Imágenes de páginas
PDF
EPUB

streit nicht die Einrede der langen Zeit (Verjährung von zehn oder zwanzig Jahren), sondern nur die von dreissig Jahren statt haben soll. Geg. zu Constantinopel, d. 4. Nov. 392, u. d. 2ten C. d. Arcadius u. d. d. Rufinus.

Vierzigster Titel.

De consortibus ejusdem litis.
(Von den Streitgenossen.)

1. D. K. Julianus an Secundus, Praef. Praet.

Nach Missbilligung und Verwerfung der Einrede, welche die Streiter unter dem Vorwand, als wären Streitgenossen vorhanden, in der Absicht, die Verhandlung in die Länge zu, ziehen, auszudenken pflegten, soll den Prozessirenden, mögen sie alle einen Gerichtsstand haben, oder sich in verschiedenen Provinzen aufhalten, die Erlaubniss gegeben werden, auch wenn der Streitgenosse, oder die Streitgenossen nicht gegenwärtig sind, blos für ihren Theil zu klagen oder sich einzulassen. Geg. zu Antiochia, d. 3. Sept. 362, u. d. C. d. Mamertin. u. d. Nevitta.

2. D. K. Valentinianus u. Valens an Sallustius, Pf. P. Ein gemeinschaftlicher Rechtshandel kann, nachdem der Prozess gesetzmässig geordnet ist 141), auch in Abwesenheit einiger [Streitgenossen] ohne Auftrag aufs Ganze verhandelt werden, wenn die Gegenwärtigen bereit sind, die Sicherheit zu leisten: dass der Prozessherr die Sache genehmigen werde, oder, wenn man Etwas von ihnen fordert, es durch Bürgschaftsbestellung bekräftigt haben: dass dem Urtheil Genüge geschehen werde. Geg. d. 8. Dec. 364, u, d. C. d. höchstsel. K. Jovian. u. d. d. Varronian.

Einundvierzigster Titel.

De noxalibus actionibus.
(Von den Noxalklagen 142).)

1. D. K. Alexander an Marcellus.

Wenn die Gelder noch in Natur vorhanden sind, welche, wie du anführst, aus der Erbschaft deines Vaters von einem Solchen entwendet worden sind, dessen Freiheit gewiss ist, so wirst du nicht abgehalten, sie mit der Eigenthumsklage zu fordern, oder auf Auslieferung zu klagen. Denn obwohl sonst die Noxa dem Kopfe [des Sclaven, welcher Schaden angerichtet hat,] folgt, und der Sclave, wenn er freigelassen ist,

141) Ob dies von der Litiscont. zu verstehen sei, oder nicht, s. v. Glück V. S. 235 ff.

142) Vgl. D. h. t. 9. 4.

auf die Diebstahlsklage gehalten ist, welche gegen den Erben nicht zusteht, so ist doch, wenn ein Sclave seinem Herrn Etwas wegnimmt, obwohl er einen Diebstahl begeht, die Diebstahlsklage nicht begründet, und findet auch nicht gegen ihn, wenn er nachher freigelassen worden ist, statt, er nicht die gestohlenen Sachen auch nach der Freilassung entwendet. Geg. d. 19. Nov. 223, u, d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aelian.

[ocr errors]

2. D. K. Gordianus an Quintilianus u. Andere.

wenn

Wenn eure Sclaven ohne euer Wissen oder sogar gegen euer Verbot diebischer Weise Bäume gefällt haben, und über dieselben auch eine besondere Strafe in Gemässheit der rücksichtlich der Waldung geltenden gesetzlichen Bestimmung verhängt war, so fürchtet ihr ohne Grund, dass ihr durch die Person derselben über die Auslieferung statt Schadenersatzes hinaus verpflichtet seid, da die wegen Vergehen der Sclaven mit einer Noxalklage belangten Herren, wenn sie nichts davon wussten, oder es verboten, so verurtheilt werden müssen, dass sie es in ihrer Gewalt haben, ob sie den Sclaven statt Schadenersatzes ausliefern, oder die Summe der Verurtheilung bezahlen wollen. Geg. d. 3. Juni 239, u. d. C. d. K. Gordian. u. Aviola.

3. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar. an Eutychius.

[ocr errors]

Sowohl wenn du einen Sclaven wegen eines Plagium 143) förmlich anzuklagen beabsichtigst, wirst du nicht verhindert, den Präsidenten der Provinz anzugehen, als auch wenn du lieber den Herrn dieses verführten Sclaven mit einer Noxalklage oder mit der Diebstahlsklage belangen willst, wird der Präsident der Provinz dir seine richterliche Hülfe ertheilen, indem derselbe wohl weiss, dass, wenn du den Herrn erwählt und bewiesen haben wirst, dass Das, was du behauptest, ohne seine Einwilligung begangen sei, er die Befugniss hat, entweder den Sclaven statt Schadenersatzes auszuliefern, oder den Schaden zu ersetzen und Strafe zu leisten. Geg. zu Sirmium, d. 3. Oct., u. d. C. d. K.

4. Dieselben K. u. die Cäsar. an Sosius.

oder

Wenn ein Sclave, ohne dass es sein Herr wusste, da es derselbe zwar wusste, es aber nicht verhindern konnte, deine Sachen gewaltsam geraubt hat, so kannst du den Herrn desselben bei dem Präsidenten der Provinz, wenn noch kein nützliches Jahr vergangen ist, aufs Vierfache, wenn aber diese Zeit verflossen ist, aufs Einfache mit einer Noxalklage belan

143) S. tit. D. ad L. Fab. de plag. 48. 15.

gen, und wenn nun derselbe lieber den Sclaven sollte haben statt Schadenersatzes ausliefern wollen, so wirst du nichtsdestoweniger nicht abgehalten, gegen denselben auf soviel, als an ihn gekommen ist, zu klagen. Denn wenn [der Sclave es gethan hat,] da der Herr es wusste, und es zu verhindern im Stande war, so ist der Herr, unter Wegfall der Befug niss zur. Auslieferung statt Schadenersatzes, schlechterdings zur Bezahlung der Summe der Verurtheilung zu nöthigen. Freilich wenn du gesonnen bist, wegen der von dem Sclaven verübten Entführung deiner Ehefrau die Anklage eines öffentlichen Verbrechens anzustellen, so musst du dieselbe nicht gegen den Herrn, sondern gegen den Sclaven, welcher deiner Angabe nach das Verbrechen begangen hat, anstellen. Geg. zu Sirmium, d. 15. Aug., u. d. C. d. K.

5. Dieselben K. u. die Cäsar. an Menophilus.

Wenn dir ein Sclave durch einen nicht handhaften Diebstahl mit Hülfe und Rath 144) seines Herrn eine Sclavin nebst anderen Sachen entwendet hat, so kannst du, da zwischen einem Sclaven und einem Freien ein Prozess nach dem Civilrecht nicht bestehen kann, den [Herrn] wegen dieses Vergehens mit einer Strafklage auf das Doppelte, und wegen dir eigenthümlich zugehöriger Sachen mit der Eigenthumskiage oder mit der Condiction belangen. Geg. d. 28. April, u. d. C. d. Cäsar.

Zweiundvierzigster Titel.

A d

exhibendum.

(Von der Klage auf Auslieferung 145).)

1. D. K. Alexander an Crescens, Soldat.

Wenn das Eigenthum an der Sclavin, wegen welcher du klagst, deiner Mutter gehört hat, auch sie von deinem Vater nicht mit Recht verkauft worden ist, und du bereit bist, das Eigenthum an derselben für dich mit der Eigenthumsklage in Anspruch zu nehmen, so wird der Präsident der Provinz befehlen, dass dieselbe ausgeliefert (gestellt) werde, damit vor dem Richter die wahre Beschaffenheit der Sache untersucht werde. Geg. d. 1. Mai 222, u. d. C. d. K. Alexander. 2. Derselbe K. an Syrus.

Wenn ein Sclave als Urheber irgend eines Verbrechens angeklagt wird, so muss er von dem Herrn auf die Klage auf Auslieferung gestellt, nicht aber verborgen gehalten werden. Geg. d. 21. Nov. 222, u. d. C. d. K. Alexander.

144) S. L. 53. §. 2. D. de verb. sign, 50. 16.

145) Vgl. d. Bem. z. §. 29. J. de rer. div. 2. 1. Bd. I. S. 40. `ú. z. Inser. tit. D. ad exhib. 10. 4. ebendas, S. 857.

3. Derselbe K. an Felicissima.

Weder die Klage auf Auslieferung noch die Eigenthumsklage ist, wenn sie jetzt zusteht, deshalb vernichtet worden, weil dereinst gegen dich auf die Klage auf die Auslieferung anders entschieden worden ist, indem durch die Veränderung des Prozesses die Sache eine andere zu sein anfängt. Geg. d. 1. Sept. u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aelian.

4. Derselbe K. an Flacilla.

Der Richter wird wohl wissen, dass, wenn die dir gehörigen Urkunden, von welchen du bewiesen haben wirst, dass sie sich bei der Gegenpartei befunden haben, von derselben nicht ausgeliefert werden, dir die Befugniss zum Würderungseide gegeben werden müsse. Geg. d. 27. Febr. 230, u. d. C. d. Agricola u. d. Clementin.

5. D. K. Gordianus an Sabinianus, Soldat.

Dass auf die Klage auf Auslieferung nicht nur Derjenige gehalten sei, welcher besitzt, sondern auch Derjenige, welcher durch böse Absicht bewirkt hat, dass er nicht ausliefern konnte, ist dir mit Recht von Modestinus, einem Rechtsgelehrten von nicht zu verachtendem Ansehn, zum Gutachten ertheilt worden. Geg. d. 12. Febr. 239, u. d. C. d. K. Gordian. a. d. d. Aviola.

6. D. K. Philippus an Palemonides.

Da du behauptest, dass die Gegenpartei sich eigenmächtig in den Besitz der dir gehörigen Urkunden gesetzt habe, so magst du, wenn du deshalb eine Anklage anstellen willst, nachdem den Erfordernissen der Anklage genügt worden ist 146), den Beweis deiner Behauptung führen; wenn du aber auf Auslieferung klagen willst, so verfahre in dem gewöhnlichen [Civil-] Prozessgange. Geg, d. 14. März 244, u. d. C. d. Peregrin, u. Aemilian,

7. D. K. Diocletian. u. Maximian. an die Vitaliani.

Auf die Klage auf Auslieferung ist gehalten, wer [dieselbe zu bewirken] im Stande ist, und sich Fahrlässigkeit oder böşe Absicht bei Erfüllung der Vorschrift zu Schulden kommen lässt, so [jedoch] dass, wenn er die Sache in schlechterem Zustand ausgeliefert hat, die rücksichtlich der Auslieferung zu beobachtende Billigkeit bewirkt, dass, obwohl nicht auf Auslieferung geklagt werden kann, doch eine Klage auf das Geschehene gegen ihn ertheilt wird. Geg. d. 16. Juni 286, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aquilin.

[ocr errors]

146) Solennibus accusationis impletis statt sol. accusationibus impl. mit Cujac. Observ. XIII. c. 35,

8. Dieselben K. u. die Cäsar, an Photinus.

Wenn Derjenige, dessen du in deiner Bittschrift Erwähnung gethan hast, deine Sachen verliehen oder niedergelegt hat, so kannst du gegen den Inhaber derselben dich der Klage auf Auslieferung oder der Eigenthumsklage bedienen. Wenn er aber paciscirt hat, dass sie dir zurückgestellt werden sollen, so wirst du, wenn du durch Erbrecht sein Nachfolger gewor den bist, nicht abgehalten, dich der Niederlegungsklage zu bedienen. Wenn aber die Erbschaft desselben dir weder nach Civil-, noch nach honorarischem Recht gehört, so siehst du ein, dass du nach dem strengem Recht aus dem Pactum Desjenigen, gegen welchen dein Bittschreiben gerichtet ist, keine Klage haben kannst; es wird dir aber aus Rücksicht auf die Billigkeit eine analoge Niederlegungsklage ertheilt werden. zu Heraclea, d. 27. April, u. d. C. d. Kaiser.

9. Dieselben K. u. die Cäsar, an Faustinus.

Geg.

Wenn du bei dem Präsidenten der Provinz bewiesen haben wirst, dass du das aus irgend einem Contract dem Recht gemäss Geschuldete Demjenigen gegeben habest, welchem es gegeben werden musste, so wird er befehlen, dass dir, da du [schon] nach dem natürlichen Recht Befreiung erlangt hast, deine Schuldscheine, aus welchen nun nichts mehr gefordert werden kann, und die sich auf jenen Contract beziehenden Urkunden ausgeliefert und zurückgegeben werden sollen. Geg. d. 25. Aug., u. d. C. d. Cäsar.

Dreiundvierzigster Titel.

De aleatoribus et alearum lusu.
(Von den Glücksspielern und dem Glücksspiel 147).)

1. D. K. Justinian. an Joannes, Praef. Praet. Die Verordnung bestimmt: wer im Spiele verloren hat, soll [auf Bezahlung seines Verlusts] nicht belangt werden, und wenn er [denselben schon] bezahlt hat, so soll er und seine Nachfolger ihn von dem Sieger und dessen Erben zu jeder Zeit, auch nach dreissig Jahren, zurückfordern können. Wenn diese Personen aber ihn nicht zurückfordern wollen, so soll ein Jeder, welcher will, und vorzüglich der Vorsteher oder Vertreter der Stadt 148), in welcher dies vorgefallen ist,

147) Die in diesem Titel enthaltenen Constitutionen sind sämmtlich unglossirt. Die beiden ersteren sind aus den Basil. LX. 8. 5. u. 6. T. VII. p. 232. und anderen Quellen restituirt, die dritte ist eine lateinische Version der beiden ersten Constitutionen. Vgl. Biener, a. a. O. S. 195. u. 294 f. Witte a. a. O. S. 170 ff.

148) Ὁ τῆς πόλεως πατὴρ ἡ ἔκδικος, i. e. Primas vel Defensor.

« AnteriorContinuar »