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ist gewiss, dass er alle seine Rechte daran behalten hat. Denn auch die Bezahlung der Abgabe von der Uebergabe konnte, wenn diese nur verstellt war, die Wahrheit nicht ändern. Wenn du also dich an den Statthalter der Provinz wendest, und dieser findet, dass weder dein Vater, noch seine Nachfolger den Käufer oder dessen auf irgend eine Weise gewordene Erben in den freien Besitz eingewiesen haben, so wird er unbedenklich aussprechen, dass nichts übertragen ist. Wenn er aber dich mit der Kaufsklage auf die Einweisung in den freien Besitz belangt sieht, so wird er untersuchen, ob der Kaufschilling bezahlt sei, und findet er, dass derselbe nicht abgeführt sei, so wird er dafür sorgen, dass dir selbiger entrichtet werde.

9. Dieselben K. an Antipatra.

Wenn die Abgabenlast des verkauften Guts vom Verkäufer, wissentlich oder unwissentlich, geringer angegeben worden ist, und sich grösser findet, so wird derselbe auf so viel in Anspruch genommen, als der Käufer weniger gegeben haben würde, wenn er es von Anfang gewusst hätte. Sind ihm

aber diese Lasten und Beschwerden bekannt gewesen, so hat er gegen den Verkäufer keine Klage.

10. Dieselben K, an Attalus.

Da der Verkäufer des Fleisches nach deiner Angabe den Vertrag gebrochen und dasselbe nicht zur verabredeten Zeit abgeliefert hat, so kannst du ihn auf den Schaden, den du davon hast, dass es dir damals nicht geschafft worden ist, bei dem Statthalter der Provinz mit der Kaufklage belangen.

11. Dieselben K, an Bucarpia.

Wenn der Verkäufer einer Sclavin dieselbe, nachdem er sie dir in Folge des Verkaufs übergeben, freigelassen hat, so hat er derselben, da sie in fremdes Eigenthum übergegangen war, die Freiheit nicht geben können, Hat er sie aber nach dem Verkauf, jedoch vor der Uebergabe freigelassen, so hat ihn, als vollberechtigten Eigenthümer, nichts gebindert, sie zur Römischen civis zu machen; allein dir steht wegen des gebrochenen Vertrags die persönliche Klage gegen den Verkäufer zu,

12. Dieselben K. an Crispinus,

Wie die Gefahr wegen Umschlagens einer gewissen Partie erkauften Weins, so fällt auch der Gewinn aus gestiegenem Preise auf den Käufer. Und so wie dieses wahr ist, so muss auch die Uebereinkunft erfüllt werden, wenn Wein von einer gewissen Beschaffenheit und einem gewissen Maasse ver

kauft ist. Wenn derselbe nicht so geliefert wird, so hat der Käufer seine Klage nicht auf [Rückgabe der] Kaufsumme, sondern auf Ersatz seines Schadens.

13. Dieselben K. an Alexander.

Die Nutzungen müssen nach rechtsgültig vollendetem Contract nothwendig dem Käufer gehören, da ihm auch die Lasten zu tragen obliegt. Der Verkäufer kann auch nur den Kaufschilling, und wenn erweislich Verzug eingetreten ist, die Zinsen, nach richterlichem Ermessen, fordern.

14. Dieselben K. an Rufo.

Der Käufer von Sclaven, verlangt gewiss mit Recht, dass ihm wegen Uebergabe derselben, und dass sie nicht entlaufen seien, so wie wegen ihrer Gesundheit, und dass sie keine Landstreicher seien, noch für gemachten Schaden haften, Gewähr geleistet werde.

15. Dieselben K. an Antonius.

Ueber das Maass des verkauften Weizens kann der Käu fer, wenn nichts verabredet und in der Lieferung kein Verzug verhangen ist, nichts verlangen.

16. Dieselben K. an Cyrillus.

Nach vollendetem Kauf gehören bekanntermaassen die Jungen vom Vieh dem Käufer, dem Verkäufer müssen seine redlicherweise gemachten Auslagen erstattet werden.

17. Dieselben K. an Hermianus u. Lupus.

Da ihr angebt, dass ihr vom Nero, der kein Recht an dem Grundstücke habe, aus demselben vertrieben worden seid, so zeigt ihr, dass euch gegen Den, aus dessen Verkauf ihr euern Besitz daran herleitet, keine Klage zustehe. Ihr seht also ein, dass ihr im Wege eines Interdicts oder [sonst] einer gestatteten Klage die Sache anbringen müsst,

Funfzigster Titel.

Si quis alteri, vel sibi sub alterius nomine, vel aliena pecunia emerit.

(Wenn Jemand für einen Andern, oder für sich unter einem andern Namen, oder mit fremdem Gelde gekauft hat.)

1. D. K. Antoninus an Secundinus,

Wenn auch das Grundstück und die Sclaven mit deines Vaters Gelde gekauft worden sind, so kann doch, da deiner eignen Angabe nach die Käufe im Namen deiner Mutter geschehen sind, dir nicht unbekannt sein, dass deine Mutter durch

die Uebergabe Eigenthümerin geworden ist. Wenn du indess einen Geldanspruch wegen Zahlung des Kaufschillings zu haben glaubst, so stelle die [gehörige] bürgerliche Klage an.

2. D. K. Alexander an Septimia und Andere.

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Wenn euer Vater die Grundstücke, die er, während ihr in seiner Gewalt standet, für euch gekauft, nach eurer Entlassung daraus euch übergeben hat oder ihr dieselben mit Willen des Vaters besessen habt, so habt ihr das Eigenthum daran erworben.

3. Derselbe K. an Patrimus.

Wenn die Sclaven, deren du gedenkst, wie du angiebst, in deinem und deines Bruders, dessen Erbe du geworden bist, Namen gekauft und euch übergeben worden sind, so ist dir unverwehrt, sie auf gerichtlichem Wege zu verfolgen, wenn gleich die Kaufurkunde enthält, dass deine Mutter das Geld bezahlt habe.

4. D. K. Valerianus u. Gallienus und Mitreg. Valerianus an Cyrillus.

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Wenn gleich du in die Kaufurkunde den Namen deiner Schwiegermutter gesetzt hast, so ist doch deine Furcht, deshalb von derselben schikanirt zu werden, grundlos, sobald du im Besitz und Eigenthümer worden bist.

5. D. K. Diocletianus u, Maximianus an Verus.

Da du angiebst, dass du einstmals, deine Besitzung für dein eignes Geld erkaufend, den Namen deiner Gattin nur vorgeschoben habest, sie aber nun durch Benutzung der ihr zur Aufbewahrung übergeben gewesenen Urkunden das Eigenthum dieses Grundstücks sich unredlicher Weise angemasst habe, so wird der Statthalter der Provinz, nach seiner Erfahrung einsehend, dass die von deiner Frau, als Nichteigenthümerin, ihrer Tochter gemachte Schenkung deinem Eigenthum nicht nachtheilig sein gekonnt, dafür sorgen, dass dir, wenn du die Wahrheit deiner Bittschrift beweisest, die gedachte Besitzung nebst //dem zu schätzenden Werthe der Nutzungen wiedererstattet werde.

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6. Dieselben K. an Dionysius.

Es macht einen grossen Unterschied, ob du, da deine Gattin kaufte, das Geld gezahlt hast und ihr der Besitz übergeben worden ist, oder ob du, nachdem du den Kaufcontract in deinen Namen geschlossen, bloss den Namen deiner Frau nachher in die Urkunde hast setzen lassen. Denn falls deine Frau in ihrem Namen gekauft hat und die [erkauften] Sachen

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ihr übergeben worden sind, auch von diesen nichts an dich gekommen ist, so hast du nur wegen des [ausgelegten] Kaufschillings auf so viel als du ärmer und sie reicher geworden, eine Klage. Wenn aber du gekauft hast und dir der Besitz übergeben, dabei aber einstmals der Name deiner Gattin in die Urkunde gesetzt worden ist, so gilt die wirklich verhandelte Sache mehr als die Schrift. Hast du hingegen gleich von Anfang, als Geschäftsführer deiner Frau, in ihrem Namen gekauft, so hast du weder ihr noch dir die Kaufklage erworben, indem du für sie nicht kannst, was du für dich nicht willst. Daher hat bei der Frage über das Eigenthum Der den Vorzug, dem von dem Eigenthümer der Besitz übergeben worden ist.

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Da du angiebst, dass du durch Diejenigen, welche deine Geschäfte geführt, Oelfrüchte gekauft, der Verkäufer aber nach Empfang des Kaufpreises den Contract gebrochen habe, so ist, wenn Personen, die in deiner Gewalt gestanden, den Kauf geschlossen haben, dir entweder durch dich selbst oder durch deinen Beauftragten die Kaufklage erworben worden; haben hingegen Personen, die im eignen Rechte waren, diesen Contract deinem Auftrag zufolge geschlossen und sich selbst die Kaufklage erworben, so wende dich durch dieselben oder durch Diejenigen, denen sie Auftrag gegeben haben, an den competenten Richter, welcher nach Billigkeit, wie sie in dieser Art Contracten berücksichtigt zu werden pflegt, für deine Befriedigung sorgen wird.

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Wer mit fremdem Gelde kauft, der erwirbt nicht Dem, welchem das Geld gehört, sondern sich selbst, sowohl die Kaufklage, als, wenn ihm der Besitz übergeben worden ist, auch das Eigenthum. Da du nun angiebst, dass dein Vetter aus [seinem und deinem] gemeinschaftlichen Vermögen Einiges gekauft habe, so wirst du also klüger handeln, wenn du dein Geld gegen ihn einklagst. Denn eine dingliche Klage steht dir wegen der von ihm erkauften Sachen wider ihn nicht zu.

9. Dieselben K. an Rufina.

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Nichts hindert, dass, wenn Einer das Geld zahlt, das Eigenthum mit beider Contrahenten Einverständniss, oder auch durch den Willen des Verkäufers allein, auf einen Andern übertragen werde. Auch das ist deutlich verordnet, dass ein solcher Contract unter Abwesenden, z. B. durch einen Boten oder durch einen Brief, abgeschlossen werden kann,

Einundfunfzigster Titel.

De rebus alienis non alienandis, et de prohibita rerum alienatione vel hypotheca. (Dass fremde Sachen nicht veräussert werden sollen und von verbotener Veräusserung und Verhypothecirung.)

1. D. K. Alexander an Cantianus.

Wenn dem Statthalter der Provinz bewiesen wird, dass Julianus ohne einiges Recht deine Sclaven an Mitwissende verkauft hat, so wird er die Käufer anhalten, dir die Sclaven zurückzugeben. Haben sie es aber nicht gewusst und die Sclaven sind ihr Eigenthum geworden, so wird er den Julianus anhalten, dir den Werth derselben zu erstatten.

2. D. K. Gordianus an Graecia.

Wenn dein Ehemann eine dir gehörige Sache verkauft, du aber deine Einwilligung dazu nicht gegeben hast, so kann, obschon du, durch Betrug verleitet, die Kaufsurkunde mit deinem Siegel bedruckt hast, doch diese List dem Käufer keine Sicherheit gewähren, dafern nicht Usucapion eingetreten oder er durch die Ausflucht der Verjährung geschützt ist.

3. D. K. Diocletianus u. Maximianus'an Valerianus. Der, welcher der Verkäuferin nach Erbgangsrecht nachfolgt, kann nicht den gehörig abgeschlossenen Verkauf rückgängig machen und das Eigenthum, wieder an sich ziehen. Auch wenn er die verkaufte Sache aus seinem eignen Rechte vindiciren wollte, kannst du entweder mit der Einrede der Gefährde, wenn du diesen Weg erwählen willst, dich schützen, oder nachdem dir die Sache entwährt worden, auf deinen Schaden gegen ihn klagen.

4. Dieselben K. an Affabilis.

Indem deine Mutter die Sclaven deines Vaters, der ein Grundstück vom Philippus gepachtet hatte, dem Eigenthümer des Grundstücks an Zahlungsstatt für Schulden gegeben hat, nachdem du Erbe [des Vaters] geworden warst, hat sie dir nichts entziehen können. Wenn du also nicht nach zurückgelegtem fünfundzwanzigsten Jahre das von ihr gemachte Geschäft genehmigt hast, so kannst du [die Sclaven] wenn der Verpachter sie nicht als ihm verpfändet verkauft hat, unter Anbietung der Schuld zurückfordern.

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5. Dieselben K. an Aeger.

Wenn dein Vater nach deiner Entlassung aus seiner Gewalt dein Grundstück ohne deine Einwilligung verkauft hat

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