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2. D. K. Constantinus den Bewohnern der Provinz Gruss.

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Wenn Jemand aus grosser Armuth und Dürftigkeit der Nahrung wegen einen Sohn oder eine Tochter, so lange sie von Mutterleibe noch blutig, verkauft, so soll, blos in diesem Falle, der Verkauf gelten, und der Käufer befugt sein, diesen Sclaven zu behalten. Es soll aber Derjenige, welcher ihn verkauft hat, oder jeder Andere, berechtigt sein, ibn wieder zu der ihm eignen Freigeborenheit zu bringen, sobald er nur den Werth, den derselbe gelten mag, anbietet oder einen andern Sclaven dafür giebt.

Vierundvierzigster Titel.

De rescindenda venditione.

(Von Aufhebung des Verkaufs.)

1. D. K. Alexander an Maro.

Wenn dein Vater, durch Gewalt gezwungen, sein Haus verkauft hat, so kann nicht gelten, was nicht redlicherweise verhandelt ist; denn ein unredlicher Kauf ist ungültig. Der Statthalter der Provinz wird also, wenn du dich an ihn wendest, seine amtliche Macht gebrauchen, zumal da du dich bereit erklärst, dem Käufer zurückzuzahlen, was als Kaufschilling entrichtet worden ist.

2. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Lupus.

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Wenn du oder dein Vater einen Gegenstand von höherm Werthe um einen zu geringen Preis verkauft habt, so ist es billig, dass du entweder gegen Rückgabe des Kaufschillings an die Käufer, unter richterlicher Autorität, das verkaufte Grundstück zurück erhaltest, oder, wenn der Verkäufer dies lieber will, bekommst, was an dem angemessenen Preise fehlt. Zu gering erscheint aber der Preis, wenn nicht einmal die Hälfte des wahren Werthes bezahlt worden ist.

3. Dieselben K. an Martiana.

Vom Verkauf- und Kaufcontracte, nachdem er vollständig abgeschlossen ist, wider Willen des Einen von beiden abzutreten, lässt die Redlichkeit zu keiner Zeit zu, auch nicht in Folge von Uns erlassenen Rescripts; dass wegen des Fiscus eben dieses Rechtens, ist oft verordnet.

4. Dieselben K. an Eudoxius.

Zur Wiederaufhebung eines Kaufs und zum Beweis der Unredlichkeit reicht nicht allein hin, dass du deiner Angabe nach ein theuer erkauftes Grundstück wohlfeiler verkauft hast.

5. Dieselben K. an Rufus.

Wenn der Statthalter der Provinz auf dein Ansuchen sich überzeugt, dass du, durch Betrug deines Gegners hintergangen, dein Haus verkauft hast', so wird er, wohl wissend, dass der Betrug der Redlichkeit zuwider ist, welche besonders in dieser Art von Contracten erfordert wird, die Wiederaufhebung des Verkaufs anordnen. Ist aber der Verkauf von einer über fünfundzwanzig Jahre alten Person rechtmässig vollendet worden, so musst du einsehen, dass ein durch beiderseitige Einwilligung vollendeter Kauf nicht wieder aufgelöst werden kann.

6. Dieselben K. an Gratianus.

Die Ursache, weshalb du die Wiederaufhebung eines durch Einwilligung geschlossenen Kaufes verlangst, ist nicht triftig. Denn wenn du auch dem Käufer das Doppelte bötest, so kann er doch wider Willen zu Wiederaufhebung des Kaufes nicht gezwungen werden.

7. Dieselben K. an Mucarolus u. andre Soldaten.

Dass rechtsgültig geschlossene Verkäufe immer bei Kräften bleiben, ist auch euer Vortheil. Denn wenn leicht zugelassen wird, Verkäufe mittels Anbietung des Kaufschillings rückgängig zu machen, so kann sich ereignen, dass ihr, wenn ihr von euerm Verdienst etwas von Unserm Fiscus oder einem Privatmann kaufet, nach demselben Rechte belangt werdet, welches ihr für euch in Anspruch nehmet.

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8. Dieselben K. an Evodia.

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Wenn dein Sohn dein Grundstück mit deinem Willen verkauft hat, so muss, damit der Verkauf ungültig erklärt werden könne, ein Betrug durch Hinterlist und Ränke des Käufers nachgewiesen, oder dass Furcht vor dem Tode oder körperlichen Martern dir bevorgestanden habe, an den Tag gebracht werden. Denn dieses, dass nach deiner Angabe das Grundstück um einen etwas zu geringen Preis verkauft worden, vermag nicht allein den Verkauf wiederum aufzuheben. Wenn du nämlich das Wesen des Kauf- und Verkaufcontractes überlegt hättest, und dass, so oft zu demselben geschritten wird, der Käufer wohlfeil zu kaufen, der Verkäufer theuer zu und beide erst nach vielem Wortwechsel, indem nach und nach der Verkäufer von dem, was er verlangt hat, nachlässt, der Käufer zu dem, was er geboten, zulegt, sich mit Mühe auf einen gewissen Preis vereinigen, so würdest du einsehen, dass weder Treu und Glauben, in deren Schutz der Kauf- und Verkauf-Vertrag steht, Corp. jur. civ. V.

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noch irgend ein vernünftiger Grund dafür ist, deshalb einen Kauf entweder gleich oder nach Erörterung der Höhe des Preises wieder aufzuheben; es müsste denu weniger als die Hälfte des rechten Werthes, den die Sache zur Zeit des Verkaufs hatte, gezahlt worden sein; wobei es bei der dem Käufer schon 127) zugestandenen Wahl gelassen werden soll. Geg. d. 1. Dec., u. d. C. d. K.

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9. Dieselben K. an Domitius.

Dadurch, dass wegen des Kanfschillings nicht baar Geld gezahlt, sondern dafür mit Einwilligung des Verkäufers Vieh an Zahlungstatt gegeben worden ist, wird der Contract nicht ungültig.

10. Dieselben K. an Severus.

Die Hinterlist des Käufers wird nach seiner Handlungsweise, nicht nach dem Betrag des Kaufschillings beurtheilt. Wird nun erwiesen, dass dergleichen angewandt worden, so Den zu, steht dem Verkäufer nicht die Vindicationsklage gegen auf welchen der Käufer das Eigenthum [weiter] übertragen hat, sondern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Den, mit welchem er contrahirt hatte.

11. Dieselben K. an Magna.

Der Verkäufer kann sich über Hinterlist beschweren, wenn er eine Handlung des Käufers erweist, die ihm zur Zeit des Contractes unbekannt war, nicht aber, wenn er zu der Zeit, wo sie geschah, sie wusste und eingewilligt hat. Da du also bekennst, dass dein Vater eingewilligt hat, in der Urkunde einen höhern Kaufsschilling auszudrücken, als der für die verkaufte Sache wirklich verabredet war, so hat er darin allein keinen Grund, sich über Hintergehung zu beklagen. §. 1. Freilich, wenn die Zahlung des bedungenen Kaufgeldes 128) nicht erwiesen wird oder wenn aus thatsächlichem Irrthum niedergeschrieben worden ist, dass dasselbe gegen eine Schuld aufgerechnet werden sollte, so verlangt man mit Recht, dass dieses 129) zurückgegeben werde.

12. Dieselben K. an Antiochus.

Deshalb, weil du deiner Behauptung nach ein Grundstück eines öffentlichen Dienstes wegen, um dringend nothwendiger Ausgaben willen, nicht aber um einen zu wohlfeilen Preis, oder von einer Schuld gedrängt, verkauft hast, muss der Ver

127) Const. 2. h. t.

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128) Welches in der Urkunde als bezahlt quittirt ist.
129) Die aus Irrthum abgefasste Urkunde.

kauf nicht weniger bei Kräften bleiben. Du wirst also kliiger handeln, wenn du von unrechtmässigen Klagen abstehst, und den Kaufschilling forderst, dafern er noch nicht ganz bezahlt ist.

13. Derselbe K. u, die Casar, an Nica.

Wenn du über fünfundzwanzig Jahre alt dein Grundstück verkauft hast, so erlaubt Treu und Glauben nicht, dass der geschlossene Kauf blos deshalb von dir widerrufen werde, weil dein Schwiegervater den Käufer gewarnt hat, nicht zu kaufen.

14. Dieselben K. u. die Cäsar. an Basilica.

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Wenn die Grundstücke unter der Bedingung verkauft worden sind, dass der Käufer entrichten sollte, was das Gemeinwesen zu fordern hatte, so kann der Verkäufer, falls er selbst die Zahlung geleistet hat, auf seine Entschädigung (quanti interest) klagen; nicht aber wird der Contract dadurch ungültig, dass der Käufer der Uebereinkunft nicht Gniige geleistet hat.

15. D. K. Gratianus, Valentinianus u. Theodosius an Hypatius, Praef. Praet.

Ein Volljähriger, der Grundstücke, auch fern liegende, verkauft hat, soll keinesweges befugt sein, unter dem Vorwande eines etwas zu geringen Preises das Verkaufte zurückzufordern. Er ist nämlich auch nicht mit leeren Anführungen zu hören, als wenn er vorgeben wollte, dass die Ergiebigkeit der Gegend ihm unbekannt gewesen, da er die Kräfte, die Beschaffenheit und den Ertrag seines Vermögens vorher bätte kennen sollen. Geg. d. 26. April 383, u. d. 2ten C. Merobaudes u. Saturnin.

16. D. K. Valentinianus, Theodosius u. Arcadius an Magnillus, Vicarius von Afrika.

Wenn Leute, von Schuldenlast gedrückt, durch die Nothwendigkeit des öffentlichen Dienstes gezwungen werden, ihre eignen Besitzungen zu veräussern, so soll die Beschaffenheit des Guts und der Betrag der Einkünfte abgeschätzt werden, damit nicht unter dem Namen der öffentlichen Versteigerung Gelegenheit zur Bevortheilung gegeben werde, und bei einem Verkauf der Besitzungen um zu wohlfeilen Preis der Ersteher durch Parteilichkeit mehr erlange, als der Schuldner aus dem Kaufschilling. Endlich sollen Diejenigen auf immer Eigenthumsrecht, unter dem Titel des Kaufs, geniessen, welche dem Fiscus so viel zahlen, als der Vortheil der Privatleute verlangt hätte. Denn es ist sehr unbillig, dass, wenn fremde Güter durch eine parteiische Versteigerung verkauft werden,

das öffentliche Vermögen so wenig davon habe, da dem Schuldver Alles verloren geht. Geg. zu Aquileja, d. 19. Juni u. 130) d. 13. Jan. 392 zu Hadrumetum, nach d. C. Tatianus u. Symmachus, VV. CC.

17. D. K. Arcadius u. Honorius an Messala, Praef. Praet.

Diejenigen, die den ihnen auferlegten städtischen Dienst durch Flucht hinterziehen oder heimliche Contracte 131) einzugehen für gut halten, sollen wissen, dass ihnen dergleichen Erfindungen nichts helfen und der um die Flucht mitwissende Käufer um den Kaufpreis, den er gezahlt, gebüsst werde. Geg. d. 21. Aug. 399, u. d. C. Theodor., V. C.

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18. D. K. Arcadius, Honorius u. Theodosius an Nestorius, Comes rerum privatarum.

Die Hoffente sollen wissen, dass ihnen nicht gestattet ist, Gewänder, Gold- und Silberzeug oder Sclaven, welche etwa aus unserm Privatvermögen verkauft würden, an sich zu kaufen; und sollen sie mit dem Verlust des Kaufschillings gebüsst werden.

Fünfundvierzigster Titel.

Quando liceat ab emtione discedere.
(Wann man vom Kaufe zurücktreten dürfe.)

1. D. K. Gordianus an Rufinus.

So lange ein Kauf noch nicht vollzogen ist (re integra), kann mit Einwilligung beider Theile davon wieder abgegangen werden; denn was durch Einwilligung geschlossen worden ist, wird mittels entgegengesetzten Willens aufgelöst. Nach erfolgter Uebergabe hingegen hebt der blosse Wille den Kauf nicht auf, wenn nicht auch eine jener erstern ähnliche Handlung 132) hinzugekommen ist, den Kauf rückgängig zu machen.

2. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Felix.

Es ist bekannt, dass ein vollendeter Kauf und Verkauf, so lange er nicht vollzogen ist (re integra), durch Vertrag und Einwilligung aufgehoben werden kann. Wenn also Gold als Angeld gegeben worden ist, so kannst du dieses nach Inhalt des Vertrags zurückfordern. Hast du aber einen Theil des

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130) Von,, Endlich an.

131) Zu Veräusserung ihres in der Stadt gelegenen unbeweglichen Vermögens.

132) Rückübergabe.

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