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13. Derselbe K. an Eustachia.

Es ist gewiss, dass bei Klagen guten Glaubens, wie die Geschäftsführungsklage (negotiorum gestorum) eine ist, Zin1st aber der Prozess durch Urtheil berechnet werden. beendigt, so kann, obschon die Verurtheilung auf ein Geringeres, ohne Beisatz der Zinsen, gerichtet wäre, das einmal Abgemachte nicht wieder aufgehoben werden; und es können auch auf die Zeit, die nach dem rechtskräftigen Urtheil verflossen ist, Zinsen mit Recht nicht gefordert werden, ausser in Folge des rechtskräftigen Urtheils.

14. Derselbe K. an Aurelius.

Wenn deine Gattin unter der Bedingung Geld dargeliehen hat, anstatt der Zinsen ein Haus zu bewohnen, und diesen Vertrag verabredetermaassen benutzt, nicht aber auch durch Vermiethung des Hauses Renten gezogen hat, so darf keineswegs darnach gefragt werden, ob etwa das Haus, wenn vermiethet, mehr einbringen würde, als die Berechnung der gesetzlichen Zinsen ausmacht. Denn wenn schon die Vermiethung auf einen höhern Betrag zu bringen gewesen wäre, so ist dies doch nicht als ein unerlaubter Wucher, sondern als eine wohlfeile Vermiethung anzusehen.

15. D. K. Gordianus an Claudius.

Da du anführst, dass deine Gattin die Summe von hundert Goldstücken unter der Bedingung aufgenommen habe, das Empfangene, wenn sie binnen einer gewissen Frist die Schuld nicht abgetragen hätte, mit dem vierfachen Betrag, als Busse, zurückzugeben, so erlauben die Rechte nicht, dass diese Contractsbedingung weiter als bis zu der in den gesetzlichen Zinsen liegenden Busse wirksam werde.

16. Derselbe K. an Sulpitius,

Da du nach deinem Anführen nicht Getreide, sondern Geld auf Zinsen empfangen hast, so dass eine gewisse Scheffelzahl Weizen [dagegen] entrichtet werden sollte, und du durch das auf den Fall, wenn dieses Maass an dem bestimmten Tage nicht angeboten wirde, bedungene Aufmaass dich mit Umgehung des gesetzlichen Zinsfusses benachtheiligt hältst, so kannst gegen solche unredliche Klage die gesetzliche Ausflucht gebrauchen.

Auth. Nullum credentem agricolae tenere. §. Sancimus itaque.. (Nov. XXXIV. c. 1.)

Diesfalls soll Derjenige, welcher einem Landwirthe trockne Früchte oder Geld vorgeschossen hat, gegen Entrichtung des achten Theils vom Scheffel wegen jedes Scheffels, oder

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einer Siliqua 101) wegen jedes Solidus auf jedes Jahr, das Grundstück oder was er sonst als Pfand erhalten hat, schlechterdings zurückgeben. Wer hiergegen handelt, soll seiner Klage schlechterdings verlustig sein.

17. D. K. Philippus an Euxenus.

Wenn deine Mutter ihrem Gläubiger ihr Gut unter der Bedingung verpfändet hat, dass derselbe die Früchte -anstatt der Zinsen ziehen sollte, so kann, in Erwägung des ungewissen Ertrags an Früchten, das Verabredete unter dem Vorwande höherer gezogener Nutzungen nicht rückgängig gemacht werden.

18. Derselbe K. an Castor.

Nach Erwägung der Verhältnisse stehet nun fest, dass Zinsen, die man nicht schuldig war, auch wenn sie nicht vor dem Capital bezahlt worden und mithin dasselbe nicht haben vermindern können, sondern nach Wiederbezahlung des Capitals dem Gläubiger entrichtet worden sind, zurückgefordert werden können, und das Schwankende des alten Rechts hierin gehoben ist.

19. Derselbe K. an Hyrenia.

Das darlehnsweise empfangene Capital biete nebst den erlaubten Zinsen deinen Gläubigern nach Zuziehung von Zeugen an; wenn sie es aber nicht annehmen, so legé es versiegelt öffentlich nieder, um den Lauf der gesetzlichen Zinsen zu hemmen. In dieser Beziehung muss aber unter dem Oeffentlichen entweder ein heiliger Tempel verstanden werden, oder derjenige Ort, welchen der competente Richter, deshalb angegangen, zur Hinterlegung anweisen wird. Ist nun dies erfolgt, so wird der Schuldner auch der Gefahr entledigt und das Pfandrecht aufgehoben, da auch die Servianische Klage 102) deutlich zeigt, dass die Pfandklage durch Zahlung oder dadurch, dass diese durch Schuld des Gläubigers unterblieben ist, gehemmt wird. Eben das muss auch bei übers Meer geschicktem Gelde beobachtet werden 103), so nämlich, dass dem Gläubiger die abgeleitete (utilis) Klage zu dessen Beitreibung nicht wider den Schuldner, er müsste es denn etwa zurückerhalten haben, sondern wider den Depositar 104) und auf das Geld selbst gestattet werde.

101) 24 Siliquae = 1 Solidus,

102) Die Formel derselben.

103) Der Schuldner, der das schuldige Geld einem Schiffe anvertraut hat, um es an den Gläubiger zu senden, ist frei, und die Seegefahr trifft den Gläubiger.

104) Den Schiffer oder den Rheder.

20. Derselbe K. an Aelius.

Durch die kaiserlichen Verordnungen, welche Darlehnszinsen über ein gewisses Maass hinaus zu nehmen verbieten, ist auch den Auftraggebern und Bürgen geholfen, und du kannst, wenn du als Auftraggeber oder Bürge belangt wirst, dich derselben bedienen.

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Wenn unter Einsetzung eines Pfandes Zinsenentrichtung verabredet ist, und du nicht gleich bei der Zahlung, vorher oder nachher, angegeben hast, auf welche Schuld du Zahlung leistetest, so ist der Gläubiger befugt gewesen, die bezahlte Summe dir auf die Zinsen zu quittiren.

22. Derselbe K. an Carinus.

Wenn Pfänder gegeben worden sind, so können Zinsen, die ohne Stipulation nicht eingeklagt werden konnten, auch in Folge blossen Vertrags durch Zurückbehaltung [des Pfandes] erlangt werden (retineri) 105). Obschon nun dieses Rechtens ist, so siehst du doch ein, dass, da deiner Angabe nach ein solcher Vertrag nicht errichtet, sondern nur die Zahlung einer Strafe von einer gewissen Summe verabredet worden ist, weder auf etwas weiter geklagt, noch weiter etwas zurückbehalten werden könne, und dass du nach den Rechtsgrundsätzen genöthigt bist, das Pfand loszugeben,

23. Derselbe K. an Jason.

Bei Darlehnen von Oel und Früchten aller Art hat man sich durch die Ungewissheit der Preise bewogen gefunden, Zinsen in demselben Stoffe zuzulassen,

24. Derselbe K. an Glaucia.

Wenn deine Mutter nach erlangter Volljährigkeit Geschäfte geführt hat, die dich angehen, so kann sie, da sie den höchsten Fleiss zu leisten hat, angehalten werden, von deinem Gelde, was sie erweislich verwaltet hat, Zinsen zu gewähren.

25, D. K. Constantinus an das Volk.

Wir haben verordnet, dass für Gold und Silber und Gewänder, worüber eine Handschrift gegeben worden, Zinsen erlaubterweise bezahlt oder versprochen werden können.

26. D. K. Justinianus an Menna, Praef. Praet. Wir verordnen, dass Diejenigen, welche vermöge der

105) S. o. const. 4. h. t.

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Ausflucht der dreissig oder vierzig Jahre ihrer Klage, sie sei persönlich oder Pfandklage, verlustig worden sind, wegen Zinsen oder Nutzungen der vergangenen Zeit keinen Streit erheben sollen, unter dem Anführen, dass sie solche auf diejenigen Zeiten verlangen, welche nicht dreissig oder vierzig Jahre zurückliegen, und der Behauptung, dass die diesfallsigen Klagen mit jedem einzelnen Jahre entstehen; denn wenn die Hauptklage nicht mehr besteht, so ist es sehr überflüssig, dass der Richter noch über Zinsen und Nutzungen Erörterung anstelle. §. 1. Ueber das Maass der Zinsen aber haben Wir auch eine allgemeine Verordnung zu erlassen für nöthig erachtet, um deren alte schwere und drückende Last auf die rechte Mitte herabzusetzen. Daher befehlen Wir, dass den Illustres und Denen, die denselben vorgehen, auf keine Weise erlaubt sein soll, mehr als den dritten Theil von einem Procent 106), bei irgend einem Contract, er sei von niedrigem oder hohem Belauf, als Zinsen zu stipuliren. Diejenigen aber, welche Fabriken vorstehen oder irgend einen erlaubten Handel treiben, sollen ihre Stipulation bis auf zwei Drittheile von einem Procent 107) erstrecken können. Bei Grossaventurcontracten und zinsbaren Darlehen einzelner Sachen soll nur bis zu einem 108) vom Hundert stipulirt werden können, wenn gleich durch die alten Gesetze dies freigegeben war. Andre Leute aber sollen nur die Hälfte von einem Procent 109) an Zinsen stipuliren können, und dieses Zinsenmaass auch in allen andern Fällen nicht erhöhet werden, wo ohne Stipulation Zinsen gefordert werden können. Auch soll keinem Richter gestattet sein, die gedachte Bestimmung wegen einer Landesgewohnheit zu erhöhen. Wenn aber Jemand wider die Bestimmungen dieser Verordnung handelt, so hat er wegen des Uebermaasses durchaus keine Klage, und wenn er es schon empfangen hat, so muss er es auf das Capital abrechnen, indem den Gläubigern nicht gestattet sein soll, von dem auf Zinsen geliehenen Gelde etwas unter dem Namen der Siliquen 110) oder eines Geschenks 111) (sportula) oder aus irgend einem andern Grunde, abzuziehen oder inne zu behalten; denn wenn sie etwas dergleichen thun, SO wird die Hauptschuld gleich anfänglich um so viel vermindert, so dass sowohl dieser abgehende Betrag als dessen Zinsen zu fordern verboten ist. Um auch die Winkelzüge der Gläubi

106) Monatlich, also 4 Procent aufs Jahr.

107), also aufs Jahr 8 Procent.

108) Also 12 aufs Jahr.

109) Sechs Procent aufs Jahr..

110) S. o. Note 101. bei Auth. Nullum credentem etc. h. t.
111) Douceur,

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ger abzuschneiden, welche, weil ihnen durch dieses Gesetz verboten ist, höhere Zinsen zu stipuliren, andre Mittelspersonen vorschieben, denen solches nicht so verboten ist, so verordnen Wir, dass, wenn etwas dergleichen unternommen würde, die Zinsen eben so berechnet werden sollen, als nöthig gewesen wäre, wenn Der, welcher einen Andern vorgeschoben hat, selbst stipulirt hätte; in welchem Falle Wir den Eidesantrag für statthaft erklären, Geg. zu Constantinopel, u. d. C. K. Justinianus.

27. Derselbe K. an Menna, Praef. Praet.

In Betreff der Zinsen, deren Maass Wir nunmehro bestimmt haben, verbannen Wir gänzlich die verkehrte Auslegung Einiger, und verordnen, dass auch Diejenigen, welche vor selbiger Verfügung höhere Zinsen, als darin bestimmt sind, sich bedungen haben, ihre Klagen, wegen der Zeit von Erlassung selbigen Gesetzes an, auf das darin festgesetzte Maass beschränken sollen, so nämlich, dass sie wegen der Zeit, die vor jenem Gesetze verflossen ist, Zinsen nach Inhalt der Stipulation fordern mögen. §. 1. Wir gestatten ferner keinesweges das Auflaufen der Zinsen über den doppelten Betrag, auch nicht, wenn dem Gläubiger der Schuld wegen einige Pfänder gegeben worden sind, in Hinsicht auf welche einige alte Gesetze die Zinsenerhebung auch über den doppelten Betrag gestatteten. Welches Wir auch bei den Klagen guten Glaubens 112) und in allen andern Fällen, wo Zinsen gefordert werden, beobachtet wissen wollen.

28. Derselbe K. an Demosthenes, Praef. Praet.

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Dass auf keine Weise Zinsen von Zinsen von den Schuldnern gefordert werden sollen, ist zwar schon durch alte Gesetze verfügt, aber nicht vollständig bestimmt; denn wenn gestattet war, die Zinsen zum Capital zu schlagen und von dem Gesammtbetrage Zinsen zu stipuliren, was machte dieses für die Schuldner für einen Unterschied, da in der That Zinsen von Zinsen von ihnen erhoben wurden? Dies hiess gewiss ein Gesetz nicht für die Sachen, sondern nur für die Worte geben. Daher bestimmen Wir durch dieses deutliche Gesetz: dass Niemandem erlaubt sein soll, Zinsen, auf gegenwärtige oder künftige Zeit, zum Capital zu schlagen und davon Zinsen zu stipuliren. Und wenn dies geschähe, so sollen die Zinsen immer Zinsen bleiben und keines Zuwachses von andern Zinsen fähig sein, solcher Zinsenzuwachs vielmehr blos zu dem ursprünglichen Capital hinzukommen,

112) Wo Verzugszinsen statt finden, also bei diesen.

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