Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Vermögen oder mittelst bei Andern aufgenommener Darlehne aufgewendet hast, auf Capital und Zinsen die Auftragsklage erheben. Wegen des Lohnes aber, den er dir versprochen, wird die Sache vor dem Statthalter der Provinz erörtert werden.

2. Dieselben K. an Marcellus.

Da dein Vater deiner Angabe nach in Folge einer Bürg schaft Zahlung geleistet hat, so hast du die Auftragsklage, mittelst welcher du nicht nur das Geld, sondern die verhafteten Pfänder erlangen kannst.

3. Dieselben K. an Germanus.

Wenn dein Vater dir, als du schon in deinem eignen Rechte standest, eine Klage gegen seine Schuldner aufgetragen hat, so konnte er, so lange dieselbe noch nicht begonnen war (re integra), jene auch selbst persönlich belangen. Wenn also von demselben Etwas vor Gericht geschehen ist, so kann dies in keiner Rücksicht wieder aufgehoben werden.

4. D. K. Alexander an Vulneratus.

Auch wenn Diejenigen, die dich zu Ausführung ihrer Appellation als Bevollmächtigten bestellt haben, ein ungünstiges Urtheil erhalten haben, kannst du, sobald du dabei nichts versehen hast, die angemessenerweise auf den Prozess verwendeten Unkosten durch die gegenseitige (contraria) Auftragsklage zurückfordern.

5. Derselbe K. an Julianus.

Wenn deiner Schwester Ehemann, als dein Bevollmächtigter, den Nachlassbesitz (bonorum possessio) nicht hat su chen wollen, so musst du dich an ihn halten, und kannst gegen ihn wirksam klagen, sobald du darthust, dass du ihm aufgetragen hast, den Nachlassbesitz zu suchen, er aber solches verabsäumt habe.

6. D. K. Gordianus an Sobisius.

Wenn der Bürge sich unter Zulassung des Hauptschuldners für denselben verpflichtet hat, so kann er nach erfolgter Zahlung oder Verurtheilung die Auftragsklage wider ihn anstellen.

7. Derselbe K. an Aurelianus.

Wenn du in Befolgung eines Briefes von Dem, welcher Verwalter des Geldes war, dem Ueberbringer dieses Briefes Geld vorgeschossen hast, so steht dir sowohl gegen Den, der das Geld von dir erborgt hat, die Condiction, als gegen Den, dessen Auftrag du befolgt hast, die Auftragsklage zu. Corp. jur. civ. V,

40

8. D, K. Valerianus u. Gallienus u. Mitreg. Valerianus an Lucius.

Wenn der Vater der Unmündigen dir aufgetragen hat, in seinen Angelegenheiten seinen Sclaven Geld vorzuschiessen, und deshalb, ebenfalls nach seiner Vorschrift, Pfänder eingesetzt worden sind, so kannst du sowohl die Unmündigen nach dem Tode des Vaters mit der Auftragsklage belangen, als auch das Pfandrecht an den Unterpfänderu verfolgen, wenn die Zahlung verzögert wird.

9. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Marcellus. Da deiner Angabe nach dir von deinem Bevollmächtigten in deiner Angelegenheit Schaden zugefügt worden ist, so steht dir die Auftragsklage gegen ihn zu.

10. Dieselben K. an Papius.

Wenn du für Die, wider welche deine Bittschrift gerichtet ist, als Bürge oder Auftraggeber (mandator) eingetreten und weder verurtheilt worden bist, noch beweisen kannst, dass sie nachher ihr Vermögen so, dass dir dadurch gerechte Ursache zur Befürchtung entstehe, zu verschwenden begonnen babe, noch dass du von Anfang die Verbindlichkeit unter der Bedingung, sie auch vor geleisteter Bezahlung belangen zu können, übernommen habest, so ist gewiss, dass sie aus keinem Rechtsgrunde eher zur Zahlung angehalten werden kann, als bis du den Gläubiger ihretwegen befriedigt hast. Gewiss ist auch, dass ein Bürge oder Auftraggeber, der eine Ausflucht für sich hat, und vom Richter rechtswidrig verurtheilt worden ist, dagegen aber unredlicherweise nicht Appellation eingewendet hat, die Auftragsklage nicht hat.

11. Dieselben K. an Cajus.

Ein Bevollmächtigter muss nicht nur wegen dessen, was er gethan, sondern auch wegen dessen, was er zu thun übernommen hat, und sowohl wegen des in Auftrag erhobenen als nicht erhobenen Geldes, sowohl für Unredlichkeit als Fahrlässigkeit haften, jedoch unter billiger Rücksicht auf seine Auslagen.

12. Dieselben K. an Firmus.

Da du anführst, dass der Contract über das aufgetragene Geschäft mit gewissen Vorschriften verbunden worden sei, so müssen diese nach Treu und Glauben unverrückt beobachtet werden. Wenn also dein Beauftragter wider den Inhalt des Auftrags ein dir gehöriges Grundstück verkauft hat, und du den Verkauf nicht hinterher genehmigt hast, so hat er dir das Eigenthum nicht entziehen können.

13. Dieselben K. an Zosimus.

Die Rechte sprechen deutlich aus, dass der Bevollmächtigte für Unredlichkeit und jedes Versehen, nicht aber für Zufälle haften müsse.

14. Dieselben K. an Hermianus.

Wenn du die Pferde, die du einem Auftrage des Triphon und des Felix zufolge gekauft oder von deinem eignen Schuldner an Zahlungsstatt angenommen hast, einem von ihnen mit dem Willen Beider gegeben hast, so sind sie durch Trèu und Glauben genöthigt, auf Anstellung der Auftragsklage der Verabredung sich gemäss zu bezeigen.

15. Dieselben K. an Precatius.

Ein Auftrag wird, vor begonnener Ausführung (re integra), durch den Tod des Machtgebers beendigt.

16. Dieselben K, an Uranius.

Wenn Geld zum Einkauf von Waaren gegeben worden ist, so muss der Uebernehmer des Auftrags, falls er unredlich handelt, dem Auftraggeber für seinen Schaden haften.

17. Dieselben K. an Gorgonius.

Ein ungewiss versprochener, Lohn kann, nicht eingeklagt werden.

18. Dieselben K. an Tuscianus.

Derjenige, welcher ein Darlehn zu geben Auftrag ertheilt bat, verlangt, nachdem er Zahlung geleistet, von Dem, für welchen er einstand, oder von seinen Erben, das Bezahlte, und zwar nach eingetretenem Verzuge auch nebst Zinsen, mit Recht zurück.

19. Dieselben K. an Eugenius.

Von dem Erlöse verkaufter Sachen, die du in Folge Auftrags zum Verkauf erhalten hattest, wegen Stipulation oder Verzug höhere Zinsen, als die erlaubten, zu entrichten, kannst du nicht gezwungen werden.

20. Dieselben K. an Epagathus.

Wenn du den ungewissen Ertrag des Prozesses unerlaubterweise an dich gekauft hast, so verlangst du vergeblich Erfüllung des verbotenen Vertrags. §. 1. Hast du aber den Auftrag unentgeltlich übernommen, so verlangst du nach Treu und Glauben deine Auslage mit Recht zurück.

21. D. K. Constantinus an Velusianus, Praef. Praet. Bei einem Auftrage ist Gefahr nicht nur für Geld und Gut, wofür die Auftragsklage mit grosser Bestimmtheit ge

ordnet ist, sondern auch für die Ehre. Denn in eignen Angelegenheiten ist ein Jeder Herr und Meister, und macht, wo nicht alle, doch die meisten Geschäfte nach seinem eignen Gutdünken; fremde Geschäfte aber werden unter strenger Obliegenheit geführt und nichts, was in ihrer Verwaltung vernachlässigt oder verfehlt ist, bleibt ohne Verantwortlichkeit.

22. D. K. Anastasius an Eustachius, Praef. Praet.

Durch verschiedene an Uns gelangte Anrufungen haben Wir erfahren, dass Einige, welche auf das Eigenthum und Vermögen Andrer ausgehen, über Andern zustehende Klagrechte Cessionen auf sich ausstellen lassen, und auf diese Weise die Parteien auf mancherlei Weise schikaniren, da es doch gewiss ist, dass bei unzweifelhaften Forderungen Diejenigen, welchen solche ursprünglich zustehen, lieber ihre Rechte selbst verfolgen, als dieselben auf Andere übertragen wollen. Durch gegenwärtiges Gesetz befehlen Wir also, dass solchem Unterfangen in Zukunft Einhalt gethan werden soll (denn es ist nicht zweifelhaft, dass Diejenigen, welche dergleichen Cessionen auf sich stellen lassen, als Erkäufer fremder Prozesse 118) erscheinen); doch so, dass, wenn Jemand gegen Geldzahlung eine solche Cession annimmt, demselben nur bis auf den Betrag des von ihm gezahlten Geldes und der Zinsen davon die Klagrechte auszuüben gestattet sein soll, wenn gleich in der Cessionsurkunde der Ausdruck,,Verkauf" gebraucht wäre; nämlich mit Ausnahme derjenigen Cessionen, welche unter Miterben wegen der ererbten Klagen vorfallen, und derjenigen, welche ein Gläubiger oder ein Besitzer fremder Sachen wegen seiner Forderung oder zur Behauptung und zum Schutz der bei ihm befindlichen Sachen empfängt, wie auch derjenigen, welche unter Legataren oder Fideicommissaren, denen Forderungen oder Klagrechte, oder andere Gegenstände vermacht sind, wegen derselben nothwendig geschehen müssen. Denn wo ein solcher Grund nicht vorhanden ist, da ist Derjenige, welcher gegen Geldzahlung fremde Klagen übernommen hat, wie oben gedacht, mehr als ein Käufer anzusehen. Wenn aber eine Cession schenkungsweise geschehen ist, so sei männiglich kund, dass dieses Gesetz nicht Platz greife, sondern das alte Recht zu beobachten sei, dass sowohl die wegen der ausgenommenen und ausdrücklich aufgezählten Gegenstände, als wegen anderer, gemachten oder zu machenden Cessionen nach Inhalt der Klagen, welche abgetreten worden sind oder sein werden, ohne irgend eine Verminderung gelten sollen.

118) S. o. const. 20. h. t.

23. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet. Vom Fürsten Anastasius, glorreichen Andenkens, ist eine höchst gerechte Verordnung verfasst, voll von Menschenfreundlichkeit und Wohlwollen, dass Niemand mittels auf ihn gestellter Cession eine fremde Forderung übernehmen und von dem Schuldner nicht mehr, als was er dem Aussteller der Cession gewährt hat, erlangen soll, mit Ausnahme einiger Fälle, welche in jener Verordnung ausdrücklich angegeben sind. Da aber Diejenigen, welche sich mit Prozessen abgeben, jene väterliche Verfügung nicht in ihrem Wesen gelassen haben, indem sie die List erfunden, dass sie einen Theil der Forderung unter dem Namen des Kaufs auf einen andern Gläubiger übertragen, den andern Theil aber ihm durch eine scheinbare Schenkung abtreten, so verordnen Wir, um die Anastasische Verordnung allgemein aufrecht zu erhalten, dass Niemandem gestattet sein soll, einen Theil seiner Forderung gegen Empfang von Geld und mittels Verkaufs der Klagerechte abzutreten, und einen Theil scheinbar unter dem Namen der Schenkung zu übertragen, sondern wenn er will, möge er die ganze Forderung rein verschenken, und die Klagen durch Schenkung übertragen, nicht aber heimlich und mittels versteckter Ränke Geld annehmen, öffentlich aber einen Scheinkauf abschliessen, sondern durchaus eine reine und nicht verstellte Schenkung machen; denn dergleichen Cessionen sind Wir nicht entgegen. §. 1. Wenn aber Jemand heimlich etwas Anderes zu thun unternimmt, und für einen Theil Geld empfängt und die Klagerechte zum Theil verkauft, zum Theil aber entweder an Denjenigen, der den theilweisen Kauf der Klage eingeht, oder vielleicht einer andern vorgeschobenen Person zu schenken sich das Ansehen giebt, so schneiden Wir, (weil Wir schon öfters erfahren haben, dass dergleichen verübt worden) solche Winkelzüge hiermit gänzlich ab, so dass er nicht mehr empfangen soll, als was er nach dem wahren Contract in der That gezahlt hat; sondern Alles, was Ueberschuss und durch vorgespiegelte Schenkung übertragen ist, soll auf beiden Seiten ungültig sein, und weder Derjenige, welcher die Klagen abgetreten, noch Der, welcher sie übernommen hat, soll davon einigen Gewinn ziehen oder behalten, noch sollen Beide wider den Schuldner oder sein Vermögen irgend eine Klage haben. §. 2. Auch wenn Jemand sich stellt, als mache er eine Schenkung der ganzen Forderung, so dass das Ganze als Schenkung erscheint, dabei aber er heimlich Etwas empfängt, soll [der Cessionar] ebenfalls nur Dasjenige einfordern können, was erweislich gegeben worden ist, und wenn dieses vom Schuldner gezahlt wird, so soll er oder sein Vermögen vermöge der verstellten Schenkung nicht helästigt

« AnteriorContinuar »