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Eidesleistung, eine Verurtheilung erfolgen 114). Geg d. 10. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

22. Dieselben K. u. die Cäsar. an Diodota.

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Es ist gewiss, dass die Besitzer bösen Glaubens alle Früchte mit der Sache selbst zu leisten pflegen, die guten Glaubens aber nur die vorhandenen, nach der Litiscontestation aber alle insgesammt. Geg. d. 30. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

23. Dieselben K. u. die Cäsar. an Magniferus.

Wenn Andere deinen dir durch Gewalt oder Diebstahl entzogenen Sclaven durchaus ohne einen rechtmässigen Grund veräussert haben, so soll dir, wenn du das Eigenthum an demselben in Anspruch nimmst, die Verbindlichkeit, den Preis des selben [dem Käufer] zu zahlen, nicht auferlegt werden. Den 22. Nov., u. d. C. d. Cägar.

24. Dieselben K. u. die Cäsar. an Julianus.

Die Rechtsregel verbietet, dass die Besitzer das Eigenthum ohne vorausgehenden rechtmässigen Grund erwerben. Da also deshalb auch die Ersitzung wegfällt, so wird der Anspruch [des Eigenthümers] auf das Eigenthum niemals aufgehoben. Daher bleibt in einem solchen Falle [dem Eigenthümer], wenn er vermittelst des Heimkehrrechts zurückgekehrt ist, die directe Eigenthumsklage unbenommen, ohne dass er sich der Rechtswohlthat der Wiederaufhebungsklage zu bedienen braucht. Geg. d. 22. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

25. Dieselben K. u. die Cäsar. an Eugnomius.

Wenn Jemand für einen Anderen die gewöhnlichen Abgaben von einer Sache bezahlt, so macht ihn, wenn nicht ein Verkauf [der Sache an ihn] erfolgte, diese Zahlung noch keineswegs zum Eigenthümer der Sache. Geg. zu Nicomedia, d. 16. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

26. Dieselben K. u. die Cäsar. an Heliodorus. Die während des Prozesses verflossene Zeit 115) vermag

114) S. §. 31. J. de actt. 4. 6. L. 68. D. de rei vind. 6. 1. u. L. 1. u. 2. D. de in lit. jur. 12. 3. 115) Morae litis causam possessoris non instruunt etc. Unter diesen morae litis verstehen Konopak Institutionen. §. 263. Anm. b. S. 170. (2. A.) u. And. einen Verzug, in Folge dessen der zur litis contestatio bestimmte Termin fruchtlos verstrichen sei. Dass diese Erklärung aber unrichtig sei, hat von Buchholz Versuche über einzelne Thle. d. Theorie des heut. R. R. S. 135 ff. dargethan, und es kann zum Beleg für die voa ihm gegebene Erklärung unter anderen auch die L. 16. C. de

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den Besitzer nicht in die Lage zu versetzen, dass für ihn die Einrede des langjährigen Besitzes herbeigeführt würde, indem bei der Beurtheilung derselben nach erfolgter Litiscontestation auf die frühere Zeit gesehen wird 116). Geg. d. 13. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

27. Dieselben K. u. die Cäsar. an Philadelphus.

Der Käufer kann einen ihm nicht wirklich übergebenen Sclaven nicht mit der Eigenthumsklage fordern. Geg. zu Nicomedia, d. 21. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

28. Dieselben K. u. die Cäsar. an Sopatrus.

Wer fremde Sachen besitzt, wird, wenn er gleich keinen rechtmässigen Grund zum Innehaben derselben hat, doch nur dann dem Kläger sie herauszugeben gezwungen, wenn derselbe seinen Anspruch beweist. Geg. d. 25. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

Dreiunddreissigster Titel.

De usufructu et habitatione et ministerio

servorum.

(Vom Niessbrauch, dem Wohnungsrecht und dem Recht auf Sclavendienste.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Posidonius.

von

Wenn der Niessbrauch an dem ganzen Vermögen durch das Testament [deiner] Ehefrau [dir, ihrem] Ehemanne hinterlassen worden ist, so wirst du, obwohl sie verboten hat, dir Sicherheitsleistung zu fordern, doch nicht anders das von den Schuldnern gezahlte Geld annehmen können, als wenn du nach der Vorschrift des Senatsschlusses Sicherheit geleistet

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inoff. test. 3. 28. dienen, in welcher es heisst: praescriptio ex prioris judicii mora quinquennalis temporis non nascitur. Denn das in der Uebers. dieser Stelle für mora gebrauchte Wort: Verzug ist in der Bedeutung von Zeitverlust zu nehmen, wie aus der Anm. daselbst hervorgeht. 116) Quae post litem contestatam in praeteritum aestimatur. Diejenigen, welche eine Unterbrechung der longi temp. praescriptio durch die litis contestatio annehmen, führen auch diese Stelle (vgl. die ähnliche L. 10. C. de l. t. praescr. 7. 33.) als Beweisstelle an. Dies verwirft aber v. Buchholz a. a. O.; doch würde seiner Meinung, wenn man auch die von ihm gegebene Erklärung dieser Stelle annimmt, (gegen welche übrigens auch die Basil. XV. 1. 105. T. II. p. 218. stimmen,) immer noch die von ihm nicht berücksichtigte L. 2. C. ubi in rem act. 3. 19. entgegenstehen.

haben wirst 117). Geg. d. 1. Oct. 199, u. d. 2ten C. d. Ana Hlin. u. d. d. Fronto. ́.

2. Dieselben K. an Felix.

Wir finden, dass dir durch die Worte des Testaments, welche du in deine Bittschrift gesetzt hast, der Niessbrauch vermacht worden sei. Doch verhindert dieser Umstand nicht, dass der Eigenheitsherr dem Gläubiger die Eigenheit verpfändet, indem jedoch der ganze Niessbrauch deinem Recht unterworfen bleibt. Geg. d. 10. Mai 205, u. d. 2ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Geta Cäsar.

3. D. K. Antoninus an Antonianus.

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Wenn deinem Vater der Niessbrauch vermacht worden ist, so gehört dir, wenn derselbe verstorben ist, nichts, da der Niessbrauch mit dem Tode Desjenigen, welchem er vermacht oder von welchem er auf andere Weise erworben worden war, an die Eigenheit zurückzufallen pflegt. §. 1. Wenn aber der Niessbraucher noch lebt, so wird, wenn gleich der Eigenheitsherr von der Welt abgerufen wird, doch das Niessbrauchsrecht nicht aufgehoben. Geg. d. 30. Juli 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Balbin.

4. D. K. Alexander an Verbicius.

Wenn ein Niessbrauch bestellt worden ist, so ist es noth wendig, dass von Demjenigen, welchem dieser Vortheil zugefallen ist, Bürgschaft nach dem Ermessen eines redlichen Mannes gestellt werde, dass er der Eigenheit durch seinen Gebrauch keinen Schaden zufügen wolle. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Niessbrauch durch ein Testament oder durch einen freiwilligen Contract bestellt worden ist. Geg. d. 15. März 226, u. d. 2ten C. d. K. Alexander u. d. d. Marcellus.

5. Derselbe K. an Evocatus u. Andere.

Wenn euer Vater den Niessbrauch an den Grundstücken bis zur Zeit eurer Mündigkeit eurer Mutter hinterlassen hat, so könnt ihr, nach Beendigung des Niessbrauchs, nachdem ihr mündig geworden seid, die von derselben gezogenen Früchte der späteren Zeit zurückfordern, da sie dieselben ohne Rechtsgrund wissentlich als einem Anderen gehörige gezogen hat. Geg. d. 1. April 226, u. d. 2ten C. d. K. Alexander u. d. d. Marcellus.

117) §. 2. I. h. t. 2. 4. u. L. 24. pr. u. 43. D. de usu et usufr. 33. 2.

6. Derselbe K. an Stratonica,

Es ist ein Unterschied, ob dein Ehemann blos den Niessbrauch zum Heirathsgut erhalten hat, oder ob zwar die Eigenheit zum Heirathsgut gegeben, aber ein Pactum geschlossen worden ist, dass, wenn er sterben würde, dir dieselbe Besitzung zurückgegeben werden sollte. Denn als Niessbraucher hat er zwar die Eigenheit nicht verpfänden können; wenn er aber eine abgeschätzte 118) Eigenheit zum Heirathsgut erhalten hat, so hat er dieselbe darum nicht weniger verpfänden können, weil nach Auflösung der Ehe dir der Werth derselben hat zurückerstattet werden müssen. Geg. d. 1. Juli 230, u. d. C. d. Agricola u. d. Clementin.

7. D. K. Gordianus an Ulpianus, Soldat.

Es ist ein ausgemachter Rechtssatz, dass Derjenige, wel- ́ chem der Niessbrauch gehört, die Sache auf seine Kosten in gutem Stand erhalten müsse. Wenn du aber darthun kannst, dass mehr, als aufgewendet werden musste, ausgegeben worden sei, so kannst du es auf die gewöhnliche Weise zurückfordern. Geg. d. 1. Febr. 243, u. d. C. d. Arrianus u. d. Papus.

8. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar, an Etheron. Die Einrede der Verjährung schützt weder den Niessbraucher zur Erlangung der Eigenheit an den Sachen, an welchen er den Niessbrauch hat, noch seine Nachfolger, welche dieselben aus diesem Grunde innehaben. Geg. d. 1. Juli, u. d. C. d. Cäsar.

9. Dieselben K. u. die Cäsar. an Aux anusa.

Wenn deiner Mutter der Niessbrauch an Grundstücken und Sclaven hinterlassen worden ist, so ist ihr sowohl die Veräusserung, als die Freilassung untersagt: Freilich richtet deine Mutter auch dadurch nichts aus, wenn sie die dem Erben des Testators gehörigen Sclaven, deren Dienst ihr im Testament hinterlassen worden ist, entweder Jemandem übergiebt, oder freilässt, da sie das Eigenthum an denselben nicht hat. Geg. d. 1. Dec., u. d. C. d. K.

10. Dieselben K. u. die Cäsar. an Pomponius.

Wenn die Eigenheitsherrin deiner Ehefrau den Niessbrauch gegen eine bestimmte jährliche Leistung verpachtet hat, so ist nach dem Tode der Pachterin derjenigen, welche verpachtet

118) Venditionis causa. S. d. Bem. z. L. 10. §. 6. D. de jure dot. 23. 3.

hat, das Recht, [die Sache] auch zu gebrauchen und zu benutzen, nicht zu versagen. Sirmium d. 20. Dec., u. d. C. d. K.

11. Dieselben K. u. die Cäsar. an Theodorus.

Das Wohnungsrecht wird durch den Tod [des Berechtigten] beendigt, und es kann Derjenige, welcher das Wohnungsrecht gehabt hat, dadurch, dass er [dasselbe] vermacht, die Eigenthumsklage nicht ausschliessen. Geg. zu Viminacium, d. 28. Sept., u. d. C. d. Cäsar.

12. D. K. Justinianus an Julianus, Praef. Praet.

Indem Wir einen im alten Recht statt gefundenen Zweifel 119) entscheiden, verordnen Wir, dass, wenn Jemand, gleichviel ob seiner Ehefrau oder irgend einem Anderen den Niessbrauch bis zu einem bestimmten Alter, zu welchem entweder sein Sohn, oder irgend ein Anderer gelangt sei, hinterlassen hat, der Niessbrauch während der einzelnen Jahre, für welche ihn der Testator festgesetzt hat, bestehen solle, mögé nun die Person, in Bezug auf deren Alter jene Bestimmung getroffen worden ist, zu demselben gelangt sein oder nicht; denn [der Testator] hat ja nicht die Lebensdauer jenes Menschen, sondern eine bestimmte Reihe von Jahren berücksichtigt; es müsste denn Derjenige selbst, welchem der Niessbrauch vermacht worden ist, von dieser Welt abgerufen sein; denn dass dann der Niessbrauch auf die Nachkommenschaft desselben übertragen werde, ist nicht möglich, da es ein unbezweifelter Rechtssatz ist, dass der Niessbrauch mit dem Tode [des Niessbrauchers] ganz erlösche. §. 1. Wenn aber [der Bestellung eines Niessbrauchs] eine Bedingung der Art beigefügt sein sollte: so lange als der Sohn oder irgend ein Anderer wahnsinnig bleiben wird, oder in anderen ähnlichen Fällen, deren Erfolg ungewiss ist, soll der Niessbrauch dann beendigt werden, wenn der Sohn oder der Andere, in Bezug auf welchen dies festgesetzt worden ist, zu Verstand gekommen, oder die Bedingung eingetreten sein wird; wenn derselbe aber, während er noch wahnsinnig war, verstorben sein sollte, dann soll der Niessbrauch, gleich als wäre er auf die Lebenszeit des Niessbrauchers hinterlassen worden, demselben verbleiben. Denn da es möglich war, dass der Wahnsinnige während der ganzen Lebenszeit des Niessbrauchers nicht zu Verstande gekommen, oder die Bedingung nicht erfüllt worden wäre, so ist es ganz billig, dass der Niessbrauch auf die Lebenszeit der [Niessbraucher] ausgedehnt werde. Denn so wie der Niessbrauch erlöschen würde, wenn der Niessbraucher vor erfüllter Bedingung oder beendigtem Wahn119) Vgl. v. Glück IX. S. 361 ff.

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