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dem Richter, welcher an dem Orte, [wo er ergriffen worden ist,] angegangen sein wird, Gehör gegeben werden, und, wenn er durch den Beweis augenscheinlicher Umstände überführt worden ist, der Genossenschaft Derjenigen, welchen er sich entzogen hatte, zugesellt werden. Geg. zu Mailand, d. 21. Juli 397, u. d. C. d. Caesarius u. d. Atticus.

2. D. K. Theodosius u. Valentinianus an Cyrus, Pf. P. Wir verordnen durch dieses für ewige Zeiten gültige Gesetz, dass Diejenigen, welche zu den Curien berufen werden, oder zu dem Cohortalenpersonal gehören sollen, oder mit anderen Körperschaften verbunden sind, auch Diejenigen, welche an Abgaben zu viel eingefordert oder Erpressungen begangen haben sollen, den Provinzialgerichten die Einrede des Gerichtsstandes nicht entgegensetzen können. Es sind jedoch Diejenigen ausgenommen, welche in Kriegsdiensten stehen, oder sonst mit einer besonderen kaiserlichen Vergünstigung sich schützen können, so jedoch, dass, wenn gegen einen Kriegsmann ein Prozess darüber erhoben wird, dass er Decurio sei oder zu dem Cohortalenpersonale gehöre, der Statthalter der Provinz den Namen desselben sowohl an deinen hohen Sitz, als an den. Magister militum oder die competente Behörde berichten soll, so dass Die, welche als [jenen Verhältnissen] unterworfen in Anspruch genommen werden, wenn sie an ein Provinzialgericht gewiesen worden sind 56), da den Ausgang des Prozesses abwarten müssen, wo dergleichen Prozesse den Rechtsvorschriften gemäss erhoben werden sollen. Wenn aber Jemand wegen öffentlicher Abgaben oder Schulden belangt worden ist, so darf er die Einrede des Gerichtsstandes nicht entgegensetzen, ausser Diejenigen, welche besonders ausgenommen sind. Rücksichtlich der Uebrigen verordnen Wir, dass sie sich der Gerichtsbarkeit deines hohen Sitzes und der Statthalter der Provinzen durchaus in keinem Rechtshandel entziehen können, so dass Die, welche dieses höchst heilsame Gesetz hartnäckiger Weise zu verletzen versucht haben werden, wissen mögen, dass von den Statthaltern der Provinzen ein Urtheil gegen sie, als wie gegen Ungehorsame, gefällt werden soll. Geg. zu Constantinopel, d. 21. Sept. 440, u. d. 5ten C. d. K. Valentinian. u. d. d. Anatolius, V. Cl. 56) D. h. wohl: wenn der Magister militum auf den Bericht des Rector provinciae diesem die Leitung und Entscheidung_des Prozesses übertragen hat. Dies scheint wenigstens der Verfügung d. Nov. Theod. tit. XIV. c. 4, aus welcher und d. c. 2. u. 3. eod. die vorliegende Constitution mit vielen Veränderungen und Auslassungen gebildet worden ist, am besten zu entsprechen. Vgl. auch v. Löhr Uebersicht d. Constitutt. II. S. 49 f.

Vierundzwanzigster Titel.

Ubi senatores vel clarissimi civiliter vel criminaliter conveniantur.

(Wo die Senatoren oder die Clarissimi in Civil- oder CriminalSachen belangt werden.)

1. D. K. Constantinus an Octavianus, Comes von Hispania. Ein Jeder, welcher nicht mit der Würde der Illustres, sondern nur mit der der Clarissimi bekleidet, eine Jungfrau geraubt haben, oder in fremde Grenzen eingedrungen sein, oder bei irgend einem andern Fehltritt oder Verbrechen ergriffen sein wird, soll in der Provinz, in welcher er die That begangen hat, den öffentlichen Gesetzen unterworfen werden, und sich der Einrede des Gerichtsstandes nicht bedienen können. Denn der Anklagestand schliesst allen Ehrenvorzug der Art aus. Geg. zu Serdica, d. 4. Dec. 317. Ang. zu Corduba, d. 3. März, u. d. C. d. Gallican. u. d. Bassus.

2. D. K. Valentinianus, Theodosius u. Arcadius, an den Senat.

Die Senatoren sollen in Civil-Rechtssachen, gleichviel ob sie in dieser erhabenen Stadt oder in den Vorstädten derselben sich aufhalten, in dem Gericht sowohl der prätorianischen als der Stadtpräfectur, ingleichen des Magister officiorum, jedoch nur dann, wenn an denselben ein Befehl von Unsrer Gnade ergangen sein wird, in den Provinzen aber da, wo sie ihren Wohnsitz haben, oder wo sie den grössern Theil ihres Vermögens besitzen und sich gewöhnlich aufhalten, Rede und Antwort stehn. Geg. d. 1. März 390, u. d. 4ten C. d. K. Valentinian. u. d. d. Neoterius.

3. D. K. Zeno an Arcadius, Praef. Praet.

Wenn etwa gegen einen Patricier, oder Expatricier, oder gegen einen Solchen, welchen die Verwaltung der erhabenen prätorianischen oder Stadt-Präfectur verherrlicht hat, oder gegen einen Consular, welchen sowohl ein wirkliches Amt, als ein hohes Patent Unserer Gnade auf gleiche Weise ausgezeichnet hat, oder [gegen einen Solchen,] welcher sich durch die Mühseligkeiten des Amtes eines Magister militum Ruhm erworben hat, oder gegen einen Solchen, welcher das Amt eines Magister officiorum oder eines Quaestor [sacri palații] bekleidet hat, oder Praepositus sacri cubiculi gewesen ist, und nach niedergelegtem Amt dem Senatorenstand zugesellt worden ist, oder [gegen einen Solchen,] welchem Unsere Hoheit den Befehl über die schola der Haustruppen übertragen, oder die Verwaltung des Schatzes Unserer Hoheit, oder des Privat

vermögens Unserer Gnade, oder der erhabensten Kaiserin, Unsrer Gemahlin, anvertraut hat 57), nach niedergelegtem Amt eine öffentliche oder Privat-Anklage 58), auf welche man jedoch nicht durch einen Procurator antworten darf, während er sich in dieser erhabenen Stadt, oder in einer Provinz aufhält, erhoben wird, so soll das Recht zu einer solchen Untersuchung keinem andern Richter, als Uns, oder nur einem solchen hohen Richter, welchem Unsere Hoheit an Ihrer Statt die Untersuchung eines solchen Prozesses durch ein erhabenes Sendschreiben übertragen haben wird, zustehen, so jedoch, dass die vorgebrachten Rechtssachen bei einem solchen Richter, ohne dass die Dienstleistung eines Gerichtsdienerpersonals oder einer schola dabei vorkommt, nach der Art und Weise der durch Bericht vor den Kaiser gebrachten Rechtssachen 59), nämlich ohne eine Beobachtung von Nothfristen, indem die treuergebenen Libellenses Unserer hohen Canzlei die gewöhnlichen Verrichtungen besorgen, untersucht werden sollen. Es, soll aber Derjenige, welcher angeklagt sein wird, damit er nicht schon vor dem Beweise [seines Verbrechens] irgend ein Unrecht, erleide, die Erlaubniss haben, dass er an irgend einer Stelle des Gerichtssaals, welche niedriger liegt als die, wo sich die Richter, aber höher als die, wo sich die streitenden Parteien befinden, sitzen darf. §. 1. Wir haben aber für gut befunden, die Ehrenrechte, welche mit jenen so hohen Würden verknüpft sind, so sehr zu vermehren, dass Wir nicht einmal dem von Uus beauftragten hohen Richter die Befugniss einräumen, gegen dergleichen Männer oder das Vermögen derselben, nachdem die Anklage erwiesen sein wird, irgend einen Beschluss zu fassen, vielmehr soll nur so viel dem an der Stelle des Kaisers Untersuchenden gegen diese Männer erlaubt sein, dass er, wenn die bei ihm angestellte Anklage erwiesen ist, an den Kaiser Bericht erstatte. Das Maass der gegen die Inhaber so hoher Würden zu verhängenden Strafe aber soll

57) Cuive sacros nostri numinis thesauros, aut res privatas nostrae pietatis gubernandas injunxit. Mit den ersteren Worten wird der Comes sacrarum largitionum, mit den letzteren der Comes rerum privatarum bezeichnet. Vgl. Basil. VII. 5. 92. T. I. P. 312. 58) Crimen publicum privatumve. Unter cr. publicum und privatum ist hier nach Birnbaum Unterschied zwischen crim. und delict. im N. Arch. d. Crim. R. VIII. S. 648. die einem Jeden und die nur den Betheiligten zukommende Anklage zu verstehen,

59) More atque habitu sacrarum consultationum. S. Guther. de off. dom. Aug. I. c. 24, p. 95, u. Schweppe's R. G. §. 584. 585. nro. II. 7.

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nur dem kaiserlichen Ermessen überlassen sein, während es [aber auf der andern Seite] gewiss ist, dass die Chicane des Anklägers, wenn nämlich der Angeklagte ganz und gar freizusprechen ist, auch ohne dass Unsere Hoheit deshalb befragt worden ist, so wie es die Gesetze bestimmen, bestraft werden dürfe, es müsste denn auch der Ankläger eine nicht geringere Würde, als der Angeklagte, haben; denn in einem solchen Falle wird die kaiserliche Willensmeinung über die Bestrafung der Chicane eines solchen Anklägers nicht mit Unrecht befragt werden müssen. §. 2. Was aber die in dieser berühmten Stadt sich aufhaltenden Illustres anlangt, welche, ohne wirklich ein Amt zu führen, mit Ehréndiplomen geziert sind, so verordnen Wir, dass, wenn sie gleich einen solchen Vorzug durch Unseren Befehl erhalten haben, dass sie Das, was sie in der That nicht gethan haben, gethan zu haben scheinen, [doch] in Criminalsachen auf die Ausfertigungen deines erhabenen (magnif.) Sitzes, und der erlauchten (illustriss.) Stadt-Präfectur, ingleichen des Magister officiorum (viri magnifici), jedoch [des letztern] nur dann, wenn an das Gericht desselben ein besonderer Befehl von Unserer Gnade ergangen sein wird, Rede und Antwort stehen sollen, [und zwar] so, dass dergleichen Männer keineswegs die Befugniss, während der Anstellung der Untersuchung sitzen zu können, in Anspruch nehmen sollen. Aber auch sie mögen wissen, dass die Richter weder über sie, noch über ihr Vermögen, nicht einmal wenn die Anklagen erwiesen sind, Etwas beschliessen können, wenn sie nicht zuvor an Unsere Gnade Bericht erstattet haben werden. §. 3. Wenn aber gegen Illustres, welche sich in den Provinzen befinden, jedoch nicht solche, welche nur der Untersuchung Unserer Majestät, oder eines an der Stelle Unserer Hoheit untersuchenden Richters unterworfen sind, eine Criminal-Anklage erhoben sein wird, so sollen sowohl sie das Recht haben, in den Gerichtssälen, wenn die Untersuchung geführt wird, zu sitzen, als auch die Richter, selbst nachdem die Anklage bewiesen worden ist, sich der Fällung von Urtheilen gegen dergleichen Illustres oder das Vermögen, derselben enthalten, bis sie von Unserer Gnade eine Antwort auf ihre Berichte erhalten haben werden; so jedoch, dass die Bestrafung, welche gegen die Ankläger, wenn die Chicane derselben an das Licht gekommen ist, verhängt werden muss, auch nicht bei den Provinzial - Richtern aufzuschieben ist, es müssten denn [die Ankläger] so, wie oben angegeben worden ist, eine gleiche Würde haben. Geg. zu Constantinopel, **

Fünfundzwanzigster Titel.

In quibus causis militantes fori praescriptione uti non possunt.

(In welchen Rechtssachen die Angestellten 6o) sich der Einrede des Gerichtsstandes nicht bedienen können.)

1. D. K. Theodosius u. Valentinian. an Florentin. Pf. Pr. Wir verordnen, dass überhaupt Alle, welche zu der Leibwache gehören, ferner die agentes in rebus, und Jeder, welcher irgend eine andere Stelle oder Würde in Anspruch nimmt, wegen [rückständiger] öffentlicher Abgaben vor den Statthaltern (Präsidenten) der Provinzen Rede und Antwort stehen sollen, so dass keine Einrede des Gerichtsstandes gelten soll, wenn Die, von welchen die Rückstände der öffentlichen Abgaben gefordert werden, sich derselben bedient haben sollten. Ja Wir wollen sogar, dass dieselben, auch wenn sie sonst in Privatgeschäfte verwickelt sind, wenn sie entweder in den Provinzen Handel treiben 61), oder zu den Pächtern, oder Miethsleuten, vorausgesetzt, dass sie nicht in Kriegsdiensten stehen, gehören, mögen sie Pächter oder Miether von kaiserlichen Häusern, oder von denen einflussreicher Männer oder irgend einer Art sein, [vor den Präsidenten der Provinzen] Rede und Antwort stehen sollen, wenn sie nicht etwa werden dargethan haben, dass sie, um ihr Vermögen in Ordnung zu bringen, Urlaub auf ein Jahr erhalten haben. Dieselbe Vorschrift soll auch rücksichtlich Derer beobachtet werden, welche vom Kaiser die Befugniss, Handel zu treiben und eine Stelle zu bekleiden, erhalten haben 62), so dass auch diese den Statthal

60) Unter den militantes sind in diesem Titel keine armati milites zu verstehen, sondern vielmehr Hofbeamte und Diener (scholares, milites palatini,) was aus den Worten der L. un. ǹ. t.: quum non armata militia praediti sint, und aus der Quelle derselben, nämlich d. Nov. Th. XIV. c. 1. ed. Ritter P. 47. (welcher jedoch in den Anmerk. wirkliche milites armati versteht,) hervorzugehen scheint. Vgl. Cujac. Paratitl. (Opp. pr. ed. Fabr. T. II. p. 87.) u. v. Löhr a. a. O. S. 49. 61) Im Text heisst es: sociantur, und eben so zweimal in der Nov. Th. . .; dies soll wohl so viel als negotiantur heissen, wie Cujac. l. 1. emendiren will; wenigstens haben die Basil. VII. 5. 93. T. I. p. 314: μлоQεvoμεvo. - Die folgenden Worte lauten etwas geschraubt so: vel conductorum vocabulis, quum non armata militia praediti sint, defenduntur. 62) Qui mercandi vel (i. e. et) militandi sacra beneficia meruerunt. In der Nov. Th. l. cit. heisst es: qui in mercandum et militandi divalia benef. meruerint, d. h. wohl: welche die Erlaubniss, neben ihrer militia Handel zu treiben, erhalten haben. Die Basil. l. 7. haben; ἐν καὶ ἀπὸ θείας κελεύσεως συγκεχώρηται στρατευομένοις τὸ ἐμπορεύεσθαι, i. e. licet divino jussu militantibus negotiandi licentia concessa sit.

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