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Kaufschillings bezahlt, so hast du vielmehr auf Dasjenige ein Klagrecht, was der Verkäufer zufolge des Verkaufs leisten muss, als auf die Summe des Kaufschillings, die du bezahlt zu haben angiebst.

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Sechsundvierzigster Titel.

Si propter publicas pensitationes venditio fuerit celebrata.

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(Wenn ein Verkauf wegen öffentlicher Abgaben gemacht worden ist.) 1. D. K. Antoninus an Maternus.

Ein wegen rückständiger, Steuern geschehener Verkauf darf nicht widerrufen werden, weder weil der ehemalige Eigenthümer den Kaufpreis anbietet, noch weil ein Gläubiger desselben hypothekarische oder Faustpfandrechte behauptet. Denn die Steuern haben den Vorzug, da für sie zuerst das ganze Vermögen des Säumigen haftet.

2. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Plotius.

Wenn verlassene Grundstücke wegen Säumigkeit in Ent richtung von Abgaben oder Rückständen an Steuern von Denjenigen, die die Gefahr der Eintreibung der Steuern zu tragen haben, mit Genehmigung des Statthalters verkauft worden sind und du sie offner und redlicher Weise um einen angemessenen Preis förmlich gekauft hast, so darf ein solcher wegen der regelmässigen Abgaben aus Noth geschehener Verkauf nicht angefochten werden. Ist aber der Verkauf ohne die gebüh rende Bewilligung des Statthalters geschehen, so erlauben die Rechte nicht, ihn für gültig zu achten. Folglich muss das ungültiger Weise Geschehene widerrufen werden, so dass für die Berichtigung der Stenern auf jede Weise gesorgt werde. Alles dieses muss in Gegenwart Dessen verhandelt werden, der deiner Angabe nach Käufer gewesen ist.

3. D. K. Constantinus, Constantius u. Constans an Faustinus, Statthalter von Bätica.

Wenn Jemand ein Grundstück oder einen Sclaven oder eine andre Sache, die wegen rückständiger Steuern, oder auch wegen einer Schuld an Gewändern, Gold und Silber, welche jährlich eingefordert und bezahlt wird, in Beschlag genommen worden, nachdem der Schuldner vorgefordert und vor dem Richter gemahnt worden ist, bei unterbleibender Zahlung in der. Versteigerung gekauft hat, so soll solcher Kauf für immer feststehen. Wenn aber eine minderjährige Person dabei im Spiel ist, so soll erforderlich sein, dass die Person, der die

'gesetzliche Vertretung derselben obliegt, dem Verkauf beiwohne, und es soll keinen Unterschied machen, ob ein kaiserlicher Bevollmächtiger oder der Statthalter der Provinz die Schuld nach seiner Pflicht angemeldet habe. Geg. d. 12. Dec. 337, u, d. C. Felician. u. Titian.

Siebenundvierzigster Titel.

Sine censu vel reliquis fundum comparari non posse.

(Dass ein Grundstück nicht ohne die Schatzung oder Rückstände verkauft werden könne.)

1. D. K. Alexander an Capito.

Aus dem Vertrage, mittels dessen deine Stiefmutter, als sie ein Grundstück zum Heirathsgute gab, sich deiner Angabe nach gegen deinen Vater anheischig gemacht hat, die Steuern selbst zu übernehmen, kann dir gegen sie keine Klage zustehen, wenn auch erwiesen wird, dass der Vertrag durch Stipulation bestärkt worden sei. Auch wenn, wie eine Stelle der Urkunde andeutet, das Grundstück nach vorgängiger Schätzung zum Heirathsgut gegeben worden ist, steht dir die Verkaufsklage auf Erfüllung der Uebereinkunft nicht zu. d. 5. Dec. 229, u. d. 3ten C. d. Kaisers u, 2ten Dion's. 2. D. K. Constantinus an Marcellinus, Statthalter der ersten Lugdunischen Provinz.

Geg.

Bei Untersuchung Dessen, was der Getreidezufuhr vortheilhaft sein möchte, haben Wir gefunden, dass besonders dieses eine Ursache von Rückständen ist, dass Manche, die augenblickliche Verlegenheit Andrer benutzend, Grundstücke unter der Bedingung an sich kaufen, dass sie die Rückstände davon dem Fiscus nicht entrichten, und dieselben abgabenfrei besitzen sollen 133). Daher haben Wir beschlossen, dass Jeder, bei welchem sich ergeben wird, dass er einen solchen Contract geschlossen und unter dieser Bedingung ein Grundstück gekauft habe, sowohl für die ganzen Schatzungen des erkauften Grundstückes, als für die sämmtlichen Rückstände derselben Besitzung haften müsse, da der Käufer nothwendig die Schatzung des erkauften Grundstücks übernehmen muss, und Niemand ein Grundstück ohne Schatzung kaufen oder verkaufen darf, Geg, zu Agrippina (Cöln) 319, u. d. 5ten C. K. Constantin. u. Mitreg. Licinius,

133) Dass nämlich der Verkäufer fortwährend dies Alles tragen solle.

Auth. De mandatis princ. §. Non permittas itaque. (Nov. XVII. c. 8.)

Er 134) kann aber die Gefahr übernehmen, wenn durch eine Untersuchung vor der Uebergabe der Käufer nicht zahlungsfähig befunden wird; denn dann muss der Verkäufer bei den Acten bekennen, dass die Uebertragung der fiscalischen Gefälle auf seine Gefahr geschehe.

3. D. K. Julianus an Secundus, Praef. Praet.

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Jedermann soll von den Aeckern, die er besitzt, die öffentlichen Abgaben tragen, und sollen dagegen laufende Verträge Niemandem zu Statten kommen, wenn der Verkäufer oder Schenker die Last der Abgaben durch eine unerlaubte Verabre dung auf sich behalten wollte, und wenn das Bekenntniss der Schatzung noch nicht übertragen wäre, sondern etwa noch auf dem vorigen Eigenthümer des Grundstücks stünde, indem die [Contrahenten den Verkauf] verheimlichen, damit [die Schatzungen] von Nichtbesitzern, statt der Besitzer, gefordert werden sollen. Geg. zu Antiochia, d. 16. Febr. 363, u. d. 4ten C. K. Julianus u. Sallustius.

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De periculo et commodo rei venditae.
(Von der Gefahr und dem Nutzen der verkauften Sache.)

1. D. K. Alexander an Apollonius.

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Nach Vollendung des Kaufs trifft aller Nutzen und Schaden, der aus der verkauften Sache entsteht, den Käufer. Denn der Verkäufer kann nur wegen solcher Umstände zu seiner Zeit in Anspruch genommen werden, welche, aus der vergangenen Zeit herrührend, eine Entwährung begründen, und nur dann, wenn er deshalb angerufen worden ist, dem Prozesse beizuwohnen, auch nicht in Abwesenheit des Käufers wider diesen erkannt worden ist.

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Wenn verabredet ist, dass jede Amphora Wein um einen gewissen Preis verkauft werde, so ist, bis dieselben übergeben worden sind, der, Verkauf nicht vollständig, und es hat der Käufer, welcher in Ausmessung des Weins keinen Verzug verhangen hat, wenn derselbe umschlägt, den Schaden nicht zu tragen. Da du aber angiebst, dass der sämmtliche im Speicher lagernde Wein ohne Messung verkauft und den Käufern die Schlüssel übergeben worden, so trifft der Schaden, der, nach vollendetem Verkaufe, durch Umschlagen des 134) Der Verkäufer.

Weins entsteht, den Käufer. Alles dieses gilt nicht nur, wenn Wein, sondern auch, wenn Oel, oder Getreide, oder ähnliche Dinge verkauft werden, und selbige entweder, schlechter werden, oder ganz verderben.

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Dass die Unredlichkeit des Verkäufers dem redlichen Käufer nicht schade, ist gewissen Rechtens.

4. D. K. Gordianus an Silurus.

Wenn Käufer und Verkäufer, bei einem nicht schriftli chen Contracte, über den Preis einig worden sind und vom Verkäufer kein Verzug in der Uebergabe verhängt worden ist, so leidet es keinen Zweifel, dass die Sache auf Gefahr des Käufers verkauft worden ist.

5. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Leontius.

Da du anführst, dass eine verkaufte einzelne Sache von der Gewalt des Feuers verzehrt worden sei, so geht, dafern nicht der Kauf noch von einer Bedingung abhing, der Schaden des Verlusts dieser Sache dich nichts an.

6. Dieselben K. an Caerulus.

Der Schaden, der durch den Tod einer verkauften Sclavin entsteht, trifft auch vor der Uebergabe, wenn dieselbe nicht durch den Verzug des Verkäufers aufgeschoben worden ist, nicht den Verkäufer, sondern den Käufer, und ist die Sclavin nicht an einer vorher gehabten Krankheit gestorben, so kann der Käufer die Zahlung des Kaufschillings. nicht mit Recht verweigern..

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Neunundvierzigster Titel.

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De actionibus emti et venditi.
(Von den Kaufs- und Verkaufsklagen.)

1. D. K. Antoninus an Deliana.

Erbebe gegen Den, welchem du den Acker verkauft hast, die Verkaufsklage. Denn gegen den Käufer, der dir persönlich verpflichtet ist, hast du keine dingliche Klage.

2. D. K. Valerianus u. Gallienus und Mitreg. Valerianus an Domitianus.

རྩོམ》 Du kannst wider deinen Gegner die Verkaufsklage auf den Rückstand des Kaufgeldes anstellen. Es kann dir auch dasjenige, was etwa als von dir geschuldet in Gegenrechnung gebracht wiirde, nicht schaden, wenn du erweisen kannst,

dass du in einem Contracte guten Glaubens, wobei auch Diejenigen, die über fünfundzwanzig Jahre alt sind, in Dingen, die hinterlistiger Weise geschehen, richterliche Hülfe finden, durch natürlichen (justo) Irrthum bewogen oder durch Betrug des Gegners verleitet, für eine Schuld zu halten, was keine war, contrahirt hast. Auch die vor dem Verkaufe erhobenen Nutzungen, welche deiner Angabe nach im Verkauf nicht begriffen waren, vom Käufer aber sich angemasst worden sind, kannst du mit derselben Klage zurückfordern, ・

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3. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Serpodorus. Aus einem Vertrage mit Angeld steht den Paciscenten nur eine persönliche Klage zu.

4. Dieselben K. an Mutianus.

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Wenn die Uebergabe einer verkauften Sache nach dem Kaufcontract vom Verkäufer aus Frechheit nicht bewirkt wird, so hat der Statthalter der Provinz die Verurtheilung auf so viek zu stellen, als nach seinem Ermessen die Nichterfüllung des Kaufes dem Käufer geschadet hat.

5. Dieselben K. an Decima.

Der Statthalter der Provinz wird bedacht sein, den Käufer, der zum Besitz gelangt ist und Nutzungen erhoben hat, zu Zahlung des Theils vom Kaufgelde, welchen er noch in Händen hat, mit Zinsen, anzuhalten, welche Zinsen durch die Rücksicht auf die erhobenen Nutzungen und durch die Begünstigung der Minderjährigkeit, auch wenn kein Verzug statt gefunden hat, begründet sind.

6. Dieselben K. an Neratius.

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Die Verkaufsklage geht, wenn nicht gleich Anfangs etwas Anderes verabredet worden, nicht leicht auf den Widerruf eines vollständigen Kaufs, sondern auf Einforderung, des Kaufpreises.

7. Dieselben K. an Diodorus.

Wenn du Sclaven verkauft und den Kaufschilling aus ihrem, dir eigenthümlich gehörigen, Sondergute bekommen hast, ohne zu wissen, woher die Zahlung genommen werde: so folgt, dass dir die Klage auf den Kaufschilling noch ganz zusteht, da die Zahlung des eignen Geldes des Verkäufers dem Käufer keine Entledigung gewährt.

8. Dieselben K. an Eusebius.

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Wenn dein Vater seinen Antheil am Grundstücke verkauft, den freien Besitz daran, aber nicht übergeben hat, so

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