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an seine Erben kommt, so jedoch, dass [bei der Einrechnung] diejenige Stufe dieser Stelle berücksichtigt werden soll, welche Der, welcher sie bekleidet, beim Tode des Testators inne hat, so dass ihm so viel Geld in den Pflichttheil eingerechnet werden soll, als nach den Gesetzen gegeben werden miisste, wenn Der, welcher die Stelle mit dem Gelde des Testators erlangt hat, in jener Stufe verstorben wäre 82). Blos die Silentiarii (spectabiles) Unseres kaiserlichen Palastes sollen ausgenommen sein, indem Wir befehlen, dass die denselben sowohl rücksichtlich anderer Puncte, als auch rücksichtlich des Geldes, welches zum Behuf einer solchen Stelle ihnen von ihren Eltern gegeben worden ist, schon ertheilten Rechtswohlthaten, dass nämlich dieses Geld ihnen nicht in den Pflichttheil eingerechnet werden soll, gültig bleiben sollen. Rücksichtlich der übrigen Personen ist es aber Unser Wille, dass die obige Anordnung gelten soll. Geg. zu Constantinopel 528, u. d. 2ten C. d. K. Justinian.

31. Derselbe K. an Menna, Praef. Praet.

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Wir verordnen, dass Das, was Wir neulich zur Aufrechthaltung und nicht leicht zu bewirkenden Anfechtung der Testamente verordnet haben, dass nämlich, wenn der Pflichttheil denjenigen Personen nicht [vollständig] hinterlassen worden ist, welche nach den früheren Gesetzen [in diesem Falle] zur Beschwerde über liebloses Testament berufen wurden, die Testamente nicht in Gefahr kommen sollen, sondern so viel, als an dem Pflichttheil, das heisst, am vierten Theil, nämlich des Intestaterbtheils, fehlt, ergänzt werden soll, ausgenommen bei den Personen, welchen Nichts im Testamente hinterlassen worden ist, in Bezug auf welche Wir die alten Rechtsgrundsätze unverändert beibehalten, auch bei Testamenten statt haben soll, welche nicht schriftlich errichtet werden. Geg. d. 12. Dec. 528, u. d. 2ten C. d. K. Justinian.

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32. Derselbe K. an Menna, Praef. Praet.

Da Wir in früheren Verordnungen dies festgesetzt haben, dass, wenn weniger als der Pflichttheil Denjenigen hinterlassen sei, welche nach den alten Gesetzen die Klage wegen lieblosen Testaments erheben konnten, dies ergänzt werden solle, damit nicht auf Veranlassung des zu geringen Betrags das Testament aufgehoben werde, so finden Wir für gut, gegenwärtig dies beizufügen, dass, wenn durch Bedingungen, oder Aufschubtermine, oder irgend eine [andere] einen Ver

giums, oder gesetzlich bestimmt war (placitum scholae, casus militiae, commodum caducae militiae,) entrichten musste. Vgl. v. Glück XIX. S. 293 ff. u. 303. Anm. 52.

zug, oder eine Auflage, oder sonst eine Belästigung herbeiführende Anordnung die Rechte Derer, welche zu der erwähnten Klage berufen waren, geschmälert zu sein scheinen, eben jene Bedingung, oder Aufschiebung, oder sonstige Anordnung, welche einen Verzug oder irgend eine Last herbeiführt, aufgehoben werden, und die Sache so vor sich gehen soll, als wenn nichts dergleichen im Testamente hinzugefügt wäre 83). Geg. d. 30. April 529, u. d. C. d. Decius, V. Cl.

33. Derselbe K. an Demosthenes, Praef. Praet.

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Wenn ein [Vater] in seinem Testament dem einen Kinde einen sehr grossen, dem anderen oder mehreren anderen aus seinem Stamm Entsprossten aber einen sehr kleinen Theil, jedoch wenigstens den Pflichttheil, entweder als Erbtheil, oder als Vermächtniss oder Fideicommiss, so dass die Beschwerde über liebloses Testament nicht statt haben kann, hinterlässt, und dasjenige [Kind], welches das Vermögen seines Erzengers nur zu einem kleinen Theil erhält, zwar [seinen Theil] annehmen will, dasjenige aber, welches dasselbe zum grössern Theil erhalten hat, - gleichviel übrigens, ob es ein einziges, oder ob es mehrere [Kinder] sind,— [jenen Theil] 84) nicht sogleich und ohne Widersetzlichkeit oder irgend einen Verzug herausgeben will, sondern erst, nachdem es die Sache zum gerichtlichen Verfahren hat kommen lassen, und viel und mannigfaltig gestritten worden ist, nach langer Zeit ihn kaum in Folge des Urtheils des Richters entrichtet hat, so belegen Wir sein grausames Verfahren mit der geziemenden Strafe, so dass es [nämlich], wenn das Angegebene geschehen sein wird, nicht nur in Das, was es nach dem Willen des Testators herausgeben sollte, verurtheilt, sondern auch gezwungen werden soll, ausserdem noch den dritten Theil der Summe, welche [dem anderen Kinde] im Testament hinterlassen worden war, jeden Falls zu entrichten, damit seine Habsucht mit den gesetzlichen Strafen gezüchtigt werde; alles Uebrige aber, was in demselben Testament oder letztwilligen Ausspruch angeordnet worden ist, soll seinem Inhalte gemäss in Wirksamkeit gesetzt werden. §. 1. Indem Wir aber ferner die Unbilligkeit eines alten Gesetzes aufheben, damit nämlich

83) Vgl. über den Umfang dieser Verordnung Mühlenbruch in d. angef. Forts. v. Glück's P. S. 330 ff. 84) Nämlich den kleineren, welcher dem anderen Kinde zugefallen ist, und welcher demselben von dem Kinde, welches den grösseren Theil erhalten hat, zu entrichten ist. Vgl. über das ganze pr. dieser Lex Marezoll in d. v. ihm, Linde u. v. Wening Ingen h. herausg. Zeitschr. f. Civ. R. u. Proz. III. S. 362 ff.

die gesetzliche Bestimmung nicht länger vor sich selbst erröthe, welche Julius Paulus in seinen Quaestiones aufgezeichnet hat, geben Wir noch folgende höchst gerechte Verordnung. Denn da [Paulus] geschrieben hat, dass ein noch in den Kinderjahren stehendes Kind von seiner Mutter nicht für undankbar erklärt, und deshalb nicht von der Erbschaft derselben ausgeschlossen werden könne, sie müsste dies denn aus Hass gegen ihren Ehemann thun, von welchem das Kind erzeugt worden ist, so verordnen Wir, dass dies ganz und gar aufgehoben werden soll, indem Wir es für unbillig halten, dass Jemand aus Hass gegen eine andere Person benachtheiligt werde; und Wir gestatten es keineswegs, dass ein solcher Grund [der Ausschliessung] den Kindern, nicht nur den noch im Kindesalter stehenden, sondern auch den übrigen, von welchem Alter sie auch sein mögen, entgegengesetzt werde, da ja die Mutter dadurch, dass sie ihre Erbschaft ihrem Kinde unter der Bedingung der Entlassung aus der väterlichen Gewalt hinterlässt, den von ihr gehassten Vater desselben strafen kann, ohne dadurch zugleich das Recht ihres Kindes zu beeinträchtigen und ihre Natur zu verläugnen. Denn es scheint Uns gar grausam zu sein, wenn ein [Kind], welches noch keine Einsicht hat, für undankbar gehalten wird. Geg. d. 20. Sept. 529, u. d. C. d. Decius, V. Clar.

34. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Wenn Jemand seinen Sohn, indem er einen Anderen zum Erben einsetzte, enterbt, aber einen von diesem Sohn erzeugten Enkel, welcher entweder schon lebt, oder wenigstens sich im Mutterleibe der Schwiegertochter [des Testators] befindet, hinterlassen haben, der enterbte Sohn aber, während der eingesetzte Erbe noch überlegt, gestorben sein sollte, ohne die Erbschaftsklage auf den Grund der Lieblosigkeit des Testaments angestellt oder vorbereitet zu haben, so hat [nach dem bis jetzt geltenden Recht] den Enkel alle Hülfe verlassen. Denn der Vater des Enkels hat ja, als er starb, demselben kein Recht gegen das Testament seines Vaters hinterlassen, weil erst nachher sowohl die Erbschaft von dem fremden Erben angetreten worden ist, als auch der Vater des [Enkels] den Grossvater überlebt hat, so dass [der Enkel] auch nicht nach dem Vellejischen 85) Gesetz in die Stelle seines Vaters eintreten, und so das Testament umstossen kann. Dies haben nun zwar einige Rechtsgelehrte erwähnt, aber es unmenschlicher Weise ohne

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85) S. L. 29. §. 12. D. de lib. et posth. 28. 2. u. vgl. v. Glück VII. S. 148. u. 382.

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Verbesserung gelassen. Wir aber, die Wir glauben, dass alle unsere Unterthanen sowohl ihre Söhne als ihre Enkel, [jene] mit väterlicher Zuneigung und [diese] mit gleicher Gesinnung lieben, und die Wir, so viel es möglich ist, für Aller Vortheil sorgen, befehlen, dass in einem solchen Falle dem Enkel dasselbe Recht gegeben werden solle, welches der Sohn (sein Vater) hatte, und, auch wenn keine Vorbereitung zur Anstellung der Beschwerde über liebloses Testament gemacht worden ist, doch der Enkel diesen Prozess soll anstellen können; und dass, wenn der Erbe nicht durch die deutlichsten Beweise gezeigt haben wird, dass der Vater des Enkels undankbar gegen den Testator gewesen sei, der Enkel nach Aufhebung des Testaments als Intestaterbe berufen werden solle, wenn nicht etwa seinem Vater eine bestimmte Summe, welche geringer als der Pflichttheil ist, hinterlassen worden ist; denn dann hat nach der neuen Ver ordnung Unserer Hoheit der Enkel das Recht auf Ergänzung des Pflichttheils, wenn ein solcher seinem Vater zukam,

auf dass er, der zwar vom alten Rechte vernachlässigt war, von Unserer belebenden Kraft aber gehörig berücksichtigt worden ist, Unsere Wohlthat geniessen möge, es müsste denn sein Vater, als er noch lebte, entweder der Beschwerde entsagt, oder fünf Jahre lang, nämlich seit dem Antritt der Erbschaft 86), geschwiegen haben. Geg. d. 30. Juli 530, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes.

86) Diese Schlussworte der Stelle: vel \quinquennio tacuit, scili cet post aditam hereditatem, haben zu zwei Controversen Veranlassung gegeben. Erstlich haben Einige in derselben eine Bestimmung über die Verjährungszeit der s. g. actio suppletoria finden wollen, welche Meinung aber jetzt allgemein verworfen wird, da jene Worte sich offenbar auf die querela inofficiosi testamenti beziehen, (s. v. Glück VII. S. 148 ff.) was noch deutlicher hervortritt, wenn man mit Unterholz-ner ausführl. Entwickel. d. ges. Verjährgsl. II. S. 67. Alles, was sich auf die suppletorische Klage bezieht, und wodurch der Zusammenhang unterbrochen wird, in Parenthese einschliesst, wie es in der Uebersetzung geschehen ist. Sodann hat neulich Marezoll a. a. O. S. 343 ff. mit Rücksicht auf die Worte: post aditam hereditatem, und aus anderen Gründen behauptet, dass das in dieser Constitution angeordnete Transmissionsrecht (s. g. transmissio Instinianea) eintrete, gleichviel ob der ausgeschlossene Descendent vor oder nach dem Antritt der Erbschaft von Seiten des Testamentserben gestorben sei. Doch haben dagegen Francke a. a. O. S. 313 f. u. besonders Mühlenbruch a. a. O. S. 466 ff. die gewöhnliche Meinung, nach welcher die Transmission nur im erstern Falle eintritt, mit triftigen Gründen vertheidigt.

35. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Wenn einmal eine solche kaiserliche Vergünstigung stattgefunden haben sollte, durch welche Jemandem die freie Testamentserrichtung gestattet wird, so scheint der Kaiser [demselben] nichts weiter zu gestatten, als dass er die gesetzliche und gewöhnliche Befugniss zur Testamentserrichtung haben solle. Denn man kann doch nicht glauben, dass ein Römischer Kaiser, welcher das Recht schützt, durch einen solchen Ausspruch die ganze Förmlichkeit der Testamente, welche mit vieler Sorgfalt ausgedacht und erfunden worden ist, aufheben wolle. §. 1. Auch verordnen Wir noch dies, dass, wenn Jemand von seinem Vater bestimmte Sachen oder Geldsummen erhalten und paciscirt haben sollte, dass die Beschwerde wegen beblosen Testaments gegen das väterliche Testament von ihm nicht erhoben werden würde, und nun nach dem Tode des Vaters der Sohn, nachdem ihm das väterliche Testament bekannt geworden, die letztwillige Verfügung desselben nicht anerkannt, sondern anfechten zu müssen geglaubt haben sollte, [dass also in einem solchen Falle,] nach Aufhebung des hierüber unter den Alten statt gefundenen Streites 87), der Sohn durch ein solches Pactum keineswegs beeinträchtigt werden soll, dem Gutachten des Papinianus gemäss, in welchem er ausgesprochen hat, dass die Söhne mehr durch Wohlthaten zum Gehorsam gegen die Eltern aufzufordern, als durch Verträge dazu zu verpflichten seien. Wir setzten dies aber nur dann fest, wenn nicht etwa der Sohn mit den väterlichen Erben Vergleiche geschlossen hat, in welchen er die letztwillige Verfügung des Vaters auf das Deutlichste anerkannt hat. §. 2. Und im Allgemeinen bestimmen Wir, dass, wenn etwa ein Vater seinem Sohne weniger als den Pflichttheil hinterlassen, oder Etwas durch eine Schenkung entweder auf den Todesfall oder unter Lebenden unter der Bedingung gegeben haben sollte, dass diese Schenkung unter Lebenden ihm in das Viertheil (den Pflichttheil) eingerechnet werden solle, der Sohn, wenn er nach dem Tode des Vaters Das, was ihm hinterlassen oder geschenkt worden ist, ohne Weiteres angenommen, vielleicht auch den Erben Sicherheit bestellt hat, dass er Das, was ihm hinterlassen oder geschenkt worden ist, erhalten habe, ohne hinzuzufügen, dass er weiter keinen Anspruch auf Ergänzung [des Pflichttheils] habe, [dass also in einem solchen Falle der Sohn] sich keinen Nachtheil zuziehe, sondern dass der Pflichttheil ergänzt werden müsse, wenn er

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87) Von diesem haben wir in unseren Quellen keine Spur. S. vielmehr Paul. Sentent. IV. 5. §. 8. u. vgl. v. Glück VII. S. 474.

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