Imágenes de páginas
PDF
EPUB

der auf den Senatsschluss gegründeten Einrede Zuflucht zu nehmen, da der wahre Hergang der Sache sie mehr schützt, als das zum Schein Verhandelte. Geg. 13. März, u. d. C. d. Cäsar.

18. Dieselben K. u. die Cäsar, an Zoticus.

Weibern, welche fremde Verbindlichkeiten, alte oder neue, auf irgend eine Art übernommen haben, kommen die Rechte zu Hülfe, ausser wenn der Gläubiger auf irgend eine Art von der Weibsperson hintergangen worden ist; denn dann wird, dies ist verordnet, die Ausflucht aus dem Senatsschlusse durch die Replik der Arglist zurückgewiesen. Geg. d. 9. Nov. zu Antiochia, u. d. C. d. Cäsar,

19. Dieselben K. u. die Cäsar. an Faustina,

Da aus dem beständigen Edict zu ersehen ist, dass der in Betreff der Intercessionen der Weiber gemachte Senatsschluss auch Verbindlichkeiten, die durch Arglist des Gläubigers gleich Anfangs auf ein Weib bezogen worden sind, angehe, so magst du, nach deinem Anführen, dich gegen die Kläger mit der Ausflucht schützen, wenn der Gläubiger, der mit einem Andern zu contrahiren beabsichtigt hatte, sich an die Weibsperson hat halten wollen. Geg. zu Nicomedia den 15. Jan., u. d. C. d. Cäsar.

20. Dieselben K. u. die Cäsar, an Theodotianus.

Dass auch die Erben eines Weibes sich gegen die Gläubiger derselben Ausflucht, die durch den Senatsschluss eingeführt worden ist, gebrauchen können, ist nicht zweifelhaft. Geg, den 24. Dec., u. d. C. d. Cäsar.

21. D. K. Anastasius an Celer, den Magister officiorum.

Wir verordnen, dass es den Weibspersonen freistehen soll, entweder wegen eines Contracts oder wegen gewisser Contracte, oder wegen einer Person oder gewisser Personen den ihnen zusteheuden Hypothekenrechten zu entsagen, und dass, was solchergestalt verhandelt worden ist, vermöge dieses Unsers Befehls, fest und unverbrüchlich gehalten werde, doch so, dass auch, wenn sie eine solche Verzicht im Allgemeinen, wie oben erwähnt, wegen eines Contracts oder gewisser Contracte, oder gegen eine Person oder gewisse Personen ihre Einwilligung ertheilend, geleistet haben oder haben werden, solche Verzicht auf die Contracte und auf die Sachen oder Personen, gegen die sie ihre Einwilligung geleistet haben oder haben werden, beschränkt werde, und andern etwanigen Contracten, welchen die Weibspersonen ihre Zustimmung nicht ertheilt haben oder haben werden, dieselbe Verzicht entgegenzusetzen, den sich darauf Beziehenden nicht gestattet sein soll.

די

[ocr errors]

Und soll Alles dieses, was Wir durch gegenwärtiges wohlberathene Gesetz festsetzen, gleichwohl auch auf vergangene Contracte, wegen Rechtshändeln und Streitigkeiten, die noch nicht durch Vergleiche oder Endurtheile, oder sonst auf gesetzliche Weise beigelegt sind, angewendet werden. Geg. den 1. April 517, u. d. 4ten C. K. Anastasius u. Agapet.

Auth. Ut immobilia antenuptialis donat. §. Si quis igitur.

(Nov. LXI. c. 1.)

Wenn entweder ich, oder auch ein Andrer für mich, eine Schenkung wegen der Heirath gemacht hat, so kann ich dazu gehörige unbewegliche Gegenstände weder veräusserp noch verpfänden. Bei diesem Contract hindert also die Zustimmung der Frau nicht, derselben nach aufgelöster Ehe eine dingliche Klage auf die Brautgeschenke zu geben, ausser wenn sie solche Zustimmung nach zwei Jahren zum zweiten Male erklärt hat und der Ehemann anderes Eigenthum hat, durch welches für sie gesorgt werden könne. Denn ausser diesen Fallen schadet es ihr nichts, wenn sie auch mehrmals einwilligt; der Ehemann aber wird hinsichtlich seiner andern Besitzthümer wegen solcher Verpfändung oder Veräusserung verpflichtet, welche, was die Frau betrifft, für nicht gesprochen und nicht geschrieben gehalten wird. §. 1. Und weit mehr tritt eben dieses bei den Mitgiften ein, dass kein unbewegliches Gut veräussert oder verpfändet werden kann; doch so, dass alle der Mitgift ertheilten Vorrechte bei Kräften bleiben, es möge nun die Frau oder in ihrem Namen ein Anderer klagen.

22. D. K. Justinianus an Julianus, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass, wenn eine zu ihren Jahren gekommene Weibsperson nach bewirkter Intercession entweder einen Schuldschein ausgestellt, oder Pfänder oder einen Bürgen angeschafft hat, die vormalige Verschiedenheit des Rechts wegfallen, und falls sie innerhalb einer zweijährigen, von Zeit der ersten Verschreibung zu rechnenden Frist eine [neue] Verschreibung ausstellt oder ein Pfand oder einen Bürgen stellt, ihr dieses nicht schaden soll, weil sie noch in Folge ihrer Schwäche in diesen zweiten Verlust gerathen ist. Falls sie aber solches nach zwei Jahren thäte, soll sie sich selbst es zuschreiben, wenn sie Das, was sie öfters überlegen und vermeiden konnte, nicht vermieden, sondern freiwillig bestätigt hat; denn nach dieser Länge der Zeit ist sie nicht als für fremde Verbindlichkeit sich verpflichtend, sondern als in eigner Sache handelnd anzusehen, und so, dass sie sowohl durch eine zweite Verschreibung, so weit sie solches thut, sich verbind

lich mache, als auch ein Pfand oder einen Bürgen wirksamer Weise stelle.

Auth. Ut nulli judicum liceat habere loci servat. §. Et illud. (Nov. CXXXIV. c. 8.)

Wenn eine Frau ihrem Ehemanne zu einer Schuldverschreibung ihre Zustimmung giebt, oder schriftlich ihr Vermögen oder sich selbst verpflichtet, so soll, wie Wir verordnen, solches keinesweges gelten, es mag nun deshalb einmal oder viele Male etwas dergleichen verhandelt worden sein, und es mag eine öffentliche oder eine Privatschuld sein, dern es soll eben so gut sein, als ob gar nichts geschehen noch geschrieben wäre, es müsste denn klar dargethan werden, dass das Geld in den eigenen Nutzen der Frau verwendet worden wäre.

23. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

son

Um die Schlingen und schwierigen Knoten des alten Rechtswesens zu lösen und in der Absicht, müssige Unterschiede zu verbannen, verordnen Wir, dass ein Weib, wenn es in fremde Verbindlichkeiten eingetreten ist, und für dieses Eintreten, es sei vom Anfange oder nachher, etwas empfangen hat, schlechterdings gehalten sei und der Hülfe des Vellejischen Senatsschlusses sich nicht bedienen könne, sie mag nun mündlich oder schriftlich eingetreten sein. Und zwar wenn sie in der Intercessionsurkunde selbst erklärt hat, dass sie Etwas empfangen und deshalb die Intercession bewirkt habe, und diese Urkunde öffentlich ausgestellt, auch von drei Zeugen besiegelt befunden werden wird, so soll unbedingt dafür angenommen werden, dass sie das Geld oder die Sachen empfangen habe, und ihr die Berufung auf den Vellejischen Senatsschluss nicht offen stehen. Wäre sie aber nur mündlich intercedirt, oder die Urkunde nicht auf diese Weise abgefasst, so soll sie von der Hülfe des Senatsschlusses dann ausgeschlossen sein, wenn der Gläubiger darthun kann, dass sie Geld oder [andere] Sachen empfangen und deshalb die Verbindlichkeit übernommen habe. Würde aber dies von ihm nicht erwiesen, so soll dem Weibe die Rechtshülfe offen stehen, und gegen Den, für den sie intercedirt hat, die alte Klage vorbehalten sein oder 93) ihr eine Klage gestattet werden. §. 1. Hätte Jemand einer nicht zahlungsfähigen Weibsperson Geld oder [andere] Sachen gegeben, damit sie sich für ihn verpflichten solle, so soll einer solchen, die dergleichen wirklich empfangen hat, die Zuflucht zu der Bestimmung des Senatsschlusses nicht offen stehen, vielmehr dem Gläubiger gestattet sein, sich an sie zu halten und so

93) Wenn sie schon bezahlt hat, zur Zurückforderung.

viel er kann von ihr einzutreiben, für das Uebrige aber den ersten Schuldner anzufassen, entweder theilweise, wenn er von dem Weibe Etwas erlangen kann, oder wegen des Ganzen, wenn sie völlig dürftig ist. §. 2. Damit aber Weiber nicht unter falschen Vorspiegelungen für Andere eintreten, so verordnen Wir, dass sie nicht anders sich in einem solchen Contracte für Andere sollen verpflichten können, als so, dass man von einem Weibe in einer öffentlich abgefassten und von drei Zeugen untersiegelten Urkunde das Bekenntniss für Andere empfange; denn blos solchenfalls sollen sie verpflichtet sein, und so soll Alles, was über Intercessionen der Weiber entweder in den alten Gesetzen bestimmt oder durch die kaiserliche Machtvollkommenheit. eingeführt ist, behandelt werden. Würde hingegen Jemand, ohne dies zu beobachten, Intercessio.nen von Weibern annehmen, so soll eine soiche Schrift oder mündliche Verpflichtung für nichts geachtet werden, als ob sie gar nicht abgefasst noch niedergeschrieben wäre, so dass man sich gar nicht einmal auf die Hülfe des Senatsschlusses berufen, sondern [die Weibsperson] frei und ledig sein soll, als ob in der Sache gar nichts geschehen wäre.

24. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.

Zu Entscheidung der von den Alten gehegten Zweifel verordnen Wir, dass, wenn Jemand die Verpflichtung einer Weibsperson angenommen hat, welche sich ihm für eine gewisse Summe verbindlich machte, damit er einen Sclaven freilassen sollte, alsdann dieselbe, falls er dem Sclaven die Freiheit giebt, gehalten sein soll, es mag nun dieselbe sich hauptsächlich verpflichtet oder solches für den Sclaven gethan haben; indem Wir befehlen, dass der Vellejische Senatsschluss in diesem Falle mit Recht unangewendet bleibe. Denn es wäre sehr hart und den Grundsätzen der Redlichkeit zuwider, wenn der Herr des Sclaven, welcher dem Weibe, entweder allein oder nächst dem Versprechen des Sclaven, getraut hat, dem Sclaven die Freiheit ertheilen und seinen Diener verlieren, doch aber das nicht erhalten sollte, worauf hinsehend er zu solchem Geschenk sich entschlossen hat.

25. Derselbe K. an das Volk der Stadt Constantinopel und alle Bewohner der Provinzen.

Wir verordnen allgemein, dass, wenn Jemand, der über fünfundzwanzig Jahre alt, es sei Mann oder Weib, für irgend eine Frauensperson, mit welcher eine erlaubte Ehe eingegangen wird, eine Aussteuer versprochen oder angelobt hat, diese Person schlechterdings angehalten werden soll, ihrer Erklärung nachzukommen. Denn es ist nicht zulässig, dass die Frauensperson, gleichsam durch Zufall, mitgiftlos, und so

vom Manne vielleicht verstossen und die Ehe vereitelt werde. Da Wir nämlich wissen, dass auch die alten Gesetzgeber häufig wegen Begünstigung der Mitgift die Strenge des Gesetzes mildern, so schreiten auch Wir billig zu dieser Anordnung. Denn wenn Jemand aus freiem Willen von Anfang seine Freigebigkeit zu erkennen gegeben hat, so muss derselbe oder dieselbe sein Versprechen erfüllen, so dass das anfänglich freiwillig Niedergeschriebene oder Versprochene nachher [auch] wider Willen ausgeführt werde, und allé Kraft des Vellejischen Senatsschlusses hierbei wegfalle.

Dreissigster Titel.

De non

numerata pecunia.

(Vom nicht gezahlten Gelde.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Hilarius.

Wenn du behauptest, dass dir das Geld nicht gezahlt und sonach die Schuldverschreibung grundloserweise ausgestellt worden sei, und du beweisen kannst, dass ein Pfand gegeben worden, so kannst du die dingliche Klage anstellen 94); denn die Absicht, für nicht gezahltes Geld ein Pfand zu geben, bleibt nur insofern wirksam, als die Schuld als redlich sich erweist 95). Und auf dieselbe Weise muss man sich an die Wirklichkeit halten, wenn du das Pfand besitzest und dein Gegner Klage erhebt. Geg. d. 1. Sept. 197, u. d. C. Lateran. u. Rufin.

2. D. K. Antoninus an Maturius.

Wenn Demjenigen, der über die Sache zu erkennen hat, erwiesen wird, dass du weniger Geld empfangen und auf ein Mehreres einen Schuldschein ausgestellt hat, so wird er nicht mehr, als du empfangen hast, nebst den verabredeten Zinsen, zu zahlen dich anhalten.

3. Derselbe K. an Demetrius,

Wenn du aus deiner Schuldverschreibung belangt wirst, so muss, obschon eine Hypothek bestellt wäre, der Kläger, wenn ihm die Einrede der Gefährde oder des nicht gezahlten Geldes entgegengesetzt wird, beweisen, dass dir das Geld gezahlt worden sei; leistet er dieses nicht, so erfolgt die Lossprechung.

[ocr errors]

4. Derselbe K. an Bassanus.

Da du die Richtigkeit der Schuldverschreibung anerkannt

94) Das Pfand vindiciren.

95) Als das Geld nachher noch gezahlt worden ist.

« AnteriorContinuar »