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und anstatt der Zinsen dem Gläubiger ein Wohnungsrecht eingeräumt hat, so nimmt dein Gegner die Wohnung ohne Rechtsgrund in Anspruch, da die Handlung des Sclaven dich nicht verpflichtet hat, und du wirst beim Einziehen in dein Haus durch das Ansehen des competenten Richters wider Gewalt von seiner Seite geschützt werden. Geg. d. 20. Juni 259, 1. d. 2ten C. Aemilian. u. Bass.

7.D. K. Diocletian. u. Maximian. u. die Cäsar. an Crescens. Dass Jemand, der einem fremden Sclaven Geld vorschiesst, gegen dessen Herrn so lange als der Sclave- lebt und nach seinem Tode ein Jahr lang, die Sondergutsklage, oder auch, wenn die Summe in des Herrn Vermögen verwendet worden ist, auch nach dem Jahre die prätorische Klage hat, leidet keinen Zweifel. Wenn also das Geld in das Vermögen des Herrn verwendet worden ist, so kannst du wegen der Summe, die seinem Vermögen zugewachsen ist, seine Erben belangen. Kann aber solches nicht bewiesen werden, so folgt, dass du, falls der Sclave noch vorhanden ist, den Herrn mit der Sondergutsklage belangen, oder wenn der Sclave schon aus der Welt gegangen, oder verkauft, oder freigelassen, seitdem aber noch kein Jahr verflossen ist, [ebenfalls mit der Sondergutsklage wider ihn auftreten könnest. §. 1. Ausserdem, und wenn du mit einem Freien, der die Geschäfte Dessen besorgte, den du in deiner Bittschrift erwähnst, contrahirt und dabei auf des Erstern Person gesehen hast, so siehst du wohl, dass du gegen den Letztern keine Klage hast, es wäre denn das Geld in seinen Nutzen verwendet oder der Contract von ihm genehmigt worden. Geg. zu Byzanz, d. 5. April, u. d. C. d. K.

8. Dieselben K. u. die Cäsar. an Diogenes.

Wenn du für deinen Sohn in der Form eines Auftrags gebürgt hast 81) oder auf dein Geheiss, als er noch in deiner Gewalt stand, mit ihm contrahirt worden ist, so siehst du wohl, dass du wegen Capital und Zinsen aufkommen musst, in sofern du auf solche Weise verbindlich worden bist, damit die pfandweise besessenen Sachen eingelöst werden können. Bist du aber für das erborgte Geld [durch Stipulation] Bürge geworden; so ist unstreitigen Rechtens, dass du aus solcher Verpflichtung gehalten bist. Geg. d. 29. April, u. d. C. d. Cäsar. 9. Dieselben K. u. die Cäsar. an Isidorus.

Wenn du aus einem andern Contracte, nicht aus einem unerlaubten Darlehn, Schuldner worden bist, oder wenn du für deinen Vater gebürgt hast, bist du sowohl während der

81) 8. B. XVII. Tit. 1. Note 87. und 103.

Dauer der väterlichen Gewalt als auch nach dem Tode des Vaters, in deinem eignen Rechte stehend, verpflichtet; und zwar wenn du Erbe des Vaters geworden bist, aufs Ganze, ausserdem so weit als du leisten kannst, nach Maassgabe des Edicts. Auch dass du gleichermassen belangt werden kannst, wenn du durch Entlassung aus der Gewalt in dein eignes Recht getreten bist, musst du einsehen. Geg. zu Byzanz, d. 8. April, u. d. C. d. Cäsar.

10. Dieselben K. u. die Cäsar. an Diogenes u. Aphrodisius.

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Wenn Sclaven, die die freie Verwaltung ihres Sondergutes hatten, dazu gehörige tragende Stuten verkauft haben, so ist der Herr nicht befugt, den Contract zu verwerfen; haben sie aber, ohne die freie Verwaltung des Sondergutes zu haben, eine Sache des Herrn ohne sein Wissen veräussert, können sie weder das Eigenthum, was sie nicht haben, auf einen Andern übertragen, noch verschaffen sie den mit ihrem Sclavenstande bekannten Käufern einen rechtmässigen Anfang des Besitzes. Daher kann solchen Besitzern offenbar von Rechtswegen auch die Ausflucht langjähriger Dauer nichts helfen; und eben daher sind Die, welche von einem Sclaven bewegliche Dinge kaufen, auch der Diebstahlsklage unterworfen. Geg. zu Sirmium, d. 3. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

11. Dieselben K. u. die Cäsar, an Attalus.

Dass Jemandem, der mit einer Sclavin, welche bekanntlich den Rechten nach sich nicht verpflichten kann, contrahirt, auf so viel als ihr Sondergut [dadurch] bereichert worden ist, bei ihrem Leben und ein nützliches Jahr nach ihrem Tode eine Klage gegen den Herrn gestattet werden muss, leidet keinen Zweifel. Geg. d. 30. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

12. Dieselben K. u. die Cäsar. an Victor.

Aus dem fortdauernden Edict erhellet, dass ein Herr durch seinen Sclaven nicht verpflichtet werden könne, und seinen Gläubigern blos wegen des Sonderguts, nämlich nach Abzug dessen, was der Sclave nach natürlichem Recht dem Herrn schuldet, oder wenn etwas erweislich in seinen Nutzen verwendet worden ist, der Verwendung wegen eine Klage zu gestatten ist. Geg. zu Sirmium, d. 17. Febr., u. d. C. d. Cäsar.

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13. D. K. Honorius u. Theodosius an Joannes, Pf. P. Herren sind der prätorischen Klage, welche aus dem Geheiss" genannt wird, offenbar nur in sofern unterworfen, als sie andern Sclaven oder Verwaltern eine gewisse Summe zu zahlen vorgeschrieben haben. Daher verordnen Wir durch dieses allezeit gültige allgemeine Gesetz, dass Jeder, der einem Sclaven, Pachter, Miether, Bevollmächtigten oder Verwalter

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eines Grundstücks Geld borget, wisse, dass die Eigenthümer der Grundstücke oder die Landwirthe [dadurch] nicht verpflichtet werden können. Auch freundschaftliche Briefe, durch man häufig einen Abwesenden, zu empfehlen pflegt, darf man nicht dahin auslegen, dass einer Geld, welches von ihm nicht verlangt worden, für Grundstücke aufgewendet zu haben vorgeben könnte, da der Herr, wenn er nicht eigends aufgefordert hat, Geld herzugeben, nicht in Anspruch genommen werden kann; und Wir wollen, dass, wenn solchen Personen nicht auf Geheiss des Herrn und nicht unter eigends geschehener Verbürgung Geld vorgeschossen worden ist, die Gläubiger um die geliehene Summe gebüsst werden sollen. Indess ertheilen Wir dem Gläubiger das Befugniss, dass ihm, nachdem der Sclave oder Verwalter der Grundstücke wegen seiner Rechnungen, die er abzulegen hatte, quittirt ist, eine abgeleitete (utilis) Sondergutsklage offen stehen soll. Geg. zu Ravenna, d. 11. Juli 422, u. d. 13ten C. K. Honorius u. 10ten K. Theodosius.

Siebenundzwanzigster Titel.

Per quas personas nobis acquiratur.
(Durch welche Personen man erwerben mag.)

1. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Marcella.

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Es ist unzweifelhaften Rechtens, dass, mit Ausnahme des Besitzes, durch einen freien Menschen, der nicht dem Rechte eines Andern unterworfen ist, nichts erworben werden kann. Wenn also der Bevollmächtigte nicht sich, sondern Dem, dessen Geschäfte er besorgte, die Vindication der wieder hergestellten Sache ausgemacht hat und zu diesem Vertrag auch die Stipulation hinzugekommen ist, so ist dem Herrn keine Forderung daraus erwachsen. Hingegen Sachen, die an Sclaven übergeben werden, sind ihren Herren erworben. Geg. d. 1. Juli, u. d. C. d. K.

2. D. K. Justinianus an Julianus, Praef. Praet.

Da durch einen freien Menschen, wenn das Geld im Namen eines Andern gezahlt worden ist, Dem, in dessen Namen das Darlehn gegeben wurde, zwar durch solche Zahlung eine Condiction, nicht aber eine Hypothek oder ein Unterpfand an Dem, was seinem Bevollmächtigten gegeben oder verpfändet worden ist, erworben wird, so verordnen Wir zu Ausschliessung dieses Unterschieds, dass sowohl die Condiction als die hypothekarische Klage oder das Pfandrecht von selbst und ohne irgend eine Abtretung, auf den Principal des Contracts übergehe. Dann liegt dem Bevollmächtigten nach den Gesetzen

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rob, dem Principal des Contracts die Klage abzutreten, warum sollte, so wie schon ursprünglich bei der persönlichen Klage die Abtretung überflüssig erschien, der Principal des Contracts nicht gleichergestalt auch wegen Pfändern und Hypotheken "die bypothekarische Klage oder das Pfandrecht oder das ihm erworbene Vorenthaltungsrecht haben? Geg. d. 1. Nov. 530, u. d. C. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

3. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Wenn Einer oder Zwei einen gemeinschaftlichen Sclaven haben, und der Eine von ihnen dem Sclaven befiehlt, in seinem Namen etwas zu stipuliren, z. B. zehn Goldstücke, oder eine andere Sache, der Sclave aber nicht Den, der ihm den Befehl gegeben, sondern den Andern, seinen Herrn genannt und in dessen Namen stipulirt hat, so wurde unter den alten Rechtskundigen gezweifelt, wem die Klage, oder der Gewinn, der in Folge dessen erwächst, erworben werde, Dem, welcher den Befehl gegeben, oder Dem, den der Sclave genannt hat, oder Beiden. Und da von allen Seiten eine grosse Menge Schriftsteller viel darüber abgehandelt haben, scheint uns die Meinung Derer, die dem Herrn, welcher den Befehl gegeben hat, die Stipulation zusprechen, und sagen, dass ihm allein etwas erworben werde, richtiger, als die der Andern, die andern Meinungen anhangen. Denn es darf erstens der Bosheit der Sclaven nicht Vorschub gethan werden, so dass ihnen frei stünde, mit Hintansetzung des Befehls des Herrn eine Stipulation nach ihrem Belieben zu machen, und fremden Vortheil einem andern Herrn, der ihn [den Sclaven] vielleicht bestochen hat, zuzuwenden. Welches auch dann nicht zu dulden ist, wenn ein böser Sclave Dem, welcher den Befehl ihm gegeben, nicht gehorchen zu müssen geglaubt hat, einem Andern aber, der vielleicht davon nichts weiss, einen unerwarteten Nutzen verschafft. Denn was bei den Alten häufig gesagt wurde, dass ein Befehl des Herrn der Benennung nicht unähnlich sei, muss dann nur gelten, wenn der Sclave nach von Einem der Herren erhaltenen Befehl zur Stipulation, ohne Nennung eines Namens stipulirt hat; denn dann erwirbt er nur Dem, welcher den Befehl ihm gegeben hat. Hat er aber einen Andern seinen Herrn genannt, so muss der Erwerb blos für diesen vor sich gehen; denn die Nennung des Namens des Herrn muss viel mehr gelten, als der Befehl eines der Herren. Geg. d. 17. Nov. 530, u. d. C. Lampadius u. Orestes, VV. CC.

Corp. jur. civ. V.

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Achtundzwanzigster Titel.

Ad senatusconsultum macedonianum.
(Zum Macedonianischèn Senatsschluss.)

1. D. K. Aelius Pertinax an Atilius.

Wenn ein Haussohn, als er noch in väterlicher Gewalt stand, Geld von dir erborgt hat, indem er sich für einen Hausvater ausgab, und du wie Recht erweisen kannst, dass du seiner Versicherung geglaubt habest, so wird er nicht zur Ausflucht gelassen. Geg. den 23. März 193, u. d. C. Falco u. Clarus.

2. D. K. Severus u. Antoninus an Sophia.

Wenn Zenodorus, während er sich das Ansehen gab, im eignen 82) Recht zu stehen, entweder mit Willen des Vaters contrahirt oder deshalb Geld, welches dann zu Ausgaben des Vaters gedient, empfangen, oder, nachdem er aus der väterlichen Gewalt getreten, mittelst Neuerung sich verbindlich gemacht, oder sonst die Schuld anerkannt bat, so kann das Decret des Senats vernünftigerweise nicht Platz greifen. Geg. d. 25. Febr. 198, u. d. C. Saturnin. u. Gallus.

3. Dieselben K. an Macrinus.

Wenn ein Haussohn, Etwas erhandelnd, dem Verkäufer den Kaufschilling nebst Zinsen auf Stipulation angelobt, so zweifelt Niemand, dass der Senatsschluss, wornach den Haussöhnen zinsbares Erborgen verboten ist, nicht anwendbar sei; denn es ist vielmehr auf den Ursprung der Verbindlichkeit, als auf den Gegenstand der Klage zu sehen. Geg. d. 15. März 198, u. d. C. Saturninus u. Gallus.

4. Dieselben K. an Cyrilla.

Wenn du einem Haussohne mit Erlaubniss seines Vaters Geld gegeben hast, so tritt die Wirkung des Senatsschlusses nicht ein, und daher wird die Verfolgung des Pfandes, was zum Vermögen des Vaters gehörte, nicht verweigert, zumal da der Sohn dessen Erbe geworden ist, sofern nur kein Anderer 83) nach der Uebereinkunft oder nach der Zeit und Reihefolge dir vorgeht. Geg. d. 20. April 201, u. d. C. Fabius a. Mutianus.

5. D. K. Alexander an Musa.

Die Verfügung des Macedonianischen Senatsschlusses hindert nicht die Klage auf Geld, welches einem Haussohn, wäh

82) In unsrer Ausgabe fehlt sui.

83) Der an derselben Sache ebenfalls ein Pfandrecht hat.

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