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deine Vertheidigungen gebrauchen. §. 1. Demjenigen aber, welcher einen fremden Sclaven in bösem Glauben besitzt, kann derselbe Nichts erwerben, vielmehr wird Der, welcher denselben inne hat, gezwungen, nicht nur den Sclaven selbst, sondern auch das aus der Arbeit desselben Erworbene, ingleichen die Kinder der Sclavinnen und die Jungen der Thiere herauszugeben. Geg. zu Eboracum, d. 5. Mai 210, u. d. C. d. Faustin. u. Rufin.

2. D. K. Antoninus an Arista en ețus.

Wenn du beweisen kannst, dass der untere Theil des Gebäudes, welcher den Erdboden berührt, dir gehöre, so wird nicht gezweifelt, dass der Theil, welchen dein Nachbar darauf gesetzt hat, zu deinem Eigenthum hinzugekommen sei. auch Das, was auf deinem Grund und Boden erbaut worden ist, gehört dir dem Rechte gemäss so lange, als es in derselben Lage bleibt. Wenn es aber wieder weggenommen sein wird, so kehrt das Material dieses [Gebäudes] an seinen friheren Eigenthümer zurück, gleichviel ob das Gebäude in gutem, oder in bösem Glauben erbaut ist, wenn nur nicht in der Absicht zu schenken Gebäude auf fremden Grund und Boden gesetzt sind. Geg. d. 21. Oct. 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Balbin.

3. D. K. Alexander an Dominia.

Deine Mutter oder dein Ehemann hat dein Grundstück wider dein Wollen oder Wissen mit Recht nicht verkaufen können, du wirst vielmehr deine Sache vom Besitzer, auch ohne dass du ihm den Preis zahlst, mit der Eigenthumsklage fordern können. Wenn du aber nachher in jenen Verkauf eingewilligt, oder auf andere Weise das Eigenthum des Grundstücks verloren hast, so hast du zwar gegen den Käufer keine Klage, wirst aber nicht abgehalten, gegen den Ver. käufer wegen des Preises die Geschäftsführungsklage anzustellen. Geg. d. 30. Oct. 226, u. d. 2ten C. d. K. Alex. u. d. d. Marcell.

4. D. K. Gordianus an Munianus, Soldat in Afrika.

Gegen Diejenigen, welche das Grundstück von Besitzern bösen Glaubens in gutem Glauben erworben haben, steht dir dann eine Klage zu, wenn das Eigenthum an demselben eher an dich gekommen sein wird, als sie die Ersitzung vollendeten, oder die Einrede des langjährigen Besitzes (der Verjährung von zehn oder zwanzig Jahren) erwarben. Geg. d. 21. Oct. 238, u. d. C. d. Pius u. d. Pontian.

5. Derselbe K. an Herasianus.

Der Präsident der Provinz wird befehlen, dass das Haus, von welchem du- darthun kannst, dass es, in Folge der Beerbung deiner Mutter, dir gehöre, und von der Gegenpartei mit Unrecht in Besitz genommen worden sei, mit allen Miethgeldern, welche [die Gegenpartei] aus demselben gezogen hat, oder hätte ziehen können, und mit vollständigem Ersatz des zugefügten Schadens herausgegeben werden solle. Es ist aber mit Recht rescribirt worden, dass auf Das, was sie aufgewendet hat, keine Rücksicht genommen werden könne, da Besitzer bösen Glaubens kein Recht zur Zurückforderung Dessen haben, was sie auf die fremde Sache verwenden, indem sie nicht das Geschäft Derjenigen führen, welchen die Sache gehört, ausgenommen wenn sie nothwendige Kosten aufgewendet haben. Wenn aber [blos] nützliche, so wird ihnen die Erlaubniss ertheilt, dieselben ohne Verletzung des früheren Zustandes der Sache wegzunehmen. Geg. d. 12. Febr. 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. d. d. Aviola.

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Wenn mit dem Gelde, welches du niedergelegt hattest, Derjenige, bei welchem es niedergelegt worden war, sich Besitzungen angeschafft hat, und dieselben ihm übergeben worden sind, so würde es ungerecht sein, wenn entweder alle dir übergeben, oder einige von ihnen zum Behuf der Aufrechnung von demselben wider dessen Willen auf dich übertragen werden sollten. Geg. d. 11. Juli 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. d. d. Aviola.

7. D. K. Philippus u. Philippus Nob. Caesar an Antonius. Es ist ein ausgemachter Rechtssatz, dass das Kind einer Sclavin dem Zustand seiner Mutter folge und dass in einem solchen Falle der Rechtszustand des Vaters nicht in Betracht komme. Geg. d. 20. Oct. 245, u. d. C. d. K. Philippus ♦ u. d. d.. Titia p..

8. Derselbe K. u. Cäsar an Philippus, Soldat.

Wenn, wie du anführst, die Gegenpartei sich Etwas mit deinem Gelde in eigenem Namen angeschafft hat, so wird der Präsident der Provinz dir, wenn du unter Berufung auf deinen Soldatenstand verlangst, dass dir eine analoge Eigenthumsklage ertheilt werden solle, seine Hülfe, soweit es die Billigkeit erfordert, nicht versagen. Derselbe wird auch, wenn du die Auftrags- oder Geschäftsführungsklage anstellst, dir seinen richterlichen Schutz verleihen 112). Geg. d. 6. März 246, u. d. C. d. Praesen's u. d. Albin.

112) S. v. Glück VIII. S. 164 ff. Corp. jur. civ. V.

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9. D. K. Carus, Carinus u. Numerianus an Antonius. Du musst bei der vom Präsidenten anzustellenden Untersuchung darthun, dass die Sclavin, wegen welcher du bittest, zum Heirathsgut gehört habe; und wenn dies erwiesen sein wird, so wird es nicht zweifelhaft sein, dass sie von deiner Ehefrau nicht habe mit der Eigenthumsklage gefordert werden können. Geg. d. 27. Febr. 283, u. d. 2ten C. d. K. Carus u. d. d. K. Carinus.

10. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Januarius.

Da du versicherst, dass du über [dein Eigenthum an den] Haussclaven keine Urkunden hast, so hättest du Das, was du in deiner Bitte vorgetragen hast, in dem Gericht, in welchem, wie angeführt wird, der Rechtshandel [über dieselben] angefangen worden ist, verlangen sollen. Denn der Richter weiss gar wohl, dass das Eigenthum an Sclaven auch ohne Vorzeigung von Urkunden, durch andere Beweismittel, oder durch Befragung derselben, dargethan werden könne. Geg. d. 12. Febr. 290, u. d. 4tep u. d. 3ten C. d. K. selbst.

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11. Dieselben K. u. die Cäsar, an Gallanus.

Wenn Jemand wissentlich einen fremden Acker besäet, öder Pflanzen in denselben gesetzt hat, so ist es der Rechtsregel gemäss, dass [die Saat oder die Pflanzen,] sobald sie mit ihren Wurzeln an der Erde festgewachsen sind, dem Eigenthum an Grund und Boden folgen. Denn er bringt durch eine solche Handlung die Saat oder die Pflanzen vielmehr in das Eigenthum des Eigenthümers von Grund und Boden, als den Grund und Boden in sein Eigenthum. Dass freilich Derjenige, welcher so etwas gethan hat, als er den Boden in gutem Glauben besass, durch die Einrede der bösen Absicht seine Kosten gegen Denjenigen, welcher das Eigenthum [an demselben] in Anspruch. nimmt, erhalten könne, ist in den Rechtsvorschriften ausgesprochen. Geg. zu Sirmium, d. 26. Febr., u. d. C. d. K.

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12. Dieselben K. u. die Cäsar. an Alexander.

Es streitet wider das Recht und die Billigkeit und wider die Gewohnheit, wenn du verlangst, dass dir ein Sclave, nachdem du denselben übergeben und auf diese Weise das Eigenthum an demselben übertragen hast, wider Willen des [Anderen] durch ein Rescript von Uns zugetheilt werden solle. Daher siehst du ein, dass auch die nachher geborenen Kinder der Sclavin, welche einmal Eigenthum des Käufers geworden ist, dem Eigenthum Desjenigen folgen, welchem die Mutter derselben zu der Zeit [ihrer Geburt] gehört hat.

Freilich wegen des Preises magst du deinen Gegner belangen, wenn nicht vorher bewiesen sein sollte, dass du ihn schon erhalten hast. Geg. d. 13. April u. d. C. d. K.

13. Dieselben K. u. die Cäsar, an Cytichius.

Es ist dem gewöhnlichen Rechtsgang entsprechend, dass, wenn ein Streit über Sclaven entstanden ist, zuerst, nachdem die Sclaven gestellt worden, über den Besitz an denselben ein Urtheil gesprochen, und dann erst die Eigenthumsfrage von demselben Richter entschieden werde. Geg. d. 13. April, u. d. C. d. K.

14. Dieselben K. u. die Cäsar. an Septian a.

Da du anführst, dass du von einer Mutter das Haus ihres Sohnes wissentlich erworben habest, so kannst du gegen denselben, wenn er sein Eigenthum in Anspruch nimmt, dich durch keine Einrede schützen, wenn er seine Mutter nicht beerbt hat. Wenn er aber die Erbschaft der Verkäuferin inne hat, so wirst du nicht abgehalten, dich der Einrede der bösen Absicht nach Verhältniss des Theils, zu welchem ihm die Erbschaft gehört, zu bedienen. Geg. d. 29. Juni, u. d. C. d. K.

15. Dieselben K. u. die Cäsar, an Aurelia Philoxen a.

So oft ein Grundstück Zweien aufs Ganze rechtsbeständig verkauft wird, ist es augenscheinlich Rechtens, dass Der, welchem es zuerst übergeben worden ist, in der Behauptung des Eigenthums dem Andern vorgehe. Wenn du also beim Präsidenten der Provinz bewiesen haben wirst, dass du die Besitzung früher gekauft und den Preis bezahlt habest, so wird er nicht dulden, dass du unter dem Vorwand, dass dir die Kaufurkunden nicht eingehändigt seien, aus dem Besitz vertrieben werdest. Es wird freilich in deinem Ermessen stehen, ob du den Preis, welchen du gegeben hast, mit Zinsen zurücknehmen willst, so jedoch, dass auch die [von dir] gezoge nen Früchte und die Kosten in Anschlag kommen, da, auch wenn ihr in Folge einer Schenkung Beide das Eigenthum in Anspruch nehmen solltet, Derjenige, welchem der Besitz des Grundstücks zuerst übergeben worden ist, den Vorzug haben würde 113). Geg. d. 30. Sept., u. d. C. d. K.

16. Dieselben K. u. die Cäsar. an Januarius.

Wenn Jemand auf einem freien Platze, welcher ihm und dir gemeinschaftlich gehört, ein Haus errichtet hat, so hat die

113) Die verschiedenen Erklärungen dieser Stelle finden sich bei v. Glück XVII. S. 215 ff. zusammengestellt.

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Rechtsregel dasselbe zu eurem gemeinschaftlichen Eigenthum 'gemacht. Wenn du pun einen Theil desselben von dem Andern, welcher es als Besitzer in gutem Glauben erbaut hat, mit der Eigenthumsklage fordern willst, so musst du ihm die Kosten anbieten, damit du nicht durch die Einrede der bösen Absicht zurückgewiesen werden könnest. Geg. zu Sirmium, d. 13. Nov., u. d. C. d. K.

17. Dieselben K. u. die Cäsar. an Sabinus u. Andere.

Wenn Derjenige, gegen welchen ihr euer Bittschreiben richtet, euer Grundstück, obwohl ihr ihn, als er zum Kauf desselben schreiten wollte, durch eine Anzeige abmahntet, weil nämlich dasselbe dem Verkäufer nicht gehörte, [doch] unrechtmässiger Weise erworben, oder auf andere Weise in bösem Glauben [über dasselbe] contrahirt hat, so wird der Präsident der Provinz, wenn er von euch angegangen worden ist, befehlen, dass euch sowohl das Grundstück, wenn ihr beweist, dass es euch gehört habe, als auch die Früchte, welche derselbe erweislich in bösem Glauben gezogen hat, herausgegeben werden sollen. Geg. zu Sirmium, d. 20. Nov., u. d. C. d. K.

18. Dieselben K. u. die Cäsar, an Clarus.

Wenn deine Sache bei einem Andern sich befindet, so hat dir dein Irrthum über das Eigenthum an derselben nicht schaden können, wenn nicht ein anderer Grund gegen dich eingetreten sein wird. Geg. d. 30. Dec., u. d. C. d. K.

19. Dieselben K. u. die Cäsar. an Callistratus.

Sichere Anzeigen, welche durch das Recht nicht verworfen werden, enthalten keine geringere Glaubwürdigkeit des Beweises, als Urkunden. Du wirst demnach nicht abgehalten, dich dieses Rechts zu bedienen, wenn du über das Eigenthum an einem Hause streitest und der Rechtshandel noch unentschieden ist. Geg. zu Sirmium, d. 1. Dec., u. d. C. d. K.

20. Dieselben K. u. die Cäsar. an Quartilla.

Du siehst ein, dass nicht der Sclave, welcher, wie du versicherst, deine Sachen inne hat, sondern der Herr desselben, zum Behuf der Zurückforderung der Sachen, zu belangen sei. Geg. d. 1. März, u. d. C. d. Cäsar.

21, Dieselben K, u. die Cäsar, an Hierocles.

Wenn die Sclaven, welche ihr von den Besitzern derselben vindicirt habt und an welchen ihr das Eigenthum zu haben behauptet, nachdem ihr euere Behauptung bewiesen habt, nicht herausgegeben werden sollten, so muss, nach vorgängiger

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