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werden können. §. 3. Und dieses Rechtsmittel den Schuldnern zu ertheilen, ist schon zu des Anastasius Zeiten Rechtens gewesen, zu welchen auch das Gesetz gegeben worden ist, welches die Menschen hinterlistig zu durchlöchern für gut befunden haben. Damit Wir aber, bei der so wohlwollenden Gesinnung Unserer Zeit, nicht einige Härte Statt finden lassen zu wollen scheinen, so wollen Wir, dass in zukünftigen Fällen, nach gegenwärtigem Gesetze dieses beobachtet werden soll, dass Alles, was wider das Anastasische Gesetz ersonnen worden ist, in Zukunft dieses Unser Rechtsmittel geniessen soll. 24 119).

er

Gegenwärtige Verordnung gedenkt der Verordnung des Anastasius glorreichen Andenkens, welche wegen der Abtretungen erlassen ist, und will, dass Derjenige, welcher für Abtretung von Klagen Geld gegeben hat, durch die abgetretenen Klagen ein Mehres nicht fordern könne, als was dafür gegeben hat. Da sich aber in jener Verordnung einige Personen ausgenommen finden, so befiehlt sie, dass auch bei diesen Personen das Nämliche gesetzlich Statt finden und jene in der Verordnung enthaltene Ausnahme nicht mehr beobachtet werden, sondern der Geber blos sein Geld nebst Zinsen zurückempfangen soll. Wäre aber eine reine Schenkung der Klagen geschehen, so will die Verordnung, dass die zum Behuf der Schenkung 120) gemachte Abtretung gültig sein soll, wenn sie nicht in der Absicht, das Gesetz zu umgehen, geschehen ist.

Sechsunddreissigster Titel.

Si servus extero se emi mandaverit. (Wenn ein Sclave einem Fremden aufträgt, ihn zu kaufen.) 1. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Dionysia.

Wenn ein Sclave einem Fremden aufträgt, ihn zu kaufen, so wurde zwar weder in Beziehung auf den Sclaven, weil ein Freier einen solchen Auftrag nicht geben kann, noch auf den Herrn, weil ein Auftrag, eine Sache von dem Auftraggeber selbst zu kaufen, unwirksam ist, eine Klage für statthaft gehalten; gleichwohl haben Wir mit gutem Grund angenommen, dass dem Herrn eine Forderung erworben werde, weil die Absicht nicht dahin geht, dass aus dem Auftrage, sondern dass wegen des Auftrags aus einem andern Contract eine Klage entstehen solle. Wenn du also ohne Wissen deines Herrn Auftrag gegeben hast, dich zu kaufen, und Geld, wel

119) Griechische aus den Basiliken restituirte, also nicht glossirte Constitution.

120) In unserer Ausgabe fehlt das Wort dwgɛaïs.

ches du aus deinem Sondergute genommen [für dich] bezahlt worden ist, so konnte der Käufer auf diese Weise keineswegs seiner Schuld entledigt werden. Doch haben Wir nicht für gut gefunden, dass, wenn du übergeben, und noch nicht freigelassen bist, die sich widersprechenden Klagen aus dem Auftrage auf die Sclavin und aus dem Verkauf auf Entrichtung des Kaufschillings anzustellen, ihm 121) gestattet werden. Indess steht es in seiner Willkür, ob er die Sclavin oder das Geld haben will, da die aus dem Sondergute, was sein gehörte, geschehene Zahlung den Käufer von seiner Verbindlichkeit nicht befreien konnte. Geg. zu Sirmium d. 1. Oct., u. d. C. d. K.

Siebenunddreissigster Titel.

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1. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Aurelius. Es ist für richtiger gehalten worden, dass eine Genossenschaft so eingegangen werden könne, dass der Eine Geld, der Andre Arbeit leiste.

2. Dieselben K. u. die Cäsar. an Pantonius.

Da du angiebst, dass du mit deinem Freilasser ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigenthume gekauft hast, und dass sowohl du als er in den Besitz eingewiesen worden ist, so ist Rechtens, dass das Eigenthum des Grundstücks Beiden gehöre. Weil du indess sagst, dass du den Kaufschilling allein bezahlt und die gesetzten Termine ohne Zuthun deines Genossen abgeführt hast, so wirst du durch die Genossenschaftsklage das wiedererlangen, was du deshalb hast leisten müssen.

3. Dieselben K. u. die Cäsar, an Victorinus.

Da bei den Gesellschaftscontracten Treu und Glauben vorwalten muss und es der Billigkeit gemäss ist, dass auch der Nutzen unter den Genossen gleich getheilt werde, so wird der Statthalter der Provinz, wenn er findet, dass dein Vater an der Salzwerksgenossenschaft Theil hatte und, ohne seinen Antheil an dem gemeinschaftlichen Gewinn erhalten zu haben, aus der Welt gegangen ist, anordnen, dass dir der Nutzen aus der Genossenschaft, welcher dir erweislich zukommt, ausgezahlt werde.

4. Dieselben K. u. die Cäsar. an Celer.

Wenn vermöge Genossenschaftsrechtes oder vermöge vergleichsweiser Stipulation gleichmässige Theilung des ganzen

121) Dem Herrn.

Vermögens zwischen dir und Favia rechtsgültig verabredet worden ist, so kommt nichts darauf an, ob der Verpflichtete ein Testament gemacht, oder ohne ein solches die Welt verlassen hat.

5. Dieselbeu K. u. die Cäsar. an Theodorus.

Die Genossenschaft dauert so lange, als die Einwilligung der Theilhaber unverändert bleibt. Wenn du also die Genossenschaftsklage erworben hast, so ist dir unverwehrt, sie bei Demjenigen, der darüber zu erkennen hat, anzubringen.

6. D, K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

Wegen der Genossenschaft haben die Alten gezweifelt, ob, wenn sie unter einer Bedingung eingegangen worden, z. B. wenn der und jener Consul werden sollte, dies eine wirkliche Genossenschaft sei. Damit aber nicht bei der Nachkommenschaft eben so wie bei den Vorfahren hierüber gestritten werde, so setzen Wir fest, dass eine Genossenschaft nicht nur unbedingt, sondern auch unter einer Bedingung eingegangen werden könne. Denn an dem Willen von Personen, die gesetzmässig contrahirt haben, muss durchaus fest gehalten werden.

7. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Zu Verbannung des Zweifels der Vorfahren verordnen Wir, dass der Vormund eines Wahnsinnigen befugt sein soll, wenn er es vorzieht, eine Genossenschaft des Wahnsinnigen aufzulösen und den Genossen, sie zu kündigen. Und so wie Wir demselben in allen andern Contracten gesetzliche Macht verliehen haben, so gestatten Wir ihm auch, in diesem Puncte für den Vortheil des Wahnsinnigen auf angemessene Weise zu sorgen. Geg. zu Constantinopel 531, nach dem C. Lampadius u. Orestes.

Achtunddreissigster Titel.

De contrahenda emtione et venditione.
(Von Schliessung der Kanfcontracte.)

1. D. K. Valerianus u. Gallienus an Paulus. Verkäufe werden nicht deshalb für ungültig geachtet, weil sie an einem andern Orte als wo die [verkauften] Besitzungen liegen, geschlossen werden,

2. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Avitus.

Dass zum Kauf und Verkauf Einwilligung gehört, ein Wahnsinniger aber nicht einwilligen kann, ist einleuchtend. Dagegen ist nicht zweifelhaft, dass Wahnsinnige, die über

fünfundzwanzig Jahre alt, in den lichten Zwischenräumen Verkäufe und alle andre Contracte eingehen können.

3. Dieselben K. an Valeria.

Wenn zum Behuf einer Schenkung ein Scheinverkauf gemacht worden ist, so gebricht es dem Kaufe am Wesentlichen. Wenn du indess, unter dem Schein des Verkaufes, der Schenkung halber, [den Mitcontrahenten unter der Bedingung] dass er dir Unterhalt gewähre, in den Besitz eingewiesen hast, so kann einerseits eine 122) vollzogene Schenkung nicht wohl widerrufen, andrerseits muss aber die Bedingung, unter der du das Deinige verschenkt hast, erfüllt werden.

4. Dieselben K. an Lucianus.

Da du anführst, dass die dir geschenkten Gegenstände von dem Erben der Schenkerin an dich verkauft worden, so hättest du einsehen sollen, dass du nicht einen doppelten Titel des Besitzes haben konntest, sondern, durch die Schenkung und Uebergabe Eigenthümer geworden, ungültigerweise gekauft hast, da ein Kauf über eine eigene Sache nicht bestehen kann. Nur dann hat derselbe dir genützt, wenn gezeigt wird, dass du aus der Schenkung nicht Eigenthümer geworden seist 123). Indess, da du sagst, dass dir ihr ganzes Vermögen von ihr geschenkt und übergeben worden sei, so kann dir der vom Sohn geschehene Verkauf des mütterlichen Eigenthums, auch im Fall die Schenkung vollzogen wäre, dazu nützlich sein, dass er diese nicht nach dem Beispiel des lieblosen Testaments rückgängig machen könne.

5. Dieselben K. an Gratia.

Da dem Vormund selbst unverwehrt ist, aus dem Vermögen des Unmündigen, so weit es veräusserlich ist, Etwas öffentlich und redlicherweise zu kaufen, so kann um so viel mehr dessen Ehefrau es thun.

6. Dieselben K. an Lucretius.

Wenn Gaudentius ohne einige Hinterlist das Eigenthum des Sclaven in Folge Verkaufs auf deine Mutter übertragen hat, so ist dadurch, dass nachher unter ihnen eine Heirath und eine Scheidung erfolgt sei, ihr Recht in nichts vermindert worden. Auf dieses dinglich zu klagen, ist dir, wenn du erweisest, dass du deiner Mutter, Erbe geworden bist, unverwehrt.

122) Durch Besitzübergabe oder bei rebus mancipi Mancipation. 123) Wegen ermangelnder Uebergabe nach der L. Cincia.

7. Dieselben K. an Piso.

Wenn deine Mutter eine erkaufté Sclavin nachher von ihrem zweiten Ehemann geschenkt erhalten zu haben vorgegeben hat, so hat durch die Vorspiegelung eines falschen Erwerbsgrundes ihr das Eigenthum weder verdoppelt noch entzogen werden können.

8. Dieselben K. an Diogenes.

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Wenn du deine Weinberge nicht in der Absicht einer Schenkung, sondern in der That verkauft hast und der Kaufschilling nicht bezahlt worden ist, so steht dir die Klage auf den Kaufschilling, nicht aber die Zurückforderung des Uebergebenen zu.

9. Dieselben K. an Severus.

Kauf und Verkauf hat keine Kraft ohne eine [Kauf-] Summe. Wenn aber der verabredete Kaufschilling nicht bezahlt, sondern blos der Besitz übergeben worden ist, so wird deshalb ein solcher Contract nicht für ungültig gehalten, noch ist der Käufer deshalb weniger rechtmässiger Besitzer, weil die Bezahlung der bedungenen Summe geleugnet wird. Und wenn nach einem zum Behuf einer Schenkung gemachten Verkauf die Uebergabe folgt, wird die Schenkung vollständig, ohne dass eine Klage auf den Kaufschilling Statt hat.

10. Dieselben K. an Georgius.

Wenn deine Mutter ihr eignes Grundstück, als zum Vermögen deines Vaters gehörig, gekauft hat, so hat, da ein Kauf über eine eigne Sache nicht gilt, und dieses nach deiner Angabe ein Scheinkauf gewesen ist, ein solcher Vertrag die wahre Beschaffenheit der Sache nicht ändern und ihr nicht schaden können.

11. Dieselben K. an Paterius.

Wer verlangt, dass Jemand wider Willen kaufen oder verkaufen solle, hat keinen rechtlichen Grund für sich.

12. Dieselben K. an Paternus.

Ein Kauf ist deshalb nicht weniger vollständig, weil dem Käufer kein Bürge 124) gestellt oder keine Urkunde zu Versicherung des freien Besitzes gegeben worden ist; denn wer mit Bewilligung des Verkäufers sich in Besitz gesetzt hat, besitzt rechtmässig. Auf den Kaufschilling kann allerdings geklagt werden, wenn die diesfalsige Befriedigung nicht er

124) Der Eviction halber.

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