Imágenes de páginas
PDF
EPUB

22. Dieselben K. u. die Cäsar. an Dionysius. Wer einen gemeinschaftlichen Sclaven inne hat, indem seine Miterben nicht darein willigen, sondern irrthümlich glauben, dass er Demjenigen, welche ihn besitzt, gehöre, macht ihn nicht zu dem seinigen, da ihm jeder wahre Rechtsgrund fehlt, sondern es ist augenscheinlich, dass jeder einzelne Erbfolger den [ihm] angewiesenen Erbtheil an dem Sclaven behält. Geg. 1. Jan.

23. Dieselben K. u. die Cäsar. an Hermogenes.

Wenn gleich durch einen Theilungsvertrag die dem Gläubiger gegen jeden einzelnen Erben nach Verhältniss seines Erbtheiles zustehende Klage nicht geändert werden kann, so kann doch derjenige [Miterbe], welcher den Vertrag überschreitet, durch Anwendung des aus der Stipulation entspringenden Rechtsmittels gezwungen werden, Dem, was ausge macht worden war, treu zu bleiben, da er auch, wenn die [Eingehung einer Stipulation] unterlassen worden wäre, mit einer Klage mit vorgeschriebenen Worten hätte belangt werden können, wenn nicht etwa bewiesen würde, dass man [später] das Gegentheil ausgemacht habe.

1

24. Dieselben K. u. die Cäsar. an Socrates.

Ein Testator hat bittweise angeordnet, dass einer [von seinen] Söhnen, welcher ein Grundstück [im Voraus] haben sollte, seinen Erbtheil seinen Brüdern und einigen Anderen unter einer Bedingung ausantworten 132) möchte; nach dem Eintritte jener Bedingung wird er, nachdem der auf seinen

Erbtheil fallende Theil des Grundstücks in das Viertheil eingerechnet, ausserdem Das, was er gegenseitig von seinen Miterben erhalten hat, aufgerechnet, auch, wenn Etwas [an dem Viertheil] fehlt, dies ergänzt worden ist, und indem er Das, was von den übrigen (den Miterben) zu jenem Grundstück beigetragen wird, ausser dem Viertheil behält, [seinen Erbtheil] herauszugeben genöthigt 133). Geg. 1. Jan., u. d. C. d. Cäsar.

132) Filium quem habentem fundum portionem hereditatis fratribus precariis verbis restituere sanxit testator, d. h. der Testator legte dem Sohne das Fideicommiss auf, dass er seinen Erbtheil wieder an seine Brüder u. s. w. herausgeben sollte, hinterliess ihm aber als Prälegat ein Grundstück. Vgl. Donell. Commentar. ad h. 1. (Francof. 1599.) p. 121 sq. Giphan. Explanat. diff. et celeb. leg. Cod. p. 185 sqq. u. v. Lindelof im Arch. f. civ. Pr. IV. S. 443 ff.

133) Die Kaiser bestimmen hier: was jener Sohn bei Ausantwortung des Fideicommisses in die sogenannte Trebellianische Quart einrechnen müsse und was er ausser derselben behalten

25. Dieselben K. u. die Cäsar. an Diocles.

Du kannst nicht genöthigt werden, Das, was du durch eine Schenkung oder auf andere Weise erworben hast, deinen Brüdern einzuwerfen, wenn du die Erbfolge deines Grossvaters ausgeschlagen hast. Geg. d. 13. April 295, u. d. C. d. Tuscus u. Anullin.

26. D. K. Constantinus an Bassus, Praef. Praet.

Wenn entweder ein angefangenes, aber nicht vollendetes Testament, oder ein Codicill oder ein Brief eines von den Eltern vorhanden sein sollte, oder wenn sich Schriften irgend einer andern Art, gleichviel mit welchen Worten oder Zeichen sie abgefasst sind, vorfinden sollten, und [diese letztwilligen Verfügungen] nur alle Eigenerben [des Testators,] welche, sie mögen auf einem Grade stehen, auf welchem sie wollen, doch gleich zu sein scheinen, oder die aus der väterlichen Gewalt entlassenen Kinder desselben, welche der Prätor - zur Erbfolge beruft, [betreffen,] so soll bei der Erbtheilungsklage,

wenn gleich die Kinder zur Intestaterbfolge berufen werden, unter Berücksichtigung der durch den Senatsschluss dargebotenen Hülfe, die Verfügung des Verstorbenen beobachtet werden, wenn gleich eine solche Verfügung der gesetzlichen Förmlichkeit ermangelt. Wenn aber in einem solchen letzten Willen den bezeichneten Kindern eine fremde Person beigemischt sein sollte, so ist gewiss, dass ein solcher letzter

könne. Was 1) das ihm zugewendete Prälegat des Grundstücks anlangt, so soll er a) den Theil desselben, welcher auf seinen Erbtheil fällt, in die Quart einrechnen müssen (hereditaria parte praedii in quartae ratione retenta), b) die Theile des Prälegats aber, welche auf die Erbtheile seiner Miterben fallen (quod a caeteris in eo fundo solvitur), ausser der Quart haben dürfen. Beides ist den Grundsätzen vom Prälegat gemäss. S. L. 18. §. 3. D. ad SC. Trebell. 36. 1. vgl. mit L. 74. u. 91. D. ad L. Falcid. 35. 2. Ausserdem hatte der Testator noch angeordnet, dass jenem Sohne 2) von seinen Miterben Etwas geleistet werden sollte; dies soll er compensiren (compensato praeterea, quod a coheredibus vice_mutua percepit), d. h. er soll so viel von Dem, was er den Miterben als Fideicommiss ausantworten muss, zurückbehalten, und in die Quart einrechnen, als diese ihm leisten müssten. S. L. 91. D. cit. Fehlt nun nach Einrechnung jenes Theiles des Prälegats (1. a.) und Dessen, was ihm seine Miterben leisten müssen (2.), noch ́Etwas an der Quart, so soll er dies von seinem Erbtheil, dem Fideicommiss, abziehen (si quid deest, in supplementum deducto), und was nach diesem Abzug übrig bleibt, muss er ausantworten (reddere compellitur). Vgl. Donell. 7. 7. Giphan. 1. 1. Etwas anders erklärt diese Stellen Cujac. Resp. Papin. lib. 2. ad L. 41. de mort. c. donat. u. lib. 6. ad L. 78. de hered. inst. und v. Lindelof a. a. O.

Wille, jedoch nur in soweit er jene beigemischte Person betrifft, für nichtig gehalten werden müsse 134). Geg. zu Rom," am 1. (321), u. d. 2ten C. d. Crispus Casar u. d. 2ten Constantin. Cäsar.

Auth. De trient. et semiss. §. et quod saepe (Nov. XVIII. c. 7.)

Wenn nur unter eine solche Schrift die Unterschrift der [testirenden] Eltern, oder aller Kinder, unter welche die Erbschaft vertheilt wird, gesetzt wird.

Siebenunddreissigster Titel.
Communi dividundo.

(Von der Klage auf Theilung des Gemeinguts.)
1, D. K. Antoninus an Lucanus.

Wenn dein Bruder blos den ihm gehörigen Theil des Grundstücks verkauft hat, so darf der Verkauf nicht widerrufen werden, sondern du magst gegen Denjenigen, mit welchem [seit dem Verkauf] dasselbe Grundstück dir. gemeinschaftlich zu gehören angefangen hat, mit der Klage auf Theilung des Gemeinguts auftreten, und du wirst mit dieser Klage entweder das ganze Grundstück, wenn du bei der Versteigerung das höchste Gebot gethan haben wirst, nachdem du deinem Genossen den [auf ihn kommenden] Theil des Preises. ausgezahlt hast, erhalten, oder einen Theil des Preises erlangen, wenn der Andere eine bessere Bedingung angeboten haben wird. Wenn aber eine Theilung des Grundstücks, ohne dass irgend Einem von euch Unrecht geschieht, gut wird geschehen können, so wirst du den dir zugesprochenen Theil innerhalb seiner Grenzen besitzen. Es ist jedoch dies zu beobachten, dass nach der Litiscontestation Niemand nicht einmal seinen Theil veräussern kann, wenn nicht die übrigen Eigenthümer derselben Sache einwilligen. Geg. zu Rom, d. 1. März 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonin. ú. d. 2ten d. Balbin.

2. D. K. Alexander an Avitus, Soldat,

Wenn es dem Präsidenten der Provinz bewiesen sein wird, dass dein Bruder die gemeinschaftlichen Weinberge zum Pfand gegeben habe, so wird der Präsident der Provinz, weil dein Bruder deinen Theil, welchen du an den Weinbergen hast, seinem Gläubiger nicht hat verpfänden können, befehlen, dass

134) Dass diese C. nicht eine und dieselbe mit der L. 1. Th. C. h. t. 2. 24. sei, wie namentlich Gothofr. ad L. Th. C. cit. T. I. p. 223 sqq. meint, darüber s. C. G. Müller de test. par. int. lib. privileg. Lips. 1825. §. 6. p. 10 sqq. Vgl. übri gens L. 16. h. t......

[ocr errors]

dir derselbe mit den Früchten, welche der Gläubiger von dei nem Theile gezogen haben wird, herausgegeben werde. Derselbe Präsident der Provinz wird über die Theilung der Weinberge zwischen dir und dem Gläubiger deines Bruders erkennen, und befehlen, dass derselbe, nachdem er [von dir] so viel Geld, als der Theil deines Bruders nach dem Ermessen des Richters werth sein wird, erhalten hat, den Theil, welchen er von deinem Bruder erhalten hat, dir herausgeben solle, oder dass du, nachdem dein Theil geschätzt und dir so viel Geld, auf wie viel der Richter denselben geschätzt haben wird, gegeben worden ist, denselben auf den Gläubiger deines Bruders übertragen sollst. Geg. d. 12. Sept. 226, u. d. 2ten C. d. K. Alexander u. d. d. Marcell.

3. Derselbe K. an Verecundianus.

Zu dem Geschäftskreis des Richters, welcher zur Theilung des Vermögens zwischen dir und deinem Bruder bestellt sein wird, gehört blos Das, was dir und jenem gemeinschaftlich bleibt. Denn Das, wovon derselbe einen Theil verkauft hat, ist dir mit den Käufern gemeinschaftlich, und du musst gegen jeden Einzelnen um einen Richter bitten, wenn du auch aus der Gemeinschaft mit ihnen treten willst. Wenn aber ein Acker oder einige von mehreren, unter den Miteigenthümern nicht wohl durch Grenzen getheilt werden können, so werden sie nach vorgängiger rechtmässiger Schätzung irgend einem von den Miteigenthümern zugesprochen, nachdem eine Aufrechnung des Werthes gegenseitig Statt gefunden hat, und Derjenige, welchem eine Sache von grösserem Werthe zugefallen ist, den übrigen verurtheilt worden ist; auch ist zuweilen ein fremder Käufer zum Bieten zuzulassen, namentlich wenn der eine von den Miteigenthümern bekennt, dass er [zwar] einen schlechter Bietenden mit seinem Gelde überbieten könne, [aber] nicht im Stande sei, den rechtmässigen Werth [zu bieten]. Geg. d. 3. Mai 224, u. d. C. d. Julian. u. Crispin. 4. D.K.Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Herodes.

Wenn deine Schwester, als sie älter als fünfundzwanzig Jahre war, mit dir gemeinschaftliche Sachen getheilt hat, so muss sie, obwohl nicht durch Urkunden, sondern durch andere Beweismittel bewiesen wird, dass jene Gemeinschaft aufgehoben sei, doch Dem, was beschlossen worden ist, treu bleiben. Wenn sie aber minderjährig gewesen ist, und die für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgesetzte Frist noch nicht verflossen ist, so wird der Präsident der Provinz nach Untersuchung der Sache ermessen, ob sie wegen der Theilung in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden müsse, Derselbe

[ocr errors]

wird auch dafür sorgen, dass eine Theilung Dessen, was euch gemeinschaftlich verbleibt, geschehe, sowohl der Kosten, wenn etwa Jemand von euch solche auf die gemeinschaftlichen Sachen verwendet hat, als der Früchte; desgleichen wird er auch auf böse Absicht und Verschulden, da nicht gezweifelt werden kann, dass dies Alles in den Bereich der Klage auf Theilung des Gemeinguts komme Rücksicht nehmen, auf dass in jeder Hinsicht eine Gleichheit beobachtet werde. Geg. d. 6. Febr., u. d. C. d. Cäsar.

5. Dieselben K, u. die Cüsar. an Secundinus.

Niemand wird genöthigt, wider Willen in einer Gemeinschaft oder Gesellschaft zu bleiben. Deshalb wird der Prästdent der Provinz, wenn er angegangen worden ist, dafür sorgen, dass Das, was er als dir und deiner Schwester gemeinschaftlich gehörig befunden haben wird, getheilt werde. Geg. d. 25. Aug., u. d. C. d. Cäsar.

Achtunddreissigster Titel.

Communia utriusque judicii tam familiae eriscundae, quam communi dividundo. (Gemeinschaftliche Grundsätze von beiden Klagen, sowohl der Erbtheilungsklage, als der Klage auf Theilung des Gemeinguts.) 1. D. K. Antoninus an Marcus.

Man hat angenommen, dass die Theilung von Grundstücken die Stelle eines Kaufes vertrete. 211, u. d. C. d. Gentian. u. d. Bassu s.

Geg. d. 26. Nov.

2. D. K. Alexander an Euphrat.

Wenn auch ein Solcher einen Richter für die Theilung bestellt hat, welcher das Recht zur Bestellung desselben nicht gehabt hat, so hat doch, wenn die Miteigenthümer einmal ihre Einwilligung gegeben haben, jeder von ihnen an Dem, was er dem Ausspruch des Richters gemäss besitzt, für seinen Antheil das Eigenthum erlangt. Geg. d. 16. Nov. 229, u. d. 3ten C. d. K. Alexander u. d. 2ten d. Dio.

3. D. K. Diocletian. u, Maximian. an Aurelia Septimia, Man pflegt auch den Grossjährigen zu Hülfe zu kommen, wenn Theilungen durch Betrug oder Arglist oder unrichtig aussergerichtlich vorgenommen worden sind, weil bei Klagen guten Glaubens Das, was als ungleichmässig geschehen erwiesen worden ist, verbessert werden kann 135). Geg. d. 16. Juni, u. d. C. d. KK. selbst.

Glück

135) S. über diese Stelle v. Glück XI. S. 95 ff.

« AnteriorContinuar »