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gesprochen, oder ein Vergleich erfolgt ist, so kannst du mit der Erbtheilungsklage klagen. Geg. d. 24. Oct. 197, u. d. C. d. Lateran. u. d. d. Rufin.

2. D. K. Antoninus an Vitianus.

Wenn deine Ehefrau nach dem Tode deines Vaters, welchem sie das Heirathsgut ausgezahlt hatte, sich, nachdem du Erbe desselben geworden bist, noch in der Ehe mit dir befunden hat, so hast du die Erbtheilungsklage zur Erlangung des Heirathsguts nach einem schon längst angenommenen Rechtssatz gegen deinen Miterben erlangt, und du behältst dieselbe, wenn sie auch nachher, während sie noch mit dir verheirathet ist, verstorben sein wird. Geg. d. 12. Febr. *.

3. Derselbe K. an Rufus.

Gegen deine Miterben verfahre nach der Vorschrift des [prätorischen] Rechts mit der Klage auf Theilung der Erbschaft. Der bestellte Richter wird, wenn bewiesen sein wird, dass von einem Miterben auch von deinem Erbtheil Etwas aus der Erbschaft genommen sei, nachdem die Zusprechungen [von dem Richter] geschehen sind, der Vorschrift des [prätorischen] Rechts gemäss denselben dir verurtheilen. Denn die Anklage wegen geplünderter Erbschaft wird vergeblich gegen einen Miterben angestellt, da durch die Erbtheilungsklage für die Schadloshaltung des [anderen Miterben] gesorgt wird.

4. D. K. Alexander an Antonius.

Wenn du Haussohn gewesen bist, und dir bewegliche oder sich bewegende Sachen, welche zum militairischen Sondergut gehören können, von deinem Vater geschenkt worden sind, so hast du dieselben mit in dem übrigen militairischen Sondergut, und nicht mit deinen Brüdern gemeinschaftlich. Grundstücke aber gehören, wenn gleich sie der Vater dir, seinem Sohne, als du ins Feld gingst, geschenkt hat, doch nicht zu dem militairischen Sondergut. Ein anderes Recht gilt von den Grundstücken, welche ein Haussohn bei Gelegenheit des Kriegsdienstes erwirbt, denn diese gehören zu dem militairischen Sondergut.

5. Derselbe K. an Statilia.

Es hat allerdings in der Gewalt deines Ehemanns gestanden, Das, was er voll Zorn gegen seine Sclaven im Testamente verordnet hatte, dass nämlich der eine in ewigen Fesseln bleiben, der andere aber unter der Bedingung der Fortschaffung verkauft werden sollte, abzuändern. Deshalb wird, wenn die Milde jenen Hass erweicht hat, was, wenn

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gleich es nicht durch eine Schrift bewiesen wird, doch ungehindert auf andere Weise dargethan werden kann, zumal da sich findet, dass sie sich in der letzten Zeit solche Verdienste erworben haben, dass der Zorn des Herrn allerdings hat gemildert werden können, der Richter bei der Erbtheilungsklage die neuste Willensmeinung desselben befolgen.

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Das, was in Schuldforderungen besteht, lässt keine Theilung zu, da es nach dem Gesetze der zwölf Tafeln von Rechtswegen auf die Erbtheile vertheilt ist.

7. Derselbe K. an Aelianus.

Wenn irgend eine Forderung von Fideicommissen zwischen Miterben statt findet, so muss der Prätor oder der Präsident der Provinz, welcher zum Entscheider dieser Sache bestellt ist, oder der mit der Erbtheilungsklage angegangene Richter seine Amtsthätigkeit darauf richten, dass der Wille der Testirerin aufrecht erhalten werde.

8. Derselbe K. an Telesphorus.

Du wirst die Theilung aller der Güter, welche du mit deinem Bruder in Folge der Beerbung deines Vaters oder deiner Mutter gemeinschaftlich hast, dadurch erlangen, dass du gegen denselben mit der Erbtheilungsklage verfährst.

9. Derselbe K. an Verinus.

Es ist nicht zweifelhaft, dass, da die Erbtheilungsklage unter die Klagen guten Glaubens gerechnet wird, der Erbtheil, wenn ein solcher dir gebührt, durch den Zuwachs der Früchte vermehrt werde.

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10. Derselbe K. an Telesphorus.

Wenn der Testator seine Verlassenschaft unter alle Erben vertheilt hat, und einzelnen befiehlt, mit gewissen Besitzungen und den Sclaven, welche sich auf denselben befinden, zufrieden zu sein, so ist es augenscheinlich, dass dem Willen desselben, jedoch so, dass die Anordnung des Falcidischen Gesetzes in ihrer Kraft bleibt, gehorcht werden müsse. Auch ändert Das nichts, dass er in den folgenden Worten seine gesammten Sclaven, ohne einen Unterschied zwischen denselben zu machen, seinen Erben zuzuweisen für gut befunden hat, da er jeden Falls sie Denen zugetheilt zu haben scheint, welchen er sie auch durch seine [frühere] Verordnung im Testament hinterlassen hat.

11. D. K. Philippus u. Philippus Cäsar an Antonius:

Es ist ein ausgemachter Rechtssatz, dass zwischen den Söhnen und Töchtern ohne Testament verstorbener Eltern nach Kopftheilen in Folge der Gleichheit der Rechte getheilt werden müsse.

12. D. K. Gallienus u. Valerianus an Rufus.

Die zwischen dir und deinem Bruder, wie du anführst, statt gefundene Theilung ist darum nicht für ungültig zu halweil auf dieselbe kein schriftlicher Aufsatz gefolgt ist, da die Wahrheit der Verhandlung die Gültigkeit der Theilung hinlänglich bestärkt.

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13. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Saturninus.

Es ist gewiss, dass die Sondergüter der Kinder nach dem Tode des Vaters bei der Theilung der Erbschaft zur Gemeinschaft zu ziehen sind; dein Bruder und Miterbe aber kann wegen Contracte, durch welche er beim Leben des Vaters, auch wider dessen Wissen, verbindlich geworden ist, dich und deinen anderen Bruder, euren Miterben, nicht auf etwas weiter belangen, als darauf, dass er von seinem Sondergut eine so grosse Summe zurückbehalten dürfe, als die ist, in welche er Denen verurtheilt worden ist, mit welchen er contrahirt hat.

14. Dieselben K. an Hermianus.

Wenn bei dem Erbtheilungs-Prozess, durch welchen das väterliche Vermögen zwischen dir und deinem Bruder nach der Gleichheit der Rechte vertheilt worden ist, nichts über die [Gewährleistung für die] Entwährung der jedem einzelnen zugesprochenen Sachen besonders zwischen euch ausgemacht worden ist, das heisst, dass ein jeder die Gefahr der Sache übernehmen soll, so wird der Präsident der Provinz auf eine Klage mit vorgeschriebenen Worten mit Recht deinen Bruder und Miterben nöthigen, den durch die Entwährung der Besitzung entstandenen Schaden nach Verhältniss seines Theiles über sich zu nehmen.

15. Dieselben K, an Theophilus,

Wenn nach der durch Vertrag gemachten Theilung der Uebereinkunft gemäss auch die Uebertragung des Besitzes erfolgt ist, und so das Alleineigenthum der Sachen, welche nach dem Vertrage deinem Vater gehören sollten, denselben bekräftigt hat, so kannst du eine Eigenthumsklage auf jene Sa chen anstellen, wenn du deinen Vater beerbt hast. Wenn aber die durch Uebereinkunft erfolgte Theilung bei dem [blos

sen] Vertrag stehen geblieben [und keine Uebergabe gesche hen] ist, so wird der für die Erbtheilungsklage euch ertheilte Richter dafür sorgen, dass die Gemeinschaft zwischen each aufhöre.

16. Dieselben K. an Heraclius.

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Die Söhne haben nicht die Befugniss, das Testament, ihres Vaters umzustossen, wenn sie nicht beweisen können, dass es lieblos sei. Es wird aber im Recht die Vorschrift ausgesprochen, dass, wenn gleich der Vater seinen letzten Willen weder durch ein Testament noch durch einen Codicill ausgesprochen hat 129), seine Willensmeinung jedoch durch Worte, auf welche Art es auch sei, erklärt worden ist, der mit der Erbtheilungsklage angegangene Richter, wenn gleich die Intestaterbfolge eingetreten sein wird, [doch,] unter Beobachtung der Art und Weise der Zurückbehaltung nach dem Senatsbeschluss 130), die Willensmeinung des Vaters befolgen müsse.

17. Dieselben K. u. die Cäsar. an Commodianus.

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Es ist ganz gewiss, dass, wenn Miterben unter sich eine Theilung machen, dadurch dem Rechte eines abwesenden und nichts von der Sache wissenden Miterben nichts entzogen werde, und dass er den Erbtheil, welcher ihm von Anfang au gehört hat, ohne dass derselbe wirklich abgetheilt ist, an allen gemeinschaftlichen Sachen behalte. Daher kannst du deinen Erbtheil mit den auf denselben fallenden Einkünften durch die Erbtheilungsklage, erhalten, ohne aus der zwischen den Miterben geschehenen Theilung einen Nachtheil fürchten zu müssen. Geg. zu Sirmium, d. 25. Nov., u. d. C. d. K,

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18. Dieselben K. u. die Cäsar. an Domina.

Es ist oft rescribirt worden, dass einer Tochter, für welche der Vater Sachen angeschafft hat, dieselben, wenn nicht bewiesen wird, dass sein Wille sich nachher geändert habe, durch den richterlichen Ausspruch über die Theilung der

129) Etsi tam circa testamentum, quam etiam codicillos_judicium ejus deficiat. Dies haben Manche so verstanden, dass auch ein ohne die gewöhnliche Form errichtetes Testament oder ein solcher Codicill des Vaters für vollkommen gültig zu halten sei, und sie haben daher in dieser C. die erste Spur des s. g. testamentum parentum inter liberos finden wollen. Allein dass jene Worte das gänzliche Nichtvorhandensein eines Testaments oder Codicills bezeichnen sollen, darüber S Fritz Versuch e. hist. dogm, Entwickl. d. Lehre v. d. Test. d. Aelt. u. ihr. Kind. §. 10.

130) Dem Pegasianischen s. 5. 3. J. de fideic. hered. 2. 23.

Erbschaft im Voraus zugesprochen werden müssen 131). Du kannst also, wenn du deinen Vater beerbt hast, und derselbe, wie du behauptest, Einiges für dich angeschafft hat, dich dieser Rechtsbestimmung gegen deine Schwester bei dem Präsidenten der Provinz bedienen, vorausgesetzt, dass die Sache noch in ihrer früheren Lage ist. §. 1. Dass aber bei einer gemeinschaftlichen Erbschaft die von dem einen [Miterben] in gutem Glauben aufgewendeten Kosten durch die Erbtheilungs- oder Geschäftsführungs-Klage erhalten werden können, ist nicht zweifelhaft.

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19. Dieselben K. u. die Cäsar. an Lysicrates.

Es ist kein ungewisser Rechtssatz, dass bei der Erbthei lungsklage auf diejenigen von den gemeinschaftlichen Sachen, welche einige von den Miterben zu Grunde gerichtet, oder schlechter gemacht haben, Rücksicht zu nehmen, und dass den übrigen Miterben deshalb Schadenersatz zu leisten sei. Geg. d. 15. Dec., u. d. C. d. K.

20. Dieselben K. u. die Cäsar. an Pactuela.

Bei der Erbtheilungsklage kommt der Preis einer Sache, welche von dem einen Miterben aufs Ganze als gemeinschaftliche verkauft worden ist, nicht in Betracht, sondern es kann der Miterbe des Verkäufers mit der Auftragsklage klagen, wenn ein Auftrag vorhergegangen ist, oder mit der Geschäftsführungsklage, wenn er den Verkauf genehmigt haben wird. Freilich wenn der eine die Sache, als wäre sie seine eigene, verkauft haben und den Preis besitzen sollte, so ist gegen ihn mit der Erbschaftsklage zu klagen. D. 3. (od. 11.) Febr., u. d. C. d. Cäsar.

21. Dieselben K. u. die Cäsar. an Fortunatus.

Wenn ein gemeinschaftlicher Vater in dem Gedanken an seine künftige Verlassenschaft, indem er dem Amt eines Richters bei Theilung der Erbschaft zuvorkam, seine Willensmeinung, es sei auf welche Art und Weise es auch wolle, erklärt haben wird, so wird der Richter, welcher zur Vertheilung der Erbschaft unter Die, welche ihren Vater beerbt haben, bestellt worden ist, unter Berücksichtigung der Zurückbehaltung nach dem Muster des Falcidischen Viertheils, nach geschehener Theilung Desjenigen, was der Vater keinem Kinde im Allgemeinen oder besonders zugewiesen hat, bei der Zusprechung die Willensmeinung des Vaters befolgen.

131) Vgl. über diese Stelle und den scheinbaren Widerspruch derselben mit L. 13. C. de collat. 6. 20. Francke civilist. Abh. S. 233 ff.

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