwa wegen des Prozesses mehr ausgegeben zu haben mit der Taxe des Richters beschworen hat, eingefordert worden ist.

3. Derselbe K. an Profuturus, Präf. von Pannonien.

Es soll, gleichviel ob nur ein Theil oder die ganze Fristerstreckung ertheilt worden ist, die Amtsthätigkeit des Richters so lange ruhen, bis die erbetene Frist abgelaufen sein wird. Die Ferien aber, gleichviel ob sie ausserordentliche oder ge

31) D. h. wenn Jemand es vom Kaiser durch eine Bittschrift erlangt hat, dass die Rechtssache durch ein Rescript an einen extraordinarius judex (einen auswärtigen Richter, als Specialcommissair) gewiesen wurde. Vgl. Gothofred. ad h. 1. im Th. C. L. 1. h. t. 2. 7. T. I. p. 130. u. Zimmern a. a. 0. §. 31. nro. 1.

32) Ad probanda precum_ mendacia.

So haben der Th. C., die Basil. VII. 17. 12. T. I. p. 376. und mehrere Handschriften (s. die Anm, im Geb. Spang. C. j.), während gewöhnlich hier improbanda gelesen wird. Vgl. Gothofred. l. l.

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