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aufgenommen worden, gültig bleibt, so ist folgerichtig angenommen, dass auch, wenn die wirklich aufgenommene verloren gegangen, die Wahrheit der Sache dadurch nicht aufgehoben wird. Geg. zu Retinassus, d. 25. Oct., u. d. C. d. K.

11. Dieselben K. u. die Cäsar. an Theagena.

Wenn nach geschehener Emancipation der Inhalt der Acten nicht mehr vorhanden ist, doch aber durch andre unzweifelhafte Beweismittel, Personen oder Urkunden, von ungeschmälerter Glaubwürdigkeit dargethan werden kann, dass die Emancipation geschehen ist, so wird durch den Untergang der Acten die Wahrheit nicht geändert. Geg. d. 11. Nov., u. d. C. d. K.

12. Dieselben K. u. die Cäsar. an Dionysia.

In Folge einer Schenkung in den freien Besitz eines Grundstücks eingeführt, kannst du diesen darum nicht weniger behaupten, weil angeblich unterlassen worden ist, über diese Thatsache eine Urkunde aufzunehmen. Geg. zu Nicomedia, d. 15. Dec., u. d. C. d. K.

13. Dieselben K. u. die Cäsar. an Leontius.

Gegen Die, welche von der Thatsache selbst nichts gewusst haben, kann der Zeugenbeweis, dass die Urkunde [darüber] verloren gegangen sei, nichts nützen. Geg. zu Nicomedia, d. 17. Dec., u. d. C. d. K.

14. D. K. Constantinus u. die Cäsar. an Severus, Statthalter von Spanien.

Verschiedene einander widersprechende Schriften, die von einer und derselben Partei vorgebracht werden, können keine Giltigkeit haben. Geg. zu Constantinopel, d. 3. Mai 333, u. d. C. Dalmatius u. Zenophilus.

15. D. K. Constantinus an das Volk.

In der Prozessführung haben glaubwürdige Urkunden dieselbe Kraft, als Zeugenaussagen. Geg. zu Rom, d. 21. Juli 317, u. d. C. Gallican. u. Bass.

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Wenn ein Beklagter seine eigne Hand, die in einer Verschreibung oder in einer Schreibtafel oder auf einem andern Blatte vorgezeigt wird, ableugnet und durch Vergleichung [der Handschriften] überführt wird, d. h. wenn eine andre Handschrift von ihm beigebracht und gegen die in der Schuldverschreibung befindliche prüfend gehalten wird, so soll er dem

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67) Unglossirte, aus den Basiliken restituirte Constitution, in griechischer Sprache.

Kläger solcher Lüge halber vierundzwanzig Solidi zur Busse zahlen. Wenn aber der Schreiber, von dem die Schuldverschreibung geschrieben ist, vorgeführt wird oder andre die Wahrheit aussagende Zeugen, so soll ihm, ausser der Strafe von vierundzwanzig Solidi, auch die Ausflucht des nicht gezahlten Geldes nicht mehr offen stehen, falls er sagen wollte, dass, wenn gleich die Verschreibung errichtet worden, doch das darin Verschriebene nicht gegeben worden sei; sondern er soll schlechterdings verurtheilt werden, obschon ihm in der That nichts ausgezahlt worden wäre. §. 1. Dieses soll nämlich gelten, wenn Jemand aus seinem eigenen Contracte belangt wird. Wenn es aber ein Vormund oder ein Curator einer der unter Curatel stehenden Personen ist, es sei Mann oder Weib, in sofern letzteres zufolge der kaiserlichen. Verordnungen die Vormundschaft über die eigenen Kinder führt, und ein solcher seine eigne Hand, die in einem Contracte seiner Mündel oder Pflegbefohlnen vorgezeigt wird, ableugnet, alsdann soll er, wenn blos durch die Vergleichung der Lüge überführt, die vierundzwanzig Solidi bezahlen. Geschieht aber die Ueberführung durch den Schreiber oder [andre] Zeugen, so soll die Einrede des nicht gezahlten Geldes den unter Vormundschaft oder Curatel stehenden Personen nicht entzogen werden (denn diese haben nichts verbrochen), aber die Vorminder oder Curatoren selbst sollen dem Kläger nochmals vierundzwanzig Goldstücke geben, mit Vorbehalt der Einrede des nicht gezahlten Geldes für die Mündel und Pflegbefohlnen. Denn es wäre nicht gerecht, sie für die Vergehen Anderer zu bestrafen. §. 2. Dieses sagt die Verordnung in Hinsicht der Beklagten und kommt dann auch auf die Kläger, indem sie befiehlt, dass, wenn der Kläger seine auf einem wider ihn vorgebrachten Blatte, etwa einem Empfangscheine, befindliche Handschrift ableugnet, auch dieser, wenn er durch die Vergleichung allein überführt wird, die vierundzwanzig Solidi entrichte. Geschieht aber die Ueberführung durch den Schreiber oder Zeugen, alsdann soll er das in jener Urkunde Enthaltene unbedingt übernehmen, gesetzt auch, dass er dasselbe nicht wirklich empfangen hätte. Dieses, wenn er in eigenem Namen klagt. Ist er aber Vormund oder Curator, so soll er die Busse der vierundzwanzig Solidi doppelt zahlen. Der Mündel oder Pflegbefohlne aber kann der Urkunde den Nichtempfang entgegensetzen.

17. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass die Contracte über Käufe, Tausche, Schenkungen, welche nicht eingetragen zu werden, brauchen, auch über Angabe von Angeld oder über irgend einen andern

Gegenstand, sobald sie der Verabredung nach niedergeschrieben werden sollten, auch über Vergleiche, weshalb man eine Urkunde aufzunehmen ausgemacht hat, nicht eher in Kraft treten sollen, als wenn die Urkunden ins Reine geschrieben und durch die Unterschriften der Parteien bestätigt, auch falls sie von einem Notar aufgesetzt werden, von diesem vollzogen und endlich von den Parteien ganz fertig erklärt sind, und soll Niemand, bevor dies geschehen, aus einem niedergeschriebenen Aufsatz, wenn er gleich von der Hand einer Partei oder beider wäre, oder aus der Reinschrift selbst, die noch nicht vollzogen und fertig erklärt wäre, irgend ein Recht wegen solchen Contracts oder Vergleichs herleiten dürfen; so dass man bei Käufen dieser Art auch nicht einmal dies soll sagen können, dass nach Festsetzung des Preises der Verkäufer gezwungen sei, entweder den Kaufcontract zu erfüllen oder dem Käufer seinen Schaden zu vergüten. Solches soll, dies verordnen Wir, sowohl bei künftig aufzusetzenden Urkunden, als bei denen, die schon niedergeschrieben, aber noch nicht vollzogen sind, Statt finden, ausser wenn über letztere bereits Vergleich geschlossen oder rechtskräftig erkannt wäre, was dann nicht rückgängig gemacht werden kann; mit alleiniger Ausnahme der Kaufbriefe, die schon im Entwurf oder in der Reinschrift aufgesetzt sind, auf welche Wir gegenwärtige Verordnung nicht erstrecken, sondern die Beibehaltung der alten Rechte bei denselben gestatten. Wir fügen auch noch dieses hinzu, dass in Zukunft, wenn wegen Abschliessung eines Kaufes über irgend eine Sache Angelder gegeben worden sind, es sei dies niedergeschrieben oder nicht, wenn gleich nicht ausdrücklich beigefügt ist, was bei nicht zu Stande kommenden Contracten aus diesen Angeldern werden solle, dennoch Der, welcher den Verkauf versprochen hat, wenn er ihn verweigert, das Angeld doppelt zurückzahlen, und Der, welcher zu kaufen zugesagt hat, wenn er vom Kaufe zurücktritt, seines gegebenen Angelds, dessen Zurückforderung ihm nicht zu gestatten ist, verlustig gehen solle. Geg. d. 1. Juni 528, u. d. 2ten C. unsers Herrn u. K. Justinianus,

18. Derselbe K. an Menna, Praef. Praet.

Nach demjenigen, was Wir verordnet haben 68), dass die Richter, sowohl in dieser glorreichen Stadt als in den Provinzen (wenn sie es für gut finden), wegen der an andern Orten sich aufhaltenden Zeugen die Parteien oder ihre Bevollmächtigten dorthin schicken, um sich, nach in Gegenwart beider Theile abgelegten Zeugnissen, die Sache wieder vorlegen zu

68) Const. 16. de testib. 4. 20. Corp. jur. civ. V.

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lassen, sollen dieselben auch bei Denjenigen sich richten, welche durch Vorzeigung von Urkunden Beweis zu führen aufgefordert sind, dass nämlich auf ihr Verlangen dies an andern Orten zu thun ihnen gestattet werde; und findet der Richter, dass dies mit Grunde Rechtens verlangt worden, so soll ebenmässig erkannt werden, dass, nachdem die Urkunden an den passenden Orten glaubhaft gemacht oder nicht glaubhaft gemacht, die Sache wieder vor den frühern Richter gebracht werde. Geg. d. 8. April 529, u. d. C. Decius.

Auth. De testibus. §. Et quoniam. §. haec omnia. (Nov. XC. c. 5.)

Hierauf soll bei einem hochgelahrten (eloquentissimus) Richter oder einem Stadtvertreter 69) entweder aus einer Provinz in eine andere, oder aus einer Hauptstadt in die andere, oder aus der Hauptstadt in die Provinz, angetragen werden 70). Doch dieses nur in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; denn in Criminalsachen sind die Zeugen persönlich vor den Richtern zu führen und, wenn es die Sache erfordert, auf die Folter zu bringen.

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19. Derselbe K. an Demosthenes, Praef. Praet.

Viele machen, nachdem sie Quittungen über Renten oder Zinsen empfangen haben, wenn über diese Zweifel entsteht, durch Ableugnen des Besitzes derselben das Recht der Kläger schwankend, wie denn Zinsbauern, im Streite gegen den Grundherrn und zu Anmassung einer vielleicht unrechtmässigen Freiheit, oder Schuldner, die ihren Gläubigern die Ausflucht der Verjährung entgegen zu setzen wünschen, zu dergleichen Ableugnungen ihre Zuflucht nehmen. Dieses auszuschliessen, befehlen Wir, dass in vorgedachten Fällen oder andern ähnlichen Privatsachen, wenn der Aussteller einer Quittung entweder eine Abschrift davon mit der Unterschrift des Quittungsempfängers, oder eine Gegenquittung desselben haben will, dies ihm gänzlich freistehen und dem Empfänger der Quittung die Ausstellung einer Gegenquittung obliegen soll, doch so, dass, wenn der Quittungsaussteller dies zu thun verabsäumt oder nicht beachtet, ihm daraus, dass er keine Gegen

69)_Defensor_civitatis. S. Savigny Gesch. des Röm. Rs. im

M. A. Th. I.

70) Dieser entstellende oder lahme Auszug muss aus der Novelle selbst berichtigt werden. Von den Abordnungen ab urbe in urbem steht dort nichts; auch hatte Justinian im J. 539 nicht zwei Hauptstädte, da ihm Rom damals nicht unterworfen Dię judices eloquentissimi" sind blos erwähnt bei den nach Constantinopel eingehenden Veranlassungen zur Zeugenabhörung; es hatten wohl blos dortige Richter diesen Titel.

war.

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quittung genommen hat, kein Nachtheil erwachse, da es kei nesweges den Rücksichten der Billigkeit gemäss ist, dass das, was zu Jemandes Gunsten eingeführt ist, ibm Verlust bringe. Geg. zu Chalcedon, d. 20. Sept. 529, u. d. C. Decius, V. Cl.

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20. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Es ist offenbar, dass die Vergleichung der Handschriften in Schuldverschreibungen und andern Urkunden vor Gericht und bei Contracten vielfältige Gelegenheit zur Anschuldigung von Fälschungen giebt. Daher verordnen Wir, dass Vergleichungen von Handschriften bei Schuldscheinen nicht gestattet sein sollen, wenn sie nicht mit den Unterschriften dreier Zeugen versehen sind, so dass zuvörderst den Handschriften derselben, durch das Zeugniss aller oder wenigstens zweier von ihnen, ohne Anstellung einer Schriftenvergleichung dieser Zeugenunterschriften, Glaubwürdigkeit verschafft und dann mit der solchergestalt bereits erwähnten Schrift die Vergleichung angestellt werde; und gestatten Wir keinesweges, die Vergleichung auf andere Weise vorzunehmen, wenn auch Jemand eine wider ihn selbst lautende Urkunde vorbrächte 71); sondern blos mit gerichtlichen oder öffentlichen Urkunden oder solchen Handschriften, wie Wir angegeben haben, soll die Vergleichung angestellt werden. Alle Vergleichungen aber gestatten Wir nicht anders vorzunehmen, als nachdem von Denen, die solches thun, eidlich versichert worden, dass sie dabei weder Gewinnsucht, noch Feindschaft, noch Gunst beherrsche. Und dieses soll sowohl in Unsrer geheimen Canzlei, als beim Erscheinen vor einer hohen Präfectur und den Magisterialbehörden, auch in allen andern Gerichten, die in der Uns gehörigen Welt bestellt sind, in Zukunft Alles beobachtet werden. Geg. d. 19. März 530, u. d. C. Lampadius u. Orestes.

Auth. De his, qui ingrediuntur ad appell. §. Illud etiam judicavimus. (Nov. XLIX. c. 2.)

Ferner magst du die Vergleichung mit einer Schrift, die dein Gegner gebraucht und vorbringt, mit allem Recht verlangen. So hat auch eine Urkunde, die aus einem öffentlichen Archive vergebracht wird, öffentlichen Glauben..

Auth. De instrumentis cautela et fide. §. Oportet vero. (Nov.. LXXIII. c. 8. et 9.)

Wird aber ein Contract in einer Stadt geschlossen und beträgt mehr als ein Pfund Goldes, so soll zu der Vergleichung

71) Zur Grundlage der Vergleichung.

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