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wenn der Eid angetragen, nämlich dies von den Parteien geschehen und vom Richter genehmigt, oder kraft des richterlichen Amts einer der Parteien auferlegt worden ist, so soH, wenn Der, welchem der Eid angesonnen wird, dagegen nichts einwendet, dieser geschworen oder zurückgegeben werden; wo dann Der, welchem die Zurückgabe rechtmässig geschieht, den zurückgegebenen Eid abzulegen genöthigt, oder wenn er solches verweigert, die Sache oder der Streitpunct eben so, als ob der angetragene Eid geleistet worden wäre, zu entscheiden ist, ohne dass eine Appellation zugelassen werden darf. Denn wie sollte Derjenige, der in dem, was er selbst veranlasst hat, zur Appellation seine Zuflucht nimmt, Gehör verdienen? §. 2. Wenn aber Derjenige, welchem von dem Gegner oder vom Richter der Eid angetragen ist, denselben nicht leisten will, so soll ihm zwar freistehen, den_Eid zu verweigern, der Richter aber soll, wenn er dessen Leistung für wirklich nothwendig hält, die Sache so entscheiden, als ob der Eid mit seinem Willen verweigert worden wäre, und so ist denn das Uebrige, entweder die anderen Klagepuncte, oder die Hauptsache, zu untersuchen, und der Prozess seinem Gange nach fortzustellen, ohne dass solches ein Hinderniss macht. Derjenige aber, der den ihm angetragenen Eid zu leisten verweigert, soll dieses entweder bezeugen lassen, oder wenn er dies etwa nicht wagt, so bleibt ihm das Hülfsmittel der Appellation gegen das Endurtheil. Und wenn dann der über die Appellation erkennende Richter den Eidesantrag für zulässig und die Verweigerung für unstatthaft erkennt, so bleibt es bei dem ersten Urtheile; erkennt er aber den Eidesantrag für unstatthaft und die Verweigerung für rechtswidrig, so kann er das Urtheil des [Unter-] Richters, welches aus dem verweigerten Eide hervorgegangen ist, abändern, und es soll daraus Niemandem ein Nachtheil oder ungerechter Verlust entstehen; sondern der Lauf des Prozesses soll vom Anfang bis zum letzten Ende nicht gehindert und der Rechtsstreit mit gleicher Waage gewogen werden. §. 3. Der angetragene Eid mag aber nun geleistet oder verweigert worden sein, so steht dem Theile, welcher ihn angetragen hat, das Rechtsmittel der Appellation, nicht offen, da es allzu hart wäre, wenn der Theil, der den Eid angetragen hat, eben deswegen, weil der Richter seinem Gesuche gefügt hat, sollte appelliren können. §. 4. Indem wir dieses wegen der anwesenden Personen festsetzen, vergessen wir auch der Abwesenden nicht, sondern wollen auch sie diesem Gesetze unterwerfen. Wenn nämlich die Person, welcher der Eid angetragen worden, sich nicht gegenwärtig befindet, indem der Prozess etwa durch einen Bevollmächtigten geführt wird, so muss der Voll

entwe

machtgeber entweder, unter Einräumung einer gewissen Frist, selbst vor den Richter kommen, um Das, was wegen der Eide festgesetzt ist, zu verrichten, oder, wenn der Richter es für gut findet, in der Provinz, wo er sich aufhält, unter Bezeugung zu den gerichtlichen Acten, den Eid entweder leisten, oder zurückgeben, oder verweigern, und dieses so verhandelt werden, dass für jeden Fall der schon bestimmte Erfolg eintrete. Wobei auch dem andern Theil freigestellt ist, der selbst oder durch einen hierzu bestellten Bevollmächtigten den Verhandlungen über den Eid beizuwohnen; oder wenn er keines von beiden zu thun geneigt ist, so soll der Eid auch einseitig, doch unter actenmässiger Beglaubigung, geschworen oder zurückgegeben oder verweigert werden; wobei in Hinsicht der wegen einer solchen Sache zu entrichtenden Kosten vom Richter von Amtswegen zu erwägen ist, ob solche von beiden Theilen, oder nur von einem derselben, entrichtet werden müssen. Daraus darf jedoch für die Prozesse kein Aufenthalt entstehen, sondern während solches Alles geschieht, soll der Richter andere Puncte der Sache oder Theile des Prozesses erörtern, und nachdem die wegen des Eides gehaltenen Acten bei ihm eingegangen sind, soll er diesen Punct wiederum vornehmen und wenn derselbe abgethan ist, zu den andern übergehen; woneben alles übrige in Betreff der Anwesenden Verordnete auch bei den Abwesenden zu beobachten ist. §. 5. In allen Fällen aber, wo Eide geleistet werden, wollen Wir, dass es bei der gerichtlichen Observanz, nach Beschaffenheit der Personen, bleibe, es mag nun der Eid vor dem Richter selbst geleistet werden müssen, oder im Hause, oder unter Berührung der heiligen Schrift, oder in einem heiligen Bethause. §. 6. Eben so soll in Kraft verbleiben, was über den Gefährdeeid und den zurückgegebenen Eid in den Gesetzen verordnet und von Uns oder von hohen Vorfahren eingeführt ist; denn nicht um an den alten Gesetzen etwas zu ändern, wird Gegenwärtiges erlassen, sondern um zu ergänzen, was ihnen fehlen möchte. Siebenmal vorgelesen in dem neuen Consistorium im Palast Justinians. Geg. d. 30. Oct. 529, u. d. C. Decius.

13. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Wenn Jemand ein Vermächtniss oder Fideicommiss als ihm hinterlassen gefordert hat, und weil das Testament etwa nicht vorhanden war, ihm deshalb vom Erben der Eid angetragen worden ist, er auch solchen Eid, versichernd, dass das Vermächtniss oder Fideicommiss ihm hinterlassen worden sei, geleistet, und aus einem solchen [eingebildeten] Testamente das Geforderte erlangt hat, nachher aber entdeckt wird, dass

ibm gar nichts ausgesetzt ist: so wurde bei den Alten gezweifelt, ob es bei dem Eide bleiben, oder ob er das Empfangene wieder erstatten müsse, und ob man, wenn ihm wirklich ein Vermächtniss oder Fideicommiss ausgesetzt worden, dem Erben nachlassen müsse, davon die Falcidia, wenn sie ihm zukommt, inne zu behalten? Uns hat nun besser geschienen, dass das Vermächtniss oder Fideicommiss von ihm zurückgefordert werde und ihm aus solch einem Meineide kein Gewinn zugehe, und dass, wenn solches richtig befunden wird, der Abzug des Viertheils, wenn derselbe sonst statt findet, eintrete; damit nicht nach Unsern Gesetzen gestattet sei, sich durch ein Verbrechen einen sündhaften Gewinn zu verschaffen. Geg. zu Constantinopel, d. 18. Oct. 531, nach d. C. Lampadius u. Orestes.

Zweiter Titel.

Si certum petatur.

(Wenn etwas Bestimmtes gefordert wird.)

1. D. K. Severus und Antoninus an Modestinus. Weder billig noch gewöhnlich ist, was du verlangst, dass du und dein Bruder und Miterbe die Schulden deines Vaters nicht nach Verhältniss der Erbtheile bezahlen sollt, sondern nach dem Werthe der zum Voraus vermachten Sachen, da es ausgemachten Rechtens ist, dass die Lasten der Erbschaft auf die eingesetzten Erben nach den Erbtheilen und nicht nach der Grösse ihrer Vortheile fallen. Dies scheint auch dir selbst nicht unbekannt zu sein, da du den Gläubigern in der alten Rechtsform 2) nach Verhältniss deines Erbtheils Sicherheit bestellt hast. Geg. d. 1. Juli 204, u. d. 2ten C. Chilo u. d. Libo.

2. D. K. Antoninus an Hermogenes.

Wenn gleich Asclepiades dein Geld in seinem Namen ansgeliehen hat, so hat er doch durch die Stipulation sich selbst das Forderungsrecht erworben. Dass du auf dieses Geld klagen könnest, wirst du erlangen, wenn er seine Klagen dir überträgt. Geg. d. 25. April 214, u. d. C. Messala u. Sabin.

3. D. K. Gordianus an Sempronius.

Dass Personen, die ein Amt verwalten, weder selbst, noch durch vorgeschobene Personen während ihrer Amtsführung in der Provinz Geld auf Zinsen ausleihen können, ist oft rescribirt worden. Geg. d. 25. Aug. 289, u. d. C. K. Gordian. u. Aviola.

2) Nach den zwölf Tafeln.

4. D. K. Philipp. u. Philipp. der Mitregent an Maxim.

Wenn du eines Abwesenden Gelder in seinem Namen auf Zinsen angelegt hast, diese Anlegung aber nicht genehmigt worden ist, und du nach erhaltener Uebertragung der Klagen den Schuldner belangst, so wird der Statthalter der Provinz dir das Recht verwalten. §. 1. Eben derselbe wird, wenn sich ergiebt, dass eine Uebertragung nicht statt gefunden, dir auch eine abgeleitete (utilis) Klage gegen den Schuldner nicht: absprechen. Geg. d. 18. Febr. 246, u. d. C. Präsens u. Albinus.

5. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Aristodemus u. Proculus.

Wenn ihr nicht durch gemeinsamen Empfang der erborgten Summe oder auf die Stipulation des Gläubigers euch ein Jeder freiwillig verbindlich gemacht habt, so fürchtet ihr, wenn gleich Einem das Geld gezahlt oder diese Verbindlichkeit von ench durch Dazwischenkunft für den Hauptschuldner übernommen worden ist, doch ohne Grund, dass er wegen dieses einem Andern geliehenen Geldes euch belangen könne, dafern ihr binnen der gesetzlichen Zeit 3) die Erörterung des Hergangs der Sache veranlasst habt. Noch weit grundloser ist eure Furcht, wenn die Auszahlung des Geldes, der Empfang des Oels in einer Urkunde ausgedrückt ist, da, falls keine Stipulation wegen der Rückgabe hinzugekommen, und solches förmlich angezeigt und dargethan worden ist, es bei Dem bleibt, was wirklich geschehen ist und aus der Schrift über den Empfang des Oels nichts gefordert werden kann. Geg. den 3. Mai, u, d. C. d. K.

6. Dieselben K. u. die Cäsar. an Nicander.

Wenn du von dem Werth einer dir zukommenden Quantität 4), durch Neuerung, dir von Demjenigen, wider den deine Bittschrift gerichtet ist, erlaubte Zinsen stipulationsweise hast angeloben lassen, so steht die etwa vorausgeschickte falsche Angabe, dass jene Quantität als Darlehn gegeben worden, der Forderung der Zinsen nach dem verabredeten Fusse nicht im Wege, da es an dem Wesen einer Verbindlichkeit nicht gebricht. Wenn aber ohne Verpflichtung durch Stipulation blos verschrieben ist, dass Geld dargeliehen worden sei, und deshalb Zinsenentrichtung verabredet worden ist, so wird das zum Schein Verhandelte als nicht geschehen betrachtet, und eine solche Verabredung ändert an der frühern Verbindlichkeit nichts. Geg. d. 18. Dec., u. d. C. d. K.

3) Die (damals fünfjährige) Frist für die except. non num. pecuniae. 4) Fungibler Sachen irgend einer Art, ausser dem Gelde.

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7. Dieselben K. u. die Cäsar. an Pactum ej a.

Nicht darnach wird bei solchen Verbindlichkeiten gefragt, woher das geliehene Geld komme, sondern wer contrahirt, ob er das Geld als das seinige ausgezahlt hat. Geg. zu Sirmium, d. 3. Oct., u. d. C. d. K.

8. Dieselben K. u. die Cäsar, an Proculus.

Wenn du statt baaren Geldes, das du von deinem Gläubiger verlangtest, Silberzeug, oder Zugpferde, oder andre nach gegenseitiger Uebereinkunft geschätzte Einzeldinge bekommen und dagegen Goldgeräthe zum Pfande gegeben hast, so kann, obschon du mehr als zwölf vom Hundert stipulationsweise angelobt hast, doch das Capital, welches durch Verabredung beider Theile nach der Schätzung bestimmt worden ist, und eine Summe, jedoch nur die gesetzliche, der Zinsen halber rechtmässig gefordert werden. Auch wenn, wie du angiebst, das Pfand, das du gegeben, von geringerem Werthe ist, so kann dies dir nichts dagegen helfen, dass du nicht der Zahlung einer solchen Summe dich fügen müssest. Geg. d. 16. Dec., u. d. C. d. K.

9. Dieselben K. u. die Cäsar. an Alexander:

Da du in deiner Bittschrift versicherst, dass du nebst dem Syntrophus in Gallien Gold von einem gewissen Gewicht und zugleich baares Geld ausgeliehen hast, so dass es in Rom bezahlt werden sollte, so wird der competente Richter, auf dein Anbringen, wenn er ersiehet, dass ihr Beide für Einen und Einer für Beide Gläubiger geworden, oder dass durch die Sache 5) die Klage allein dir zustehe, oder dass du von den Erben des Syntrophus Vollmacht habest, dir die ganze Forderung, widrigenfalls aber nur so viel als du gegeben, zuerkennen. Geg. d. 18. Dec., u. d. C. d. K.

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10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Crispinus.

Dadurch, dass der Beweis von mehrern Posten, welche Mehrere ein jeder für sich selbst schulden, in einer einzigen Urkunde enthalten ist, wird die Eintreibung derselben nicht gehindert. Wenn nun deine Schuldner statt des Geldes, welches du ihnen vorgeschossen, dir Wein zu liefern auf dein Verlangen angelobt haben, so macht die Aufhebung des frühern Geschäfts den gehörig geschlossenen Contract nicht ungültig. Geg. zu Sirmium, d. 4. Febr., u. d. C. d, K.

5) Weil du das Gold und das Geld allein hergegeben.

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