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sie auch im Zurückfordern habe. Geg. zu Constantinopel, d. 1. Aug. 530, u. d. C. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

11. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

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Ueber die Zweifelhaftigkeit Solcher, die mit schwankender Meinung 15) Geld ausgezahlt haben, ist unter den Gesetzgebern 16) ein Streit entstanden, ob das mit ungewissem Geist Gezahlte zurück gefordert werden könne oder nicht. Dieses zu entscheiden, verordnen Wir, dass Jedem, der aus Ungewissheit Geld auszahlt oder sonst eine Sache entrichtet, die Zurückforderung nicht verweigert und die Präsumtion des Vergleichs gegen sie nicht geltend gemacht werde, wenn nicht der Gegentheil solchen besonders erweist. Geg. zu Constantinopel, d. 1. Oct. 530, u. d. C. Lampadius u. Orestes VV. CC.

Sechster Titel.

De condictione ob causam datorum. (Von der Condiction wegen des aus einer Ursache Gegebenen.)

1. D. K. Antoninus an Callisthenides.

Das Geld, welches du, deiner Angabe nach vermöge Vertrags auf Heirathsgut empfangen hast, wie es zu geschehen pflegt, wenn eine Ehe rechtlich verabredet wird, musst du, wenn der Wille des Gesetzes die Ehe auf irgend eine Weise hindert, kraft persönlicher Verbindlichkeit wieder herausgeben, und der sonach eingegangene Vertrag ist als nicht eingegangen anzusehen, Geg. d. 27. Juli 215, u. d. 2ten C. Lätus u. d. Cerealis.

2. D. K. Alexander an Asclepiades.

Wenn, wie du angiebst, dein Vater deiner Schwester die Grundstücke und andere Dinge, deren du erwähnst, unter der Bedingung geschenkt hat, dass sie die Gläubiger befriedigen, und wenn diese Verabredung nicht erfüllt würde, die Schenkung aufgehoben sein sollte, und nun sie wider die in diesem Geschäft übernommenen Verpflichtungen gehandelt hat, so ist nicht unbillig, dass dir, der du des Vaters Erbe geworden bist, die Condiction auf Wiedererstattung der geschenkten Gegenstände zugesprochen werde. Geg. d. 18. Nov. 227, u. d. C. Albin, u. Maxim.

3. D. K. Valerian. u. Gallien, an Aurelius u. Alexandrá. Die Schenkung, die euch unter der Bedingung gemacht

15) Im Zweifel, ob sie solches schuldig seien oder nicht.

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16) Den Rechtsgelehrten.

worden ist, dass Keines Macht haben sollte, seinen Antheil17) zu veräussern, hat die Wirkung, dass entweder Keines von euch sein Eigenthum gänzlich veräussert oder dass, wenn die Bedingung nicht gehalten wird, der Schenker oder dessen Erben die Condiction [auf Rückgabe] erwirbt. Geg. d. 1. April 257, u. d. 4ten C. Valerian. u. Sten d. Gallien.

4. Dieselben K. u. Valerianus, Milregent, an Aemilia.

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Wenn du, nach Empfang einer geringern Summe, eine weit grössere erhalten zu haben verschrieben hast, weil dir der Gegentheil als Anwalt zu dienen dagegen versprach, und nun, wie du angiebst, dieses Versprechen nicht erfüllt worden ist, so wirst du durch die persönliche Klage Befreiung von der Verpflichtung zu demjenigen, was du wegen der gehofften Anwaltschaft angelobt hast, erlangen. Geg. d. 27. Mai, u. d. C. Aemilian. u. d. Bassus.

5. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Martialis.

Wenn du einen Soldaten zum Bevollmächtigten für dein Geschäft bestellt hast, was in den Gesetzen verboten ist, und ihm deshalb Geld ausgezahlt hast, so wird der competente Richter dafür sorgen, dass alles aus solchem Grunde Gegebene, da derselbe sich nicht verwirklicht hat, dir wiedererstattet werde. Geg. d. 22. Sept., u. d. 4ten u. 3ten C. d. K.

6. Dieselben K. u. die Cäsar. an Cyrio u. Plotio.

Da ihr angebt, dass euer Vater Demjenigen, wider welchen eure Bittschrift gerichtet ist, eine Sclavin gegeben habe, so kommt viel darauf an, ob er dieselbe in der Absicht zu schenken gegeben, oder damit jener seine (des Gebers) Tochter, die er (irrig) für unfrei hielt, freiliesse; denn eine reine Schenkung kann nicht widerrufen werden; ist hingegen der Grund des Schenkens nicht verwirklicht worden, so steht die Zurückforderung zu. Geg. d. 14. Mai, u. d. C. d. K.

7. Dieselben K. u. die Cäsar. an Gerontius.

Wenn du bei der Schenkung an die Gattin des Mannes, den du durch diese Freigebigkeit bewegen wolltest, mit dir zu reisen, keine Bedingung der Zurückforderung gemacht hast, so bleibt die Schenkung bei Kräften; denn die Rechte sind dem Leichtsinn Derer, die eine reine Schenkung widerrufen wollen, zuwider. Geg. d. 26. Sept., u. d. C. d. K.

8. Dieselben K. u. die Cäsar. an Flavianus.

Dass bei Nichterfüllung der bei einer Schenkung gemach

17) An der Beiden gemeinschaftlich geschenkten Sache.

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ten Bedingung von Seiten Desjenigen, der jene empfangen hat, wenn diese nicht auf etwas Unmögliches geht, die Condiction statthaft ist, das lehrt die Wissenschaft des Rechts. Wenn du also, dein Eigenthum aus Freigebigkeit deiner Braut überlassend, eine gewisse Bedingung gemacht hast, sie aber dieselbe, obschon sie es vermochte, nicht erfüllt hat, so ist dir unverwehrt, wenn du willst, ihre Erben auf Rückgabe des Gegebenen zu belangen. Geg. zu Sirmium, d. 11. Februar, u. d. C. d. K.

9. Dieselben K. u. die Cäsar. an Bibulus.

Wenn du, als Freier, etwas gegeben hast, damit deine Töchter freigelassen würden, so steht dir, wenn der Grund nicht verwirklicht wird, die Condiction auf dessen Rückgabe zu. Denn wenn ein Sclave von seinem Sondergut dem Herrn etwas giebt, so kann er zwar gegen diesen selbst keine Klage haben, aber wenn er sich an den Statthalter der Provinz wendet, so wird dieser den Herrn, der einmal für die Freilassung Geld genommen hat, der rechtlichen Begünstigung der Freiheit wegen, unbeschadet der Ehrerbietung 18) ermahdass er sein Wort halte. Geg. zu Sirmium, d. 11. Febr., u. d. C. d. K.

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10. Dieselben K. u. die Cäsar. an Cononiana.

Es ist gewiss, dass du das von dir gegebene Geld keinesweges zurückfordern kannst, wenn der Grund, weshalb es gegeben worden, nicht durch die Schuld des Empfängers, sondern durch einen Zufall unverwirklicht geblieben ist. Geg. zu Nicomedia, d. 2. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

11. Dieselben K. u. die Cäsar. an Stratonica.

Wenn wegen zu übernehmender Anwaltschaft Geld gegeben, aber von den Empfängern durch ihre Schuld das Versprochene erweislich nicht erfüllt worden ist, so gebührt es sich das solches Geld zurückgegeben werde. Geg. d. 16. Dec. u. d. C. d. Cäsar.

Siebenter Titel.

De condictione ob turpem causam.
(Von der Condiction wegen eines schändlichen Grundes.)

1. D. K. Antoninus an Ingenuus.

Wenn du aus deiner Verschreibung belangt werden solltest, so musst du dem, der die Sache erörtern wird, beweisen, dass

18) Die der Sclave ihm schuldig ist.

du kein Geld erhalten, sondern die Verschreibung wegen eines schändlichen und verbotenen Grundes ausgestellt worden sei, und vollführst du diesen Beweis, so wird die Lossprechung erfolgen. Ohne Tag und Jahr.

2. Derselbe K. an Longinus.

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Da du bekennst, dass du wegen eines schändlichen Grundes, gegen die Sitten meiner Zeit, deiner Gegnerin ein Haus geschenkt habest, so verlangst du vergeblich dessen Zurückgabe, da in gleichen Verhältnissen dem Besitzer der Vorzug gegeben wird. Geg. d. 17. Nov. 215, u. d. 2ten C. Lätus u. Cerealis.

3. D. K. Diocletian. u. Maximian. an Dizon, den Soldaten. Wenn du bei dem competenten Richter durch Beweisführung in unzweifelhaftes Licht setzest, dass du̟ zu Umgehung des Rekrutenstandes, etwas gegeben habest, so wirst du dieses durch seine Hülfe wieder erlangen. Derselbe wird, [der Nothwendigkeit] öffentlicher Ahndung eingedenk, auch das Verbrechen der Erpressung nicht ungestraft lassen. Geg. d. 30. Juli 290, u. d. 4ten und 3ten C. d. K.

4. Dieselben K. u. die Cäsar. an Rufinus.

So oft der Grund auf Seiten des Empfängers, nicht auch auf Seiten des Gebers als schändlich erscheint, kann das Gegebene durch die Condiction zurückgefordert, nicht aber auch auf Zinsen geklagt werden. Geg. zu Sirmium, d. 7. Jan., u. d. C. d. K.

5. Dieselben K. u. die Cäsar, an Bichoporus.

Du giebst an, dass du deine Frau vermiethet hast; woraus du siehst, dass deine Bittschrift das Bekenntniss der Kuppelei enthält, und die Eintreibung der verschriebenen Summe wegen der Schändlichkeit des Grundes nicht Statt findet. Denn obschon die Sache für beide Theile schändlich ist und die Zurückforderung der bezahlten Summe wegfallen würde, so lehrt doch das Recht, dass aus einer solchen wider dieguten Sitten unternommenen Stipulation keine Klagen zu gestatten sind. Geg. d. 10. Mai, u. d. C. d. Cäsar.

6. Dieselben K. u. die Cäsar. an Eutychia.

Wer Geld nimmt, damit er Dinge, die er entwendet hat, wiedergebe, muss, da bloss von seiner Seite Schändlichkeit vorhanden ist, auf erhobene Condiction solches Geld billig herausgeben. Geg. d. 17. Mai, u. d. C. d. Cäsar.

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7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Zeno.

Derjenige, der für Wiedererstattung von ihm weggetriebenen Viehes Geld genommen hat, muss sowohl dieses, als das Vieb, dessen er durch solches Verbrechen sich bemächtigt, billig herausgeben, wenn er auch sagte, sie seien natürlichen Todes gestorben oder sonst durch ein Ungefähr umgekommen, da in diesem Fall der Verzug die Sache zu ersetzen verpflichtet. Geg. zu Nicomedia, d. 27. Nov., u. d. C. d. K.

Achter Titel.

De condictione furtiva.
(Von der Diebstahlscondiction.)

1. D. K. Diocletianus u. Maximianus u. die Cäsar.
an Hermogenes.

Der Statthalter der Provinz wird bedacht sein, sein Urtheil den Rechten gemäss zu sprechen, wohl wissend, dass mit der [Straf-] Klage aus dem Diebstahl zwar ein jeder Einzelne 19) aufs Ganze angehalten werden kann 20), bei der Condiction der entwendeten Geldstücke hingegen die Wahl 21) Statt findet und nicht eher, als wenn Einer volle Befriedigung geleistet hat, die Andern befreit sind. Geg. d. 1. Mai, u. d. C. d. Cäsar.

2. Dieselben K. u. die Cäsar. an Aristaenetus.

Dass vor der angebotenen [Zurückgabe der] gestohlnen Sache jeder Schade an derselben den Dieb trifft, ist unstreitigen Rechtens. Geg. d. 1. Mai, u. d. C. d. Cäsar.

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(Von der Condiction aus einem Gesetz und wegen ermangelnden oder ungerechten Grundes.)

1. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Ulpius.

Wenn gleich vor Verfall eine Forderung nicht eingeklagt werden kann, so wird doch der Statthalter der Provinz, wenn er findet, dass du aus deiner Primipilarverwaltung 22) Schuldner

19) Der am Diebstahl Mitschuldigen.

20) Wenn auch die andern Mitschuldigen ihr duplum oder quadruplum schon bezahlt haben.

21) Welchen von den Dieben man aufs Ganze belangen wolle. 22) Der Primipilus oder erste Centurio der Legion hatte den Ankauf der Lebensmittel für die Legion zu besorgen, wozu ihm die dazu bestimmten öffentlichen Gelder anvertraut wurden.

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