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4. Diesslben K. an Maximianus.

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Wenn dein Oheim väterlicher Seite mit dem gemeinschaftlichen Vermögen Sachen angeschafft hat, indem er für sich das Geschäft führte, so muss, da er nicht Genosse am ganzen Vermögen geworden ist, nach Verhältniss der [einem jeden] zustehenden Theile für deine Schadloshaltung gesorgt werden; und darum forderst du gegen die Rechtsvorschrift, dass er die gekaufte Sache zu einer gemeinschaftlichen machen soll. Geg. d. 17. Oct. 290, u. d. 4ten u. 3ten C. d. KK. selbst.

5. Dieselben K. u. die Cäsar. an Frontinus u. Gafirio.

Der Statthalter der Provinz wird, wenn er wegen der Urkunden, welche, wie ihr anführt, gemeinschaftlich sind, und welche euer Bruder inne hat, angegangen worden ist, ermessen, bei wem sie niedergelegt werden müssen. Geg. zu Sirmium, d. 8. Febr., u. d. C. d. KK.

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6. Dieselben K. u. die Cäsar. an Theodosiana u. Andere.

Wenn ihr mit eurem Oheim väterlicher Seite unter der Bedingung eine Theilung gemacht habt, dass er schwören sollte, dass er keinen Betrug sich habe zu Schulden kommen lassen, und er dem Vertrag nicht treu gewesen ist, so kann euch der Vertrag über Das, was zur Theilung gekommen ist, nicht im Wege stehen, die Sachen als ungetheilte zurückzufordern. Geg. zu Sirmium, d. 28. März, u. d. C. d. Cäsar.

7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Severianus u. Flavianus.

Wenn eure Brüder ein euch ungetheilt gemeinschaftlich zugehöriges Grundstück ohne euren Willen verpfändet haben, und dasselbe in Gemässheit des Theilungsvertrags an euch gekommen ist, ohne dass dabei eine Erwähnung der Verpfän dung geschah, so könnt ihr, wenn [euch von den Pfandgläubigern] die Theile entwährt worden sind, welche vor der Theilung euren [verpfändenden] Miteigenthümern gehört haben, und an welchen allein die Verpfändung rechtsbeständig gewesen ist, gegen eure Brüder aus der Stipulation, wenn eine solche eingegangen worden ist, sonst auf soviel, als euer Interesse beträgt, mit einer Klage mit vorgeschriebenen Worten klagen. Freilich wenn ihr, mit der Verpfändung des Grundstücks bekannt, das Eigenthum an demselben übernommen habt, so werdet ihr nur dann, wenn ihr beweiset, dass euch die Gewährleistung durch feierliche Worte oder durch ein Pactum [von euren Brüdern] versprochen worden sei, die Befugniss haben, sie zu belangen. Geg. zu Nicomedia, d. 12. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

8. Dieselben K. u. die Cäsar. an Nicomachus u. Andere.

Wenn zwischen euch, da ihr älter als fünfundzwanzig Jahre waret, die Theilung der gemeinschaftlichen Sachen durch Aufgeben oder Uebertragen des Besitzes zu Stande gekommen ist, so kann Das, was durch gegenseitige Einwilligung mit Redlichkeit beendigt worden ist, nicht wieder erneuert werden. Geg. d. 5. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

9. Dieselben K. u. die Cäsar. an Demetrianus.

Mit der Klage auf Erbtheilung oder auf Theilung des Gemeinguts kann nur solange geklagt werden, als die Sachen gemeinschaftlich bleiben. Geg. zu Nicomedia, d. 8. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Gallicanus.

Ein schriftliches Testament, in welchem steht, dass Alles einzeln vertheilt sei, hindert nicht, dass die Erben die Sachen, deren der Testator nicht Erwähnung gethan hat, in Untersu chung ziehen können. (Ohne Tag u. C.)

11. D. K. Constantin. an Gerulus, Rationalis in drei Provinzen. Die Theilungen von Besitzungen müssen so geschehen, dass die nächsten Verwandten oder Schwäger der Sclaven oder grundhörigen Colonen, oder der Inquilinen zusammen bei einem Erbfolger bleiben. Denn wie sollte man es zugeben, dass die Kinder von den Eltern, die Schwestern von den Brüdern, die Ehefrauen von den Männern getrennt werden? Wenn daher Jemand so verbundene Sclaven oder Colonen von einander geschieden haben wird, so soll er gezwungen werden, sie wieder zu vereinigen. Geg. d. 29. April 334, u. d. C. d. Optatus u. Paulin.

12. D. K. Justinianus an den Senat.

Es hat Uns gut geschienen, Folgendes aus Rücksicht auf die Billigkeit zu verordnen. Wenn nämlich Jemand für seinen Sohn eine Schenkung vor der Ehe, oder für seine Tochter ein Heirathsgut verschrieben oder gegeben hat, und Das, was er gegeben hat, wiederùm an ihn zurückfällt, indem dies entweder eine Stipulation oder die gesetzliche Vorschrift bewirkt, oder auch wenn, da ein Anderer [der Tochter] ein Heirathsgut oder [dem Sohn] eine Schenkung vor der Ehe [fiir den Vater] gegeben hat, der Inhalt der mit dem Vater eingegangenen Stipulation oder vielleicht eine gesetzliche Vorschrift dieses [Zurückfallen an den Vater] herbeiführt, der [Vater] aber in dem von ihm errichteten Testament seine Kinder oder Fremde zu Erben einsetzt, und Nichts über diese

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Sachen, welche an ihn zurückgekommen oder erst an ihn gelangt sind, verfügt hat, sich aber findet, dass seine anderen Kinder Sachen aus seinem Vermögen, entweder Schenkungen vor der Ehe, oder Heirathsgüter, oder Etwas zum Behuf der Erwerbung einer einträglichen Stelle gewonnen baben, welche Sachen sie, da ja ein Testament vorhanden ist, [in diesem Falle] nicht einzuwerfen genöthigt werden 136), dann sollen jener Sohn oder jene Tochter dieselben Sachen, welche an den Vater zurückgefallen, oder erst an ihn gelangt sind, im Voraus haben, so jedoch, dass der durch diese Sachen ihnen zufallende Gewinn gleich hoch festzusetzen ist, so dass [der Sohn oder die Tochter] in dem vorliegenden Falle eben soviel haben sollen, als ihre Brüder vom Vater in der Art und Weise, welche Wir oben angegeben haben, erhalten haben, ohne dass sie das Erhaltene, weil die testamentarische Erbfolge eintritt, einzuwerfen genöthigt werden. Wenn aber von ihrem Vater durchaus nicht so Etwas ihren Brüdern zugewendet wor den ist, so sollen auch sie nicht diesen Theil im Voraus in Anspruch nehmen, sondern er soll, gleich als wäre er Gegenstand des väterlichen Vermögens geworden, unter Alle nach Maassgabe der Erbeinsetzung vertheilt werden. Dies soll also gelten, wenn der letzte Wille des Vaters sich blos auf die Geschwister bezieht. Wenn aber Fremde zu Erben eingesetzt sind, und der Testator in seinem Testament auch nicht rücksichtlich dieses Theiles Etwas bestimmt hat, dann soll der Sohn oder die Tochter Das, was an den Vater zurückfällt øder gelangt, jeden Falls im Voraus haben. Wenn jedoch 137) ihren Brüdern weniger zugewendet worden ist, als aus jenem Grunde an den Vater gelangt ist, so soll, mit Ausnahme Desjenigen, was in gleicher Summe zusammentrifft, das Uebrige, gleich als wäre es Theil des väterlichen Vermögens geworden, nach Maassgabe der Erbeinsetzung vertheilt werden. Das soll jedoch ohne Zweifel beobachtet werden, dass, wenn Das, was der Vater aus einem solchen Grunde erhalten hat, weniger be

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136) Zur Zeit dieser Constitution war nämlich die Collationspflicht noch nicht auf die testamentarische Succession ausgedehnt. S. Nov. 18. c. 6. u. vgl. Francke a. a. O. S. 242 ff. u. 249 ff., an welcher letztern Stelle die vorliegende C. erläutert wird.

137) Hier kehrt Justinian wieder zu dem ersten Fall des Gesetzes; wenn nur Descendenten eingesetzt sind, zurück. Er bestimmt nämlich, dass, wenn das den übrigen Descendenten als dos, ante nupt. donatio oder militia Zugewandte weniger, als die an ihn zurückgefallene dos oder a. n. don., welche für die Tochter oder den Sohn bestellt war, beträgt, diese von den zurückgefallenen Sachen nur soviel erhalten sollen, als jene Sachen an Werth betragen u. s. w.

trägt, als die Summe, welche den Brüdern zugewendet worden ist, dieser ganze Theil an diejenigen Personen gelangen soll, welche Veranlassung sind, dass die Sache an den Vater zurückfällt. Wir wollen auch noch, dass Das, was wir in Bezug auf die Person des Vaters gesagt haben, auch in Bezug auf den väterlichen oder mütterlichen Grossvater oder Urgrossvater, und in Bezug auf die Mutter, und in Bezug auf die väterliche oder mütterliche Grossmutter oder Urgrossmutter gelten soll. Geg. zu Constantinopel, d. 22. Juli 530, u. d. C. d. Lampadius u. d. Orestes, VV. CC.

Neununddreissigster Titel.

Finium

regundorum.

(Von der Klage auf Grenzberichtigung.)

1. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar. an Nicephorus.

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Der Eigenthümer eines Grundstücks wird nicht abgehalten, einen bestimmten Bezirk desselben, nachdem er die eigentlichen Grenzen geändert hat, zu verkaufen und den übrigen Theil zu behalten. Auch kann der Käufer nicht unter dem Vorwand, dass die Grenzen in der dem Verkauf vorhergegangenen Zeit anders gewesen seien, mehr als sein Eigenthum in Anspruch nehmen, als was der Rechtsregel gemäss 138) nach dem Inhalt des Verkaufs an ihn gekommen ist. Geg. zu Nicomedia, den 13. Dec., u. d. C. d. K.

2. Dieselben K. u. die Cäsar, an Tatianus.

Der Wechsel der Nachfolger [im Eigenthum von Grundsticken] und die [immer wieder] von Neuem getroffenen Uebereinkünfte der Nachbaren verändern oft, indem bald auf die eine bald auf die andere Weise Aecker dazu gegeben oder entzogen werden, die Zeichen der alten Abgrenzung. Geg. zu Nicomedia, d. 24. Dec., u. d. C. d. K.

3. D. K. Constantinus. an Tertullianus, V. P. Comes der Diocesis Asien.

Wenn Jemand wegen eines ihm zugehörigen Stück Landes zuerst eine Grenzbeschwerde erhoben hat, welche mit dem Streit über das Eigenthum zusammenhängt, so soll zuerst der Streit über den Besitz beendigt werden, und dann soll einem Landmesser aufgegeben werden, zu dem Stück Land hin zu gehen, damit, wenn die Wahrheit zu Tage gekommen ist, dieser Prozess entschieden werde. Wenn aber die andere Partei sich wegbegeben haben wird, damit dieser Streit nicht

138) Ratione. Cujac. Obs. XIII. c. 35. will traditione lesen, was allerdings dem Zusammenhange Behr entspricht. Corp. jur. civ. V. * 33

beendigt werden solle, so wird nichtsdestoweniger der Landmesser zu demselben Behuf, auf den Befehl des Statthalters der Provinz, zugleich mit der anwesenden Partei zu dem Stück Land hingehen. Geg. zu Verona, d. 22. Febr. 330, u. d. C. d. Gallican. u. Symmach.

4. Derselbe K. an Bassus, Präf. der Stadt.

Wenn erwiesen sein wird, dass Derjenige, welcher einen Grenzstreit erhoben hat, ehe Etwas durch ein Urtheil festgesetzt wurde, die fremde Sache habe eigenmächtig in Besitz nehmen wollen, so soll er nicht blos Das, was er ohne Recht forderte, verlieren, sondern, damit jeder, zufrieden

mit dem Seinigen, nicht nach einer fremden Sache trachte, es soll Der, welcher in die fremden Ländereien eingedrungen ist, wenn er in dem Prozess besiegt sein wird, auch so viel von seinem Acker verlieren, als er dem Anderen zu entziehen gewagt hat. Oeff. verl. den 20. Juni 330, u. d. C. d. Gallican. u. Symmach.

5. D. K. Valentinianus, Theodosius u. Arcadius an Neoterius, Praef. Praet. im Orient.

Nachdem die Beschränkung auf fünf Fuss aufgehoben ist, soll die Klage sowohl wegen eines Streites über den Grenzrain, als über ein Stück Land ungehindert verhandelt werden 139). Geg. d. 26. Juli 385, u. d. C. d. Arcadius u. Bauto. 6. D. K. Theodosius, Arcadius u. Honorius an Rufinus, Praef. Praet. im Orient.

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Nachdem Wir alle listigen Mittel und Unternehmungen beseitigt haben 140), beschliessen Wir, dass bei einem Grenz139) Quinque pedum praescriptione submota, finalis jurgii vel locorum libera peragatur intentio. Diese viel besprochene Stelle, welche eigentlich nur den Anfang einer grösseren Verordnung L. 4. Th. C. h. t. 2. 26. ist, erklärt Unterholzner a. a. O. I. S. 182. so: [es] wird die Beschränkung (praescriptio) der eigentlichen Grenzklage (controversia de fine) auf die Fälle, wo die Streitigkeit nicht über den Grenzrain hinausreicht, aufgehoben, so dass die controversia de loco [der Grenzstreit, bei welchem ausser der Grenze auch ein Stück Land in Frage kommt,] gleiche Rechte geniesst. So wie also bei der controversia de fine ohne Rücksicht auf die Ersitzung die Beurtheilung der Sachverständigen entschieden hatte, so sollten nun die Grenzstreitigkeiten überhaupt ohne Rücksicht auf Ersitzung beurtheilt werden." Andere Erklärungen s. b. v. Glück X. S. 438 ff. u. Unterholzner a. a. O. Anm. 177. 140) Cunctis molitionibus (Th. C. motionibus) et machinationibus (Th. C. machinis) amputatis. Diese Worte scheinen hier keinen passenden Sinn zu geben, während sie in d. L. 5. Th. C. h. t., aus welcher sie genommen sind, von deren übrigen Inhalt aber hier sich nichts findet, allerdings an ihrer Stelle sind. Vgl. übrigens v. Glück X. S. 452 ff. u. Unterholzner a. a. O. S. 183 f.

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