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[auf jenen Verlust] klagen können, und [denselben] zum Besten der Stadt verwenden. Die bei einem Glückspiel bestellte Sicherheit aber soll ungültig sein und zurückgegeben werden. Aber auch wenn Jemand in einem Glückspiele zum Schein mit Bohnen149), oder einem anderen Stoffe besiegt sein sollte, soll er nicht belangt werden. Die Bischöfe sollen aber die Befugniss haben, diese Dinge zu untersuchen, indem ihnen dabei die Statthalter, Vorsteher und Vertreter Beistand leisten sollen. Blos folgende Spiele sollen erlaubt sein: das Springen ohne eine Stange, ferner das Werfen eines Spiesses oder Pfeiles ohne Schwungriemen, ingleichen das Kämpfen und Riugen, und das Pferderennen 150), ohne List und Betrug. Die sehr Reichen sollen bei jeder Zusammenkunft nur um ein einziges Goldstück spielen, die Uebrigen aber um noch viel weniger. Wegen des Mehreren soll keine Klage Statt finden, und wenn es schon gegeben ist, soll es zurückgegeben werden. Hierfür sollen die Statthalter Sorge tragen, und eine Strafe von zehn Pfund soll die Uebertreter des Gesetzes und Diejenigen, welche eine Uebertretung zugeben, treffen.

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Die Verordnung bestimmt: dass weder mit sogenannten hölzernen Reitern 151), noch sin anderes Spiel zu spielen erlaubt sein soll, mit Ausnahme der in der vorhergehenden Constitution gestatteten, Sonst sollen die Orte, an welchen mit solchen Reitern gespielt wird, dem Fiscus verfallen, und das Gegebene zurückgegeben werden, oder wenn es die Geber nicht zurücknehmen wollen, so wird es von dem Präfecten und den Statthaltern der Provinzen gefordert und zu dem Besten der Städte (verwendet.

3. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

Die Gewohnheit zu spielen ist eine alte und den Kämpfern ausserhalb der Zeit der Arbeit gestattete Sache, aber zur Zeit ist sie etwas Beweinenswerthes geworden, indem sie sich vieler Tausende aus anderen Ständen bemächtigt hat 152). Denn Manche haben, indem sie weder eigentlich spielten, 149) equíos. Sie wurden statt des Geldes beim Spiel gebraucht, und mussten von dem Verlierenden ausgelöst werden. S. Cujac. Paratitl. p. 99. ed. Fabrot.

150) Μονόβολον, καὶ κυντανὸν κόντακα χωρὶς τῆς πόρπης, καὶ περιχυτήν, καὶ ἱππικὴν. Die verschiedenen Erklärungen dieser Ausdrücke s. bei v. Glück XI. S. 326 f.

151) Die Bedeutung dieses Spieles ist zweifelhaft. Vgl. v. Glück XI. S. 328. Anm. 29.

152) Multa millia extranearum nationum suscipiens. In der Uebersetzung ist dieser sonderbare Satz etwas umschrieben, weil er sonst keinen recht passenden Sinn zu geben schien.

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noch ein Spiel verstanden, vielmehr nur durch Auszahlen ihr Vermögen verloren, indem sie Tag und Nacht mit Silber, Steinschmuck und Gold spielten. Durch eine solche Unordnung wird es aber herbeigeführt, dass sie Gott zu lästern wagen, und Schuldscheine ausstellen. Indem Wir nun für das Wohl Unserer Unterthanen sorgen, verordnen Wir durch gegenwärtiges Gesetz, dass Niemand an öffentlichen oder Privatorten spielen oder zusehen dürfe, und dass, wenn hiergegen gehandelt sein wird, keine Verurtheilung [in Bezahlung des Verlustes] erfolgen, sondern das Gezahlte zurückgegeben werden soll und mit den deshalb zustehenden Klagen zurückgefordert werden kann, [und zwar] von Denen, welche es gegeben haben, oder deren Erben, oder, wenn diese Personen es unterlassen, von den Procuratoren, oder Vorstehern, oder Vertretern jener Stadt, indem [einer solchen Klage] nur die Einrede (Verjährung) von funfzig Jahren entgegenstehen soll; die Ortsbischöfe sollen aber hierauf sehen, und sich dabei der Hülfe der Präsidenten bedienen können. Ferner sollen sie fünf Spiele gestatten: das Springen ohne eine Stange, das Springen mit einer Stange 153), das Werfen eines Spiesses ohne Schwungriemen, ferner das Kämpfen und Ringen und das Pferderennen, welche Spiele Wir gestatten, vorausgesetzt, dass sie ohne Betrug und List vor sich gehen. Aber Wir gestatten auch bei diesen Spielen nicht höher, als um ein einziges Goldstück, zu spielen, wenn [ein Spieler] sehr reich ist, so dass, wenn Jemand besiegt werden sollte, er keinen grossen Unfall erleidet; denn Wir ordnen nicht blos die Kriege, sondern auch die Spielangelegenheiten gut an. Indem Wir nun jene Strafe den Uebertretern [dieses Gesetzes] androhen, ertheilen Wir den Bischöfen die Befugniss, dies zu untersuchen und mit Hülfe der Präsidenten zu hemmen. Wir verbieten auch, dass es kein Spiel mit hölzernen Pferden oder Reitern 154) geben soll, und dass, wenn Jemand bei einem solchen Spiel besiegt wird, er diesen [Verlust] wiedererlangen soll, auch sollen die Häuser derjenigen confiscirt werden, bei welchen solche [Spiele] entdeckt werden. Wenn aber Derjenige, welcher [seinen Verlust] bezahlt hat, ihn nicht wiedernehmen will, so soll Unser Procurator denselben fordern und zum öffentlichen Besten verwenden. Auf gleiche Weise sollen die Richter dafüir sorgen, dass sich alle Menschen der Gotteslästerungen und Meineide, welche durch das Einschreiten [der Richter] unterdrückt werden müssen, enthalten sollen.

153) Contomonobolon, s. v. Glück a. a. 0. 154) Equi seu equestres. S. Aum. 150.

Vierundvierzigster Titel.

De religiosis et sumtibus funerum.
(Von den Grabmülern und Begräbnisskosten.)

1. D. K. Antoninus an Dorita.

Wenn die Ueberreste deines Sohnes von dem Strom berührt werden, oder ein anderer rechtmässiger Grund eintritt, so wirst du sie nach dem Ermessen des Statthalters der Provinz an einen anderen Ort bringen können. Geg. d. 25. Oct. 213, u. d. 4ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Balbius. 2. Derselbe K. an Hilarianus.

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Wenn von einem Andern wider dein Wollen oder Wissen ein Leichnam in deine reine Besitzung oder dein steinernes Gewölbe hineingelegt worden ist, so kann dies den Ort nicht zu einen todtengeweihten (religiosum) machen. Wenn aber mit deinem Willen Jemand einen Todten in deinen Ort gelegt haben wird, so wird jener Ort todtengeweiht. Und wenn dies geschehen ist, so ist es nicht zweifelhaft, dass das Grabmal weder verkauft, noch von irgend Jemand verpfändet werden kann, indem dies das Recht gewissenhaft verhindert. Geg. d. 1. Mai 216, u. d. 2ten C. d. Sabin. u. d. d. Anullin.

3. D. K. Alexander an Rimus.

Der Präsident der Provinz wird befehlen, dass dir das vom Verstorbenen hinterlassene Vermächtniss, und Das, wovon du bewiesen haben wirst, dass du es nach dem Ermessen eines redlichen Mannes wegen seiner Krankheit ausgegeben habest, gezahlt werde. Geg. d. 3. Juli 223, u. d. 2ten

C. d. Maxim. u. d. d. Aelian.

4. Derselbe K. an Lucianus.

Wenn du ein Begräbniss mit dem Ausdruck Denkmal bezeichnest, so musst du wissen, dass Niemand ein solches kraft Eigenthumsrechts in Anspruch nehmen könne, sondern dass, wenn es ein Familienbegräbniss gewesen ist, das Recht auf dasselbe allen Erben gehöre, auch nicht durch die Theilung an einen einzigen Erben gebracht werden könne. Die ungeweihten Orte aber, welche das Begräbniss umgeben, gehören, wenn sie stets zu den benachbarten für menschlichen Gebrauch bestimmten Häusern gehört haben, Demjenigen, welchem jene Gebäude, als deren Theile sie erschienen sind, durch die Theilung zugefallen sind. Geg. d. 2. Nov. 223, u. d. 2ten C. d. Maxim. u. d. d. Aelian.

5. Derselbe K. an Cassius, Soldat.

Sowohl der Vater als die Mutter eines Soldaten, welche Erben desselben geworden sind, dürfen den Willen desselben,

welchen er rücksichtlich eines ihm zu errichtenden Denkmals in seinem Testament ausgesprochen hat, nicht hintenansetzen. Denn obwohl durch frühere Constitutionen die dèshalb zu machende Anzeige aufgehoben worden ist 155), so können sie doch der üblen Nachrede und einem bösen Gewissen wegen der unterlassenen Erfüllung einer solchen letzten Pflicht und wegen der Hintenansetzung des letzten Willens des Verstorbenen nicht entgehen. Geg. d. 24. April 224, u. d. C. d. Julian, u. Crispin.

6. Derselbe K. an Primitivus und Andere.

Die auf Denkmälern befindlichen Inschriften bewirken weder den Uebergang der Begräbnissrechte, noch den des Eigenthums an einem reinen Ort auf die Freigelassenen 156). Die Einrede der langen Zeit (die zehn oder zwanzigjährige Verjährung) wird euch aber von Nutzen sein, wenn sie gleich Anfangs einen rechtmässigen Grund gehabt hat. Geg. d. 24. Juni 224, u. d. C. d. Julian. u. Crispin.

7. D. K. Gordianus an Claudius.

Du wirst nicht abgehalten, Bildsäulen auf das Begräbniss zu setzen, oder an dem Denkmal, welches, wie du angiebst, von dir errichtet worden ist, die Verzierungen, welche du für gut findest, anzubringen; da Niemandem die rechtliche Befugniss zu Dem, was nicht verboten ist, versagt wird. Geg. d. 30. Juli 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordianus u. d. Pompejanus.

8. D. K. Philippus an Julia.

Das Recht auf Familienbegräbnisse steht den Verschwägerten oder nächsten Verwandten, wenn sie nicht zu Erben eingesetzt sind, keineswegs zu. Geg. d. 16. Juni 244, u. d. C. d. Peregrin, u, Aemilian.

9. Derselbe K. u, Philippus Cäsar an Faustina.

Es ist augenscheinlich, dass ein todtengeweihter Ort nicht verkauft werden könne; dass aber ein reines Stück Land, welches mit dem Grabmal zusammenhängt, rechtlich als ungeweiht gelte, und daher wirksam verkauft werden könne, ist keine unbegründete Meinung. Geg. d. 26. Nov. 245, u. d. C. d. Philipp. u. Titian.

155) Nam etsi delatio hoc nomine praeteritis constitutionibus amota est, d. h. denn obwohl man Denjenigen, welcher einen letzten Willen rücksichtlich des Begräbnisses des Verstorbenen nicht befolgt, in Folge früherer Verordnungen nicht mehr angeben kann, auf dass ihm sein Erbgut entzogen werde. S. L. 5. C. de his, quib. ut indign. 6. 35. u. vgl. Cujac, ad Paul. Sentent. III. 5. §. 13. Schulting. p. 352. not. 28.

156) S. L. 6. D. h. t. 11. 7.

10. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Aquiliana.

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Wenn der Leichnam noch nicht seiner immerwährenden Ruhestätte übergeben worden ist, so wirst du nicht abgehalten, ihn an einen anderen Ort zu bringen. Geg. d. 6. Febr. 290, u. d. 4ten C. d. Diocletian. u. d. 3ten d. Maximian. 11. Dieselben K. an Gaudentius.

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Wir verbieten nicht, dass die mit der verdienten Strafe belegten Verbrecher in ein Begräbniss gebracht werden. Geg. d. 6. April 290, u. d. 4ten u. 3ten C. d. K. selbst.

12. Dieselben K. u. d. Cäsar. an Victorinus.

Es ist schon längst verboten worden, die Ueberreste der Todten innerhalb einer Stadt zu begraben, damit nicht das heilig zu haltende Recht der Municipalstädte verletzt werde. Geg. d. 29. Sept. 290, u. d. 4ten u. 3ten C. d. K. selbst.

13. Dieselben K. u. d. Cäsar. an Dionysius.

Das Recht auf ein Begräbniss, sowohl ein Familien-, als ein Erbbegräbniss, steht auch den Erben zu; das Recht auf ein Familienbegräbniss aber kann der Familie, auch wenn Keiner aus ihr Erbe ist, nicht auch irgend einem Anderen, welcher nicht Erbe ist, zustehen. Geg. zu Sirmium, d. 11. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

14. D. K. Valentinianus, Theodosius u. Arcadius an Cynegius, Praef. Praet.

Niemand soll einen menschlichen Leichnam ohne ein Rescript des Kaisers an einen anderen Ort bringen. Geg. zu Constantinopel, d. 27. Febr. 386, u. d. C. d. Honorius Nob. Puer. u. d. Evodius.

15157).

An keinem Orte soll von irgend einer Person ein Zoll für Leichname entrichtet werden, welche von einem Ort an den anderen gebracht werden.

157) Diese C. ist von Cujac. Obs. XI. c. 21. aus d. Basil. LIX. 1. 15. T. VI. p. 803. restituirt worden. Vgl. Biener a. a. 0. S. 295. u. Witte a. a. O. S. 173 f. u. über die Stelle selbst v. Glück XI. S. 409. Anm. 73.

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