Imágenes de páginas
PDF
EPUB

11. Dieselben K. u. die Cüsar, an Maximianus.

Durch Brandschaden wird ein Schuldner von seinen Schulden nicht frei. Geg. zu Sirmium, d. 12. Febr., u. d. C. d. K.

12. Dieselben K. u. die Cäsar. an Theophanius.

Wenn du zum Behuf einer dir mit dem Ion gemeinschaftlichen Sache Geld erborgt, dich aber weder durch die That (re) 6) noch durch Förmlichkeit 7) fürs Ganze verpflichtet, und solches nachher ganz bezahlt hast, so kannst du unter Erörterung des Richters gegen den, Ion auf Erstattung seines Antheils klagen und solchen als eine Schuld von ihm zurückfordern. Geg. d. 18. Ang., u. d. C. d. Cäsar.

1

13. Dieselben K. u. die Cäsar, an Fronto.

Wer Geld erborgt hat, wenn auch zum Behuf fremder -Angelegenheiten, doch so, dass der Gläubiger nicht auf Den gesehen, welchen dieselben angehen (domini), der muss als Hauptschuldner haften. Geg. zu Nicomedia, d. 16. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

14. Dieselben K. u. die Cäsar. an Hadrianus.

Wegen des Geldes, welches der Gläubiger Andern gegeben hat, bist du ihm, ohne hinzukommende feierliche Worte 8), durch deine Unterschrift einer Urkunde nicht verbindlich. Ohne Datum, u. d. C. d. K.

15. Dieselben K. u. die Cäsar, an Charidemus.

Es ist gegen des Rechts Form, wenn du verlangst, dass die Gläubiger nicht dich, der du das Geld erborgt hast, sondern die Erben Dessen, dem du dasselbe geliehen hattest, belangen sollen. Geg. d. 27. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

3

16. D. K. Honorius u. Theodosius an Theodorus, Pf. P.

Jeder, der einem Richter 9) Geld gegen Zinsen leihet, während er in der Provinz [desselben] sich aufhält, wird als Feilscher der Gesetze und der Provinz, und so wird auch ein Wechsler, der einem Bewerber um eine Ehrenstelle das Geld, sie zu kaufen, vorschiesst, zugleich mit dem Richter selbst mit Verbannung bestraft. Geg. d. 16. Oct. 408, u. d. C. Bass. u. Philipp.

6) Durch Verwendung des Geldes in deinen eignen Nutzen. 7) Durch Stipulation.

8) Stipulation.

9) Einem Provinzialstatthalter.

17. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

In Betreff handschriftlicher Urkunden haben wir zum gemeinen Besten für nöthig erachtet, zu verordnen, dass, wenn Jemand Geld, über die Summe von funfzig Pfund Goldes, ausleihen oder wegen geschehener Wiederbezahlung einer Schuld sich Sicherheit geben lassen will, er wissen soll, wie er eine Handschrift von dem Schuldner oder Gläubiger nicht anders anzunehmen habe, als wenn solche durch die Unterschriften dreier Zeugen von bewährtem Rufe bezeugt ist. Denn wenn eine dieser Regel widerstreitende Handschrift über Gelder, die die vorgedachte Summe Goldes übersteigen, vorgebracht wird, so darf eine solche von den Urtheilenden keinesweges zugelassen werden. Solches soll bei künftigen Darlehnen oder Zahlungen von Schulden so gehalten werden. Geg. zu Constantinopel, d. 22. Juni 528, u. d. 2ten C. d. Hrn. u. K. Justinianus.

Auth. De instrument. cautela et fide. §. oportet vero. (Nov. LXXIII. c. 8. u. 9.)

Nach neuem Recht aber sind fünf Zeugen zuzuziehen, wenn ein Contract von einem des Schreibens Unkundigen schriftlich und in einer Stadt geschlossen wird und mehr als ein Pfund Goldes betrifft. Denn wollte Jemand irgend einen Contract ohne Schrift schliessen, so ist offenbar, dass derselbe entweder durch Zeugen oder durch den Eid glaubhaft gemacht werden kann, indem nämlich der Kläger Zeugen aufführt, oder der Beklagte den [angetragenen] Eid entweder leistet oder zurückgiebt, nach dem Ermessen des Richters. Auf dem Lande aber soll ferner gültig sein, was bisher dort gegolten hat.

[ocr errors]
[blocks in formation]

1. D. K. Theodosius, Arcadius u, Honorius an Rufinus, Praef. Praet.

Wenn Personen, die [den Fürsten] ihr Anliegen vorzutragen wünschen, Jemanden 10) um seine Stimme ersucht und zur Erwiederung davon sich durch Angelöbniss verpflichtet haben, so sollen sie das Versprochene entrichten, sobald sie das Gewünschte erlangen; falls sie ränkevoll Aufschub suchen, sollen sie zu Bezahlung der Schuld angehalten werden. §. 1. Und ist dieserhalb etwas an Gold oder Silber oder sonstigen beweglichen Dingen gegeben worden, so ist die Uebergabe

10) Einen der kaiserlichen Räthe.

allein hinreichend und der Contract hat bleibende Gültigkeit, weil die Ertheilung einer beweglichen Sache durch volle Treue und Glauben erfüllt wird. §. 2. Wenn aber der Vertrag auf ländliche oder städtische Grundstücke geht, so soll eine Schrift, wodurch solche auf den Andern übertragen werden, aufgesetzt werden, darauf die körperliche Uebergabe erfolgen und die Erfüllung der Sache in den Acten bezeugt werden; denn anders können diese nicht auf den neuen Eigenthümer übergehen, noch aus ihren alten Rechtsverhältnissen gezogen werden. §. 3. Wenn nun Jemand, blos auf die Verabredung über das Stimmengeben gestützt, sich herausnimmt, den Besitz der Güter sich anzumassen, so wird er wegen Vermessenheit und Gewaltthätigkeit verantwortlich gemacht und der vorige Besitzstand hergestellt, auch Derjenige, der sich unterstanden hat, an sich zu reissen, was er hätte einklagen sollen, mit keiner Klage weiter zugelassen. Geg. zu Constantinopel, d. 3. März 394, u. d. Sten C. Arcadius u. d. 2ten d. Honorius.

Vierter Titel.

De prohibita sequestratione pecuniae.
(Vom Verbot der Sequestration von Geldern.)

1. D. K. Honorius u. Theodosius an Joannes, Praef. Praet. So oft aus irgend einem Contracte Geld gefordert wird, soll die Nothwendigkeit der Sequestration wegfallen; denn zuvörderst muss der Schuldner überwiesen und dann erst zur Zahlung angehalten werden. Dieses giebt nicht nur das Rechtsverhältniss, sondern schon die Billigkeit an die Hand, dass, wer auf Geld klagen will, seine Beweismittel mitbringe und den Schuldner überweise. Geg. zu Ravenna, d. 10. Juli 422, u. d. 13ten C. K. Honorius u. d. 10ten d. K. Theodosius.

Fünfter. Titel.

De condictione indebiti.
(Von der Nichtschuldklage.)

1. D. K. Antoninus an Mutianus.

Dass wegen einer aus Irrthum, nicht in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses, bezahlten Nichtschuld die Zurückforderung durch eine persönliche Klage Statt habe, ist nicht zweifelhaft. Wenn du also beweisen kannst, dass dein Vater, dessen Erbe du geworden bist, seinem Gläubiger etwas über seine Schuld bezahlt habe, so kannst du dieses zurückfordern. Vergeblich hingegen verlangst du die Zahlung von Zinsen solcher Summe, denn durch diese persönliche Klage wird nur so viel zu

rückgefordert, wie als Nichtschuld gezahlt worden ist. Geg. d. 80. Juli 213, u. d. 4ten C. K. Antonin. u. d. 2tenBalbin.

[ocr errors]
[blocks in formation]

Wenn du, ohne dass ein Vergleich Statt gefunden, zum Angelöbniss einer Nichtschuld an den Gläubiger einer Audern 11) überwiesen worden bist, so kannst du gegen Diejenige, die dich überwiesen hat, die persönliche Klage anstellen. Geg. d. 19. Dec. 213, u. d. 4ten C. K. Antonin. u. d. 2ten Balbin.

[ocr errors]

3. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar.

[merged small][ocr errors]

Da auch eine schon bezahlte Nichtschuld, wenn dies irrthümlich geschehen, zurückgefordert werden kann, so findet um so mehr die Klage auf Zurückgabe einer über eine Nichtschuld ausgestellten Handschrift Statt, oder es kann Dem, der [daraus] klagt, die Einrede der Gefährde entgegengesetzt werden. Geg. zu Byzanz, d. 2. April, u. d. C. d. K.

[ocr errors]

4. Dieselben K. u. die Cäsar, an Heraclius..

Dass Summen, die in Folge des Ableugnens im Prozesse sich verdoppelt haben, wenn sie auch nichtschuldigerweise 12) aus Unwissenheit bezahlt worden sind, nicht zurückgefordert werden können, ist unstreitigen Rechtens. Es ist aber auch gewiss, dass, wenn aus demselben Grunde für eine Nichtschuld Sicherheit bestellt worden ist, die Rückforderungsklage nicht Statt hat. Geg. zu Byzanz, d. 9. April, u. d. C. d. K.

5. Dieselben K. u. die Casar. an Attalus.

Wenn du, von deinem Vater der Gewalt entlassen, nicht binnen der festgesetzten Zeit nach dem prätorischen Recht 13) sein Erbe worden bist, so ist nicht streitigen Rechtens, dass dir die Zurückforderung dessen zusteht, was du nachher unwissentlich als Erbe des Vaters 14) nichtschuldigerweise gezahlt hast. Geg. d. 18. April, u. d. C. d. K.

6. Dieselben K. u. die Cäsar. an Mnasea.

Wenn du aus Unwissenheit der Thatsachen für einen Andern eine Summe nichtschuldigerweise gezahlt hast und dieses vor dem Statthalter der Provinz bewiesen wird, so wird

11) Derjenigen, der du schuldig zu sein wähntest.

12) D. h. in einem Falle, wo der Beklagte den Gegenstand der Klage gar nicht schuldig war.

13) Mittelst bonorum possessio unde liberi.

14) Indem du dich dafür hieltest.

dieser dafür sorgen, dass selbige Dem, in dessen Namen sie gezahlt worden ist, wiedererstattet werde. Geg. d. 8. Aug., u. d. C. d. K.

7. Dieselben K. u. die Cäsar. an Dionysia.

Dass ein aus thatsächlichem Irrthum nichtschuldigerweise bezahltes Fideicommiss oder Vermächtniss zurückgefordert werden könne, ist ausgemachten Rechtens. Geg. d. 9. Sept., u. d. C. d. K.

8. Dieselben K. u. die Cäsar. an Zyparus.

Wer dem falschen Machthaber seines Gläubigers gezahlt hat, dem steht Wiedererstattung der Nichtschuld, nicht aber Befreiung von seiner Verbindlichkeit zu. Geg. d. 18. Oct., u. d. C. d. K.

9. Dieselben K. u. die Cäsar. an Gratiana.

Wer eine Nichtschuld wissentlich gezahlt hat, kann sie nicht mit Recht zurückfordern. §. 1. Wenn auch Jemand eine' fremde Sache ohne Auftrag verkauft hat und der Eigenthümer wegen Entwährung der Sache oder eines vorher da gewesenen Fehlers den Käufer befriedigt, so kann er keine Nichtschuld vorwenden, sondern durch solche Handlung legt er an den Tag, dass er den Contract genehmigt habe, und zeigt, dass er eine wirkliche Schuld bezahlt habe. Geg. zu Nicomedien, d. 2. Dec., u. d. C. d. K.

10. D. K. Justinianus an Julianus, Praef, Praet.

Wenn Jemand einen Sclaven von einem bestimmten Namen, oder eine Summe Soliden, oder etwas Anderes, zu geben angelobt hat, und da ihm frei stand, durch Zahlung eines von diesen Dingen sich der Schuld zu entledigen, aus Unwissenheit beides entrichtet hat, so war es zweifelhaft, welches von beiden zurückzufordern die Gesetze ihm gestatteten, ob den Sclaven oder das Geld, und ob der Gläubiger oder der Schuldner hierin die Wahl habe? Ulpianus spricht die Wahl dem zu, der Beides empfangen hat, um zurückzugeben, was ihm beliebt, und führt den Marcellus und den Celsus als mit ihm übereinstimmend an. Papinianus hingegen giebt Dem die Wahl, der Beides gezahlt hat, da er auch vorher, ehe er solches entrichtete, die Wahl hatte, was er leisten wollte; und für diese Meinung führt er als hochwichtigen Zeugen den Salvius Ju lianus an, einen Mann vom grössten Ansehen und Ordner des immerwährenden prätorischen Edicts. Solches entscheiden Wir nun und geben der Meinung Julians und Papinians den Vorzug, so dass eben Der, welcher im Geben die Wahl hatte,

« AnteriorContinuar »