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und du nicht sein Erbe geworden bist, auch der Besitzer nicht durch die Ausflucht der Verjährung geschützt ist, so wird der Statthalter der Provinz auf deine angestellte Klage die Zurückgabe des Grundstücks an dich veranstalten.

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6. Dieselben K. an Rufus.

Niemand hat durch den Verkauf dir gehöriger Sachen, die ihm nicht verhaftet waren, und zu deren Veräusserung er nicht von Amtswegen ermächtigt war, dir Nachtheil bringen können.

7. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

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Wir verordnen, dass, wo ein Gesetz die Veräusserung verbietet, oder ein Testator dieses gethan hat, oder ein Vertrag bei Schliessung eines Contracts dies besagt, nicht allein die Veräusserung des Eigenthums oder die Freilassung der Sclaven zu verwehren, sondern auch die Ertheilung eines Niessbrauchs und die Verhypothecirung oder Verpfändung völlig untersagt sein, desgleichen auch keine Dienstbarkeiten noch Erbzinscontracte aufgelegt werden sollen; es wäre denn lediglich in solchen Fällen, wo die Autorität der Verordnungen, oder der Wille des Testators, oder der Inhalt der Verträge, wodurch die Veräusserung verboten ist, etwas dergleichen vorzunehmen gestattet hätte.

Zweiundfunfzigster Titel.

De communium rerum alienatione.
(Von Veräusserung gemeinschaftlicher Sachen.)

1. D. K. Antoninus an Apollodorus.

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Wenn kein Vorrecht der Usucapion (Ersitzung) oder keine Ausflucht verjährten Stillschweigens den Käufer der Besitzung, welche, deinem Anführen nach, von den Miterben deines Oheims 135) veräussert worden ist, in Hinsicht auf deinen Antheil schützt, so ist die dingliche Klage unbenommen geblieben. Giebt aber das bestehende Recht dem Käufer Sicherheit, so steht dir frei, Diejenigen zu belangen, die den in Anse hung deines Antheils unrechtmässigen Verkauf gemacht haben.

2. Derselbe K. an Terentianus.

Es macht einen grossen Unterschied, ob deine Miterben die gemeinschaftliche Besitzung verkauft haben oder der Fiscus, als Eigenthümer eines Theiles, das Ganze, vermöge des ihm

135) Ehe er starb und du ihn beerbtest.

zustehenden Vorrechtes, verkauft hat. Denn ist der Verkauf vom Fiscus geschehen, so kann derselbe vernünftigerweise nicht angefochten werden; haben aber die Miterben das Ganze verkauft, so kann dieser Verkauf deinen Antheil nicht berühren, wenn gleich der Verkäufer auf Anweisung Jener einen Theil des Kaufschillings an den Fiscus gezahlt und wegen des Uebrigen einen Schuldschein ausgestellt hätte.

3. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Eusebius.

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Unrichtig ist deine Meinung, dass ein idealer Antheil an einem gemeinschaftlichen Grundstück, bevor über die Gemeinschaftstheilungsklage erkannt worden, nur an einen Genossen, nicht auch an einen Fremden verkauft werden könne.

4. Dieselben K. an Ulpianus, den Soldaten.

Dein Bruder hat, während du Soldat gewesen, deinen Antheil nicht veräussern können; dass aber sein Antheil gegen Bezahlung des Kaufschillings dir abgetreten werde, geziemt nicht der Würde des Soldaten.

5. Dieselben K. an Olympianus.

Wenn du, über fünfundzwanzig Jahr alt, Grundstücke als dein eigen an Einen, der nicht wusste, dass sie deinen Brüdern mit dir gemeinschaftlich gehörten, verkauft hast, so musst du, wenn auch keine Urkunde aufgesetzt und nichts besonders ausgemacht ist, nach erfolgter Entwährung des fremden Antheils dem Käufer seinen Schaden ersetzen.

Dreiundfunfzigster Titel.

Rem alienam gerentibus non interdici rerum suarum alienatione.

(Dass Denen, die fremde Geschäfte führen, die Veräusserung ihrer eignen Sache nicht verboten ist.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Public a.

Es ist den Vormündern und Curatoren, wenn schon sie deshalb vermöge rechtskräftigen Erkenntnisses Schuldner sind, unverboten, ihre eignen Sachen mit deren Zubehör zu veräussern. Es konnte also dein Curator sein Grundstück, mit dessen Beschwerung, unserm Fiscus verpfänden; denn er hätte es auch einem Privatmanne thun gekonnt.

Vierundfunfzigster Titel.

De pactis inter emtorem et venditorem
compositis.

(Von den zwischen Käufer und Verkäufer eingegangenen Verträgen.) 1. D. K. Antoninus an Diotima.

Wenn du dein Grundstück unter der Bedingung verkauft hast, dass die Käuferin, falls nicht binnen einer gewissen Frist der Kaufschilling bezahlt würde, des Angeldes verlustig sein und das Eigenthum dir verbleiben sollte, so ist dem Contracte nachzugehn.

2. D. K. Alexander an Charisius.

Wenn deine Eltern ein Grundstück mit der Bedingung verkauft haben, dass dasselbe zurückgegeben werden sollte, wofern sie selbst oder ihre Erben zu irgend einer Zeit oder binnen einer gewissen Frist den Kaufschilling anböten, und du zu Erfüllung dieser Bedingung bereit bist, der Erbe des Käufers aber nicht willig ist, so wird dir auf Erfüllung des Contracts die Klage praescriptis verbis oder die Verkaufsklage gestattet werden, mit Rücksicht auf Das, was der Gegner nach Anbietung der vertragsmässigen, Summe aus diesem Grundstücke gezogen hat.

3. Derselbe K. an Felix, den Soldaten.

Wer ein Grundstück unter der Bedingung verkauft hat, dass dasselbe an ihn zurückfallen solle, dafern der Rückstand des Kaufschillings nicht binnen einer gewissen Frist abgeführt würde, der hat, wenn er den Besitz nicht bittweise übergeben hat, keine Vindication, sondern die Kaufsklage.

4. Derselbe K. an Julianus.

Auf die cassatorische Clausel beim Verkaufe kann Derjenige sich nicht berufen, der nach dem bestimmten Zahlungstage nicht die Vindication der Sache angestellt, sondern vorgezogen hat, auf die Zinsen des Kaufschillings zu klagen.

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5. D. K. Gordianus an Longinus.

Wenn du beim Verkaufe dir von Anfang ausgemacht hast, das Der, welchem du deine Besitzung verkauftest, dir von dem säumig bezahlten Kaufschilling Zinsen entrichten sollte, so hältst du nicht mit Unrecht dafür, dass solche, wenn du dich an den Statthalter der Provinz wendest, dir gewährt werden müssen. Denn wenn du solches nicht vom Anfang beim Contracte ausgemacht hast und nun klagst, so wirst du nur wegen Verzuges sowohl von dem Schuldner selbst, als Corp. jur. civ. V.

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von Demjenigen, der für alle Verbindlichkeiten aus dem Kaufe zu haften versprochen hat, Zinsen mit Recht in Anspruch nehmen können.

6. D. K. Carus, Carinus u. Numerianus an Rim ulus.

Da du anführst, dein Grundstück einem Andern, wegen gewisser unter euch Statt gefundener Rücksichten, um einen geringen Preis überlassen zu haben, so ist es möglich, dass dir dies keinen Nachtheil bringe, indem bei nicht erfülltem Versprechen dein Eigenthumsrecht wiederum in das alte Verhältniss eintreten muss. Daher wird der competente Richter auf dein Ansuchen durch seine Autorität bewirken, dass das Grundstück, dessen du erwähnst, dir mit seinen Nutzungen ohne alle Winkelzüge zurückgegeben werde, zumal da auch der Gegentheil, wenn er sein Geld wieder bekommt, nicht als irgend ein Unrecht leidend erscheint.

7. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Musaeus.

Wenn Derjenige, dessen du erwähnst, von dir gekauft hat und ausgemacht worden ist, dass, wenn die erlegte Summe binnen einer gewissen Frist [zurück] gezahlt würde, die Sache als nicht verkauft gelten sollte, so verlangst du nicht mit Recht, dass diese Uebereinkunft durch ein Rescript von Uns aufgehoben werde. Sollte er aber sich nicht finden lassen, um die Sache als sein Eigenthum zu behalten, so kannst du durch das Rechtsmittel der gerichtlichen Anzeige, der Einsiegelung und Hinterlegung dein Recht bewahren.

8. Dieselben K. an Auxanon.

Es ist gewiss, dass eine zur Zeit des Contracts zwischen Käufer und Verkäufer getroffene Uebereinkunft unverrückt zu beobachten ist, wenn davon nicht durch einen spätern Vertrag wieder abgegangen wird.

9. D. K. Justinianus an Joannes, Praef. Praet.

Wenn Jemand in einem Verkaufs- oder Veräusserungscontracte ausmacht, dass dem neuen Eigenthümer nicht erlaubt sein solle, auf dem verkauften oder sonst überlassenen Platze ein Grabmal zu erbauen oder ihn auf andre Weise heilig zu machen, so verordnen Wir, wenn gleich dies den Alten zweifelhaft schien, dass ein solcher Vertrag kraft Uusers Gesetzes fest gehalten werden solle und unverbrüchlich stehen bleibe. Denn vielleicht liegt ihm viel daran, dass ihm nicht ein Nachbar aufgedrungen werde, den er nicht allein nicht mag, sondern wegen dessen auch ein ausdrückliches Verbot besteht. Wenn nun der Verkäufer oder sonstige Veräusserer sein Recht

nicht anders hat übertragen wollen, als durch solch einen Vertrag gedeckt, wie ist es zu ertragen, dass er durch die abweichende Auslegung sich getäuscht sehen sollte?

Fünfundfunfzigster Titel.

Si servu s exportandus veneat.
(Wenn ein Sclave zur Ausfuhr verkauft wird.)

1. D. K. Severus u. Antoninus an Petronia.

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Sclaven, die in Folge der Verkaufsbedingungen, wobei die Befugniss zur Wiederergreifung 136) ausgemacht, ausgeführt worden sind, können vom Käufer oder Dem, der an seine Stelle getreten ist, so lange der Vertrag nicht gebrochen, freigelassen werden. Doch werden sie nach der Freilassung vom Fiscus vindicirt und fallen in Folge jener Bedingungen in ewige Sclaverei, wenn sie sich in solchen Städten aufhalten, welche von den Contrahenten ausgenommen worden sind. Vor der Freilassung aber bleibt die Wiederergreifung 137) unverwehrt, und sie werden daher für öffentliche Rechnung nicht in Anspruch genommen.

2. Dieselben K. an Nedienus.

Wenn du dir ausgemacht hast, die Wiederergreifung zu haben, so kannst du dich deines Rechts bedienen. Hast du aber dies unterlassen und eine Strafe 138) dir stipulirt, so ist der Sclave dem Fiscus verfallen, du hast aber die Stipulationsklage. Ueberall kommt es jedoch darauf ob der Sclave mit Willen des Herrn an den verbotenen Ort gekommen ist.

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3. D. K. Alexander an Nonius.

Eine Sclavin, welche, damit sie ausgeführt würde, verkauft, aber nicht ausgeführt, sondern von einem in derselben Stadt sich aufhaltenden Käufer [weiter] gekauft und freigelassen worden ist, hat gegen den Inhalt des Verkaufs nicht frei werden können, und es wird daher mein Procurator, wenn ́du dich deshalb an ihn wendest, das Seinige thun.

4. Derselbe K. an Papia.

Es ergreift mich, dass du von deinen eignen Sclaven verkauft worden seist, unter der Bedingung, nicht in der Heimath dich aufzuhalten, und dass Derjenige, welchem dich der

136) Auf den Fall, wenn der Käufer sie wieder zurückbringen würde.

137) Von Seiten des Verkäufers.

138) Auf den Fall des Zurückbringens.

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