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Besitz gestört hat, entscheiden. Geg. d. 25. Mai 366, u. d. C. d. Gratian. Nob. P. u. d. Dagalaiph.

Siebzehnter Titel.

Ubi fideicommissum peti oporteat.
(Wo ein Fideicommiss gefordert werden muss.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Demetrius. Es darf nicht bezweifelt werden, dass ein Fideicommiss da zu fordern ist, wo die Erbschaft hinterlassen worden ist. Geg. d. 25. Aug. 204, u. d. 2ten C. d. Chilo u. d. d. Libo.

Achtzehnter Titel.

Ubi conveniatur, qui certo loco dare promisit. (Wo der belangt werden muss, welcher versprochen hat, an einem bestimmten Orte zu geben.)

1. D. K. Alexander an Heraclid.

Wer sich verbindlich macht, an einem bestimmten Orte Geld zahlen zu wollen, kann, wenn er der Zahlung nicht nachkommt, auch an einem anderen Orte mit der in das Ermessen des Richters gestellten Klage belangt werden; und bei dieser Klage kommt Das in Anschlag, wie gross das Interesse Beider gewesen ist, dass lieber an dem gehörigen Orte, als an dem, wo geklagt wird, gezahlt werden möchte 51). Geg. d. 10. März 225, u. d. 2ten C. d. Fusc. u. d. d. Dexter.

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Neunzehnter Titel.

Ubi in rem actio exerceri debeat.
(Wo eine dingliche Klage angestellt werden muss.)

1. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar, an

Pancratius.

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Die dingliche Klage steht nicht gegen den Verkäufer, sondern gegen den Besitzer zu. Du verlangst daher vergeblich, dass der vindicirende Eigenthümer nicht gegen dich, sondern gegen deinen Gewährsmann klage, da du doch behauptest, dass du besitzest. Denn wenn du Dem, welcher dir [die Sache] verkauft hat, [von dem Prozess] Anzeige gemacht hast 52), so siehst du ein, dass dieser die Gefahr der Entwährung zu tragen hat. Auch darf ja, wenn sowohl der Kläger, als der Besitzer sich in derselben Provinz befinden,

51) S. tit. D. de eo, quod certo loco 13. 4. u. d. Bem. dazu. 52) S. d. Bem. z. L. 29. §. 2. u. L. 53. §. 1. D. de eviction. 21. 2.

die Vorschrift des Rechts wegen der Person des Gewährsmanns, weil nämlich derselbe, wie du sagst, in einer andern Provinz seinen Aufenthalt hat, nicht geändert werden. Geg. d. 13. April, u. d. C. d. K.

2. D. K. Constantinus an alle Provinzialen.

Wenn Jemand, welcher im Namen eines Anderen auf irgend eine Weise eine unbewegliche Sache besitzt, von irgend Jemand durch eine dingliche Klage in einen Prozess verwickelt wird, so muss er sogleich im Gericht den Eigenthümer nennen, damit derselbe, möge er in derselben Stadt sich aufhalten, oder auf dem Lande, oder in einer anderen Provinz sein, innerhalb eines gewissen vom Richter zu bestimmenden, und zur Kenntniss desselben (des Eigenthüimers) zu bringenden Zeitraums, entweder selbst an den Ort, wo das Grundstück gelegen ist, komme, oder einen Procurator schicke und sich auf die Ansprüche des Klägers einlasse. Wenn er aber, nachdem ihm eine solche Frist verwilligt worden ist, diesen Bestimmungen gar nicht nachgekommen sein wird, so ist es so gut, als wäre in dem Prozesse, welcher gegen ihn geführt wird, die Litiscontestation seit dem Tage, an welchem der Besitzer vor Gericht geladen worden ist, zur Unterbrechung der Verjährung eingetreten, und der Richter wird, wenn der Eigenthümer der Besitzung auch nach diesem Beweis von Nachsicht sich nicht stellt, ihn durch Erlassung der gesetzlichen Edicte citiren, und wenn er auch dann bei demselben Willen verharrt, den Rechtshandel schnell entscheiden, und keinen Anstand nehmen, den Kläger in den Besitz der Sachen einzuweisen, so jedoch, dass dem Abwesenden eine jede Ausführung seines Rechts in der Hauptsache unbenommen bleibt. Geg. d. 23. Juli 331, u. d. C. d. Bassus u. Ablavius.

3. D. K. Valentinianus, Theodosius u. Arcadius an

Der Kläger folgt dem Gerichtsstand des Beklagten, möge die Klage eine dingliche, oder eine persönliche sein. Wir befehlen aber, dass auch an den Orten, an welchen sich die Sachen, wegen welcher gestritten wird, befinden, eine dingliche Klage gegen den Besitzer erhoben werden könne. Geg. d. 22. Juni 385, u. d. C. d. K. Arcadius u. d. d. Bauto.

Zwanzigster Titel.

Ubi de hereditate agatur, vel ubi heredes scripti in possessionem mitti postulare debeant. (Wo wegen einer Erbschaft geklagt wird, oder wo die eingesetzten Erben verlangen müssen, in den Besitz eingewiesen zu werden.)

1. D. K. Valerianus u. Gallienus an Messala.

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Da, wo die Erbschaftssachen, wie du anführst, sich befinden, müssen die Erben verlangen, in den Besitz der Erbschaftssachen eingewiesen zu werden. Der Streit über die Erbschaft ist aber da zu entscheiden, wo Der, welcher belangt wird, seinen Wohnsitz hat, er müsste denn da seinen Aufenthalt haben, wo die Erbschaftssachen gelegen sind 53). Geg. d. 25. Mai 260, u. d. 2ten C. d. Secularis u. d. d. Donatus.

Einundzwanzigster Titel.

Ubi de ratiociniis, tam publicis quam privatis, agi oportet.

(Wo wegen öffentlicher sowohl, als Privatrechnungen geklagt werden muss.)

1. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar. an Gerontius.

Derjenige, welcher fremde Geschäfte, sei es in Folge einer Vormundschaft, oder aus irgend einem anderen Grunde geführt hat, muss da Rechnung ablegen, wo er sie geführt hat. Geg. d. 26. Juli 292, u. d. C. d. Hannibalian. u. d. d. Asclepiodot.

2. D. K. Honorius u. Theodosius an Macedonius, Mag. mil.

Niemand soll, nachdem er aus dem Soldatenstande getreten und ins Privatleben zurückgekehrt ist, wegen eines Rechtshandels, welcher in Bezug auf den Kriegsdienst gegen ihn erhoben worden ist, wenn er nämlich wegen Ablegung der Rechnung derjenigen Abtheilung des Kriegsheeres, in welcher er gedient, oder welche er selbst geführt hat, von irgend Jemand belangt worden ist, sich der Einreden des Gerichtsstandes bedienen können. Denn ein Jeder muss wegen solcher öffentlicher Angelegenheiten, welche er, so lange er Kriegsdienste that, geführt hat, oder wegen Rechnungen, welche den Kriegsdienst betreffen, und durch welche er seinen Ca

53) Vgl. v. Glück a. a. O. S. 328. Bethmann - Hollweg Versuche S. 63 ff. u. Hugo Rechtsgesch. S. 913. (10. A.) S. 989 f. (11. A.)

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meraden Schaden zugefügt haben soll, im Militairgericht Rede und Antwort stehen, in welchem auch hinreichende Mittel zur Beweisführung, bekannte Zeugen und die ächtesten Urkunden gewährt werden können. Geg. d. 29. Jan,, u. d. C. *.

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Zweiundzwanzigster Titel.

Ubi causa status agi debeat.

(Wo eine den Rechtszustand betreffende Rechtssache verhandelt werden muss.)

1. D. K. Alexander an Aurelius Aristocrates, Wenn Diejenige, welche, als sie dir als Sclavin diente, von dir entflohen ist, und sich in eine andere Provinz begeben hat, die Freiheit für sich in Anspruch nimmt, so ist sie nicht mit Unrecht zu nöthigen, an dem Orte zu prozessirén, von welchem sie sich als Flüchtling entfernt hat. Darum wird denn der Präsident der Provinz, welcher an jenem Orte Recht spricht, es sich angelegen sein lassen, sie in die Provinz, in welcher sie als Sclavin gedient hat, zurückzuschicken; nicht aber darf sie da, wo sie ergriffen worden ist, gehört werden. Geg. d. 20. Aug. 231, u. d. C. d. Pompejan. u. d. Pelignian.

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2. D. K. Decius an Felix.

Es ist Allen bekannt, dass Unsere Procuratoren Rechtssachen, welche den Rechtszustand betreffen, nicht untersuchen können. Geg. d. 1. Dec. 250, u. d. 2ten C. d, Decius u. d. d. Gratus,

3. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Zenonia. Wenn du dich im Besitz der Freiheit befindest, so muss, da auch bei einem Streit über den Rechtszustand der Kläger dem Gerichtsstand des Beklagten folgen muss, der Freiheitsprozess da geführt werden, wo sich Die, welche als Sclavin in Anspruch genommen wird 54) aufhält, wenn gleich der Kläger mit der Würde eines Senator geziert ist. Geg. d. 14. Mai, u. d. C. d. K.

4. Dieselben K. u. Cäsar, an Sisinnia.

Es ist kein zweifelhafter Rechtssatz, dass, wenn Jemand, welcher sich in dem Besitz der Sclaverei befindet, die Freiheit in Anspruch nimmt, die den Rechtszustand betreffende Rechtssache da verhandelt werden müsse, wo Der, welcher Herr zu sein behauptet, seinen Wohnsitz hát. Geg. zu Byzanz, d. 6. März, u. d. C. d. Cäsar.

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54) D. h. in diesem Falle Die an welche das Rescript gerich

tet ist.

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5. Dieselben K. u. die Cäsar. an Diogenes, Präf. a. d. Inselu. Es ist schon lange von Uns verordnet worden, dass, wenn in den Provinzen Rechtshändel über den Zustand eines Freigelassenen und die Sclaverei zwischen dem Fiscus and Privatpersonen entstehen würden, sie an den Rationalis oder den Magister des kaiserlichen Privatschatzes, das heisst von da, wo die Prozesse erhoben worden wären, gewiesen werden sollten; wenn aber Rechtshändel über die freie Geburt statt finden, sie vom Statthalter der Provinz untersucht werden sollten. Geg. d. 10. Aug., u. d. C. d. Cäsar.

6. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass in den Prozessen, in welchen es sich darum handelt, ob Jemand ein Freigeborner, oder ein Freigelassener sei, die Einrede von fünf Jahren, nach deren Ablauf nach der Vorschrift der alten Gesetze die [Anrufang der] kaiserlichen Hülfe nöthig sein sollte 55), in Zukunft wegfallen soll, und dass dergleichen Prozesse auch nach der angegebenen Zeit, nach dem Muster der übrigen, entweder in den Provinzen bei den Statthaltern derselben, oder in dieser hohen Stadt bei den competenten höchsten Richtern untersucht werden sollen. Und es ist Unsere Meinung, dass dies auch dann, wenn gegen eine Person, welche den Rang eines Clarissimus hat, ein Prozess über einen solchen oder auch über den Sclaven-Zustand angestellt werden sollte, gelten solle. Geg. d. 3. Aug. *.

Dreiundzwanzigster Titel,

Ubi quis de curiali vel cohortali aliave condi

tione conveniatur.

(Wo Jemand wegen eines Curial- oder Cohortal- oder eines anderen Verhältnisses belangt wird.)

1. D. K. Arcadius u. Honorius an Florus, Praef. Praet.

Wenn Jemand, welcher zu einer Curie, oder zu einem Gerichtsdienerpersonal, oder zu irgend einer anderen Körperschaft gehört, von [seinen Genossen], welchen er entflohen ist, innerhalb der Provinz ergriffen sein wird, so soll ihm, ohne das die Untersuchung desjenigen Richters, unter welchem er durch unrechtmässige Bemühung Dienste zu thun angefangen hatte, berücksichtigt wird, und so dass die Einrede der. Ehrenstelle, welche er erbettelt hatte, ganz wegfällt, von

55) Divino adjutorio opus esse veteres leges praecipiebant. S. d L. 2. §. 2. D. si ingen. esse dicat. 40. 14. Vgl. auch L. 4. 5. eod

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