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jenigen geistlichen Gütern, welche erst künftig erworben werden, als von den früher erworbenen und vorhandenen.

§. 5. Sollten jedoch, ausser den heiligen Geräthschaften, bewegliche Güter vorhanden sein, welche bei den erwähnten Fällen hinreichen, so soll sowohl die Veräusserung, als die Verpfändung der nothwendigen Grundstücke und Zinsen un terbleiben.

18.

Der Kaiser Anastasius.

Das Gesetz weist der grossen Kirche zu Constantinopel 70 Pfund Goldes als Einkünfte zu dem Zwecke an, dass in der Stadt Constantinopel die Begräbnisse ohne Aufwand und unentgeltlich und zwar bis zu den neuen Mauern und bis zu den Blachernis 5) stattfinden sollen. Denn die Durchfahrt von Syca gehört mit zu dem Stadtbezirke. Wer dagegen fehlt, soll nach dem Gesetze mit Erlegung von 50 Pfund Goldes bestraft werden.

19.

Der Kaiser Justinianus an den Menna, Praef. Praetor.

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Demjenigen, was Mehrere nach ältern, wenn schon dunkel abgefassten Gesetzen zu behaupten gesucht haben, dass (nämlich) Schenkungen an fromme Stiftungen, wenn auch dieselben nicht gerichtlich eingegangen worden, dennoch gelten sollten, widersprechen Wir durch das klare und unzweideutige Gesetz, dass in künftigen Fällen die alten Rechte über das Bekanntmachen der Schenkungen (vor Gericht) bei Kräften bleiben sollen. Diejenigen Schenkungen aber, welche Jemand über irgend einen Gegenstand bis zu 500 Dukaten an die heilige Kirche, an ein Lazareth, Kranken-, Waisen- oder Armenhaus, oder Hospital oder Findelhaus oder an die Armen selbst oder an irgend eine Gemeinde gemacht hat, sollen auch ohne gerichtliche Bekanntmachung gültig sein. Wenn aber die Schenkung von grösserem Umfang ist, so soll dieselbe, sie müsste denn vom Kaiser (selbst) geschehen sein, nicht anders gelten, als wenn sie bei den Gerichten angezeigt worden, und Niemandem soll es frei stehen, die über das gerichtliche Bekanntmachen der Schenkungen von den Vorfahren gefassten Beschlüsse aus irgend einer Ursache, selbst wenn sich dieselbe auf eine gewisse Frömmigkeit gründete, ausser den Uns besonders aufgestellten Fällen, abzuändern,

Geg..

5) Ein Palast in Constantinopel.

[20.]

[Weder durch kirchliche Vorschrift, noch auf Befehl des Erzbischofs dürfen die für die Soldaten bestimmten Lebensmittel auf Capellen, Geistliche oder Klöster übergetragen werden, 6)]

20.

Der Kaiser Justinianus.

Weder durch kirchliche Vorschrift noch auf Befehl der Obrigkeit dürfen die für die Soldaten bestimmten Lebensmittel zum Besten von Kirchen oder Geistlichen verwendet werden.

21.

Derselbe Kaiser an den Demosthenes, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass es Niemandem frei stehen soll, die Gott geweihten und heiligen Gefässe oder Gewänder und die übrigen kirchlichen Geräthschaften, welche für den Gottesdienst bestimmt sind, (zumal) da auch die ältern Gesetze die kirchlichen Gegenstände dem weltlichen Verkehre entzogen haben, entweder zu verkaufen, oder auf Hypothek oder zu Pfand zu geben, sondern dass (vielmehr) die andächtigen Bischöfe und die Verwalter der Kirchengüter oder die Aufseher über die heiligen Geräthschaften solche auf alle Weise von Denen zurückfodern sollen, welche so etwas zu unternehmen gewagt haben; und dass die letzteren, ohne irgend eine Klage auf Erstattung des Kaufpreises oder Bezahlung des Capitales, für welches die Sachen verpfändet worden sind, (welche Klagen als völlig unstatthaft zu betrachten) anstellen zu können, zur Herausgabe jener Sachen in alle Wege gehalten sein sollen. Und wenn auch jene Sachen schon eingeschmolzen oder auf irgend eine Weise verändert oder auch zerschlagen worden wären, so soll dennoch entweder auf die Sachen selbst, oder auf den Werth derselben geklagt werden können, entweder mit einer dinglichen oder persönlichen oder allgemeinen Klage, deren Inhalt in vielen und verschiedenen Rechtssätzen häufig anzutreffen ist. Von diesem Verbote soll jedoch der Fall ausgenommen sein, dass an irgend einem Orte Gefangene auszulösen wären. Denn wenn die Nothwendigkeit eintritt, Gefangene auszulösen, so gestatten Wir sowohl den Verkauf, als Hypothecirung und Verpfändung der oben erwähnten heiligen Geräthschaften, indem es keinesweges zu tadeln ist, wenn man das Leben der Menschen den Gefässen oder Gewändern jeder Art vorzieht. Und dieses soll nicht

6) Quasi deficientibus numero corporibus.

blos bei künftigen Geschäften, sondern auch bei denen, welche bereits vor Gericht anhängig sind, stattfinden.

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Auth. de Alien. et emph. §. penult. in fin. (Nov. CXX. c. 10)

Wenn übrigens die Kirche überflüssige Geräthschaften ,, besitzt, und Schulden hat, welche sie auf keine andere Weise ,, tilgen kann, so können jene alle, damit nicht ein Grund„, stück veräussert werde, oder verloren gehe, nach gepflogener Verhandlung vor dem Oberen der Kirche oder nach "Bekanntmachung bei einer andern ehrwürdigen Kirche (an „Zahlungsstatt) gegeben, oder auch, eingeschmolzen, an jeden Andern verkauft werden, damit nur die Schuld bezahlt wer,, den könne. Wer aber (dergleichen Sachen) gegen diese ,,Verordnung erworben hat, soll denselben Strafen unterwor,,fen sein, welche in Bezug auf unbewegliche Güter festge,,setzt worden sind.“

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22.

Derselbe Kaiser an den Demosthenes, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass (alle) Gegenstände, welche den heiligen Kirchen oder den Lazarethen, Klöstern, Waisenhäusern, Hospitälern, Armen- und Krankenhäusern, Findelhäusern, oder endlich irgend einer andern, ähnlichen Anstalt, aus reiner Freigebigkeit entweder unter Lebenden, oder auf den Todesfall, nämlich durch letzten Willen, verliehen werden, von der Erwerbsteuer frei sein sollen, indem das Gesetz, welches über dergleichen Abgaben erlassen worden ist, zwar in Bezug auf andere Personen bei Kräften bleibt, allein in Hinsicht auf die Kirche und ähnliche fromme Stiftungen zu Gunsten der Religion weniger streng zu beobachten ist. Denn warum soll nicht ein Unterschied zwischen göttlichen und menschlichen Dingen gemacht und der himmlischen Liebe ein Vorrecht eingeräumt werden?

§. 1. Dieses (Vorrecht) soll nicht nur in den Fällen, welche sich künftig ereignen möchten, sondern auch in den bereits anhängigen, welche durch richterliches Urthel oder gütlichen Vergleich noch nicht beseitigt worden sind, stattfinden.

§. 2. Vorgelesen im Septimiliarium 7) dieser berühmten Stadt, im neuen kaiserlichen Rathe des Justinianus.

7) Septimiliarium, oder Septimum Miliarium oder Septimum, war ein neuer Palast, welchen Justinian in der Vorstadt von Constantinopel den Verhandlungen des geh. Rathes bestimmt hatte.

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Derselbe Kaiser an den Julianus, Praef. Praet.

Damit zwischen den Rechten der Kirche oder des Staates und den Befugnissen der Einzelnen ein gehöriger Unterschied stattfinde, so verordnen Wir, dass, wenn Jemand den hochheiligen Kirchen oder den ehrwürdigen Hospitälern, den Mönchs- oder Nonnenklöstern, den Waisen-, Findel- und Verpflegungshäusern, oder endlich einer städtischen Gemeinde eine Erbschaft, ein Vermächtniss oder Fideicommiss hinterlassen, oder auch etwas geschenkt oder verkauft hat, jene das Befugniss haben sollen, das Geschenkte, Verkaufte oder Hinterlassene zu jeder Zeit einzutreiben, so dass die gewöhnliche Verjährung nicht entgegensteht. Aber auch diejenigen Gelder oder Gegenstände, welche zur Auslösung von Gefangenen hinterlassen oder auf eine gesetzliche Weise durch Schenkung verliehen worden sind, sollen zu jeder Zeit eingetrieben werden können. Es lag uns nämlich am Herzen, solche Klagen von keiner Zeitbestimmung abhängig zu machen, aber damit es nicht scheine, als ob Wir dieselben ins Unendliche ausdehnen wollten, so wählen Wir das längste Menschenalter und gestatten das Erlöschen einer solchen Klage nicht anders, als nach Ablauf eines Zeitraumes von 100 Jahren; nur dann erst soll es nicht mehr erlaubt sein, ein solches Versprechen geltend zu machen. Wenn also den erwähnten, kirchlichen Anstalten oder Städten an beweglichen oder unbeweglichen oder sich selbst bewegenden Gegenständen eine Erbschaft, oder ein Vermächtniss oder ein Fideicommiss hinterlassen, oder etwas geschenkt oder verkauft, oder zum Zwecke der Auslösung von Gefangenen etwas hinterlassen oder geschenkt worden ist, so soll eine Klage darauf fast auf ewige Zeiten angestellt werden können, nämlich, wie schon oben erwähnt, auf hundert Jahre, sie möge nun gegen Die, welche das Versprechen ursprünglich gegeben haben, oder gegen deren Erben und Nachfolger erhoben werden, ohne dass die Ausflucht irgend einer andern Verjährung entgegenstehen soll.

§. 1. Aber in allen diesen Fällen gestatten Wir nicht nur persönliche, sondern auch dingliche Klagen, nämlich die hypothekarische, nach Maasgabe Unseres Gesetzes, welches den Vermächtnissnehmern und Fideicommissarien die hypothekarische Klage verliehen hat, und allen diesen Klagen setzen Wir blos eine Grenze, die des Menschenalters, nämlich den Zeitraum von hundert Jahren.

§. 2. Alle diese Bestimmungen aber sollen sowohl in den Fällen gelten, welche sich späterhin ereignen möchten, als

auch in denen, welche bereits vor Gericht anhängig sind.. Geg. 528 unter dem Consulate des Kaisers Justinian PP. Auth. de Eccles. tit. §. Pro temporibus autem (Nov. CXXXI. c. 6.)

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,, Diejenigen Klagen, welche durch Verjährung theils von 10, theils von 20, theils von 30 Jahrer erlöschen, hören, wenn sie einer kirchlichen Anstalt zukommen, (erst) nach „40 Jahren auf, wobei jedoch die drei- und vierjährige Ver,,jährung (der beweglichen Sachen) bei Kräften bleibt; nur die ,, römische Kirche soll sich des Vorrechtes der 100jährigen Verjährung erfreuen."

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Der Kaiser Justinian û s.

Die Kirche zu Constantinopel ist das Haupt aller übrigen.. §. 1. Eine Verleihung geistlicher Grundstücke in colonarisches Recht 8) soll ungültig sein, da dieselbe dem Gesetze selbst nicht bekannt ist.

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§. 2. Wenn ein Beamter in Constantinopel für sich oder durch eine Mittelsperson von der grossen Kirche ein Grundstück erworben hat, so soll das abgeschlossene Geschäft ungültig sein, und er der Kirche den Werth der Sache erstatten, eben so auch der Verwalter der Kirchengüter. Wenn er aber auch auf irgend eine andere Weise durch Ueberredung oder Erpressung eine Kirchensache an sich gebracht hätte, so soll nicht nur das abgeschlossene Geschäft ungültig sein, sondern auch Das, was von Seiten der Kirche bei dieser Gelegenheit geleistet worden ist, derselben zurückgegeben, er selbst auch überdem mit Erlegung von 20 Pfund Goldes bestraft werden, und sowohl der Geber als der Empfänger, weil er ein solches Geschäft eingegangen, das Doppelte seiner Leistung gewähren, Alles aber der Kirche zufallen.

§. 3. Ueber 20 Jahre hinaus dürfen kirchliche Grundstücke nicht verpachtet werden.

§. 4. Blos an Bemittelte darf und soll ein geistliches Grundstück in Erbzins ausgethan werden, weil hier die Aussicht auf Wiedererstattung vorhanden ist. Auch darf derselbe über die Lebenszeit des Empfängers und zweier seiner Nach

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8) Wahrscheinlich ist unter dem jus colonarium das Recht der bona libellaria zu verstehen. Dies waren nämlich Grundstücke, welche ins freie Eigenthum eines Andern auf vorgängigen schriftlichen Contract (daher der Name) unter der Bedingung übertragen wurden, dass der Empfänger einen jähr lichen Zins entrichten, den Contract zu bestimmten Zeiten erneuern, und den bezahlten, geringen Kaufpreis bei jeder Erneuerung nochmals bezahlen sollte.

Corp. jur. civ. V.

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