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welchem die Besitzung gehört 124). Geg. d. 1. Juli 215, u. d. 2ten C. d. Laetus u. d. d. Cerealis.

3. D. K. Alexander an Ricana.

Auch an einem Provinzial- Grundstück können die Dienstbarkeit der Wasserleitung oder andere Dienstbarkeiten begründet werden, wenn das vorausgegangen ist, was eine Dienstbarkeit zu begründen vermag; denn es muss Das, was unter Contrahenten ausgemacht worden ist, aufrecht erhalten werden. Daher wirst du wohl wissen, dass, wenn die früheren Besitzer mit Recht nicht haben verhindern können, dass das Wasser durch die Grundstücke geleitet wurde, dieselben Grundstücke mit derselben Last, eine Dienstbarkeit leiden zu müssen, auf die Käufer übergehen können. Geg. d. 1. Mai 223, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aelian.

4. Derselbe K, an Cornelianus.

Das Edict des Prätor gestattet nicht, das Wasser, was auf einem fremden Platze entspringt, ohne den Willen Desjenigen, welchem der Gebrauch dieses Wassers zukommt, abzuleiten. Geg. d. 13. Aug. 223, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aelia n.

5. D, K. Philippus u. Philippus Cäsar an Lucianus, Soldat,

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Wenn die Gegenpartei Etwas gegen die deinem Hause zustehende Dienstbarkeit widerrechtlicher Weise erbaut hat, so wird der Präsident der Provinz, vermöge seines Amtseifers, dafür sorgen, dass sie es auf die frühere Gestalt zurückbringe, indem von ihm auch Rücksicht auf den [dadurch entstan-, denen] Schaden genommen werden wird. Geg. d. 1. Febr. 246, u. d. C. d. Praesens u. d. Albin.

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6. D. K. Claudius an Priscus.

Der Präsident der Provinz wird nicht zugeben, dass du den Gebrauch des Wassers, welches, wie du anführst, aus einer dir zugehörigen Quelle frei abfliesst, gegen die durch Gewohnheit festgesetzte Weise entbehren musst; da es hart sein und sehr nahe an Grausamkeit grenzen würde, wenn das aus deinem Grundstück entsprungene Wasser, welches zur Wässerung deiner Felder dient, zum Gebrauch anderer Nachbaren widerrechtlicher Weise abgeleitet würde 125). Geg. d. 25. April 269, u. d. 2ten C. d. K. Claudius u. d. d. Patern.

124) S. Unterholzner a. a. O., II. S. 146. 154. 180 und f. Anm. 647.

125) Vgl. Funke Beitr. z. Wasser-Recht im Arch. f. d. civ. Prax. XII. S. 294 f.

7. D. K. Diocletianus u, Maximianus an Julianus.

Wenn es augenscheinlich dargethan werden kann, dass das Recht, in Folge dessen nach einem alten Herkommen und einer alten Gewohnheit Wasser durch gewisse Orte abfliesst, gewissen Grundstücken zum Behuf der Wässerung Nutzen gewährt, so wird Unser Procurator dafür sorgen, dass keine Neuerung gegen die von Alters her bestandene Weise und die gewöhnliche Beschaffenheit vorgenommen werde. Geg. d. 4. Mai 286, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aquilin.

8. Dieselben K. u. die Cäsar. an Anicetus.

Der Eigenthümer von Häusern wird durchaus nicht abgehalten, sie höher zu bauen, wenn nicht etwa auf einem Hause eine [entgegenstehende] Dienstbarkeit haftet. Wenn aber Julianus überführt wird, in deiner Wand ein Fenster mit Gewaltthätigkeit oder heimlich gemacht zu haben, so wird er genöthigt werden, das Werk auf seine Kosten wegzunehmen und die Wand in ihren vorigen Zustand wiederherzustellen. Geg. zu Sirmium, d. 1. Jan., u. d. C. d. K.

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9. Dieselben K. u. die Cäsar. an Zosimus.

Wenn dir an dem Hause deines Nachbaren eine Dienstbarkeit zustand, und Heraclius (der Nachbar) die Wand höher gebaut hat, so wird er durch den Präsidenten der Provinz genöthigt werden, den Neubau auf seine Kosten wegzunehmen. Aber wenn nicht bewiesen wird, dass du ́eine Dienstbarkeit gehabt habest, so ist es dem Nachbar nicht untersagt, sein Haus höher zu bauen. Geg. zu Sirmium, d. 27. Juni, u. d. C. d. K.

10. Dieselben K. u. die Cäsar. an Nymphidius.

Wenn der Präsident gefunden, dass dir die Dienstbarkeit der Wasserleitung zustehe, auch nicht wahrgenommen haben wird, dass du dieselbe dadurch, dass du sie während des [gesetzlichen] Zeitraums nicht gebrauchtest, verloren habest, so wird er dafür sorgen, dass du dich wiederum des dir zustehenden Rechtes bedienen könnest. Freilich wenn dieses nicht bewiesen wird, so wird der Eigenthümer des Grundstücks nicht abgehalten, durch ein auf seinem eignen Platze errichtetes Werk das Wasser zurückzuhalten und zu bewirken, dass dein Acker nicht gewässert werden kann. Geg. zu Sirmium, d. 22. Jan. u. d. C. d. Cäsar.

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11. Dieselben K. u. die Cäsar. an Aurelianus.

Es darf ein Nachbar keineswegs über ein fremdes Feld gehen oder Vieh treiben, wenn auf demselben [diese] Dienst

barkeit nicht haftet. Niemand aber kann mit Recht abgehal ten werden, sich eines öffentlichen Weges zu bedienen. Geg. zu Sirmium, d. 22. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

12. Dieselben K. u. die Cäsar, an Valeria.

Nicht die Grösse der Grundstücke, sondern die Dienstbarkeit bestimmt die Grenze [der Ausübung] der Wasserlei tung 126). Geg. d. 30. Nov., u. d. C. d. Casar.

13. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet, Wie wir nicht zugelassen haben, dass der Niessbrauch, welcher [früher] durch Nichtgebrauch von zwei Jahren, [sofern er] an unbeweglichen, von einem Jahre aber, [sofern er]. an beweglichen oder sich bewegenden Sachen [zustand,] verlo ren ging, einen solchen schnellen Untergang erleide, sondern ihm einen Zeitraum von zehn oder zwanzig Jahren gegeben haben 127), so haben Wir beschlossen, dass dies auch bei den übrigen Dienstbarkeiten gelten solle, so dass alle dinglichen Dienstbarkeiten durch Nichtgebrauch nicht in zwei Jahren, weil sie nämlich nur mit unbeweglichen Sachen verbunden sind, sondern in zehn Jahren der Nähe, oder in zwanzig Jahren der Ferne verloren gehen sollen, so dass in allen diesen Fällen, nach Aufhebung der Unterschiede, ein gleiches Verhältniss Statt finden soll. Geg. zu Constantinopel, d. 18. Oct, 531, nach d. C. d. Lampadius u. d. Orestes, VV. CC.

14. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Da sich in den Sabinianischen Büchern folgender Fall fand: es hatte Jemand mit seinem Nachbar paciscirt, dass es ibm erlaubt sein möchte, entweder selbst oder durch seine Leute über das Feld des Nachbaren gehen, und einen Fusssteig [über dasselbe] haben zu dürfen, jedoch nur an einem einzigen Tage alle fünf Jahre, so dass er die Befugniss haben sollte, darüber in seinen Wald zu gehen, und Bäume zu fällen oder sonst alles Das zu thun, was ihm nöthig scheinen würde, und nun gefragt wurde: wann eine solche Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch verloren ginge, und Einige glaubten, dass,· wenn in den ersten oder zweiten fünf Jahren nicht über jenen Weg gegangen wäre, jene Dienstbarkeit ganz und gar aufgehoben werde, gleich als wäre dieselbe durch einen Nichtge

126) D. h. der Umfang der Ausübung der servitus aquaeductus richtet sich nicht nach der Grösse des dienenden oder herrschenden Grundstücks, sondern nach der Art und Weise, wie die Servitut begründet worden ist. Vgl. v. Glück X. S. 195 f. 127) S. L. 16. C. de usufr. 3. 33. Vgl. übrigens über diese Stelle Unterholzner a. a. O. II. S. 200 ff.

Corp. jur. civ. V.

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brauch von zwei Jahren verloren worden, indem jeder einzelne fünfjährige Termin für ein Jahr zu zählen wäre, Andere aber eine andere Meinung befolgten, so haben Wir für gut befunden, die Sache so zu entscheiden, dass, weil schon durch ein von Uns gegebenes Gesetz dafür gesorgt worden ist, dass Dienstbarkeiten nicht durch einen Nichtgebrauch von zwei Jahren, sondern durch den Ablauf von zehn oder zwanzig Jahren verloren gehen sollen, auch in dem vorliegenden Falle, wenn entweder [der Berechtigte] selbst, oder seine Leute viermal fünf Jahre hindurch nicht einmal an einem einzigen Tage jener Dienstbarkeit sich bedient haben, er sie dann in Folge der zwanzig Jahre lang stattgefundenen Nachlässigkeit ganz und gar verlieren solle. §. 1. Da es aber ganz augenscheinlich ist, dass die trockenen Früchte ihre Beschaffenheit und ihren Nutzen durch das Ausdreschen, welches in der Tenne geschieht, an den Tag bringen, so verbot Jemand seinem Nachbar, ein Haus neben seiner Tenne so höher zu bauen, dass der Wind dadurch abgehalten würde, und in Folge dieses Hindernisses die Spren nicht von den Früchten geschieden werden könnte, gleich als ob durch einen solchen Bau der Wind verhindert würde, seine Wirksamkeit über den ganzen Ort zu verbreiten, während doch nach der Lage der Gegend auch die Hülfe des Windes ein Zubehör der Tenne ist. Wir verordnen daher, dass es Niemandem erlaubt sein soll, so zu bauen, oder irgend etwas Anderes vorzunehmen, dass er den zu der vorhin angegebenen Verrichtung tauglichen und hinlänglichen Wind hemmt, und eine Tenne für ihren Eigenthümer unbrauchbar macht, und so die Unbrauchbarkeit der Früchte für denselben herbeiführt. Geg. zu Constantinopel, d. 22. Oct. 531, nach d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

Fünfunddreissigster Titel.
De lege aquilia.
(Vom Aquilischen Gesetz.)

1. D. K. Alexander an Glyconides.

Wenn du beweisen kannst, dass dadurch, dass in einem Walde Feuer angelegt, oder derselbe gefällt worden ist, [dir] ein widerrechtlicher Schaden zugefügt sei, so bediene dich der Klage aus dem Aquilischen Gesetz. Geg. d. 7. Nov. 226, u. d. 2ten C. d. K. Alexander u. d. d. Marcell.

2. D. K. Gordianus an Mutianus.

Wenn du mit der Klage aus dem Aquilischen Gesetz gegen Denjenigen, welcher, wie du anführst, dein Haus einge

rissen, oder niedergebrannt, und dir [dadurch] Schaden zuge fügt hat, verfahren bist, so wirst du es durch die Verfügung des competenten Richters erlangen, dass dieser Schaden ersetzt wird. Ja du wirst sogar, wenn Wasser widerrechtlich wo anders hingeleitet sein sollte, es durch die Sorgfalt desselben Richters erlangen, dass es wieder in seinen früheren Zusand versetzt werde. Geg. d. 6. Nov. 239, u. d. C. d. K. Gor dian. u. d. d. Aviola..

3. Derselbe K. an Dolens.

Es ist kein Zweifel, dass dir wegen des Todes der Scla vin, über deren Tödtung du dich beschwert hast, sowohl die Klage aus dem Aquilischen Gesetz zum Behuf des Schadensersatzes, als eine Criminalanklage zustehen könne. Geg. d. 28. März 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordian. u. d. d. Pompejan.

4. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Zoilus. Gegen den Leugnenden erfolgt, wenn die widerrechtliche Schadenszufügung bewiesen wird, in Folge des Aquilischen Gesetzes eine Verurtheilung ins Doppelte. Geg. zu Heraclea, d. 17. April, u. d. C. d. KK,

5. Dieselben K. u. die Cäsar. an Claudius. Du kannst wegen deines Viehs, welches widerrechtlich eingeschlossen und so durch Hunger getödtet, oder [auf andere Weise] umgebracht worden ist, mit der Klage aus dem Aquilischen Gesetz aufs Doppelte 128) klagen. Geg. d. 18. Oct,, u. d. C. d. KK.

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6. Dieselben K. u. die Cäsar. an Plinius.

Du wirst keineswegs abgehalten, wegen Dessen, was nach deiner Behauptung widerrechtlich abgeweidet worden ist, nach dem Geist des Aquilischen Gesetzes zu klagen. Geg. d. 28. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

Sechsunddreissigster Titel.

Familia e

erciscundae.

(Von der Erbtheilungsklage.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Martianus.

Wenn ihr nicht die ganze väterliche Erbschaft durch Verträge getheilt habt, auch nicht über diese Sache ein Urtheil

128) Es dovýбεws, i. e. ex inficiatione, fügen die Basil. LX. 3. 62. T. VII. p. 65. hinzu..

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