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16. D. K. Justinian 1).

Die Verordnung befiehlt, dass nicht nur in Anklageprozessen, sondern auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ein Jeder gezwungen sei, zu zeugen, was er weiss, und es zu beeidigen, oder zu schwören, dass er nichts wisse; doch mit Ausnahme der Personen, die durch das Gesetz verhindert sind, Zeugen zu sein 62), auch der Illustres und Derer, welche im Rang höher als diese stehen, es müsste denn eine kaiserliche Vorschrift erfolgen 63). Ferner, dass dieselben, wenn sie in der Kaiserstadt sich aufhalten, mündlich Zeugniss ablegen, sind sie aber abwesend, die Bevollmächtigten der Parteien zu ihnen gesendet werden sollen, worauf sie aussagen sollen, was sie wissen, oder eidlich abschwören müssen, dass sie es nicht wissen; wie denn sich versteht, dass dieselben Personen auch von Zeugnissen bei Urkunden befreit sind. §. 1. Und dass die Zeugen wegen aller Zwischenurthel 64) hierüber und wegen ihrer Vorführung keine Kosten haben sollen.

17. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

Wenn Jemand sich gewisser Zeugen bedient hat und die nämlichen Zeugen in einem andern Rechtsstreite gegen ihn gebraucht werden, so soll ihm nicht freistehen, diese Personen zu verwerfen, er müsste denn beweisen, dass nachmals zwischen ihm und ihnen eine solche Feindschaft entstanden sei, wegen deren die Gesetze die Verwerfung der Zeugen verordnen; wobei ihm jedoch das Befugniss unbenommen bleibt, aus den Aussagen selbst ihr Zeugniss zu widerlegen. Ferner wenn er durch klare Beweise darthäte, dass sie durch Gabe oder Versprechungen von Geld bestochen seien, verordnen Wir, dass auch dieses Anführen ihm vorbehalten bleibe. Geg. d. 25. Juni 528, u. d. 2ten C. u. H. u. K. Justinian.

18. Derselbe K. an Menna, Praef. Praet.

Um den Leichtsinn der Zeugen, durch welche Vieles der Wahrheit zuwider` ausgeführt wird, so viel als möglich zu entfernen, verkünden wir Allen, dass, wer ein schriftliches Schuldbekenntniss anerkannt hat, nicht leicht gehört werde, wenn er sagen wollte, dass er die Zahlung des Ganzen oder eines Theils der Schuld ohne Niederschreibung bewirkt habe, und wenn er über diese Zahlung niedrige und vielleicht erkaufte Zeugen aufstellen wollte; es müssten denn fünf tüchtige

61) Wie Const. 13. und 15.

62) Vgl. fr. 6. 7. 9. 10. 15. 20. 21. 23. 24. 25. de test. 22, 5. 63) S. Cujac. lib. XIII. obs. 38.

64) Cujac. lib. VIII. obs. 13.

Zeugen vom besten und unbescholtenem Ruf bei der bewirkten Zahlung gegenwärtig gewesen sein, und diese eidlich aussagen, dass die Schuld in ihrer Gegenwart bezahlt worden sei; damit Jedermann wisse, dass dies so verordnet sei und man eine Schuld oder einen Theil davon nicht anders bezahle, als dass man entweder schriftliche Sicherstellung empfange oder Vorbemerkten Beweis durch Zeugen in Acht nehme; wobei jedoch Diejenigen, welche schon jetzt eine Schuld ganz oder zum Theil ohne Niederschreibung bezahlt haben, von dieser Bestimmung billig ausgenommen werden. Ist aber eine schriftliche Quittung aufgesetzt, jedoch zufällig durch Schiffbruch oder ein andres Unglück vernichtet worden, so soll Denen, die dies betroffen hat, gestattet sein, wenn sie die Ursache der Vernichtung darthun, auch die Bezahlung der Schuld durch Zeugen zu beweisen, und dem Schaden aus dem Verluste der Urkunde zu entgehen. Geg. d. 1. Juni 528, u. d. 2ten C. u. H. u. K. Justinian."

Auth. De testibus. §. Et licet. (Nov. XC. c. 2.)

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Die erbetenen [Zeugen] sollen, wie bei Testamenten, nicht von ungefähr oder als Vorübergehende dazu kommen. Dasselbe gilt, wenn sie nach der Zahlung auf Ersuchen dem Bekenntniss des Gläubigers, dass ihm das schuldige Geld bezahlt worden, beigewohnt haben.

19. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

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Wenn Jemand in Vermögensstreitigkeiten Zeugen, unserem Gesetze nach, wider ihren Willen zum Zeugniss anhalten will, so soll, wenn die Zengen eine Bürgschaft für ihr Erscheinen ohne Nachtheil anschaffen wollen, dies geschehen; wenn sie aber dies nicht wollen, so wollen Wir, dass sie nicht in gefängliche Haft gestossen, sondern mit Eidespflicht belegt werden. Denn wenn Die, welche sie aufgestellt haben, in Hinsicht des ganzen Streitgegenstandes den Eid der Zeugen für glaubwürdig halten, so müssen sie um so mehr ihres Erscheinens wegen ihrem Eide trauen. Da es sich aber keinesweges geziemt, dass die Zeugen aufgehalten und zum Vortheil Anderer in Verlegenheiten gebracht werden, so verordnen Wir, dass die Zeugen, nachdem es ihnen angedentet worden ist, nicht länger auf die Richter zu warten brauchen, als funfzehn Tage; binnen welchen die Richter besorgt sein müssen, die Erörterung vorzunehmen, bei welcher die Zeugen für nothwendig gehalten werden; dergestalt dass, wenn ein Theil zögert und ihnen nicht Folge leisten, auch durch Gerichtsdiener aufgefordert nicht kommen will, ihnen frei stęhe, die Zeugen vorzulassen und in Gegenwart des einen

Theils, der sie vorführt, ihre Zeugnisse aufzunehmen. Nach Ablauf dieser Tage aber soll es den Zeugen gestattet sein, den Richter zu verlassen welcher nicht befugt sein soll, sie nach ihrer Entfernung wieder zurück zu fordern. Der Richter aber soll, dies setzen Wir fest, wenn durch seine Schuld das Zeugniss nicht erfolgt ist, dem verletzten Theil allen auf diese Weise entstandenen Schaden aus seinem Vermögen ersetzen. Geg. d. 23. April 530, u. d. C. Lampadius u. Orestes.

Auth. De testibus. §. Et hoc vero, quia multoties. (Nov. XC. c. 9.)

Ferner, wenn Jemand von einem Andern gesetzwidrig behandelt oder sonst verletzt wird, oder Schaden leidet, und Zeugen dem Richter vorführen und ihre Aussagen bekannt machen will, soll der Gegner davon benachrichtigt werden, und so in seiner Gegenwart der Richter die Zeugnisse aufnehmen. Dafern derselbe nicht erscheinen will, soll der Richter die Zeugnisse auch in seiner Abwesenheit aufnehmen und sie sollen eben so viel gelten, als ob sie in seiner Gegenwart aufgenommen wären; er soll auch nicht einwenden können, dass sie einseitig geschehen seien.

20. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Da vor erwählten Schiedsrichtern Zeugen abgehört worden waren, wurde gezweifelt, ob die Partei ihrer Aussagen sich vor Gericht bedienen dürfe, oder ob sie damit nicht zu hören sei? Wir verordnen also, dass, wenn in dem Compromiss etwas über diesen Punct bestimmt ist, solches gehalten werden soll; wenn aber von dergleichen Fällen nichts verabredet ist, so soll dem, gegen den die Zeugnisse vorgebracht werden, wenn er sie verwerfen will, gestattet sein 65), dass die Zeugen abermals vorgeführt werden, und soll dann nicht eingewendet werden, dass sie ihr Zeugniss schon abgelegt haben, oder, wenn er dieses nicht gestatten wollte, soll er ihre Zeugnisse als geschehen annehmen, mit Vorbehalt jeden ihm dawider zustehenden gesetzlichen Rechts. Sind sie aber alle schon aus dieser Welt gegangen, so soll er, in sofern die Schrift, worin ihre Zeugnisse beigebracht werden, als glaubwürdig befunden wird, diese als geschehen annehmen. Verhielte es sich aber auf verschiedene Weise und es wären einige von ihnen gestorben, andre am Leben, so soll bei den Zeugnissen der Lebenden der Partei, wider welche die Zeugnisse beigebracht werden, dieselbe Wahl zustehen; die Zeug

65) D. h. es soll ihm freistehen, sie zu verwerfen, er muss aber dann auch gestatten u. s. w.

nisse der verstorbenen hingegen sollen nicht verworfen werden. Unbeschadet, wie gesagt, jedes gesetzlichen, Demjenigen, wider welchen die Zeugnisse vorgebracht werden, wider sie und die Zeugen zustehenden Rechts. Geg. d. 26. März 530, u. d. C. Lampadius u. Orestes.

Einundzwanzigster Titel.

De fide instrumentorum, et amissione eorum, et de apochis et antapochis faciendis, et de his, quae sine scriptura fieri possunt. (Von der Beweiskraft der Urkunden, von ihrem Verlorengehen, von Abfassung der Quittungen und Gegenquittungen und von dem, was ohne Niederschreibung geschehen kann.)

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1. D. K. Antoninus an Septimia Martia.

Wenn du erweisest, dass deine [angeblichen] Schuldner. dir aus irgend einem Rechtsgrunde [wirklich] Geld schuldig sind, so wird der Statthalter der Provinz, deshalb von dir angegangen, sie zur Zahlung anhalten; und es wird dir der Verlust der Urkunden nichts schaden, wenn es nur durch klare Beweise erhellet, dass sie Schuldner sind. Geg. d. 9. Sept. 213, u. d. 4ten C. K. Antonin. u, 2ten Balbin.

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2. D. K. Alexander an Mabilianus.

Wenn du eine Urkunde gebrauchst, wegen welcher ein Anderer der Fälschung angeklagt und verurtheilt worden ist, und nun Der, welchen du auf eine Geldzahlung belangt hast, wenn es ihm so dunken sollte, bereit wäre, dich desselben Verbrechens anzuklagen, und es auf die Gefahr der Strafe des Cornelischen Gesetzes zu wagen: so würde dir das Urtheil, wider welches weder Der, gegen den es gesprochen worden ist, appellirt hat, noch du, als damals nicht angeklagt, zu appelliren brauchtest, nicht nachtheilig sein 66). Geg. d. 29. Sept. 223, u. d. 2ten C. Maxim, u. Aelian.

3. Derselbe K. an Aelianus.

Wenn dein Gegner bei den Acten des Statthalters der Provinz erklärt hat, einer Urkunde, deren Echtheit in Zweifel gezogen wurde, sich nicht bedienen zu wollen, so darfst du nicht fürchten, dass die Sache auf den Grund jener Schrift, deren Unechtheit auch aus seinem eignen Bekenntnisse sich ergeben hat, von Neuem begonnen werden könne. Geg. d. 4. Dec. 223, u. d. 2ten C. Maxim. u. Aelian.

66) Vgl. fr. 63. de re jud. 42. 1.

4. D. K. Gordianus an Martianus.

Die Wahrheit der von dir an den Zahlmeister (dispensator) geleisteten Zahlung wird, wenn es dir, vermöge zufälligen Verlusts der Urkunden, an Beweisen fehlt, aus der Ansicht der fiscalischen Rechnungen hervorgehen. Geg. d. 12. Febr. 239, u. d. C. K. Gordian. u. Aviola's.

5. Derselbe K. an Priscus u. Marcus, Soldaten.

So wie es unbillig ist, wenn Schuldner, weil die Urkunden vom Feuer verzehrt worden, die Bezahlung der schuldigen Summen verweigern, so darf andrerseits Denen, die über einen solchen Unfall klagen, nicht sofort leicht geglaubt werden. Ihr begreift also wohl, dass ihr, in Ermangelung der Urkunden durch andre Beweismittel darthun müsst, dass euer Anbringen wahrheitsgemäss sei. Geg. d. 30. Mai 240, u. d. 2ten C. Sabin. u. Venust.

6. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Lucidus.

Es ist unstreitig Rechtens, dass dein persönlicher Stand durch den Verlust des Geburtsregisters (natali professione perdita) nicht beeinträchtigt ist. Geg. zu Nicomedia, d. 20. Febr. 286, u. d. 2ten C. Maxim. u. Aquilin.

7. Dieselben K. an Zinima.

Wenn du nach förmlichem Dienst und ehrenvoll deines Fahneneides entlassen bist, so kannst du, obschon die Urkunden darüber, wie du angiebst, verloren gegangen, dennoch, wofern die Wahrheit durch andre einleuchtende Beweise dargethan werden kann, ohne Zweifel die Vorrechte der Veteranen in Anspruch nehmen. Geg. d. 18. Mai 286, u. d. 2ten C. Maxim. u. Aquilin.

8. Dieselben K. an Alexander.

Wenn es ausgemacht ist, dass die Proprietät des in Rede stehenden Grundstücks euch zusteht, so wird der Richter dafür sorgen, dass euer Eigenthumsrecht nicht wegen des Verlusts der Urkunden von Seiten des Niessbrauchers beeinträchtigt werden könne. Geg. d. 18. Febr. 287, u. d. 3ten C. K. Diocletian. u. Maximian.

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9. Dieselben K. u. die Cäsar. an Aristänetus.

Auch wenn keine Urkunde aufgenommen worden, wird eine einmal richtig bewirkte Theilung nicht für ungültig gehalten. 10. Dieselben K. u. die Cäsar. an Victorinus.

Da ein geschlossener Kauf, auch wenn keine Urkunde

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