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wöhnliche sind, sollen von der Zeit der Fristerstreckung nicht abgezogen, sondern in dieselbe eingerechnet werden. Geg. zu Sirmium, d. 7. Febr. 318, u. d. 5ten C. d. K. Licinius u. d. d. Crispus.

4. Derselbe K. an Catullianus, Proconsul von Afrika.

Es darf eine Fristerstreckung nicht, wenn der Richter ausgeht, von demselben verlangt werden, wenn sie gleich in Gegenwart beider Parteien ertheilt werden würde, da sie nicht anders, als nach Untersuchung der Sache verwilligt werden kann, und eine Untersuchung der Sache nicht auf ein entfernt vom Tribunal angebrachtes Gesuch 33), sondern nur wenn der Richter [auf dem Tribunal] sitzt, gesetzmässig angestellt wird, so dass, wenn die Bitte um die Fristerstreckung etwa abgeschlagen sein wird, der angefangene Prozess durch das Ürtheil des Richters entschieden werden soll. Geg. zu Sirmium, d. 9. Febr. 318, u. d. 5ten C. d. K. Licinius u. d. d. Crispus.

5. Derselbe K. an Maximus, Praef. d. St.

Wenn von uns auf eine Appellation oder Anfrage um Entscheidung rescribirt sein wird, so soll, mag nun um eine Fristerstreckung im ersten Gericht gebeten, und dieselbe nicht ertheilt sein, oder mag nicht einmal um dieselbe gebeten sein, Niemand eine solche ertheilen dürfen, auf dieselbe Weise, wie auch in den Prozessen, welche Unserer Untersuchung und Entscheidung vorliegen, keine Fristerstreckung ertheilt zu werden pflegt. Geg. zu Rom, den 25. März 322, u. d. C. d. Probian. u. Julian.

6. D. K. Constantius u. Constans an Petronius, Vicar. in Afrika.

Wenn irgend ein Prozess zwischen Privatpersonen und dem Fiscus erhoben sein sollte, so darf beiden Parteien die Befugniss, durch ihre Vertreter um eine Fristerstreckung zu bitten, nicht versagt werden, wenn dies die Rücksicht auf ihr Bestes erforderlich macht. Geg. zu Aquileja, d. 9. April 340, u. d. C. d. Acyndin. u, d. Procul.

7. D. K. Arcadius u. Honorius an Messala, Praef. Praet. Es soll auch nicht einmal Denen, welche über ihren Rechtszustand oder ihr Vermögen streiten, gestattet werden, selbst bei einer Fristerstreckung, [welche zur Herbeischaffung

33) Interpellatione planaria. S. d. Bem. zu L. 3. §. 8. D. de b. p. 37. 1. Brisson. s. v. planaria u. Zimmern a. a. O. §. 6. S. 18 f.

von Beweismitteln aus einer] über dem Meer [gelegenen Provinz ertheilt worden ist,] die Zeit von neun Monaten zu überschreiten. Geg. d. 20. Nov. 399, u. d. C. d. Eatropius u. Theodor.

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1. D. K. Constantius u. Maximianus u. die Nobb. Cäsar. Severus u. Maximinus an Verinus.

Da du fragst, ob eine gleiche Beobachtung der von Uns festzusetzenden (ausserordentlichen) Ferien, welche bei glücklichen Ereignissen eintreten, auch auf die Appellationsfristen zu erstrecken sei, so beliebt es Uns, theuerster Verinus, hierauf zu erwiedern, dass du wissen mögest, dass in Berufungssachen die Fristen ununterbrochen und ohne einen Zusatz von dergleichen Tagen abgewartet werden müssen, und dass in Appellationssachen keineswegs eine Hinzufügung der oben angegebenen Tage statt finde 34).

2. D. K. Theodosius an Vicenius 35).

Am Sonntage soll man [zwar] aus der väterlichen Gewalt entlassen und freilassen dürfen, die übrigen Rechtssachen oder Prozesse [aber] sollen ruhen. Ferner vom 24. Juni bis zum 1. August sollen Erndteferien gestattet werden, [dagegen] soll die Erlaubniss ertheilt werden, vom ersten August bis zum 23. August Rechtssachen zu verhandeln. Vom 23. Aug. aber bis zum 15. Oct. sollen die Weinleseferien gestattet werden. Auch wollen wir, dass die sieben Tage, welche dem heiligen Ostertag, ingleichen dem Tag der Geburt, und 34) Et supradictorum dierum_observationi in appellationum causis minime fieri adjectionem. Das überflüssige Wort observationi, welches die Construction des Satzes verwickelt macht, fehlt in Handschr. u. alten Ausgaben. S. die Anm. im Geb. Sp. C. j. 35) Die Aechtheit dieser Constitution wird bezweifelt, und es möchte wohl am richtigsten sein, anzunehmen, dass sie aus der Interpret. zu L. 1. u. 2. Th. c. h. t. 2. 8. zusammengesetzt sei, woraus sich auch erklären lässt, warum es in der Ueberschrift Theod. heisst, womit man auf die Quelle (den Theod. Cod. in seiner westgoth. Umgestaltung) verweisen wollte. Denn von Theodosius kann sie nicht herrühren. Savigny Gesch. d. R. R. im Mittelalter. IV. S. 315 ff. Biener a. a. O. S. 193 ff. u. Witte a. a. O. S. 166 ff. Doch haben Manche wenigstens ihren römischen Ursprung vertheidigt, und in der Praxis ist sie auch nicht durchgehends verworfen. S. Dirksen civil. Abh. II. S. 418. v. Glück III. S. 110. u. 553.

S. v.

dem der Erscheinung des Herrn vorausgehen, und die sieben Tage, welche ihnen folgen, ohne Geräusch gefeiert werden sollen. Was nun gegen diese Bestimmung geschehen sein wird, wird in jeder Hinsicht als ungültig behandelt 36).

3. D. K. Constantinus an Elpidius.

Alle Richter, ingleichen das Volk in den Städten, und die Ausübung aller Künste und Handwerke, sollen am heiligen Sonntage ruhen. Dagegen dürfen Diejenigen, welche auf dem Lande wohnen, [am Sonntage] dem Ackerban frei und ungehindert obliegen, weil es sich oft trifft, dass nicht gut an einem anderen Tage das Getreide den Furchen, oder die [zu pflanzenden] Weinstöcke den Gruben anvertraut werden können, damit nicht zugleich mit der Gelegenheit des Augenblicks der durch die himmlische Vorsicht verliehene Vortheil verloren gehe. Geg. d. 7. März 321, u. d. 2ten C. der Cäsar. Crisp. u. Constantin.

4. Derselbe K. an Severus.

Kein Richter darf es sich herausnehmen, aus eigener Ermächtigung Ferien zu gestatten. Denn man darf ja die Ferien, welche ein Beamter angeordnet hat, nicht kaiserliche nennen, und deshalb werden sie, wenn ihnen der Name entzogen wird, auch des Vortheils ermangeln. Geg. zu Sirmium, d. 13. April *.

5. D. K. Valentinianus, Valens u. Gratianus an Oly brius, Präf. d. Stadt.

Die öffentlichen und Fiscalrechtssachen magst du auch während der beiden Ferienmonate 37), das heisst, ohne irgend eine Unterbrechung, entscheiden. §. 1. Auch wirst du in den Rechtssachen der Bäcker an denselben Tagen in Zukunft eine gültige Untersuchung anstellen können. Geg, zu Tiberias, d. 4. Mai 369, u. d. C. d. Valentinian. Nob. Puer. u. d. Victor. 6. D. K. Gratianus, Valentinianus u. Theodosius an Albucianus, Vicar. in Macedonien.

Während der vierzig Tage, welche unter religiösen Gebräuchen der Osterzeit vorhergehen, soll alle Untersuchung in Criminalprozessen eingestellt werden. Geg. zu Thessalonich, d. 27. März 380, u. d. 5ten C. d. Gratian. u. d. 1sten d. Theodosius,

7. D. K. Valentinianus, Theodosius u. Arcadius an Albinus, Präf. d. Stadt.

Wir befehlen, dass alle Tage zum Rechtsprechen bestimmt

36) Irritatur, ein ganz barbarisches Wort. 37) S. L. 7, in h. t.

sein sollen. Nur die Tage sollen Ferien bleiben, welche das Jahr während zweier Monate aus Vergünstigung zum Ausruhen von der Arbeit, damit die Sommerhitze gemildert werde und die Herbstfrüchte geerntet werden können, erhalten hat 38). Auch die üblichen Tage beim Anfang des Januar 39) überlassen Wir der Musse. Diesen fügen wir noch die Gründungstage der grössten Städte, Rom und Constantinopel, hinzu, an welchen die Rechtsverhandlungen aufgeschoben werden müssen, weil auch sie denselben [Tagen] ihren Ursprung verdanken. Auch die heiligen Ostertage, welche sieben an der Zahl [dem Osterfest] vorausgehen und folgen, ferner die Tage der Geburt und der Erscheinung Christi, und die Zeit, in welcher die Erinnerung an die Leiden der Apostel, das Vorbild für die ganze Christenheit, von Allen mit Recht gefeiert wird, an welchen vorbenannten hochheiligen Tagen Wir auch nicht die Erlaubniss, Schauspiele zu geben, ertheilen, - rechnen Wir zu derselben Festzeit, ingleichen die Sonntage, welche unsere Vorfahren mit Recht die Tage des Herrn genannt haben, welche nach einer wiederholten Berechnung von Tagen immer wiederkehren. Denn diesen Tagen soll man eine gleiche Ehrfurcht bezeigen, so dass auch selbst bei den Schiedsrichtern, gleichviel, ob sie von den Richtern gefordert, oder freiwillig [von den Parteien] erwählt worden sind, Untersuchung von Streitigkeiten statt finden soll; [dasselbe soll] auch von Unseren Tagen [gelten], welche theils den Anfang Unseres Lebens, theils Unseren Regierungsantritt hervorgebracht haben. Während der funfzehn Ostertage aber soll die Eintreibung der Getreideabgabe und die Einforderung aller öffentlichen und Privatschulden aufgeschoben werden. Geg. zu Rom, d. 7. Aug. 389, u. d. C. d. Timasius u. d. Promot.

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8. Dieselben K. an Tatianus, Praef. Praet.

kleine

Alle Handlungen [der freiwilligen Gerichtsbarkeit], mögen sie öffentliche oder Privathandlungen sein, sollen während der funfzehn Ostertage ruhen. Jedoch sollen Alle die Befugniss haben, während derselben sowohl aus der väterlichen Gewalt zu entlassen, als freizulassen; und die Aufnahme von Protocollen hierüber soll nicht verboten sein. Geg. zu Con

38) Quos geminis mensibus ad requiem laboris indulgentior annus accepit aestivis fervoribus mitigandis et autumnis fructibus decerpendis, d. h. die je einen Monat lang dauernden Sommer- und Ernteferien.

39) Kalendarum quoque Januariarum consuetos dies, d. h. nicht blos den 1. Jan. selbst, sondern auch den 31. Dec. (s. L. 5. D. h. t. 2. 12.), ingleichen wohl auch d. 3. Jan. S. Gothofr. zu dieser Stelle im Th. C. L. 2. h. t. 2. 8. T. 1. p. 141.

stantinopel, d. 27. Mai 392, u. d. 2ten C. d. K. Arcadius u. d. d. Rufin,

9. [10.] D. K. Honorius u. Theodosius an Anthemius, Pf. P. Die Provinzial-Präsidenten sollen daran erinnert werden, dass sie bei den peinlichen Befragungen der Strassenräuber, vorzüglich der Isaurischen, keine Zeit der vierzig Tage 40), und eben so nicht den heiligen Ostertag ausnehmen sollen, damit nicht die Entdeckung der verruchten Rathschläge, welche durch die Folterungen der Strassenräuber zu ermitteln ist, aufgeschoben werde, da man auch in einem solchen Falle die Nachsicht des höchsten Wesens sehr leicht hoffen kann, indem ja dadurch für das Wohl und die Sicherheit Vieler gesorgt wird. Geg. d. 25. Febr. 408, u. d. C. d. Bass. u. Philipp.

1

10. [11.] D. K. Leo u. Anthemius an Armasius, Pf. P. Wir wollen, dass die der Gottheit geweihten Festtage durch keine Vergnügungen in Beschlag genommen, und durch keine Eintreibung von Abgaben entheiligt werden sollen. §. 1. Wir verordnen daher, dass der Tag des Herrn immer so ehrwürdig sein und heilig gehalten werden solle, dass er gegen alle Vollstreckungen (Executionen) [an demselben] geschützt sei, Niemanden irgend eine Belangung dränge, keine Bürgschaftsbestellung gefordert werde, das Amt der Gerichtsdiener schweige, das der Advocaten ruhe, jener Tag von gerichtlichen Untersuchungen und Entscheidungen frei sei, die rauhe Stimme des Herolds schweige, die Streiter von den Streitigkeiten ausruhen und einen Waffenstillstand haben, die Gegner ohne Furcht zu einander kommen, Reue sich wechselseitig der Gemüther bemächtige, man Verträge schliesse, Vergleiche ihre Stimme erheben. Indem Wir aber so die Ruhe dieses der Gottesverehrung geweihten Tages erleichtern, lassen Wir nicht zu, dass irgend Jemand sich an demselben durch unzüchtige Vergnügungen fesseln lasse. Es sollen an diesem Tage die Schaubühne, oder der Wettkampf im Circus, oder die kläglichen Thierhetzen nicht geöffnet werden, und wenn die Feier Unseres Regierungsantrittes oder Geburtstags auf denselben fallen sollte, so soll sie verschoben werden. Wenn irgend einmal Jemand an diesem Feiertage den Schauspielen beigewohnt, oder wenn ein Gerichtsdiener irgend eines Richters unter dem Vorwande eines öffentlichen oder Privatrechtshandels die Bestimmungen dieses Gesetzes hintenangesetzt haben wird, so soll er den Verlust seines Amtes und die Confiscation seines Vermögens erleiden. Geg. zu Constantinopel, d. 13. Dec. 469, u. d. C. d. Zeno u. Martian.

40) S. L. 6. h. t.

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