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den sollen. Geg. zu Trier den 12. Jan. 378, u. d. 6ten C. d. K. Valens u. d. 2ten d. K. Valentinians.

25. D. K. Gratianus, Valentinianus u. Theodosius an Florus, Praef. Praet.

Alle Ankläger sollen wissen, dass sie [nur] eine solche Sache zur öffentlichen Untersuchung bringen sollen, die mit tüchtigen Zeugen unterstützt, oder mit ganz klaren Urkunden belegt, oder durch Inzichten, welche unzweifelhaften Beweis abgeben und heller als das Tageslicht seien, ausgemittelt ist. Geg. zu Constantinopel d. 18. Mai 382, u. d. C. d. Anto-nius u. Syagrius.

Zwanzigster Titel.

De testib u s.
(Von Zeugen.)

1. (Aus den Basiliken restituirt:)

Gegen ein geschriebenes Zeugniss wird ein ungeschriebenes nicht zugelassen.

2. D. K. Alexander an Carpus.

Wenn dir die Freigeborenheit streitig gemacht wird, so vertheidige deine Sache mit den Urkunden und Gründen, die dir zu Gebote stehen; denn Zeugen allein genügen zum Beweise der Freigeborenheit nicht. Geg. d. 23. April 223, u. dem 2ten C. d. Maximus u. d. d. Aelian.`

3. D. K. Valerianus u. Gallienus an Řɔsa.

Auch das bürgerliche Recht erkennt die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses eines Familiengenossen (domestici testimonii) nicht an. Geg. d. 30. Aug. 255, u. d. 3ten C. K. Valerianus u. d. 2ten d. K. Gallienus.

4. D. K. Carus, Carinus u. Numerianus an Valerius.

Es ist ausgemacht, dass eine blos durch Zeugniss geführte und mit andern gesetzlichen Beweismitteln nicht unterstützte Sache keine Wirkung hat. Geg. d. 23. Nov. 283, u. d. 2ten C. K. Carus u. K. Carinus.

5. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Candidus.

Zu Unterstützung der Wahrheit müssen solche Zeugen gebraucht werden, die fähig sind, der Gewissenhaftigkeit vor Gericht jeder Gunst oder Rücksicht auf Macht den Vorzug zu geben. Geg. d. 28. April 286, u. d. 2ten C. d. Maximus u. d. d. Aquilinus.

6. Dieselben K. u. die Cäsar. an Tertullus.

Eltern und Kinder sind gegen einander auch nicht einmal mit ihrem Willen zum Zeugniss zuzulassen. Geg. zu Nicomedien d. 2. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

7. Dieselben K. u. die Cäsar. an Diogenes u. Ingenua.

Zu hart ist, was ihr verlangt, dass der Gegentheil angehalten werde, Dasjenige, was ihm zu schaffen machen möchte, herauszugeben. Ihr sehet also, dass ihr für euer Klaganbringen eigne Beweise beizubringen und nicht dergleichen von den Gegnern wider sie selbst herzunehmen habt. Geg. d. 27. April, u. d. C. d. Cäsar.

8. Dieselben K. u. die Cäsar. an Derulo.

Dass Sclaven für ihren Herrn, wie auch wider ihn, nicht in [peinliche] Frage genommen werden können, wohl aber wegen ihrer eignen Handlungen, ist nicht zweifelhaft. Geg. zu Nicomedien d. 1. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

9. D. K. Constantinus an Julianus, Statthalter.

Wir haben schon längst vorgeschrieben, dass die Zeugen, bevor sie ihr Zeugniss ablegen, durch die Eidespflicht gebunden werden sollen, und dass den Zeugen von ehrbarerm Stande mehr Glaube beizumessen sei. §. 1. Gleichermassen haben Wir festgesetzt, dass kein Richter in irgend einer Sache das Zeugniss eines Einzigen so leicht zulasse. Und jetzt verordnen Wir offenkundig, dass die Aussage Eines Zeugen schlechterdings nicht gehört werde, sollte auch derselbe durch den Senatorstand glänzen. Geg. zu Naissus d. 25. Aug. 334, u. d. C. d. Optatus u. d. Paulinus.

10. D. K. Valens, Gratianus u. Valentinianus an

Gracchus, Präfecten der Stadt.

Die Rechte haben Jedem die Befugniss versagt, in eigner Sache Zeugniss zu geben. Geg. d. 27. Nov. 376, u. d. 5ten C. K. Valens u, d. K. Valentinians.

11. D. K. Honorius u. Theodos, an Cäcilian., Praef. Praet.

Weil freie Personen als Zeugen in fremden Processen verlangt werden, so muss, wenn sie nicht als Genossen und Theilhaber des Verbrechens aufgeführt sind, sondern nur getreue Eröffnung ihrer Kunde von ihnen gefordert wird, der Richter darauf sehen, dass ihnen, wenn sie vor Gericht kommen wollen, vom Ankläger oder Dem, welcher sie aufgefordert hat, die angemessenen Kosten entrichtet werden. Dasselbe ist Rechtens, wenn in einem Vermögensstreit Zeugen

von einem der beiden Theile vorgestellt werden sollen. Geg. zu Ravenna d. 18. Jam. 409, u. d. 8ten C. K. Honorius u. d. 3ten K. Theodosius.

Auth. De testibns. §. Si vero dicatur. (Nov. XC. c. 6.)

Wenn ein producirter Zeuge [vom Gegner] für unfreien Standes ausgegeben wird, und Zeugniss ablegen will, auch behauptet, dass er frei sei, so soll, falls er es von der Geburt her zu sein angiebt, sein Zeugniss abgehört werden, doch so, dass dasselbe wiederum verworfen werde, dafern im Verfahren sich ergiebt, dass er Sclav sei. Falls er aber freigelassen zu sein behauptet, so soll er, bevor er zum Zeugniss kommt, die Urkunde seiner Freilassung vorlegen; er müsste denn schwören, dass er seine Belege anderwärts habe; in diesem Falle soll sein Zeugniss zwar niedergeschrieben, aber, wofern er nicht die Urkunde der Freilassung vorzeigt, verworfen werden. Wird ein Zeugé [vom Gegner] wegen eines zwischen ihnen obschwebenden Criminalprozesses als gehässig bezeichnet, und solches erhellet als wahr, so soll er nicht eher, als bis der Criminalprozess rechtskräftig entschieden ist, abgehört werden. Ist er aber nur wegen eines Prozesses über Vermögensrechte oder auf andere Weise gehässig, so soll die Abhörung zwar vorgenommen, diese Fragen 52) aber bis zum [Haupt-]Verfahren ausgesetzt werden.

12. Dieselben K. an den Senat.

Die unerlaubten und gottlosen Reden der Freigelassenen gegen ihre Freilasser schliessen Wir durch Festsetzung einer Strafe aus, so dass dieselben nicht nur nicht freiwillig 53) aufzutreten sich nicht unterfangen, sondern auch aufgefordert 54) nicht gezwungen werden sollen, in's Gericht zu kommen. Geg. zu Ravenna d. 13. Aug. 423, u. d. C. d. Marinianus u. d. Asclepiodotus.

13. D. K. Zeno 55).

Wer falsch Zeugniss ablegt, der ist erstens meineidig, und zweitens wird er als Fälscher angeklagt, und wenn während des Zeugnisses selbst Verdacht entsteht, dass er lige, so wird die Folter gegen ihn angewandt. Will auch Derjenige, der in Folge falschen Zeugnisses verurtheilt worden ist, gegen den falschen Zeugen bürgerlich klagen, so erlangt er von ihm

52) Ueber des Zeugen Glaubwürdigkeit.

53) A's Zeugen wider ihre Patrone.

54) Von einer Partei als Zeugen angegeben.

55) Unglossirte griechische, aus den Basiliken restituirte Constitution.

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die Vergütung der ganzen erlittenen Strafe, ausser dass derselbe noch die von den Gesetzen bestimmte Strafe leiden muss. Wird aber [ein Zeuge] in dem Hauptprozesse selbst der Lüge überführt, so ist es des Richters Sache, ihn entweder in Alles, was wider Jenen, gegen den er zeugt, beantragt ist, oder in ein Wenigeres zu verurtheilen, und ihn mit Strafen zu belegen; unbeschadet alles Dessen, was wegen falscher Zeugen bereits gesetzlich bestimmt ist.

14. D. K. Zeno an Arcadius, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass Niemand, der einmal vor irgend einem Richter, wenn auch nicht seinem eignen, zu Ablegung eines Zeugnisses erschienen ist, auf seinen etwanigen Soldatenstand, oder sonst auf irgend eine andere Ausflucht des Gerichtsstandes sich solle berufen können, um dem Unwillen des Richters, den entweder die Unrechtlichkeit der Worte des Zeugnisses, oder die Beschaffenheit der Sache veranlassen möchte, sich zu entziehen, sondern Alle, welche in einer Civilsache Zeugniss ablegen, sollen unter wegfallendem und vor Gericht gleichsam einstweilen abgelegtem Vorrechte des Gerichtsstandes, dieses Schutzes entbehren und dergestalt in das Gemach des Richters eintreten, dass Jeder, welcher seine Ohren beleidigt, ihn ohnfehlbar zu fürchten habe; indem Wir allen Richtern, ohne alles Hinderniss solcher Ausflucht, wie oft schon gesagt worden ist, die Freiheit ertheilen, Zeugen, welche sie von Lügen oder Hinterlist nicht frei erfinden, nach Beschaffenheit ihres Vergehens zu bestrafen. Geg. d. 1. Juni 486, u. d. C. d. Decius u. Longinus.

15. D. K. Zeno 56).

[Diese] Verordnung ertheilt, folgerecht mit der vorhergehenden, den Schiedsrichtern 57) ́ die Befugniss, falsch Zeugende der gebührenden Züchtigung zu unterwerfen; wenn sie zum Plebejerstande gehören, sie zu foltern, und wenn die Richter sehen, dass die Sache strengerer Ahndung bedürfe, sie mit Zuziehung des Volksprätors zurechtzuweisen. Wenn aber der Zeuge etwa den Gürtel 58) umgelegt hat und [deshalb] nicht vom Schiedsrichter bestraft werden kann, so soll an die Magistratsperson, welche diesem die Entscheidungsformel`ertheilt hat 59), ein Bericht, worin die Umstände der Sache

56) Wie Const. 13. h. t.

57) Aiaitηtai, arbitri, was bekanntlich nicht blos, und namentlich hier nicht, aussergerichtlich selbst erwählte Richter bezeichnet. 58) Das Zeichen des Soldaten. Suidas v. Ióßatis.

59) Nach iлóεo muss ein Komma stehen.

angezeigt, erstattet, solcher Bericht auch kostenfrei der Magistratsperson vorgelegt werden; und wenn nun diese Magistratsperson den Bericht wegen der Zeugen empfängt und findet, dass die Sache durch die Aussagen der Zeugen 60) erschöpfend erörtert ist, so prüft er die Eigenschaften der Zeugen selbst, und spricht sodann das Endurtheil. Sieht er aber, dass auch nach der Befragung der Zeugen die Sache noch einiger Untersuchung bedarf, so soll er das noch Uebrige des Geschäfts dem Schiedsrichter wieder übertragen. Es müssen aber die Zeugnisse so beurtheilt werden, wie in der vorhergehenden Verordnung gesagt ist, dass nämlich [die Zeugen] keine Ausflucht des Gerichtsstandes vorschützen können, um dem Unwillen [des Richters] gegen sie sich zu entziehen; denn sie haben einmal freiwillig zum Zeugniss sich entschlossen. §. 1. Wenn aber Jemand von seinem Gegner Beweise der Verwandtschaft fordert, und in der Behauptung, dass derselbe nicht sein Anverwandter sei, der Lüge überführt wird, so soll er diese Strafe leiden, dass er, wenn gleich in der That Verwandter, die Intestaterbfolgerechte in Beziehung auf Den, von welchem er den Erweis der Verwandtschaft gefordert, verliert. Besonders aber, weil dieses Vorrecht leicht verschmäht werden konnte, indem ein Jeder sagte:,, Wenn ich ihn auch nicht des Sclavenstandes zeihe, so werde ich ihn doch jedenfalls nicht beerben, denn er wird wohl mit Hinterlassung eines Testaments sterben," befiehlt die Verordnung, dass, wer Beweise der Abstammung fordert, vor allen Dingen schwören soll, dass er in dem Glauben, der Gegner sei nicht sein Verwandter, so spreche. Und wenn er dies schwört, so ist er fähig zu erben, und übrigens muss nach solchem Eide Derjenige, von dem die Beweise verlangt worden, dieselben anschaffen. Es werden aber zu der Beweisführung fünf Zeugen erfordert, wenn keine zum Erweise taugliche Belege vorhanIden sind; sind aber dergleichen da, so begnügt man sich mit drei Zeugen. Ist aber der Beleg von der Art, dass er statt alles Andern ausreicht denn es kann ja vielleicht eine öffentliche Urkunde sein so bedarf es keiner Zeugen. §. 2. Die Verordnung fügt auch noch folgendes Capitel hinzu. Wenn Jemand bei Urkunden oder Verschreibungen als Zenge dient, so soll er jedenfalls, auch wenn ein Rechtsstreit über diese Sache entsteht, Zeugniss zu geben schuldig sein, wenn gleich einen andern Gerichtsstand vorschützen wollte. Denn wenn man dieses nicht annähme, würde Derjenige, der des Zeugnisses bedarf, Schaden leiden.

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60) In unsrer Ausgabe fehlt nach μαρτύρων, das Wort καταθέσεως.

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