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tern der Provinzen Rede und Antwort stehen sollen. Geg. zu Constantinopel, d. 18. April 439, u. d. 17ten C. d. K. Theodosius u. d. d. Festus.

Sechsundzwanzigster Titel.

Ubi causae fiscales, vel divinae domus, hominumque ejus agantur.

(Wo die Rechtssachen des Fiscus, oder des kaiserlichen Hauses 63) und der zu denselben gehörigen Leute verhandelt werden sollen.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Dioscorus.

Wer weiss es nicht, dass die Untersuchung der Frage: ob die Ermordung [des Erblassers vom Erben] nicht gerächt sei, von Unseren Procuratoren nicht geführt werden dürfe, und dass die Güter vom Fiscus nicht eher in Anspruch genommen werden können, als bis das Verbrechen bei Demjenigen in Gewissheit gesetzt ist, welcher den Ueberführten eine Strafe zufügen darf? Freilich wenn die Angeklagten gestorben sind, so gestattet es die Rechtsregel, dass die Sache auch bei den Procuratoren verhandelt werden dürfe. Geg. d. 9. Mai 197, u. d. C. d. Lateran. u. d. Rufin.

2. Dieselben K. an Arista.

Wir sehen nicht ein, warum da Rechtssachen, welche zum Geschäftskreis Unserer Procuratoren gehören, zur Untersuchung des Proconsul ziehen willst. Denn da es sich darum handelt, ob dein Vater sich aus Furcht vor irgend einer Strafe entleibt habe, und deshalb sein Nachlass vom Fiscus in Anspruch genommen werden dürfe, so ist ja nicht über das Verbrechen oder die Strafe, sondern über das Vermögen des Verstorbenen Untersuchung anzustellen. Geg. d. 20. Sept. 207, u. d. C. d. Aper u. d. Maximus.

3. D. K. Antoninus an Heliodorus.

Mein Procurator kann, wenn er nicht die Stelle des Präsidenten der Provinz vertritt, ebenso, wie er eine Strafe für eine liegen gebliebene Anklage nicht eintreiben kann, auch nicht durch sein Urtheil entscheiden, dass Jemand mit einer solchen belegt werde. Geg. d. 23. Aug. 215, u. d. 2ten C. d. Laetus u. d. d. Cerealis.

63) Causae divinae domus sunt, quae pertinent ad praedia Tamiaca, (tit. C. de praed. Tam. 11. 68.) quae erant in Cappadocia sub dispositione et cura Praepositi sacri cubiculi et Comitis domorum. Cujac. l. 1. p. 88.

4. D. K. Alexander an Maxima.

Da du sagst, dass, als Mein Procurator Grundstücke verkaufte, du sie gekauft habest, so musst du nothwendiger Weise den Preis derselben bezahlen. Wenn du aber gegen Diejenigen klagst, auf deren Auftrag du diese Grundstücke gekauft und denen du sie übergeben zu haben behauptest, so wird Mein Procurator, wenn du seinen richterlichen Schutz gewählt haben wirst, erkennen, so dass du das Geld, welches dir für den [von dir gezahlten] Preis geschuldet wird, und die Zinsen, welche dem Fiscus zu zahlen sind, erlangen kannst. Geg. d. 12. Oct. 233, u. d. C. d. Maxim. u. d. d. Patern.

5. D. K. Constantinus an Ursus.

Die den Fiscus betreffenden Rechtssachen soll der Rationalis entscheiden, so dass [dabei] alle Erpressungen verboten sein sollen. Geg. zu Constantinopel 387, d. 5. Febr., u. d. C. d. Felician. u. d. Titian.

6. Derselbe K. an Italicus.

Wenn Jemand gegen Unseren Pächter Etwas klagbar machen will, so muss dies vor den Comes des kaiserlichen Privatschatzes (illustr.) gebracht werden, damit nicht sonst eine Gefahr sowohl für die. bürgerliche Ehre des Richters, als auch für das Wohl des niederen Gerichtspersonals desselben entstehe. Geg. d. 1. Febr., u. d. C. d. *

7. Derselbe K. an Bulephorus, Rationalis summae rei.

Es ist Unser Wille, dass du über die kaiserlichen Colonen und Patrimonialen Richter sein sollest. Denn die Duces, ingleichen die Praepositi militum 64) und die Praepositi castrorum, und die Statthalter der Provinzen sollen sich der Vorladung und des Vorforderns der Colonen enthalten. Geg. d. 14. Febr. u. d. C. d. Licinius.

8. D. K. Constantius an Taurus, Praef. Praet.

Wenn behauptet werden sollte, dass ein zu Unserem Privatvermögen gehöriger Colone oder Sclave Etwas gegen die öffentliche Ordnung begangen habe, so ist er zu zwingen, in das Gericht des Statthalters der Provinz zu kommen, so jedoch, dass in Gegenwart des Rationalis oder des Procurator Unsers Hauses die Sache zwischen ihm und dem Ankläger

64) Militum. Andere lesen limitum, was die Basil. VII. 5. 97. T. I. p. 316. bestätigen, wo es heisst: of gaiлóσitoi τāv åлò̟ πολεμίων ἀγρῶν ἀποσπασθεντῶν. Auch Cujac. Observv. XIII. c. 35. billigt diese Lesart.

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verhandelt, und wenn das Verbrechen bewiesen sein wird, die Strenge des Rechts [gegen ihn] geltend gemacht werden soll. Geg. zu Sirmium d. 3. März 355, u. d. C. d. Arbetion u. d. Lollian.

9. D. K. Valentinianus u. Valens an Philippus, Vir. Clar.

Alle mögen das Zutrauen haben, dass, wenn Jemand von einem Actor oder Procurator Unseres Privatvermögens durch Injurien verletzt sein sollte, er kein Bedenken trage, seine Beschwerde über die von demselben erlittenen Beschimpfungen oder Beraubungen vor dich oder den Statthalter der Provinz zu bringen, und ohne alle Scheu ein Urtheil, welches eine öffentliche Strafe ausspricht, zu verlangen. Wenn nun so Etwas durch bestimmte Beweise dargethan sein wird, so verordnen und befehlen Wir, dass, wenn ein [Actor oder Procurator] eine solche freche That gegen einen Provinzialen zu begehen gewagt haben wird, er öffentlich lebendig verbrannt werden soll. Geg. zu Heraclea, d. 5. Juli 365, u. d. C. d. Valentinian. u. d. Valens.

10. D. K. Valentinianus, Theodosius u. Arcadius an Polemius, Praef. Praet.

Keiner aus dem Dienerpersonal des Rationalis, welcher mit der Erhebung der Gefälle oder der Fertigung von Schriften zu thun hat 65), darf vor ein anderes Gericht gebracht werden, wenn nicht etwa eine den Gesetzen gemäss angestellte Anklage eines Capitalverbrechens gegen einen Solchen erhoben sein sollte. Geg. d. 29. April 385, u. d. C. d. Arcadius u. d. Bauto.

11. D. K. Theodosius u. Valentinianus an Artaxes,

Praeposit. sacri cubiculi.

Wir verordnen durch dieses Gesetz, dass, möge ein zu Unseren Häusern gehöriger Colone oder Inquiline oder Sclave wegen einer Criminal- oder Civilsache klagen, oder von irgend Jemandem belangt werden, kein Anderer, als du oder der Comes domorum (der Häuser) um richterliche Untersuchung gebeten werden soll; so dass durchaus Niemands Anführen rücksichtlich der ihm zustehenden Einrede des Gerichtsstandes zugelassen werden soll. Geg. d. 9. April. *

65). Qui exactioni vel chartis inserviat, i. e. qui exactor vel chartularius sit.

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Siebenundzwanzigster Titel.

Quando liceat unicuique sine judice se vindicare, vel publicam devotionem66).

(In welchen Fällen es einem Jeden erlaubt ist, ohne den Richter sich oder [einen Bruch] der Treue gegen den Staat zu rächen.)

1. D. K. Valentinianus, Theodosius u. Arcadius an

die Provinzialen.

Wir ertheilen Allen die Befugniss zum Widerstand, mit, wenn irgend ein Soldat oder Nichtsoldat Ländereien als nächtlicher Plünderer betreten, oder die gangbaren Strassen im Hinterhalt mit der Absicht eines Angriffs besetzt gehalten haben sollte, er vermöge der einem Jeden ertheilten Erlaubniss sogleich der verdienten Strafe unterworfen werde, und den Tod, welchen er [Anderen] drohte, [selbst] erhalte, und Das, was er [Anderen] zuzufügen beabsichtigte, sich selbst zuziehe. Denn es ist besser, in Zeiten vorzubeugen, als nach der That zu strafen. Wir gestatten euch also, Selbstrache zu üben, und unterwerfen Das, wofür die Strafe durch das Gericht zu spät erfolgen würde, diesem Edict, auf dass Niemand einen Soldaten schone, welchem man, wie einem Strassenräuber, mit der Waffe entgegengehen muss. Geg. d. 1. Juli 391, u. d. C. d. Tatian. u. d. Symmach.

2. D. K. Arcadius, Honorius u. Theodosius an Hadrianus, Praef. Praet.

Wir geben den Provinzialen mit Recht die Erlaubniss, sich der Deserteurs zu bemächtigen. Wenn diese sich zu widersetzen wagen sollten, so befehlen Wir, dass bei ihnen überall eine schnelle Bestrafung eintrete. Denn Alle mögen wissen, dass ihnen gegen öffentliche Strassenräuber und desertirte Soldaten zur Aufrechthaltung der allgemeinen Ruhe das Recht, die öffentliche Rache auszuüben, verwilligt sei. Geg. d. 2. Oct. 403, u. d. C. d. K. Theodosius u. d. d. Rumoridus.

De

Achtundzwanzigster Titel.
inofficioso testamento.
(Vom lieblosen Testament.)

1. D. K. Severus an Victorinus.

Wenn ein Sohn wegen des lieblosen Testaments seiner

66) Publica devotio ist die Treue und Ergebenheit, welche die Unterthanen, insbesondere die Staats-Beamten und Diener und die Soldaten dem Staate oder Regenten schuldig sind. In diesem Titel wird namentlich die Treue der Soldaten unter jenem Ausdruck verstanden. S. L. 2. u. vgl. Cujac. l. 1. p. 88. u. Gothofr. ad L. 7. Th. C. de divers, rescr. 1. 2. T. I. p. 22a.

Mutter gegen einen Solchen klagen will, welcher die, Erbschaft in Folge eines Fideicommisses inne hat, so ist es nicht unbillig, dass ihm dies gestattet werde, so dass der Fideicommissar eben so gehalten ist, als wenn er die Erbschaft als Erbe oder als blosser Besitzer besässe. Geg. d. 27. Juni 193, u. d. C. d. Falco u. d. Clarus.

2. Derselbe K. u. Antoninus Cäsar, an Lucretius.

Obwohl du anführst, dass du, in der Absicht, wegen des lieblosen Testaments zu klagen, den Nachlassbesitz angenommen habest, so würde es doch ungerecht und unbillig sein, wenn man den eingesetzten Erben den Besitz entziehen woll Geg. d. 28. Nov. 196, u. d. 2ten C. d. Dexter u. d. d. Priscus.

te.

3. Derselbe K. u. Cäsar an Januarius.

Wenn die Mutter, nachdem sie zwei Söhne zu Erben eingesetzt, und einen dritten nach Errichtung des Testaments geboren hatte, ungeachtet sie dieses Testament hätte ändern können, dies zu thun unterlassen hatte, so wird [der letztere] mit Recht, da er ja aus nicht gerechten Gründen unberücksichtigt geblieben ist, die Beschwerde wegen lieblosen Testaments anstellen können. Da du aber anführst, dass dieselbe in dem Wochenbett gestorben sei, so ist die durch den plötz lichen Unglücksfall herbeigeführte Unbilligkeit durch eine auf Vermuthung gegründete Deutung der mütterlichen Liebe auszugleichen. Darum sind Wir der Meinung, dass deinem Sohne, welchem nichts ausser dem die Mutter betroffenen Unfall angerechnet werden kann, ebenso ein Kopftheil zuznthei-' len sei, als wenn sie alle ihre Söhne zu Erben eingesetzt hätte. Wenn aber die eingesetzten Erben Fremde waren, dann wird er nicht abgehalten, die Klage wegen lieblosen Testaments anzustellen 67). Geg. d. 24. Juni 197, u. d. C. d. Lateran. u. Rufin.

4. D. K. Severus u. Antoninus an Soterious u. Andere.

Wenn ihr euch auf den Grund eines Fideicommisses in Gemässheit eines Decrets des Prätor 68) in der Freiheit befunden, auch Kinder erzeugt habt, so ist es, wenn gleich nachher das Testament ures Herrn auf die Klage seines Sohnes durch ein richterliches Urtheil für ein liebloses erklärt worden ist, [doch] nicht billig, dass gegen euch Streit über eare Frei

67) Vgl. über diese Stelle Mühlenbruch in der Forts. der ausführl. Erläut. der Pand. v. von Glück XXXV. S. 387 . 68) S. z. B. L. 26. §. 7 sqq. D. de fiduc. libert. 40. 5. Corp. jur. civ. V.

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