Imágenes de páginas
PDF
EPUB

cher mit einem besonderen Grunde des Besitzes versehen ist, wird [deshalb] auch nach den Grundsätzen, welche bei einzelnen Sachen gelten, belangt. Geg. d. 1. Juli 200, u. d. C. d. Sever. u. d. Victorin.

3. Dieselben K. an Epictesides.

Wenn man die Erbschaft seiner Mutterschwester [von dem von dieser eingesetzten Erben] gefordert hat, so hebt dies nicht die durch eine andere Erbfolge begründete Erbschaftsklage wegen einer anderen Erbschaft auf. Aber auch wenn der Grund des früheren Prozesses die Lieblosigkeit des Testaments gewesen wäre, so würde doch die Einrede der durch ein Urtheil entschiedenen Sache dann nicht entgegensteben, wenn man dieselbe Erbschaft aus einem anderen Grunde in Anspruch nehmen wollte. Geg. d. 9. August 203, u. d. C. d. Geta u. d. 2ten d. Plautian.

4. D. K. Antoninus an Vitalianus.

Bei der Herausgabe der Erbschaft wird eine Aufrechnung Dessen statt finden, was du für die Krankheit des Verstorbenen und für die Kosten des Begräbnisses in gutem Glauben aus deinem eigenen Vermögen ausgegeben zu haben bewiesen haben wirst. Geg. d. 1. März 213, u. d. 4ten C, d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Balbin.

5. Derselbe K. an Posthumiana.

Wenn riicksichtlich der Erbschaft, welche du in gutem Glauben besassest, gegen dich entschieden sein wird, so wird bei der Herausgabe derselben Das, was du den Gläubigern derselben Erbschaft in gutem Glauben gezahlt zu haben, bewiesen haben wirst, abgezogen werden; denn man kann es von den Gläubigern nicht zurückfordern, weil sie das ihnen Gebührende wieder, erhalten haben 107). Geg. d. 27. Mai 213, u. d. 4ten C. d. Antonin, u. d. 2ten d. Balbin.

6. D. K. Alexander an Firminus.

Wenn du deshalb, weil du behauptest, dass deine Enkel in deiner Gewalt stehen, glaubst, dass denselben nicht mit Recht Vormünder bestellt seien, so wirst du nicht abgehalten, von jenen die Erbschaft deines aus deiner Gewalt entlassen gewesenen Sohnes zu fordern, deren Vortheil, wie du be

sitzt er pro emtore und ist daher mit einer, specialis in rem actio, der vindicatio, zu belangen. S. Cujac. Recitatt. ad h. 1. (Opp. post. ed. Fabr. T. V. p. 165 sq.)

107) S. Schol. ad Basil. XLII. 1. 63. nro. 5. T. V. p. 646 sq. u. v. Glück XIII. S. 87.

hauptest, dir gehört, indem der Richter bestimmen wird, ob man von den Acten des Präsidenten, welcher demselben die Vormünder bestellt hat, da behauptet wurde, dass sie nicht deiner Gewalt ständen, abzugehen sei. Geg. d. 22. Juni 224, u. d. 2ten C. d. Julian. u. d. d. Crispin.

in

7. D.K.Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar.an Restituta. Es ist Niemandem unbekannt, dass die Erbschaftsklage, welche gegen Diejenigen, welche als Erben oder als blosse Besitzer [die Erbschaft] besitzen, angestellt werden kann, durch die Einrede der langen Zeit (die ordentliche Verjäh rung) nicht ausgeschlossen werde, da das Verhältniss dieser Klage, als einer gemischten persönlichen 108), dies anzunehmen nöthigt. Dass man aber von anderen [Besitzern] nur mit besonderen (auf einzelne Sachen gerichteten) dinglichen Klagen vindiciren könne 109), ist augenscheinlich, vorausgesetzt, dass nicht der Anspruch des Klägers durch Ersitzung oder lange Zeit (Verjährung von zehn oder zwanzig Jahren) aufgehoben ist. Geg. d. 22. Juli, u. d. C. d. Cäsar.

8. Dieselben K. u. die Cäsar. an Asterius.

Ob der Testator frei gewesen sei, oder nicht, muss vor allen Dingen untersucht werden, wenn eine Erbschaft gefordert wird. Geg. d. 30. März, u. d. C. d. Cäsar.

9. Dieselben K. u. die Cäsar. an Demophila.

Wenn die eingesetzten Erben die ihnen angetragene Erbfolge deines Verwandten ausgeschlagen haben, und du dieselbe in Gemässheit des honorarischen oder des Civilrechts erworben hast, so kannst du die Erbschaftssachen, welche in demselben Verhältniss bleiben, mit der Erbschaftsklage in Anspruch nehmen. Geg. zu Nicomedia, d. 29. Nov., u. d. C.

d. Cäsar.

10, Dieselben K. u. die Cäsar. an Theodosianus.

Wenn ein Haussohn eine ihm angetragene Erbschaft lange Zeit hindurch inne gehabt hat, so scheint er eben dadurch,

108) Dass sie dies in der That nicht sein könne, darüber s. v. Löhr im Magazin für Rechtswiss. u. Gesetzg. herausg. von v. Grolman u. v. Löhr IV. S. 17 ff. insbes. S. 24 ff. 109) A ceteris autem tantum specialibus in rem actionibus vindicari posse etc. Von Löhr a. a. O. S. 24. Anm. 1. hält das A für offenbar fehlerhaft. Es ist aber: vindicare ab aliquo gar nichts Ungewöhnliches (s. nur z. B. L. 16. C. de rei vind. 3. 32.); auch lässt sich nicht einsehen, wie das A hier entbehrt werden könne.

da er ja [dadurch] die Erbschaft angenommen hat, den Vortheil derselben seinem Vater erworben zu haben. Geg. d. 20. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

11. D. K. Arcad. u. Honor. an Aeternalis, Proc. v. Asien.

Es würde gegen das Recht und die Billigkeit sein, wenn der Besitzer von Demjenigen, welcher klagt, gezwungen werden könnte, den Grund seines Besitzes anzugeben, nämlich mit Ausnahme Desjenigen, welcher anzugeben gezwungen wird, ob er als blosser Besitzer oder als Erbe besitze. Geg. d. 21. März 396, u. d. 6ten C. d. K. Arcadius u. d. 3ten d. K. Honorius.

12. D. K. Justinianus an Julianus, Praef. Praet.

Es pflegte früher, wenn die Erbschaftsklage statt hatte, eine Einrede zu Hülfe genommen zu werden, welche der Erbschaftsklage zum Schutz diente, nämlich die: dass der Entscheidung [der Erbschaftsklage] nicht vorgegriffen werden sollte. Denn die Bedeutsamkeit, und das Ansehn des Centumviralgerichts liess es nicht zu, dass der Gang der Erbschaftsklage durch andere Seitenwege unterbrochen wurde. Da nun [in Bezug hierauf] viele Meinungsverschiedenheiten und Streitfragen unter den Alten entstanden sind, so machen Wir denselben durch eine bestimmte Entscheidung ein Ende, und verordnen, dass, wenn Jemand sich auf die Erbschaftsklage eingelassen hat, oder sich auf dieselbe noch einlassen, oder sie erheben will, ein Anderer aber dazu kommt, und entweder aus dem Grunde einer Niederlegung, oder dem eines Leihcontracts, oder dem eines Vermächtnisses, oder dem eines Fideicommisses, oder aus anderen Gründen entweder den Beklagten, oder den Kläger, als Stellvertreter des Verstorbenen, zu beunruhigen für nöthig gefunden haben wird, die Sache, sofern er dies aus dem Grunde eines Vermächtnisses oder Fideicommisses thut, durch keine Schwierigkeit aufgehalten werden soll, da der eingesetzte Erbe, wenn [von dem Vermächtnissnehmer oder Fideicommissar] Sicherheit bestellt worden ist, [die Erfüllung] dieses Anspruchs [desselben] nicht verschieben kann, dass vielmehr das Vermächtniss oder Fideicommiss mit Recht gefordert werde, wenn [der Vermächtnissnehmer oder Fideicommissar], nach der verschiedenen Beschaffenheit der Personen, entweder ein blosses Versprechen leiste, oder Bürgschaft stelle, des Inhalts 110): dass, wenn [der eingesetzte Erbe] nicht ge

4

110) Sub ea cautela vel satisdatione pro qualitate personarum. Wenn er reich ist, so genügt eine nuda repromissio, welche hier durch cautela bezeichnet wird, sonst stellt er Bürgen, S. Cujac. 1. 1. p. 189 sq. Die folgenden Worte: Quodsi non ob

1

1

siegt haben werde, der Vermächtnissnehmer oder Fideicommissar das ihm gegebene Geld mit Zinsen zu drei vom Hundert, oder den Acker mit den Früchten, welche er gezogen hat, oder das Haus mit den Miethgeldern herausgeben wolle, jėdoch nachdem in den beiden [letzten] Fällen zuvor die nothwendigen und nützlichen Ausgaben abgezogen sind. Wenn aber [der Vermächtnissnehmer oder Fideicommissar] selbst zwar die Litiscontestation vornehmen, aber den Ausgang der Erbschaftsklage lieber abwarten will, so soll ihm freistehen, dies zu thun, so jedoch, dass die Entrichtung [des Vermächtnisses oder Fideicommisses,] wenn das Recht, sie zu fordern, dem Vermächtnissnehmer oder Fideicommissar wirklich zustehen würde, mit allen gesetzlichen Zubehörungen an denselben erfolgen solle. §. 1. Wenn aber gegen den Besitzer der Erbschaft, oder der [Erbschafts-] Sache, wegen welcher [gegen denselben] Klage erhoben ist, aus Contracten des Verstorbenen geklagt werden sollte, so soll, wenn die Sachen entweder niedergelegte, oder geliehene, oder zum Pfand bestellte, oder andere sind, welche sich vorfinden, unter dem Vorwand der Erbschaftsklage der erwähnte Prozess nicht aufgeschoben werden, eben so wie, wenn wegen verzinslich dargeliehenen Geldes, oder mit einer anderen persönlichen Klage gegen den Besitzer der Erbschaft (Beklagten) oder den Forderer derselben (Kläger) geklagt werden sollte, der Prozess nicht aufgeschoben werden darf, sondern zu Ende geführt werden soll. Denn wenn nun der durch die Erbschaftsklage erhobene Prozess sein Ende erreicht hat, so wird, nachdem zwischen dem Forderer der Erbschaft und dem Besitzer derselben (Beklagten) Berechnung statt gefunden hat, der Besitzer, wenn er besiegt worden ist, nicht anders genöthigt, die Erbschaft herauszugeben, als wenn ihm der Kläger für alle [Geschäfte,] welche [für die Erbschaft] gehörig von ihm ausgeführt worden sind, Entschädigung leistet. Wenn aber der Kläger besiegt sein sollte, so soll ihm auf gleiche Weise vom Besitzer nach dem Ermessen des Richters oder, wenn dies nicht eingetreten sein sollte, auf die Geschäftsführungs- [Klage] oder die Condiction aus dem Gesetz Ersatz geleistet werden. §. 2. Wenn aber fideicommissarische Freiheitsertheilungen entweder gegen den Besitzer der Erbschaft (Beklagten) oder gegen den Forderer derselben (Kläger) geltend gemacht, oder behauptet

tinuerit ejus jura etc., beginnen in den Ausgaben des Corp. j. einen neuen Satz, gleich als wären sie von dem vorhergehenden Satze ganz unabhängig. Sie enthalten aber eben den Inhalt der Caution. S. Čujac. 1. 1. u. vgl. Basil. XLII. l. 70. T. V. p. 568 sq.

werden sollte, dass man auf die Freiheit aus directen Freiheitsertheilungen von Rechtswegen Anspruch habe, so soll nur die Zeit von einem Jahre, welche vom Tode des Testators an zu rechnen ist, abgewartet werden. Und wenn nun der durch die Erbschaftsklage erhobene Prozess innerhalb dieser Zeit zu Ende kommt, so sollen in Gemässheit des Ausgangs dieses Prozesses die Freiheiten entweder in Wirksamkeit treten oder erlöschen. Wenn aber die Zeit von einem Jahre verflossen [der Prozess aber noch nicht beendigt] sein wird, dann sollen aus Begünstigung der Freiheit und aus Rücksicht auf die Billigkeit, zwar die directen Freiheiten zustehen, in Folge der fideicommissarischen Freiheitsertheilungen aber die Sclaven in die Freiheit versetzt werden 111), jedoch nur dann, wenn das Testament nicht als ein falsches erwiesen wird, nämlich unter der Bedingung, dass, wenn sie Verwalter oder sonst dem Rechnungswesen vorgesetzt sind, ihnen, auch nachdem sie zur Freiheit gelangt sind, die Verbindlichkeit aufgelegt werden soll, die Erbschaftssachen [welche sie inne haben,] herauszugeben und Rechnung abzulegen, indem nämlich das Patronatrecht demjenigen zustehen soll, welcher den Gesetzen gemäss zu demselben berufen werden kann. §. 3. Es ist [endlich,] damit man in Zukunft nicht weiter zweifeln möge, noch Das zu bemerken, dass auch die Erbschaftsklage selbst in jeder Hinsicht zu den Klagen guten Glaubens gerechnet werden soll. Geg. zu Constantinopel, d. 1. Sept. 530, u. d. C. d. Lampadius u. d. Orestes.

-

Zweiunddreissigster Titel.

De rei vindicatione.

(Von der Eigenthumsklage.) et

1. D. K. Severus u. Antoninus an Caecilia. Man hat angenommen, dass Eigenthum oder ein Forderungsrecht auch durch einen fremden in gutem Glauben besessenen Sclaven mit dem Vermögen Desjenigen, welcher ihn besitzt, oder aus der Arbeit des Sclaven erworben werde. Wenn also auch du demselben Sclaven in gutem Glauben besessen hast, und derselbe damals mit deinen Geldern Sclaven angeschafft hat, so kannst du der Vorschrift des Rechts gemäss

111) Nach einem Jahre stehen die directae libertates ipso jure zu, den fideicommissweise freigelassenen Sclaven wird aber dann zwar ebenfalls die Freiheit durch dieses Gesetz ertheilt, aber so, dass der Erbe, welcher sie eigentlich hätte freilassen sollen, nach Entscheidung des Erbschaftsprozesses ihr Patron wird.

« AnteriorContinuar »