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geben. Uebersteigen aber die Früchte den Betrag der Schuld, so werden auch die überschiessenden herausgegeben, sobald nämlich die Pfandklage angestellt wird. Geg. d. 15. Oct. 207, u. d. C. Aper u. Maximus.

2. D. K. Alexander an Demetrius.

Was aus den Arbeiten der Sclavin, oder aus den Miethzinsen des Hauses, welche, deiner Angabe nach, als Pfänder besessen werden, gezogen worden ist, vermindert die Summe der Schuld. Geg. d. 1. Oct. 222, u. d. 4ten C. Antonin. 78) u. Alexanders.

3. Derselbe K. an Victorinus.

Ein Gläubiger, der ein ihm verpfändetes Grundstück in Besitz gehabt hat, muss die Nutzungen, die er gezogen hat oder hätte ziehen sollen, auf die Schuld in Abrechnung bringen, und hat er das Feld verschlechtert, so ist er auch deshalb mit der Pfandcontractsklage zu belangen. Geg. d. 8. Dec. 222, u. d. 4ten C. Antonin. u. Alexanders.

4. Derselbe K. an Hermeus u. Maximilla.

Der gewöhnliche Vertrag, den ihr anführt, dass, wenn binnen einer gewissen Zeit nicht Zahlung geleistet wirde, die zum Unterpfand gegebenen oder mit Hypothek beschwerten Grundstücke zu verkaufen gestattet sein solle, benimmt dem Schuldner nicht die Pfandcontractsklage gegen den Gläubiger. Geg. d. 20. April 223, u. d. 2ten C. Maxim. u. Aelian.

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5. Derselbe K, an Dioscorides.

Wenn der Gläubiger das ihm zum Unterpfand gegebene Silberwerk ohne seine Schuld verloren hat, so ist er es zu ersetzen nicht genöthigt; wird er aber von Fahrlässigkeit nicht frei befunden, oder thut nicht offenbar dar, dass er es verloren habe, so muss er in Schadenersatz an den Schuldner verurtheilt werden. Geg. d. 19. April 224, u. d. 2ten C. Julian. u. Crispin.

6. Derselbe K. an Trophima.

Was durch zufällige Ereignisse sich begiebt, so dass sie nicht haben vorhergesehen werden können, wozu auch räuberischer Ueberfall gehört, wird auf keine Klage guten Glaubens ersetzt, und so ist denn auch ein Gläubiger Pfänder, welche auf diese Weise untergegangen sind, zu ersetzen nicht verbunden und es steht ihm dies bei Einklagung seiner Forde

78) Elagabalus. Er ward am 11. März desselben Jahrs erschlagen.

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den

rung nicht entgegen, es müsste denn unter den Contrahenten verabredet sein, dass das Verlorengehen der Pfänder Schuldner befreien solle. Geg. d. 13. April 225, u. d. 2ten C. d. Fuscus u. Dexter.

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Ein Gläubiger, welcher Grundstücke und Häuser zum Unterpfand empfangen hat oder sich daran Hypothek hat bestellen lassen, muss den Schaden, den er durch Umbauen von Bäumen und Einreissen von Häusern angerichtet hat, auf die Schuld abrechnen, und wenn er durch Hinterlist ́oder Fahrlässigkeit die verpfändete Sache verschlechtert hat, so ist er auch deshalb mit der Pfandcontractsklage zu belangen, damit er dieselbe in dem Zustande wiedererstatte, wie sie zur Zeit der Verpfändung war. Dem Gläubiger ist aber unverwehrt, nothwendigen Aufwand, den er auf die verpfändeten Sachen gemacht, zurückzufordern. Geg. d. 20. Juli, u. d. 2ten C. d. K. Gordian. u. Pompejan.

& D. K. Philippus u. Mitreg. Philippus an Saturninus.

Wenn dem Gläubiger keine Fahrlässigkeit oder Saumseligkeit beigemessen werden kann, so trifft der Schade aus dem Verlust der Pfänder ihn keinesweges. Freilich, wenn der Verlust nur vorgeblich ist und dieselben Pfänder, wie du behauptest, im Besitz deines Gegners sind, so kannst du wider ihn klagen. Geg. d. 22. Febr. 246, u. d. C. Praesens u. Albin.

9. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Georgius.

Dass das Pfand im Eigenthum des Schuldners verbleibt und somit ihm untergeht, leidet keinen Zweifel. Da du nun anführst, dass die Pfänder in Speichern niedergelegt worden, und nach dem gemeinen Rechte Pfänder dem Schuldner untergehen, so folgt, dafern sie in solchen Speichern, deren auch Andere sich öffentlich zu bedienen pflegten, aufbewahrt worden sind, dass dir die persönliche Klage wegen Einforderung der Schuld ungeschmälert bleibt. Geg. zu Mailand, d. 2. Mai, u. d. C. d. K.

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10. Dieselben K. u. die Cäsar. an Apollodora.

Weder die Gläubiger, noch ihre Nachfolger können gegen die Schuldner, die verpfändet gewesene Sachen zurückfordern, mit der Ausflucht der Verjährung sich schützen, sobald der Betrag der Schuld gebührend zurückgezahlt oder beim Mangel der Annahme angeboten, versiegelt und niedergelegt worden. Daher siehst du, dass du, wenn du den Ursprung der Sache

beweisen kannst, gegen den Besitzer derselben die Eigenthumsklage anstellen musst. Damit nun der Gläubiger mit der Ausflucht, dass solche ein Pfand sei, sich schützen könne, ist er genöthigt, die Schuld zu beweisen; oder bist du im Besitz, so kommt es bei der dinglichen Pfandklage 79) auf dasselbe hinaus und es wird dir die Befreiung des Pfandes durch Zahlung oder Anbietung und feierliche Niederlegung nicht schwer werden. Geg. d. 2. Mai, u. d. C. d. Casar.

11. Dieselben K. u. die Cäsar. an Ammianus.

Dass Sachen, die als Pfänder haften, nach Bezahlung der Schuld zurückgegeben werden müssen, geht hervor aus der Pfandcontractsklage. Hast du nun deinen Sclaven zum Unterpfand gegeben, so kannst du von solchem Recht mittelst eben dieser Klage Gebrauch machen, und der Gläubiger kann ohne Vorgängige Uebereinkunft oder statthalterliche Anordnung wegen seiner Forderung Sachen des Schuldners nicht willkührlich wegnehmen. Geg. zu Sirmium, d. 28. December, u. d. C. d. Cäsar.

12. Dieselben K. u. die Cäsar. an Heriscus.

Keine Verjährungszeit kann rechtfertigen, dass der Gläubiger nicht unter Anrechnung der aus den verpfändeten Sachen gezogenen Nutzungen und gegen Bezahlung, oder wenn es Schuld ist, dass nicht bezahlt werden können, gegen Anbietung, Versiegelung und Niederlegung des Ueberrests der Schuld, dem Schuldner, das Pfand zurückgebe. Geg. d. 20. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

Fünfundzwanzigster Titel.

De institoria et exercitoria actione.
(Von der Factorklage und Rhederklage.)

1. D. K. Antoninus an Hermes.'

Dein Sclave hat durch Aufnahme eines Darlehns dich nur insofern der Factorklage unterworfen, als dir erwiesen wird, dass du, ihn irgend einer Verrichtung oder einem Geschäfte vorsetzend, auch dieses gestattet hast. Falls nun diese Klage nicht Statt haben sollte, so wirst du zu Zahlung desjenigen, was erweislich in deinen Nutzen verwendet worden ist, mittelst der darauf bezüglichen Klage angehalten werden. Geg. d. 20. Aug. 212, u. d. C. d. beiden Asper.

79) Wenn der Gläubiger Abtretung der ihm verpfändeten Sachen verlangt.

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2. D. K. Alexander an Callistus.

Aus den Contracten der Sclaven können die Herren, wenn gleich sie nur nach Verhältniss des Sonderguts verpflichtet sind, doch ohne Zweifel auf so viel, als in ihren Nutzen verwendet oder mit einem Factor in dem Geschäft, dem er vorgesetzt war, contrahirt worden ist, auch aufs Ganze belangt werden. Geg. d. 29. April 226, ú. d. 2ten C. K. Alexanders u. Marcellus.

3. Derselbe K. an Martia.

Die Factorklage steht dir gegen Den zu, von welchem, deiner Angabe nach, der Sclave der Wechselbank vorgesetzt worden ist, wenn erwiesen werden kann, dass in Beziehung auf das Geschäft, welches durch ihn betrieben wurde, Geld niedergelegt und nicht zurückgegeben worden ist. Geg. d. 7. Mai 230, u. d. C. Agricola u. Clementin.

4. D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Antigona. Ist der Schiffer gleich von einer Frauensperson dem Schiffe vorgesetzt worden, so ist sie doch aus seinen Contracten der Rhederklage, nach dem Beispiel der Factorklage, unterworfen. Geg. zu Sirmium, d. 20. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

5. Dieselben K. u. die Cäsar. an Cajús,

Wenn Domitianus dem Demetrianus aufgetragen hat, Geld darlehnsweise von dir zu empfangen, und du dich getraust, dies beweisen zu können, so kannst du diesen Domitianus, nach dem Beispiel der Factorklage, vor dem competenten Richter belangen. Geg. d. 28. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

6. Dieselben K. u. die Cäsar, an Onesima.

Wer, den Willen des Herrn befolgend, mit dessen Sclaven einen Contract geschlossen hat, der kann, nach dem Beispiel der Factorklage, den Herrn mit Recht aufs Ganze belangen. Geg. d. 18. Nov., u, d. C. d. Cäsar.

Sechsundzwanzigster Titel.

Quod cum eo, qui in aliena potestate est, negotium gestum esse dicetur, vel de peculio, sive quod jussu, aut de in rem verso.

(Von Geschäften, angeblich mit Menschen, die in fremder Gewalt stehen, vom Sondergut, vom Geheiss und von der nützlichen Verwendung.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Aelius.

Wenn ein Haussohn zum Vormund oder Pfleger bestellt

wird, so muss der Vater in Hinsicht auf das Sondergut oder die Verwendung in seinen Nutzen belangt werden. Ist aber der Sohn mit seinem Willen zum Decurio erwählt oder von der Obrigkeit zum Vormunde bestellt worden, so muss der Vater für das Ganze aufkommen, da diese Bürde 80) wie ein andrer bürgerlicher Dienst angesehen wird. Geg. d. 7. Nov 196, u. d. 2ten C. Dexter's u. Priscus.

2. Dieselben K. an Annius.

Durch Auslegung des fortdauernden Edicts ist angenommen, dass wegen einer Sache, über welche mit einem Haussohn contrahirt worden ist, es sei mit seinem Willen oder mit dem Willen dessen, in dessen Gewalt er stand, oder es sei das Geld in sein Sondergut oder in das Vermögen des Vaters verwendet worden, falls er sich der väterlichen Erbschaft enthalten hat, nicht weiter als auf so viel er leiston kann, eine Klage gestattet wird. Geg. d. 25. Dec. 196, u d. 2ten C. Dexter's u. Priscus.

3. D. K. Antoninus an Artemon.

Wenn du dem Sclaven der Prisca auch ohne Auftrag, ohne Geheiss und ohne Unterschrift seiner Herrin Geld geliehen hast, gleichwohl aber diese Summe durch rechtmässige Ausgaben in den Nutzen der Herrin verwendet worden ist, so belange sie bei ihrem Richter, und du wirst auf dem Wege Rechtens erlangen, was als dir zukommend sich ergeben wird. Geg. d. 29. Juni 215, u. d. 2ten C. Lätus u. Cerealis.

4. Derselbe K. an Lucius.

Wenn du in Folge eines Contractes deines Vaters auf sein Geheiss geborgtes Geld in Empfang genommen hast, und seines Nachlasses dich enthältst, so fürchtest da ohne Grund, von seinen Gläubigern belangt zu werden. Geg. d. 28. Dec. 214, u. d. C. Messala u. Sabinus.

5. D. K. Alexander an Asclepiades.

Nichts hindert, Haussöhne, wenn sie für Andre, die älter als fünfundzwanzig Jahre sind, gebürgt haben, mit der gegen sie zustehenden Klage zu belangen. Bist du aber blos wegen des Sonderguts verklagt, so kannst du der dir zustehenden Ausflüchte dich bedienen. Geg. d. 8. Dec. 223, u. d. 2ten C. Maxim. u. Aelian.

6. D. K. Valerianus u. Gallienus u. Mitreg. Valerianus an Matronus.

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Wenn dein Sclave ohne deine Zulassung Geld erborgt 80) Die Vormundschaft.

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