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Tochter aber, welche er in der Gewalt gehabt hat, keineswegs dem Recht gemäss enterbt genannt werden kann, und ihr Nichts hinterlassen worden ist, sie auch nicht überführt wird, dass sie gerechte Veranlassung zum Unwillen [ihres Vaters] gegeben habe, so kann man nicht zweifeln, dass sie, wenn sie sich über das Testament ihres Vaters, als ein liebloses, beschwert, die ganze Erbschaft erhalten könne. Wenn sie [dieselbe] aber schon erhalten hat, oder dir nachher abstreitet, so muss dir von ihr Alles, was dein Mann dir zur Zeit seines Todes geschuldet hat, wiedergegeben werden. Geg. zu Sirmium, d. 13. Febr., u. d. C. d. Cäsar.

23. Dieselben K. u. die Cäsar. an Philippus u. Andere,

Indem ihr bekennt, dass ihr eurer Mutter die Errichtung eines Testaments vor Zeugen untersagt habt, so bezeugt ihr dadurch augenscheinlich, dass ihr einen gerechten Grund zum Unwillen [derselben] gegeben habt. Geg. d. 9. Sept., u. d. C. d. Cäsar.

́24. Dieselben K. u. die Cäsar. an Success us.

Das von einem Soldaten, welcher Haussohn ist, über sein bei Gelegenheit des Kriegsdienstes erworbenes Sondergut errichtete Testament kann weder von seinem Vater, noch von seinen Kindern durch die Beschwerde über liebloses Testament wieder aufgehoben werden. Geg. zu Nicomedia, d. 3. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

25. Dieselben K. u. die Cäsar. an Mene dotus.

Es ist im Recht anerkannt, dass eine Mutter, welche über die Lebensweise ihres Ehemannes nichts Gutes argwohnt, für ihre Kinder so sorgen könne, dass sie dieselben unter dieser Bedingung zu Erben einsetzt: wenn sie von ihrem Vater aus der väterlichen Gewalt entlassen sein würden, und dass in diesem Falle der Vater den Nachlassbesitz zufolge des Testaments nicht mit Wirkung anzunehmen scheine, da er ja der Bedingung nicht nachgekommen ist, dass ihm aber auch in diesem Falle die Klage wegen lieblosen Testaments im Namen seiner Kinder nicht zustehe, da ja die Mutter denselben kein Unrecht zugefügt, sondern vielmehr für sie sorgen zu müssen geglaubt hat, und darum muss er herausgeben 73). Geg. zu

73) Et ideo restituere debet. Diese Worte scheinen durchaus unecht zu sein. Denn 1) haben sie keinen passenden Sinn, da der Vater weder als bonorum possessor, noch als Erbe die Erbschaft behält, also auch Nichts herausgeben kann; 2) weichen sie von der Construction der Stelle ab und 3) findet sich in den Basil. XXXIX. 1. 54. T. V. p. 212. durchaus keine Be

Antiochia, d. 4. Juli 301, u. d. 2ten C. d. Titian, u. d. d. Nepotian.

26. Dieselben K. u. die Cäsar. entbieten ihrem Serapio ihren Gruss. Es ist gewiss, dass, wenn ein Sohn von seinem Vater auf drei Zwölftel zum Erben eingesetzt worden ist, von dem letztern eine directe Substitution bis zur Zeit der Mündigkeit des erstern nicht unwirksam angeordnet werde. Geg. zu Nicomedia, d. 28. Aug. 302, u. d. 4ten C, d. Cäsar.

27. D. K. Constantinus an Verinus.

Die Halbgeschwister von der Mutter her sollen von der Klage wegen lieblosen Testaments gegen das Testament ihres Bruders, oder ihrer Schwester ganz und gar ausgeschlossen sein; die agnatischen Geschwister 74) aber können, gleich.iel ob die Agnation noch fortbesteht oder nicht, gegen das Testament ihres Bruders, oder ihrer Schwester die Beschwerde über liebloses Testament erheben, wenn die eingesetzten Erben mit dem Schandfleck der Infamie, oder der Verächtlichkeit wegen schlechter Handlungsweise 75), oder eines geringen Makels 76) behaftet, oder Freigelassene sind, welche mit Unrecht, ohne es zu verdienen, und ohne ihrem Patron die grössten Gutthaten erwiesen zu haben 77), eingesetzt sind, ausgenom

Anm. 4.

rücksichtigung derselben, und in vielen alten Ausgaben (z. B. in der von Andr. Frisner u. Joh. Sensenschmid 1475.) fehlt wenigstens: et ideo. Vgl. auch Francke a. a. O. S. 427. 74) Consanguinei. Im Römischen Recht wird dieser Ausdruck überhaupt für Geschwister gebraucht, welche im Agnationsverhältniss zu einander stehen, gleichviel ob sie beide Eltern, oder nur den Vater gemein haben; während die Neueren die Geschwister im ersteren Falle germani, im letztern aber consanguinei nennen. Es ist daher ganz unstatthaft, wenn Manche in dieser Stelle unter den consanguinei nur die Halbgeschwister von einem Vater haben verstehen wollen. Vgl. v. Glück VI. S. 574 ff. Francke a, a. O. S. 191 f. u. Mühlenbruch a. a. O. S. 231 f.

75) Turpitudinis. Ueber dieses Wort, statt dessen man heut zu Tage infamia facti, im Gegensatz der s. g. infamia juris (der Römischen infamia) zu sagen pflegt, s. Marezoll über bürgerliche Ehre S. 270 ff. vgl, mit 254 f. u. Francke a. a. O. S. 194 f.

76) Levis notae. Bekanntlich ist diese aus der L. 1. u. 3. Th. C. de inoff. test. 2. 19. zusammengesetzte Constitution die einzige Stelle in den justin. Rechtsbüchern, in welcher die levis nota erwähnt wird. Vgl. Mühlenbruch Doctr. Pand. T. II. §. 222. (ed. 2.) T. I. §. 190. (ed. 3.) Marezoll a. a. O. S. 103 f. u. 254 f. u. Francke a. a. 0.

77) Qui perperam et non bene merentes, maximisque beneficiis suum patronum assecuti. Diese letzteren Worte geben keinen

men wenn ein Sclave zum Zwangserben eingesetzt ist. Geg. zu Sirmium, d. 13. April 319, u. d. 5ten C. d. K. Constantin. u. d. d. Licinius Cäsar.

28. Derselbe K. an Claudius, Präsid. d. Provinz Dacien.

Die Kinder, welche die Beschwerde wegen lieblosen Testaments gegen das Testament ihrer Eltern erheben, müssen den Beweis führen, dass sie den Eltern beständig den schuldigen Gehorsam, so wie es die von der Natur selbst gebotene Pflicht erheischte, geleistet haben, wenn nicht die eingesetzten Erben lieber nachweisen wollen, dass die Kinder sich undankbar gegen die Eltern gezeigt haben. Wenn aber eine Mutter gegen das Testament ihres Sohnes die Klage wegen lieblosen Testaments anstellt, so befehlen Wir, dass sorgfältig untersucht werden soll, ob der Sohn, ohne von seiner Mutter sich durch eine gerechte Veranlassung gekränkt zu fühlen, dieselbe in seinem letzten Willen verletzt habe, indem er ihr nicht einmal den traurigen und gesetzlichen Erbtheil (Pflichttheil) hinterlassen hat, so dass, [wenn sich dies ergiebt,] nach Wiederaufhebung des Testaments der Mutter die Erbfolge angetragen werde. Wenn jedoch die Mutter etwa durch schändliche Handlungen oder durch unziemliche Ränke ihres Sohnes sich bemeistert 78), und ihm entweder heimlich, oder offenkundig nachgestellt, oder mit seinen Feinden Freundschaft geschlossen, und in anderer Hinsicht sich so benommen hat, dass man sie eher für eine Feindin, als für die Mutter desselben halten musste, so soll sie, wenn dies bewiesen ist, auch wider ihren Willen bei dem letzten Willen des Sohnes sich beruhigen müssen. Geg. zu Serdica, d. 6. Febr. (321), u. d. C. d. Crispus u. d. 2ten d. Constantin. Cäsar.

29. D. K. Zeno an Sebastianus, Praef. Praet.

Weil eine neue Constitution des höchstseligen Leo verordnet hat, dass die Schenkung vor der Ehe nach Art des Heirathsguts, welches von der Tochter eingeworfen wird, von dem Sohne eingeworfen werden solle, so verordnen Wir nun,

passenden Sinn, wenn man nicht entweder das non vor bene merentes auch auf den folgenden Satz bezieht, oder annimmt, dass in diesem non ausgefallen sei. Dies wird durch die Basil. XXXIX. 1. 56. T. V. p. 213. vollkommen bestätigt, in welchen es heisst: μὴ μεγάλαις εὐεργεσίαις τὸν ἴδιον ἀμειψά μεvoι лάτowvα. Es sind also undankbare Freigelassene gemeint. Vgl. Jensii Strict. ad Cod. p. 541. u. v. Glück VI. S. 579. Anm. 82.

78) Inhonestis factis atque indecentibus machinationibus (in der L. 2. Th. C. h. t. 2. 19. heisst es: votis) filium forte obsedit. Diese Worte lassen eine mehrfache Deutung zu, s. Gothofr. ad L. Th. C. cit. T. I. p. 201.

dass auch eine Schenkung vor der Ehe dem Sohne in das. Viertheil (den Pflichttheil) eingerechnet werden solle. Und Wir wollen, dass auf dieselbe Weise, wenn der Vater oder die Mutter für die Tochter ein Heirathsgut, oder für den Sohu eine Schenkung vor der Ehe, oder der Grossvater von väterlicher oder mütterlicher Seite, oder die Grossmutter von väterlicher oder mütterlicher Seite für ihre Enkelin [ein Heirathsgut] oder für ihren Enkel [eine Schenkung vor der Ehe] oder der Urgrossvater ebenfalls sowohl der von väterlicher, als der von mütterlicher Seite, oder die Urgrossmutter von väterlicher oder mütterlicher Seite für ihre Urenkelin [ein Heirathsgut] oder für ihren Urenkel [eine Schenkung vor der Ehe], bestellt, haben, nicht nur eben dieses Heirathsgut oder diese Schenkung eingeworfen, sondern auch sowohl das bestellte Heirathsgut, als die bestellte Schenkung vor der Ehe auf die angegebene Weise, um die Beschwerde wegen lieblosen Testaments auszuschliessen, in den vierten Theil (Pflichttheil) eingerechnet werden soll, wenn nämlich das Heirathsgut oder die Schenkung aus dem Vermögen Desjenigen hergerührt hat, um dessen Erbschaft es sich handelt. Geg. d. 1. Mai 475, u. d. 2ten C. d. K. selbst.

30. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

Indem Wir auf alle Weise für die Verfügungen der Testatoren Sorge tragen, beschliessen Wir, eine wichtige und ungemein häufige Veranlassung zur Umstürzung einer Anordnung derselben zu beseitigen, und in gewissen Fällen, in welchen bisher eine Klage wegen liebloser Testamente Verstorbener, oder um dieselben auf eine andere Weise umzustossen 79) angestellt zu werden pflegte, durch eine bestimmte gesetzliche Verordnung sowohl für die Todten, als für ihre Kinder oder andere Personen, welchen ebenfalls eine solche (eadem) Klage zustehen konnte, zu sorgen, so dass, gleichviel ob im Testamente Etwas darüber, dass der Pflichttheil vollständig gemacht werden solle, hinzugefügt wird, oder nicht, das Testament zwar gültig sein, es aber den Personen, welche sich bis jetzt über das Testament als ein liebloses oder als ein auf eine andere Weise umzustossendes 79) beschweren konnten,

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79) Vel alio modo subvertendis (testamentis). Mit Francke a. a. O. S. 343. ist anzunehmen, dass Justinian durch diese Worte nicht blos die inofficiosi querela, sondern auch die contra tab. bon. possessio und das Anfechten der Testamente als nichtig in allen den Fällen habe ausschliessen wollen, in welchen den Pflichttheilberechtigten Etwas durch Erbeinsetzung oder Vermächtniss hinterlassen war, was aber freilich zum Theil durch die Nov. 115. c. 3. wieder geändert worden ist. Vgl. auch v. Glück VII. S. 329 ff.

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freistehen soll, Das, was ihnen weniger, als der Pflichttheil beträgt, hinterlassen worden ist, zur Ergänzung desselben ohne irgend eine Beschwerung oder einen Verzug zu verlangen 80), wenn nur nicht auf die gesetzliche Weise dargethan wird, dass sie undankbar seien, indem nämlich der Testator gesagt hat, dass sie gegen ihn undankbar gewesen seien. Denn wenn er ihrer nicht als Undankbarer Erwähnung gethan hat, so soll es auch nicht seinen Erben erlaubt sein, sie undankbar zu nennen und einen Streit der Art herbeizuführen. Dies nun haben Wir in Bezug auf solche Personen festgesetzt, deren die Testatoren Erwähnung gethan, und welchen sie irgend eine Summe, wenn gleich eine geringere, als der Pflichttheil beträgt, als Erbtheil, oder Vermächtniss, oder Fideicommiss, hinterlassen haben. §. 1. Wenn sie aber eine solche Person, da sie schon geboren oder wenigstens vor der Errichtung des Testaments erzeugt, aber noch im Mutterleibe befindlich war, übergangen oder enterbt, oder auf andere Weise erwähnt, ihr aber durchaus nichts hinterlassen haben, dann verordnen Wir, dass das alte Recht gelten soll, ohne dass es durch gegenwärtige Kundmachung eine Abänderung erleiden soll. §. 2. Wir wollen aber, dass den Kindern, und den übrigen Personen, welche schon vor langer Zeit zu der Beschwerde wegen lieblosen Testaments berufen wurden, in den Pflichttheil auch Das eingerechnet werden soll, was diese Personen auf Veranlassung einer von ihnen mit dem Gelde des Verstorbenen erworbenen Stelle (Bedienung) erwiesener Maassen gewonnen haben 81), dadurch, dass es eine solche Stelle ist, welche verkauft werden kann, oder [für welche] 82) nach dem Tode Desjenigen, welcher sie bekleidet, eine bestimmte Geldsumme

80) Nämlich mit der durch dieses Gesetz eingeführten s. g. condictio ex L. 30. C. de inoff. t. oder, wie man sie auch. nennt, suppletoria oder expletoria actio oder actio ad supplendam legitimam. Vgl. Francke a. a. O. §. 25. 26. S. 328 ff. 81) Quae occasione militiae ex pecuniis mortui eisdem personis acquisitae posse lucrari eas manifestum est. Gewöhnlich wird hier acquisita gelesen, doch ist acquisitae für den Zusammenhang weit passender, und es wird diese Lesart theils durch alte Ausgaben (z. B. die von Andr. Frisner u. Joh. Sensenschm. 1475.) theils durch die fast gleichlautenden Worte der L. 20. pr. C. de collat, 6. 20. bestätigt.

82) Wenn sie nämlich von dem Inhaber bei seinem Leben nicht verkauft worden ist und er sie also auf seine Erben überträgt, Denn eine veräusserliche militia war allemal auch vererblich. War der Erbe zur Bekleidung derselben unfähig, so wurde an der Stelle des Verstorbenen ein anderes tüchtiges Subject substituirt, welches dem Erben zur Vergütung eine gewisse Summe Geld, welche entweder durch die Uebereinkunft des Colle

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