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lich nicht dem Besitzer ob, zu beweisen, dass sie sein gehören, da, wenn du mit dem Beweise zurückbleibst, das Eigenthum ihm verbleibt. Geg. d. 17. Nov. 215, u. d. 2ten C. Lätus u. Cerealis.

3. D. K. Alexander an Leäna u. Lupus.

Wegen des Amtsgenossen eures Grossvaters könnt ihr nicht belangt werden, wenn ihr darthut, dass dieser Amtsgenosse zur Zeit, wo er sein Amt niederlegte, zahlungsfähig war. Geg. d. 28. Dec. 231, u. d. C. Pompejauus u. Pelignianus.

4. Derselbe K. an Vitus.

Das Eigenthum kann nicht nur durch die Kaufsurkunde, sondern auch durch andere gesetzliche Beweismittel dargethan werden. Geg. d. 1. Nov. 229, u. d. 3ten C. K. Alexanders u. d. 2ten Dio's.

5. D. K. Philippus u. Mitreg. Philippus an Sertorius. Im Hause aufgenommene Urkunden, oder eine PrivatBezeugung oder Aufzeichnung, reichen, wenn sie nicht durch andere Beweismittel unterstützt werden, allein zum Beweise nicht hin. Geg. d. 7. April 245, u. d. C. Philippus u. Titianus.

6. Derselbe K. u. Mitreg. an Rómulus.

Dass die Rechnungen eines Verstorbenen, die in seinem Nachlasse gefunden werden, zum Beweise, dass ihm Jemand eine gewisse Summe geschuldet, allein nicht hinreichen, ist oft rescribirt worden. Eben das ist Rechtens, wenn der Verstorbene in seinem letzten Willen ausgesprochen hat, dass er eine gewisse Summe oder auch gewisse Sachen zu fordern habe. Geg. d. 15. März 245, u. d. C. K. Philippus u. Titianus.

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Auth. De jurejurando a moriente praestito §. ult. (Nov. XLVIII. c. 1.) Dieses gilt allerdings, wenn der Testirer nicht geschworen hat; ausserdem müssen die Erben nothwendig bei solcher gewissenhaften Angabe sich beruhigen oder sollen das ihnen Hinterlassene nicht geniessen; den Gläubigern aber soll dadurch kein Nachtheil erwachsen 50).

50) Es ist in dieser Novelle blos davon die Rede, dass die Erben unter sich, nicht aber die Gläubiger, an die Erklärungen des Erblassers dergestalt gebunden sein sollen, dass jene nicht gegen dieselben eine grössere Substanz des Nachlasses behaupten dürfen. Es ist also dadurch nicht das Geringste an

7. D. K. Gallienus an Sabinus.

Es giebt ein gefährliches Beispiel, einer Schrift Glauben beizumessen, wodurch irgend Jemand sich selbst einen Schuldner zugeschrieben hat. Daher, muss weder der Fiscus, noch irgend sonst Jemand aus seinen eigenen Niederschreibungen eine Forderung beweisen können. Geg. d. 4. März 266, u. d. 7ten C. d. K. Gallienus u. d. d. Sabinillus.

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8. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Publicius u.

Optatus.

Ihr fürchtet ohne Grund, dass von dem Beklagten der Beweis erfordert werde. Geg. d. 289, u. d. 2ten C. d. Bassus u. d. d. Quintianus.

...

9. Dieselben K. u. die Cäsar, an Martiana.

Da du behauptest, jünger als fünf und zwanzig Jahre zu sein, so musst du dich an den Statthalter der Provinz wenden und dieses dein Alter beweisen. Geg. d. 13. April u. d. C. d. K.

10. Dieselben, K. u. die Cäsar. an Isidorus.

Weder deine Geburt, wenn du gleich freigeboren zu sein erweisen kannst, noch die Ehrenstellen, die du verwaltet zu baben erwähnst, geben einen zureichenden Beweis für den Freigeboren-Stand deiner Tochter ab, da es sehr wohl möglich ist, dass du freigeboren und sie eine Sclavin sei. Geg. d. 14. April u. d. C. d. K.

11. Dieselben K. u. die Cäsar. an Antonia.

Wenn du das Zutrauen hast, beweisen zu können, dass der von deiner Base eingesetzte Erbe entweder wegen eines Mangels am Testament, oder aus irgend einer andern Ursache die Erbschaft nicht bekommen könne, so kannst du vor dem Statthalter der Provinz auf diese Erbschaft klagen. Geg. zu Heraclea d. 27. April, u. d. C. d. K.

12. Dieselben K. u. die Cäsar. an Chronia.

Da die Geschäfte nicht in den Urkunden bestehen, sondern in diesen der Beweis des Verhandelten niedergelegt wird, so musst du, durch welche gesetzliche Beweismittel du kannst, darthun, dass ein Kauf geschlossen, dein Vater in den freien

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obiger Const. 6. geändert, welche der Natur der Sache gemäss ausspricht, dass des Testators Angaben (beschworen oder nicht) gegen die angeblichen Schulden des Nachlasses keinen ausreichenden Beweis abgeben.

Corp. jur. civ. V.

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Besitz eingewiesen und der Kaufschilling bezahlt worden sei.
Geg. d. 2. Oct., u. d. C. d. K.

13. Dieselben K. u. die Cäsar. an Justinus.

Das Band der Verwandtschaft wird nicht durch Briefe, sondern durch die Geburt oder durch die Feierlichkeit der Adoption geknüpft, und eben so wenig kann eine für eine Sclavin gegen [dich als] Abwesenden, als gegen deren Bruder, wegen Theilung der Erbschaft erhobene Klage (petitus arbiter) die Wahrheit des Sachverhältnisses aufheben. Wenn du also auch an Die, welcher du den Sclavin-Stand erweisen zu können glaubst, einen Brief, als an deine Schwester, geschrieben hast, oder wenn auch nachgewiesen wird, dass für sie als Miterbin die Erbtheilungsklage angestellt worden, so kann doch dadurch die Frage wegen der Geschwisterschaft nicht gehoben werden. Geg. d. 1. Dec., u. d. C. d. K.

14. Dieselben K. u. die Cäsar. an Munitianus.

Nicht durch blosse Behauptungen oder wahrheitswidrige Erklärungen, wenn auch beide Theile einwilligen, sondern durch die Geburt aus gesetzlicher Ehe oder durch feierliche Adoption wird man nach bürgerlichem Recht eines Vaters Sohn. Wenn du also glaubst, Demjenigen, wider den deine Bittschrift gerichtet ist, erweisen zu können, dass er ein Fremder sei, so bringe entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten die Falschheit seines Vorgebens, an den Tag. Geg. d. 1. Dec., u. d. C. d. K.

15. Dieselben K. u. die Cäsar. an Antonius.

Gewalt, von Dem, der Eigenthum [an einem Menschen] behauptet, verübt, hilft ihm nichts dazu, um die Last des Beweises auf den Sclaven zu wälzen. Da du also angiebst, aus dem Hause des Severus entflohen, daselbst aber nicht aus einem gerechten Grunde, sondern durch Gewalt festgehalten worden zu sein, so wird, nach bewirkter Untersuchung, ob du ohne Betrug im Besitz der Freiheit seist, durch deren Erfolg sich ergeben, wer die Beweislast übernehmen müsse. Geg. d. 27. Dec., u. d. C. d. K.

16. Dieselben K. u. die Cäsar. an Philippus u. Sebastianus.

Seid ihr im Besitz der Grundstücke, welche eure emancipirten Brüder unter dem Anführen, dass sie von dem gemeinschaftlichen Vater ihnen geschenkt worden, in Anspruch nehinen, so liegt ihnen ob, die Thatsache zu erweisen; oder besitzen sie selbst diese Grundstücke, als von eurem Vater ihnen geschenkt, und ihr yerlangt sie als Erben des Vaters zurück,

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so müssen sie, um euer Gesuch als unstatthaft darzustellen, sobald die Frage entsteht, welchergestalt sie Eigenthümer davon geworden, dieses erweisen. Geg. d. 20. Febr., u, d. C. d. K.

17. Dieselben K. u. die Cäsar. an Paulina.

Um deine Freigeborenheit zu erweisen, muss dargethan werden, dass deine Mutter zur Freiheit gelangt und du nachher geboren seist. Denn dass deinen Brüdern [ihre Geburt] nicht streitig gemacht wird, kann dir zu deiner Vertheidigung nicht helfen. Geg. d. 9. Febr., u. d. C. d. K.

18. Dieselben K. u. die Cäsar. an Violantilla.

Da du in deiner Bittschrift angiebst, dass der von dir Erwähnte ohne dein Wissen ein Grundstück, als von dir [ihm] geschenkt, in die Urkunde habe setzen lassen, so ist, wenn das in deiner Bittschrift Angeführte wahr ist, das Grundstück nicht einmal dem Namen nach verschenkt. Daher musst du, um ein Urtheil nach Inhalt unsers Rescripts erlangen zu können, den competenten Richter angehen und erweisen, dass dein Gegner dieses Grundstück wider deinen Willen habe in die Urkunde eintragen lassen. Geg. zu Byzanz d. 13. April, u. d. C. d. Cäsar.

19. Dieselben K. u. die Cäsar. an Menander.

Eine verzögerliche Einrede muss zwar gleich Anfangs vorgeschützt, aber erst wenn der Kläger seine Behauptungen erwiesen hat, erwiesen werden. Geg. zu Nicomedia d. 20. April, u. d. C. d. Cäsar.

Auth. De testibus §. Quia vero multi. (Nov. XC. c. 4.)

Wer aber einmal, oder zweimal, oder dreimal Zeugen angegeben und über die Zeugnisse verfahren, oder auf das Verfahren des Gegners sich eingelassen und so die Zeugenaussagen erfahren hat, der hat, auch nach göttlichem Gebot, nicht die Freiheit, sich des Angebens von Zeugen noch weiter zu bedienen. Hat er aber dieses nicht gethan, so ist ihm das vierte Angeben von Zeugen zu gestatten, doch nach vorher von ihm geleisteten Eide, dass weder er, noch einer seiner Sachwalter, noch sonst ein für ihn Handelnder die Gezeugnisse entwendet, noch darnach geforscht habe, und er nicht aus Arglist oder Gefährde auf die vierte Zeugenangabe antrage.

20. Dieselben K. u. die Cäsar. an Phromina.

Wenn Eutychiana, als Sclavin' in [deinem] Besitz sich befindend, nachdem die Kaufsúrkunde entwendet worden, die

Freiheit anspricht, so kann ihr, wenn sie ihr Gesuch nicht begründet, dieses nichts helfen. Denn wenn sie als Sclavin in Anspruch genommen wird, so bedarf es zum Beweise des Erkaufs weiter keiner Merkmale, sondern es ist hinlänglich, wenn die Entwendung der Urkunde bewiesen wird. Geg. zu Nicomedien d. 2. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

21. Dieselben K. u. die Cäsar. an Crispus.

Wer zum Beweise des Eigenthumes fremde Urkunden entwendet, kann dieselben keinesweges gebrauchen, indem deren Vorlesung nicht Dem hilft, der sie vorliest, sondern Dem, welchen der Inhalt der Schrift bezeichnet. Da also andere Beweismittel nicht ausgeschlossen sind, so zeige, dass das Eigenthum der in Frage stehenden Güter dir von Rechtswegen zustehe; denn es ist nicht angemessen, dass Jemand, der eine Sache unter dem Anführen, dass sie mit seinem Gelde bezahlt worden, von dem Käufer derselben vindiciren will, mit dem Beweise sich bemühe, da diese Thatsache, wenn sie auch erwiesen wird, doch eine solche Klage nicht unterstützen kann. Geg. zu Singidunum, d. 8. Dec., u. d. C. d. K.

22. Dieselben K. u. die Cäsar. an Agathocle a.

Um zu beweisen, dass Glykon Sclave sei, reicht nicht hin, dass seine Mutter und sein Bruder Sclavendienste geleistet haben, da weder die Nachgiebigkeit Freigeborner ihren Verwandten nachtheilig, noch einer von mehrern von einer Mutter gebornen Sclaven zur Freiheit zu gelangen verhindert ist. Geg. d. 23. Jan., u. d. C. d. K.

23. Dieselben K. u. die Cäsar. an Menelaus.

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Wenn der Kläger bekennt, seine Behauptungen nicht erweisen zu können, so nöthigt er dadurch den Beklagten nicht, das Gegentheil darzuthun, da, der Natur der Sache nach, Dem, welcher eine Thatsache leugnet, der Beweis nicht zukommt. Geg. d. 25. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

24. D. K. Valens, Gratianus u. Valentinianus an
Antonius, Praef. Praet.

Nach anderem Vorhergehenden: Wir befehlen, dass Alle, welche auf verdächtige Schriften sich zu stützen suchen 51), ~wenn sie Etwas im Gericht angelobt haben, als verbrecherischen Schreibens schuldig und als Fälscher festgehalten wer

51) Comminisci kann hier nicht heissen: erdenken, denn eine Schrift, die der Producent erweislich selbst erdacht hat, ist nicht blos verdächtig, sondern entschieden falsch.

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