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heit erhoben werde. Geg. d. 10. März 205, u. d. 2ten C. d. K. Antonin. u. d. d. Get a Casar.

5. D. K. Antoninus u. Geta an Helius.

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Wenn dein Vater nach der Litiscontestation, oder nachdem er den Vorsatz gefasst hatte, das Testament seines Bruders als ein liebloses anzugreifen, gestorben ist und dich zum Erben hinterlassen hat, so wirst du nicht abgehalten, den von demselben angefangenen oder auf irgend eine Weise beschlossenen Prozess auszuführen. Geg. d. 6. Oct. 211, u. d. C. d. Gentian. u. Bassus.

6. D. K. Antoninus an Ingenuus.

Wenn gefragt wird: ob die Kinder wegen des Testaments ihres Vaters, als eines lieblosen klagen können? so wird darauf gesehen, ob der Testator den vierten Theil seines Vermögens, [so wie es zur Zeit seines Todes beschaffen war, hinterlassen hat. Geg. zu Rom, d. 25. Juni 212, u. d. C. d. beiden Asper..

Auth. De triente et semisse. §. 1. (Nov. XVIII. c. 1.)

Durch das neueste Gesetz ist bestimmt worden, dass, wenn vier oder weniger Kinder vorhanden sind, ihnen ein Dritttheil von dem gesammten Vermögen des Verstorbenen, wenn es aber mehr sind, die Hälfte gebühren solle, [welche Theile] ihnen auf jede Weise hinterlassen werden können, und gleichmässig unter ihnen zu vertheilen sind. Und es können die Kinder auch nicht einmal um den Niesbrauch dieses Theils von den Eltern gebracht werden.

Auth. De immens. donat. §. 1. (Nov. XCII. c. 1.)

Darum wird auch, wenn der Vater an irgend eins oder an einige von den Kindern eine unmässige Schenkung gemacht haben sollte, jedes soviel von der Erbschaft als Pflichttheil 69) erhalten, als ihm vor der Schenkung gebührt haben würde. Es steht aber demjenigen [Kinde], welches das reichliche Geschenk erhalten hat, frei, sich von der Erbschaft loszusagen, wenn es nur aus seinem Geschenk, wenn es nöthig ist, den Pflichttheil der übrigen ergänzt.

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7. Derselbe K. an Secundus.

Du musst, wissen, dass die Enkelin des Verstorbenen mit der Klage wegen lieblosen Testaments verfahren könne, ob

69) Falcidiae nomine. s. Bluntschli Entwick. der Erbfolge gegen den letzten Willen, S. 163. Anm. 224.

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wohl ihr Vater, nachdem er aus der väterlichen Gewalt entlassen worden, gestorben ist. Geg. zu Rom, d. 26. Juni 215, u. d. 2ten C. d. Laetus u. d. d. Cerealis.

8. D. K. Alexander an Florentinus.

Es darf den Eltern die Freiheit, ihre Erbschaft unter ihre Kinder zu vertheilen, nicht entzogen werden, wenn nur nach der letztwilligen Anordnung eines von den Eltern ein Kind, welches sich seiner kindlichen Liebe bewusst ist 70), nicht weniger das Viertel von dem Theil erhält, welcher demselben gebührt haben würde, wenn [der Ascendent] ohne Testament verstorben wäre., §. 1. Wer aber die letztwillige Anordnung seines verstorbenen [Vaters] dadurch anerkannt hat, dass er die väterlichen Schulden nach Verhältniss seines Erbtheils bezahlt, oder auf eine andere gesetzliche Weise [die Gläubiger] befriedigt hat, kann, wenn gleich ihm weniger, als ihm gebührte, hinterlassen worden ist, doch, vorausgesetzt, dass er älter als fünfundzwanzig Jahre ist, den letzten Willen seines Vaters, welchen er gebilligt hat, nicht als einen lieblosen anklagen. Geg. d. 7. Febr. 223, u. d. 2ṭen C. d. Maximus u. d. d. Aelian.

9. Derselbe K. an Romana.

Es ist ein ausgemachter Rechtssatz, dass über ein liebloses Testament eines Soldaten, welches entweder nach dem Soldaten- oder nach dem Civilrecht errichtet worden ist, gleichviel ob er Centurio oder Tribunus einer Heeresabtheilung gewesen ist, auch nicht einmal seine Kinder sich beschweren können. Geg. d. 15. Mai 223, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aelian. 10. Derselbe K. an Quintinianus.

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von

Wenn das Vermögen der Erben des Quintinianus, welchem du behauptest, dass er dein Vater sei, gegen welche du wegen lieblosen Testaments klagen wolltest, vermöge Successionsrechts dem Fiscus gehört, oder der Fiscus den Nachlass des Quintinianus selbst, als einen erblosen, inne hat, so kannst du den Prozess vor Unserem Procurator führen 71). Geg. d. 12. Aug. 223, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aelian.

11. Derselbe K. an Ingenuus.

Einem Solchen, welcher nicht zum Thiergefecht verur

70) D. h. seinen Eltern keine Veranlassung zur gänzlichen Enterbung oder theilweisen Ausschliessung vom Pflichttheil gegeben hat.

71) Ueber die verschiedenen Erklärungen dieser Stelle s. v. Glück VII. S. 407 ff. Anm. 37. u. Francke d. R. d. Notherben u. Pflichttheilsberecht. S. 286 f. Anm. 1.

theilt worden, sondern freiwillig ein Thierkämpfer geworden ist, bleibt das Recht zur gesetzlichen Erbfolge unbenommen, ebenso wie ihm auch das Bürgerrecht und die Freiheit bleibt. Aber wenn sein Vater ein Testament gemacht hat, so steht ihm weder die Anklage wegen lieblosen Testaments, noch der Nachlassbesitz żu; denn einen solchen Sohn hält ein Vater mit Recht der Erbfolge für unwürdig, er müsste denn selbst sich in einem gleichen Verhältniss befinden. Geg. d. 29. Dec. 224, u. d. C. d. Julian, u. d. d. Crispin.

12. Derselbe K. an Licinianus u. Diogenes.

Wenn der Vater des Mädchens, deren Curatoren ihr zu sie sein behauptet, nachdem er seinen Sohn auf die Hälfte, selbst auf ein Dritttheil und seine Ehefrau auf das übrige Sechstel zu Erben eingesetzt hatte, den Kindern das Fideicommiss aufgelegt hat, dass, wenn eins von ihnen innerhalb seines fünfundzwanzigsten Lebensjahres versterben würde, es seinen Erbtheil den überlebenden ausantworten sollte, ausserdem seiner Ehefrau das Fideicommiss aufgelegt hat, dass sie Das, was durch diese Erbfolge an sie gekommen wäre, nach ihrem Tode ihren Kindern ausantworten sollte, so dürft ihr die beschimpfende Klage wegen lieblosen Testaments gegen die gesetzmässige letztwillige Verfügung des Testators nicht anstellen, da in Folge einer solchen fideicommissarischen Ausantwortung der Antheil sowohl der Mutter, als des Bruders des Mädchens an dasselbe kommen konnte. Geg. d. 5. Dec. 229, u. d. 3ten C. d. K. Alexander u. d. d. Dio.

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13. D. K. Gordianus an Priscianus.

Da du anführst, dass du, da zwei Erben eingesetzt wa ren, der eine auf fünf, der andere auf sieben Zwölftel, gegen Denjenigen, welcher auf sieben Zwölftel zum Erben eingesetzt worden war, mit einer gerechten Beschwerde [wegen lieblosen Testaments] gestritten habest, vom andern aber besiegt worden seist, so gebühren nach Verhältniss des Theiles, rücksichtlich Dessen das Testament wieder aufgehoben worden ist, da Der, welcher gesiegt hat, vermöge Intestaterbrechts succedirt, weder die Vermächtnisse, noch die Fideicommisse, obwohl sowohl die directen Freiheiten zustehen, als auch die fideicommissarischen gewährt werden müssen. Geg. d. 30. Jan. 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. d. d. Aviola.

14. Derselbe K. an Priscus.

Man hat angenommen, dass Derjenige, welcher mit der angestellten Beschwerde wegen lieblosen Testaments nicht durchgedrungen ist, [deshalb] von der Anklage der Fälschung

des Testaments nicht ausgeschlossen werde. Dasselbe beob achtet man auch, wenn er umgekehrt, nachdem die Anklage der Fälschung angestellt war und er unterlegen hatte, nachher die Klage wegen lieblosen Testaments anstellen will. Geg. d. 26. Nov. 239, u. d. C. d. K. Gordian, u. d. d. A viola.

15. D. K. Philippus an Aphrodisia.

Es ist ein ausgemachter Rechtssatz, dass eine von ihrer Mutter übergangene Tochter ohne die Beschwerde über liebloses Testament nicht zur Erbfolge derselben gelangen könne. Geg. d. 28. Juli 245, u. d. C. d. K. Philipp. u. d. d. Titian. 16. D. K. Valerianus u. Gallienus und Valentinianus, Nob. Caes., an Theodora.

Gegen Grossjährige, welche eine doppelte Klage anstellen, zuerst eine, gleich als wäre das Testament nicht zu Recht beständig, sodann eine andere, gleich als wäre es lieblos, wenn gleich zu Recht beständig, entsteht die Einrede des Ablaufs von fünf Jahren in Folge des durch den ersten Prozess herbeigeführten Verzugs nicht, da diese Einrede Denen, welche nicht säumig sind, nicht im Wege stehen kann 72). Geg. d. 13. Aug. 258, u. d. C. d. Tuscus u. Bassus.

17. D. K. Carinus u. Numerianus an Flora.

Da du anführst, dass dein Sohn dich übergangen, und seine Schwester zur Erbin eingesetzt habe, so kannst du die Beschwerde über liebloses Testament beim Präsidenten der Provinz verfolgen. Geg. d. 12. Febr. 284, u. d. 2ten C. d. Carin. u. d. d. Numerian.

18. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Faustina.

Da du behauptest, dass du die heilige Pflicht der kindlichen Liebe nicht verletzt habest, sondern das mit deinem Ehemann eingegangene Ehebündniss nicht habest lösen wollen, und dass dein deshalb aufgebrachter und erzürnter Vater zu der beschimpfenden Enterbung geschritten sei, so wird dir nicht

72) D. h. wenn Jemand (aus einem entschuldbaren Irrthum) erst die Nichtigkeitsklage gegen ein Testament angestellt hat und über diesen Prozess die fünf Jahre von der Zeit der angetretenen Erbschaft an, innerhalb welcher die querela inoff. test. verjährt, verflossen sind, so kann ihm doch, wenn er nachher die querela inoff. test. anstellen will, die Einrede der Verjährung nicht entgegengesetzt werden. Vgl. Unterholzner ausführl. Entwick. d. ges. Verj. I. S. 445. u. Mühlenbruch a. a. O. S. 360. Anm. 37.

verboten werden, die Beschwerde über liebloses Testament anzustellen. Geg. d. 1. Mai 286, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aquilin,

19. Dieselben K, an Apollinaris,

Wenn du glaubst, dass deine Tochter deshalb, weil sie schimpflich und in niedriger Verworfenheit lebt, von deiner Erbfolge auszuschliessen sei, so wirst du, wenn du nicht durch unüberlegte Hitze, sondern ihrem Verdienst gemäss, zu diesem Hass aufgereizt worden bist, eine freie Willkühr bei deiner letztwilligen Verfügung haben. Geg. zu Sirmium, d. 17. Juni 293, u. d. 5ten u. d. 4ten C. d. K. selbst.

Auth. Ut cum de appell. cogn. §. si vero usque ad viginti quinque. (Nov. CXV. c. 3.)

Aber wenn deine Tochter nach ihrem fünfundzwanzigsten Jahre, da du es verschobst, sie mit einem Ehemanne zu verbinden, fleischlich sich vergangen hat, oder sich ohne deine Einwilligung mit einem, jedoch freien, Ehemanne verbunden hat, so kannst du sie nicht enterben.

20. Dieselben K. u. die Cäsar, an Savianus.

Wenn eine ihres Vaters durch den Tod beraubte Tochter mit ihrem Ehemanne, welchen sie mit dem Willen ihrer Mutter geheirathet hat, in Eintracht lebt, und, nachdem diese ihre Mutter diese Ehe berent hat, [derselben] keinen gerechten Grund zum Unwillen giebt, so kann sie auch nicht mit Recht nach dem schnell wechselnden Willen der Mutter erst verheirathet und dann wieder ledig zu sein genöthigt werden. Geg. zu Sirmium, d. 5. Jan., u. d. C. d. Cäsar.

21. Dieselben K. u. die Cüsar. an Alexander.

Die Kinder des Bruders oder der Schwester [des Testators] fechten das Testament ihres Oheims väterlicher oder mütterlicher Seite, ingleichen das ihrer Base väterlicher oder mütterlicher Seite, vergeblich als lieblos an, da Niemand von den Verwandten, welche auf der Seitenlinie stehen, mit Ausnahme des Bruders und der Schwester, zur Beschwerde über liebloses Testament gelassen wird. Freilich werden sie aber nicht abgehalten, über eine Fälschung [des Testaments] durch die Anklage des Verbrechens sich zu beschweren. Geg. * u. d. C. d. Cäsar.

22. Dieselben K. u. die Cäsar. an Tantilla. Wenn dein Ehemann in dem von ihm errichteten Testament dich zwar zur Erbin aufs Ganze eingesetzt hat, die

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