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,, der hochwürdigen Geistlichkeit Eintrag geschehe. Wenn ,, aber solche Personen unter die Geistlichkeit aufgenommen, „jedoch noch nicht zur Ordination gelangt sind, so sollen sie auf ihr voriges Amt verwiesen werden, es müsste denn etwa einer von ihnen wenigstens 15 Jahre lang in einem Kloster gelebt haben, denn die Ordination solcher Personen wollen Wir erlauben, wenn sie nach der Aufnahme unter ,, die Geistlichkeit ein klösterliches und anständiges Leben geführt haben, wobei ihnen jedoch nur der 4te Theil ihres Vermögens verbleibt, das Übrige aber dem Gerichte und dem 99 Fiscus anheimfällt."

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§. 1.,,Wenn aber einer von ihnen, nach erlangtem ,,geistlichen Ehrenstande eine Ehe geschlossen hätte, oder mit einer Beischläferin in Verbindung getreten wäre, so soll er ebenfalls, obwohl er ein solches Kirchenamt bekleidete, dessen Inhaber sich verheirathen dürfen, auf sein voriges Amt „, verwiesen werden. Dasselbe soll für alle andere Mönche ,,gelten, wenn sie auch früher kein besonderes Amt beklei,, det haben. Und wer überhaupt irgend eine kirchliche Würde bekleidet und wieder in das weltliche Leben eintritt, soll seines Ehrenstandes verlustig gehen und wieder auf das "gerichtliche Amt seines Wohnortes verwiesen worden.“

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5.

Der Kaiser Jovianus an den Secundus, Praef. Praet.

Wenn Jemand es gewagt hätte, Gott geweihete Jungfrauen zum Zwecke der Eheschliessung, Ich will nicht sagen zu entführen, sondern blos aufzufodern, so soll er mit Todesstrafe belegt werden. Geg. zu Antiochien, am 19. Febr. 864, unter dem Consulate des Kaisers Jovianus und dem des Varronianus.

6.

Die Kaiser Valens, Gratianus und Valentinianus an den Cataphronius.

Wir befehlen, dass die Priester, Diaconen, Subdiaconen, Exorcisten, Lectoren, Pförtner und Messdiener von allen persönlichen (weltlichen) Aemtern befreit sein sollen. Geg. am 5. März 377, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Gratianus und dem des Merobaudis.

7.

Ein Auszug aus den in dem geheimen Rathe vor den Kaisern Gratianus, Valentinianus und Theodosius, unter dem Consulate des Syagrius und Eucherius am 30. Dec. 381 zu Constantinopel gepflogenen Verhandlungen.

Der Kaiser Theodosius hat im geheimen Ra

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the ausgesprochen: Weder freiwillig, noch dem Gesetze gemäss soll ein Bischof zur Ablegung eines Zeugnisses aufgefodert werden. Gleichermaassen hat er sich vernehmen lassen: Es ziemt sich nicht, einen Bischof- zur Ablegung eines Zeugnisses zuzulassen, denn es wird dadurch sowohl seine Person belästigt, als auch seine hohe bischöfliche Würde erniedrigt.

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Auth. de Sanot. episc. §. Nulli vero judicum. (Nov. CXXIII. c. 7.) Sondern der Richter soll einige seiner Unterbeamten zu ,, ihnen (den Bischöfen) senden, damit die Letzteren, nach Vorlegung des hochheiligen Evangeliums, wie es sich für die Priester geziemt, Dasjenige aussagen, was sie wissen, keines,,wegs aber einen Eid leisten,"

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8.

Die Kaiser Gratianus, Valentinianus und Theodosius, an den Paulinus, Statthalter in Afrika.

Die Priester sollen ohne Beobachtung der lästigen Rechtsform ihr Zeugniss ablegen, jedoch so, dass sie nichts Falsches aussagen. Die übrigen Geistlichen aber, welche einen niederen Orden, oder ein niederes Amt empfangen haben, sollen, wenn sie zu Ablegung eines Zeugnisses aufgefodert wer- den, ganz auf gesetzliche Weise vernommen werden, jedoch (ist dies) so (zu verstehen), dass (auch in dem erstern Falle). den Parteien die Klage wegen eines Betruges unbenommen bleibt, welchen die Priester vielleicht dadurch begangen haben, dass sie, weil sie wegen ihres höhern Standpunktes zur Ablegung eines Zeugnisses ohne die lästige Rechtsform aufgefodert worden waren und nun vielleicht glaubten, dass sie weiter nichts zu fürchten brauchten, die Wahrheit verschwiegen. Denn um so straffälliger erscheinen Diejenigen, welche, nachdem ihnen durch Unsere Verordnungen die höchste Ehre zugestanden worden, demungeachtet als heimliche Verbrecher erfunden werden. Geg. am 25. Jul. 385, unter dem Consulate des Kaisers Arcadius und dem des Bauto.

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Auth. de Sanct, episc. §. Reverendissimis (Nov. CXXIII. c. 20.)

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,,Die Priester und Diaconen, welche der Ablegung eines ,, falschen Zeugnisses überwiesen werden, sollen, wenn die Sache blos Mein und Dein betrifft, drei Jahre lang ihres ,, geistlichen Amtes entsetzt und einem Kloster zur Strafe ,, übergeben, wenn es aber eine Criminalsache ist, des geistlichen Ehrenstandes verlustig und mit den gesetzlichen Stra,,fen belegt werden. Die übrigen Geistlichen aber sollen ohne Unterschied ihres kirchlichen Amtes entsetzt und ohne

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,,Rücksicht auf die verhandelte Sache mit Schlägen gezüchtigt ,,werden. "

9.

Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadius, an den Tatianus, Praef. Praet.

Blos dasjenige Frauenzimmer, welches bereits das 60ste Jahr überschritten hat, darf nach der Vorschrift des Apostels iu die Gemeinschaft der Diaconissen aufgenommen werden. Geg. zu Mailand, am 21. Jun. 390, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Valentinianus und dem des Neoterius.

Auth. de Sanct. episc. §. Presbyterum. (Nov. CXXIII. c. 13.)

,,Niemand soll Priester werden, welcher nicht bereits 35, „Niemand Diaconus oder Subdiaconus, welcher nicht 25, und „Niemand Lector, welcher nicht 18 Jahre alt ist. Auch verordnen Wir, dass Niemand vor dem 35sten Lebensjahre zum ,,Bischof ordinirt werde.“

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Auth. de Sanct. episc. §. Diaconissam vero. (Nov. CXXIII. c. 13.) Wir verordnen, dass keine Frauensperson in der heili,,gen Kirche, als Diaconissa angestellt werde, welche noch „nicht 40 Jahre alt, oder welche zu einer zweiten Ehe über"gegangen ist. “

10.

Die Kaiser Arcadius und Honorius, an den Theodorus, Praef. Praet.

Wenn sich Jemand ein solches Verbrechen gegen die Kirche zu Schulden bringt, dass er die öffentlichen Gotteshäuser betritt und die Priester und Kirchenbeamten beleidigt oder den Gottesdienst stört oder zur Schändung des Gebäudes selbst etwas vornimmt, so soll Das, was er gethan, von den Statthaltern der Provinz bestraft werden. Auch wird der Obere in der Provinz gegen die Angeklagten, wenn dieselben überführt oder geständig sind, gegen die Priester oder Beamten der katholischen Kirche, gegen den Gottesdienst selbst oder den Ort desselben etwas Widriges vorgenommen zu haben, eine Capitalstrafe auszusprechen wissen und nicht erst den Antrag des Bischofs auf Bestrafung der von ihm erlittenen Beleidigung erwarten, da diesem seine Heiligkeit den Ruhm der Versöhnlichkeit gewährt. Auch soll es einem Jeden zum Lobe gereichen, die groben Beleidigungen, welche gegen die Priester oder kirchlichen Beamten verübt worden sind, als ein öffentliches Verbrechen anzuzeigen und sich von solchen Verbrechern die Busse zu verdienen. Wenn aber der gewaltsame Haufen

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durch die Dazwischenkunft des bürgerlichen Beamten und mit Hülfe der Angestellten und ihrer Oberen oder Derer, welche wegen ihrer Grundbesitzungen dazu verbunden sind, nicht beschwichtigt werden kann, so sollen die Vorsteher der Provinzen keinen Anstand nehmen, einer solchen Ausschweifung auch mit bewaffneter Hand gebührend zu steuern. Geg. zu Mailand, am 25. Apr. 398, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Honorius und dem des Eutychianus.

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Auth. de Sanct. episc. §. Si quis cum sacra (Nov, CXXIII. c. 31.) ,, Aber nach neuem Rechte wird Jemand für ein solches ,,Verbrechen körperlich gezüchtigt oder auch verbannt. Hat er aber den heiligen Gottesdienst gestört oder die Feier des,,selben verhindert, so wird er mit Todesstrafe belegt. Dasselbe findet bei den Litaneien statt, indem Derjenige, wel,,cher Jemandem eine Beleidigung dabei zugefligt hat, kör,,perlich gezüchtigt und verbannt, Der aber, welcher sie ge,, stört hat, mit Todesstrafe belegt wird. Den Laien untersa,,gen Wir jedoch, Litaneien ohne Geistliche zu halten, weil ,, dieselben ohne Predigt und Kreuz nicht gefeiert werden dürfen."

11.

Dieselben Kaiser an den Eutychianus, Praef. Praet.

Bei den Kirchen, welche, wie es gewöhnlich ist, sich auf verschiedenen Gebieten oder in verschiedenen Dörfern oder andern Ortschaften befinden, sollen nicht Geistliche aus einem andern Bezirke oder Orte, sondern blos aus dem Orte angestellt werden, wo sich die Kirche befindet, damit sie die Verbindlichkeit zu Leistung ihrer Abgaben (um so eher) anerkennen; weshalb denn in Verhältniss der Grösse und des Umfangs einer jeden Kirche, eine festbestimmte Anzahl von Geistlichen, nach Ermessen des Bischofs bei derselben angestellt werden soll. Geg. zu Minizum, an 30. Jul. 398, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Honorius und dem des Eutychianus.

12.

Dieselben Kaiser an den Eutychianus, Praef. Praet.

Wenn ein bei einem städtischen Gerichte angestellter Beamter zum Geistlichen ordinirt worden und nicht, nach vorgängiger Übereinkunft, gleich darauf in sein voriges Amt wiedereingetreten ist, so soll derselbe kraft des richterlichen Ansehns und Gewichtes, ja selbst mit Anwendung von Zwangsmitteln, so schnell, als möglich, darauf zurückgewiesen wer

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den. Denn Wir dulden es ferner nicht, dass den Geistlichen das Gesetz zu statten komme, nach welchem es den städtischen Beamten erlaubt war, nach Abtretung ihrer Güter an die Gläubiger, Geistliche zu werden. Geg. zu Minizum, am 27. Jul. 398, unter dem 4ten Consulate des Kaisers Honorius und dem des Eutychianus.

13.

Dieselben Kaiser an den Statthalter Sapidianus.

Wenn die Vorrechte irgend einer ehrwürdigen Kirche entweder vorsätzlich verletzt, oder durch Hinterlist umgangen worden sind, so soll dieses Vergehen eine Strafe von 5 Pfund Goldes nach sich ziehen. Geg. zu Brixia, am 25. Jun. 399, unter dem Consulate des Theodorus.

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Auth. Frid. de Statu et consuet. contr. lib. eccl. §. Item quaecumque. Gleicherweise soll jede Gemeinheit oder (einzelne) Per,, son, welche wegen gestörter oder verletzter Freiheit der „Kirche ein Jahr lang excommunicirt gewesen ist, ohne wei„teres auch der Reichsacht unterliegen, wovon Niemand frei "gesprochen werden kann, wenn er nicht erst von der Kir,,che die Wohlthat der Absolution empfangen."

14.

Dieselben Kaiser an den Hadrianus, Praef. Praet.

Wenn Jemand von der versammelten Geistlichkeit des Amtes und der Würde eines Bischofs entsetzt worden ist und dann, zu Wiedererlangung des geistlichen Amtes, gegen die öffentliche Sicherheit und Ruhe erweislich etwas vorgenommen hat, so soll er 100 Meilen weit von der Stadt, die er beunruhigte, verbannt werden. Auch möge er sich nicht an Unser Cabinet wenden, noch auch die Hoffnung hegen, (günstige) Verordnungen (daselbst) auszuwirken, sondern er wird vielmehr der bereits erhaltenen verlustig gehen, indem auch alle Diejenigen Unsere Verachtung treffen soll, die sich für ihn verwenden. Geg. zu Ravenna, am 4. Febr. 400 unter dem Consulate des Stilico and Aurelianus.

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Auth. de Sanct. episc. §. Si quis autem episc. (Nov. CXXIII. c. 11.) Wenn ein Bischof, der seines geistlichen Amtes ent,,setzt worden ist, sich unterfangen sollte, den Ort, den man ,,ihm zu seinem Aufenthalte angewiesen hatte, wieder za ,, verlassen und die Stadt, aus der man ihn vertrieben, zu ,, betreten, so befehlen Wir, dass derselbe in ein entfernt ge,, legenes Kloster gebracht werden soll, um daselbst wieder „gut zu machen, was er im geistlichen Amte verbrochen.“

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